L511 2012690-1•BVwG L511 2012690-1
L511 2012690-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014
Arbeitslosengeld, Auslandsruhen, Erholungsurlaub, Ruhen des<br/>Anspruchs
L511 2012690-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.09.2014, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.03.2014 Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 25.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Nachsichtsansuchen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum vom 25.08.2014 bis 03.09.2014, da sie sich auf Auslandsurlaub befinde und diesen vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebucht habe.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) vom 13.08.2014 wurde das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit.g des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 26.08.2014 bis 03.09.2014 festgestellt.
Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund eines Auslandsaufenthaltes ruhe und Nachsicht nicht gewährt werden könne.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut eAMS-Protokoll am 14.08.2014.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 05.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
Darin wird ausgeführt, dass die die Beschwerdeführerin dem AMS ihren Auslandsurlaub gemeldet habe und sie diesen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht habe. Sie habe darüber hinaus gemeinsam mit ihrer AMS-Betreuerin ein diesbezügliches Nachsichtansuchen für die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes während des Urlaubs gestellt. Auch sei ihr zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit seitens des AMS mitgeteilt worden, dass einer beantragten Nachsicht für einen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchten Urlaub regelmäßig vom AMS statt gegeben werde und es für diesen Zeitraum nicht zur Streichung des Arbeitslosengeldes kommt.
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Bescheid vom 10.09.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Zunächst gibt das AMS den Verfahrensgang wieder (Bescheidseite [im Folgenden BS] 1-2). In weiterer Folge sind die Beschwerde, die Buchung in gescannter und unleserlicher Form, sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in gescannter Form zur Gänze wiedergegeben (BS 2-4).
In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Buchung am 03.02.2014 bereits bekannt gewesen sei, dass ihr Dienstverhältnis mit 28.02.2014 aufgelöst sei. Es sei ihr daher bekannt gewesen, dass sie zum Zeitpunkt des Reiseantritts möglicherweise noch arbeitslos sei. Eine Nachsicht habe daher nicht gewährt werden können (BS 5-6).
Auf Seite 7 bis 8 finden sich die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zustellung erfolgte am 12.09.2014.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 [gemeint wohl 19.09.2014], eingelangt am 23.09.2014, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend zur Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag aus, dass sie zum Zeitpunkt der Auflösung ihres Dienstverhältnisses am 27.01.2014 nicht davon ausgegangen sei, dass sie längerfristig (wenn überhaupt) arbeitslos sein werde und zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Kontakt zum AMS gehabt habe.
Die belangte Behörde legte am 08.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1)
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war vom 25.08.2014 bis einschließlich 03.09.2014 im Ausland. Es handelt sich dabei um einen im Februar gebuchten Familienurlaub.
Die Beschwerdeführerin stellte noch vor dem Antritt ihres Urlaubes eine Nachsichtsansuchen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1)
beinhaltend insbesondere
AlVG Erläuterungen AMS Oberösterreich
Nachsichtsansuchen vom 25.07.2014
Bescheid des AMS XXXX vom 13.08.2014
Beschwerde vom 05.09.2014
Versicherungszeitenauszug
nicht gut lesbare Urlaubsbuchung
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 28.02.2014 vom 27.01.2014
Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2014 samt Zustellnachweis
Vorlageantrag vom 15.09.2014
Über Anfrage übermittelte das AMS in der Folge noch Screenshots aus dem System, dem insbesondere die Zustellung des Bescheides vom 13.08.2014, sowie der Eingang des Vorlageantrages zu entnehmen sind (OZ 2-4).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
Beweiswürdigung
Der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin und der Zweck desselben ergeben sich unmittelbar aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 lit.g und Abs. 3 AlVG
maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
§ 16 Abs. 3 AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).
Der Wortlaut und die sich aus der Regierungsvorlage ergebenden Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können. Unter Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird (vgl. dazu auch die RV 282 BlgNR XVII. GP S9 zu § 16 Abs. 3 AlVG). Es sei aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkomme (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).
Auch aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden kann (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).
Es können jedoch jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - wenn sie sie im Inland einträten - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 3 Z1 AlVG führen müssten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN).
In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen. (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1999, 99/02/0273 und 08.03.1994, 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG anerkannt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).
zum gegenständlichen Verfahren
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht sich ins Ausland begeben zu haben, um einen Arbeitsplatz zu suchen, oder um sich bei einem Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen. Gegenständlich bleibt daher nur zu prüfen, ob der Auslandsaufenthalt auf zwingenden familiären Gründen beruht.
Wenngleich die gesamte Judikatur zu § 16 Abs. 3 AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e).
Ein Erholungsurlaub mit der gesamten im Inland wohnhaften Familie stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, sie habe den Urlaub bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit und in dem Glauben, zum Urlaubszeitpunkt bereits wieder in einem Dienstverhältnis zu stehen, gebucht, können somit - wenngleich das Bundesverwaltungsgericht diese nicht anzweifelt - per se nicht zum Erfolg führen.
Das Ausmaß des Ruhens vom 26.08.2014 bis 03.09.2014 entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH 15.11.2011, 1996/08/0194 mwN).
Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die Versagung der Nachsicht und das Ruhen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 16 Abs. 3 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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