BVwG G311 1403696-1

G311 1403696-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2014

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Analphabetismus, familiäre Situation,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 1403696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.1403696.1.00

Spruch

G311 1403696-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 0807.886 - BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 29.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren worden und verwitwet zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören, sich zum Römisch Katholischen Glauben zu bekennen, serbisch zu sprechen, Staatsbürgerin von Serbien und am 28.08.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein .

Im Herkunftsstaat hielten sich keine Verwandten der BF mehr auf, aber sei sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn in Österreich wohnhaft und hätten sich eine weitere Tochter sowie die Schwester der BF in Schweden und den USA niedergelassen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an krank zu sein und nicht mehr alleine Leben zu können.

Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF einen am XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis in Vorlage.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.09.2008 wiederholte diese, unter Verweis darauf im Bundesgebiet über Verwandte, unter anderem in Form ihrer Kinder (XXXX, XXXX und XXXX) und deren Enkelkinder, zu verfügen und keine Vorstrafen aufzuweisen, im Wesentlichen ihre Angaben vom 29.08.2014.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW) am 13.11.2008, gab die BF an, Medikamente für ihr Herz einzunehmen, an Bluthochdruck und Asthma zu leiden sowie einen beginnenden Herzinfarkt und einen "kleinen" Schlaganfall erlitten zu haben. Zudem leide sie auch an Wasseransammlungen im Körper.

Zwar lebten im Herkunftsstaat weiterhin einige Verwandte, doch hielten sich die Kinder der BF in Österreich auf.

2. Die Tochter der BF, Frau XXXX, geb. XXXX, gab in ihrer niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vor dem BAW am 02.12.2008 an, mit der BF seit 2008 keine Kontakt mehr gepflegt zu haben, vom Tod dieser aufgrund der Angaben ihrer Tante überzeugt gewesen zu sein.

3. Mit im Spruch genannten Bescheid des BAW vom 02.12.2008, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 09.12.2008, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen sowie die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, zumal kein intensives Familienleben zu ihren Kindern hervorgekommen sei. Demzufolge erweise sich eine Ausweisung als zulässig und stünde es der BF offen, deren Beziehung zu ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern - wie bisher - von Serbien aus weiter zu führen.

4. Mit mittels Telefax am 19.12.2008 eingebrachter Eingabe, erhob die BF Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen den zuvor genannten Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Behörde dem Postulat des öffentlichen Interesses unbegründet den Vorzug gewährt habe und gegenständlich Ermittlungsmängel in Bezug auf die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse der BF im Bundesgebiet hervorgetreten seien.

Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 08.01.2009 vorgelegt.

5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 03.11.2011, wurde der BF auf deren Antrag vom 25.10.2011 hin, der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Im Zuge der am 02.10.2014 an der Außenstelle Graz des Bundeverwaltungsgerichtes stattgefundenen mündlichen Verhandlung, an der die BF persönlich teilnahm, zog diese die Beschwerde im Umfang der Beschwerdepunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Roma anzugehören, romanes, aber auch serbisch zu sprechen und verwitwet zu sein. Sie verfüge über drei leibliche Kinder, welche allesamt in XXXX aufhältig seien. Zudem lebe eine weitere Tochter in Dänemark.

Gegenwärtig wohne sie mit ihrem verheirateten jedoch kinderlosen Sohn, welcher bis vor Kurzem im Gastgewerbe gearbeitet habe, nun jedoch arbeitslos gemeldet sei, im gemeinsamen Haushalt und halte zu ihrer ebenfalls in XXXX aufhältigen Tochter telefonischen sowie persönlichen Kontakt. Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat unterhalte sie jedoch keine.

Die BF könne zwar Deutsch verstehen jedoch kaum sprechen, gehe keiner Arbeit nach, besuche keine Kurse, beziehe finanzielle Unterstützungsleistungen seitens der CARITAS, und erweise sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Der Sohn der BF, Herr XXXX, brachte als Zeuge einvernommen vor, über einen Daueraufenthaltstitel EG zu verfügen, mit seiner Gattin seit 1990 in Österreich zu leben und die BF zu beherbergen, wobei deren Wohnungnahme auch bei deren Tochter grundsätzlich möglich sei. Die BF müsse eine Vielzahl an Medikamenten einnehmen und sei dem Schreiben und Lesen nicht mächtig, weshalb der Zeuge ihre Medikamente verwalte und diese beim Gang zum Arzt unterstütze.

In einem brachte die BF medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach diese im Zeitraum XXXX bis XXXX wegen Koronarer Dreigefäßerkrankung, Nikotinabusus, Arterielle Hypertonie, Status post Cholezytektomie, COPD, CAVK l einer Akutkoronarangiographie mit RCA sowie einer elektive CX Intervention stationär im XXXX stationär behandelt und die Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten empfohlen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Sie ist serbische Staatsbürgerin, verwitwet, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum Römisch Katholischen Glauben.

Die BF reiste am 28.08.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf.

1.2. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Sohnes, ihrer Tochter und ihren Enkelkindern im Bundesgebiet, mit denen sie in aufrechtem Kontakt steht.

Die BF ist Analphabetin und leidet an einer Vielzahl an Erkrankungen und erfährt seitens ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes, XXXX, hinreichende persönliche Unterstützung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF der deutschen Sprache mächtig ist oder einen Deutschsprachkurs absolviert hat.

Die BF geht keiner geregelten Arbeit nach, lebt von Leistungen aus der Grundversorgung und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesaylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben der BF. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten und vermochte die BF einen serbischen Personalausweis, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind, in Vorlage zu bringen.

Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, die BF sei der deutschen Sprache mächtig oder habe eine Deutschsprachkurs besucht, beruhen auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Kursbestätigungen sowie den eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach diese zwar etwas Deutsch verstehe jedoch nicht spreche.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten sowie den Schreib- und Lesekenntnissen der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF und deren Sohn im Zuge der mündlichen Verhandlung als auch aus den Auszügen des zentralen Melderegisters, wonach der Enkel der BF, XXXX, sowie die Tochter der BF, XXXX, diese im Zuge ihres Aufenthaltes ebenfalls Unterkunft gewährt haben.

Das Nichtnachgehen einer geregelten Arbeit sowie der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF.

Die gesundheitlichen Feststellungen beruhen auf die von der BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und jene hinsichtlich der Unbescholtenheit auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 08.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht und gelten diese als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Angesichts des Umstandes des gemeinsamen Wohnsitzes der BF mit ihrem Sohn sowie ihrer gesundheits- sowie bildungsbedingten Abhängigkeit in Bezug auf die Verwaltung der ihr verschriebenen Medikamente und Wahrnehmung wichtiger medizinischer Belange von diesem, kann gegenständlich vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne der zuvor zitierten Judikatur ausgegangen werden.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Die BF musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, weil sie sich nur aufgrund ihres Asylantrages in Österreich aufhalten durfte. (Vgl EGMR 29.01.1997, Bouchelkia v. Frankreich).

Jedoch kann die BF gegenwärtig auf die eine hinreichende Integration vermittelnde Aufenthaltsdauer von über sechs Jahren zurückblicken. Der Umstand des bis dato nicht erfolgten Erlernens der deutschen Sprache kann der BF angesichts deren Bildungsstandes und Krankheitsbildes nicht zum Vorwurf gemacht werden, erweist sich das Erlernen der Deutschen Sprache aufgrund mangelnder Lese- und Schreibkenntnisse als äußert schwierig, weshalb das Anlegen eines Maßstabes wie im Fall einer über Grundschulbildung verfügenden Person gegenständlich unsachlich erscheinen würde. Zudem erweist sich die BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, was nach Ansicht des VwGH als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.)

Die BF hat im gesamten Verfahren keine Handlungen gesetzt, um dieses zu verzögern.

Die BF befindet sich seit August 2008 in Österreich, wenngleich die Aufenthaltsdauer auf Grund des unsicheren Status als Asylwerberin entsprechend der zitierten Judikatur zu relativieren ist, stehen dem die in diesem konkreten Einzelfall dargestellten starken privaten/ familiären Bindungen zum Bundesgebiet entgegen. So verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form ihrer hier niedergelassenen Kinder, weist einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem über einen Daueraufenthalt verfügenden Sohn auf und erweist sich im Hinblick auf deren gesundheitlichen Zustand als von dessen persönlicher Unterstützung abhängig.

Da die familiären und privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der beträchtlichen Dauer des vorliegenden Verfahrens, dem bestehenden Familienleben sowie der darüber hinausgehenden familiären Bezüge überwiegen, war von einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Der erreichte Grad der Integration der BF ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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