W209 1434395-1•BVwG W209 1434395-1
W209 1434395-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W209 1434395-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (XXXX, XXXX), Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 06.549-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 20.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 30.05.2012 gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er in Afghanistan eine Freundin namens XXXX gehabt habe. Den Nachnamen kenne er nicht. Die Verbindung habe insgesamt drei Monate unmittelbar vor seiner Flucht aus Afghanistan bestanden. Nachdem er seine Heimat ungefähr Anfang März 2012 verlassen habe, habe die Beziehung demnach von ca. Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 oder Anfang März 2012 gedauert. Der Bruder seiner Freundin sei vermutlich Ende Februar 2012 oder Anfang März 2012 zu ihm nachhause gekommen und habe ihn mit einem Maschinengewehr bedroht. Er habe sein Jagdgewehr genommen und sei aus dem Haus geflüchtet. Ca. 100-150 m von seinem Haus entfernt habe der Bruder zweimal auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Daraufhin habe er aus einer Entfernung von rund 100 m ein Mal zurückgeschossen. Daraufhin sei der Bruder seiner Freundin sofort tot gewesen. Nach der Tat sei er in den Iran geflüchtet. Dann habe er sich telefonisch bei seiner Mutter erkundigt und von ihr erfahren, dass der Bruder seiner Freundin durch ihn getötet worden sei und die Polizei seinen Bruder verhaftet habe.
3. Am 04.07.2012 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen.
4. Am 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er weder eine Geburtsurkunde noch sonstige Beweismittel oder Dokumente besitze. Sein Vater sei bereits im Mujaheddin-Krieg getötet worden. Zu seiner Mutter, welche noch in Parwan lebe, habe er keinen Kontakt, weil er ihre Telefonnummer verloren habe. Des Weiteren habe er in Afghanistan noch einen Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und einen weiteren Onkel mütterlicherseits. Von ihnen habe er aber ebenfalls keine Telefonnummer. Zu seinem Alter befragt, gab der Beschwerdeführer an, 17 Jahre und zwei Monate alt zu sein. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Trotz des Vorbringens der Behörde, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Röntgenuntersuchung auf seine Volljährigkeit hindeuten würde, blieb der Beschwerdeführer bei dieser Angabe.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Ludwig Bolzmann-Institut in Graz einer weiteren Altersuntersuchung unterzogen. Laut Gutachten vom 24.08.2012 habe bei ihm zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren vorgelegen. Sein wahrscheinliches Lebensalter liege bei 19-24 Jahren.
6. Am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer noch einmal seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei wiederholte er, bei der Erstbefragung am 30.05.2012 angegeben zu haben, 17 Jahre und zwei Monate alt zu sein. Er kenne sein genaues Geburtsdatum zwar nicht, seine Mutter habe ihm aber vor seiner Ausreise gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Daher sei sein Geburtstag mit XXXX angegeben worden. Aufgrund seiner Angabe, Afghanistan bereits Anfang März 2012 verlassen zu haben, korrigierte die belangte Behörde das Geburtsdatum daraufhin von Amts wegen auf XXXX und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr als volljährig gelte und von seiner anwesenden Vertreterin in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin eines Minderjährigen nicht mehr weiter vertreten werden könne.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, da er ein Verhältnis mit einem Mädchen aus seiner Region gehabt habe und die vier Brüder des Mädchens ihn umbringen hätten wollen. Er habe das Mädchen zufällig in einem Geschäft kennengelernt und mit ihm danach eine dreimonatige Beziehung gehabt. Dann hätten die Brüder von ihrem Verhältnis erfahren. Sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn verprügeln und umbringen wollen. Das Mädchen habe XXXX geheißen und sei 16-einhalb Jahre alt gewesen. Sie hätten öfters telefoniert und sich gelegentlich beim Einkaufen auf dem Markt getroffen. Er habe das Mädchen heiraten wollen, sobald er volljährig geworden wäre, da er sie geliebt habe. Seine Familie habe davon allerdings nichts gewusst. Sie hätten nur eine freundschaftliche Beziehung gehabt und keinen sexuellen Kontakt. Dennoch hätten die Brüder ihn umbringen wollen, als sie von der Beziehung erfahren hätten, weil die Familie streng religiös sei und es nach der afghanischen Tradition nicht gern gesehen sei, wenn man vor der Ehe eine Freundschaft pflege. Das Handy, mit welchem das Mädchen mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe, habe der Beschwerdeführer ihm zur Verfügung gestellt. Er habe das Mädchen im August/September 2011 am Markt kennengelernt. Nach drei Monaten seien die Brüder dahinter gekommen und er habe Afghanistan verlassen müssen. Eines Nachts sei der älteste Bruder des Mädchens über die Mauer in den Garten gestiegen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Jagdgewehr genommen und das Haus verlassen. Die Brüder hätten ihn verfolgt und zweimal auf ihn geschossen. Dann habe er sich umgedreht, ein Mal geschossen und den ältesten Bruder an der linken Schulter getroffen. Dann sei er zu seinem Cousin mütterlicherseits geflohen und habe dort übernachtet. Am nächsten Morgen sei er gegen 6:00 Uhr alleine nach Kabul gefahren. Dort habe er sich eineinhalb Tage aufgehalten und sei dann über XXXX in den Iran gereist. In XXXX habe er erfahren, dass der Bruder, auf welchen er geschossen habe, im Spital im Koma liege. Seine Familie lebe jetzt in Kabul. Das habe sie ihm vor 2-3 Wochen mitgeteilt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin. Seine Familie wisse auch nichts Näheres über ihr Schicksal.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2013 die ARGE Rechtberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit oben genanntem Bescheid vom 26.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Sein Geburtsdatum habe der Beschwerdeführer selbst auf XXXX korrigiert, sodass er nunmehr als volljährig gelte.
Seine Mutter und Geschwister und weitere Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits würden nach wie vor in seiner Heimatsregion leben. Die Familie besitze ein eigenes Haus im Dorf, drei Obstgärten und habe von dem Verkauf des Obstes gut leben können. Er habe sich selbst die Ausreise durch den Verkauf eines Grundstückes finanziert und organisiert.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und habe daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Es sei absolut widersprüchlich und stehe mit den kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan absolut nicht im Einklang. Es erscheine bedenklich, dass er nicht einmal den Familiennamen des Mädchens kenne. Es entspreche nicht den Begebenheiten in Afghanistan, dass er seine Freundin alleine in der Öffentlichkeit getroffen habe, zumal das Mädchen aus einer streng religiösen Familie stammen soll. Auch der zeitliche Ablauf sei widersprüchlich. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegebenen, dass die Freundschaft mit dem Mädchen von etwa Dezember 2011 bis März 2012 gedauert und er danach Afghanistan sofort verlassen habe. Später habe er hingegen angegeben, das Mädchen bereits im Sommer/Herbst 2011 kennen gelernt zu haben. Dann habe er wiederum angegeben, dass sich der Vorfall bereits im Herbst 2011 ereignet habe. Darüber hinaus erscheine es nicht nachvollziehbar, wie er mitten in der Nacht den ältesten Bruder des Mädchens erkennen habe können. Es sei auch verwunderlich, dass er seine Mutter und seine Geschwister alleine zuhause zurückgelassen habe, wo er doch diese mit dem Jagdgewehr verteidigen hätte können. Auch zur Verletzung des ältesten Bruders seiner Freundin habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung sei er noch definitiv davon ausgegangen, dass er tot gewesen sei. Später habe er jedoch angegeben, dass er lediglich im Koma gelegen sei. Unglaubwürdig sei zudem, dass er gleich frühmorgens um 6:00 Uhr seine Reise nach Kabul angetreten habe und dabei bereits € 5.000 für seine Flucht mit dabei gehabt habe. Darüber hinaus sei es absolut unglaubwürdig, dass er ohne Dokumente quer durch Afghanistan reisen habe können, ohne sich Kontrollen unterziehen zu müssen.
Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass er jung und arbeitsfähig sei und dementsprechend in Afghanistan einer Arbeit nachgehen könne. Er könne auch bei seiner Familie unterkommen, welche seinen Angaben nach gut situiert sei.
Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich habe. Sein Privatleben beschränke sich auf freundschaftliche Beziehungen, welche er im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen sei. Er spreche nicht Deutsch, gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach und werde vom österreichischen Staat versorgt.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.04.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass er mit seiner Familie in einem näher genannten Dorf in der Provinz Parwan lebe. Im Jahr 2011 habe er in der Stadt Siyagerd beim Einkaufen ein Mädchen namens XXXX kennen gelernt. Im Herbst 2011, als die Beziehung schon drei Monate bestanden habe, habe sich dann der bereits geschilderte Vorfall mit dem Bruder des Mädchens ereignet. Der vom Bundesasylamt zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung, wonach die Bewegungsfreiheit von unverheirateten Frauen in Afghanistan sehr beschränkt sei und diese nicht alleine ohne männliche Begleitung das Haus verlassen dürften, sei auch zu entnehmen, dass in einer Zeitung beklagt werde, dass Frauen und Mädchen einen immer moderneren Lebensstil pflegen würden und als Zeichen ihrer Modernität auch Freunde (boyfriends) hätten. Der Anfragebeantwortung sei daher nur zu entnehmen, dass es zwar konservative Wertvorstellungen gebe, wonach die Bewegungsfreiheit von Frauen eingeschränkt werden solle, diese jedoch in der Realität oft nicht durchgesetzt werden könnten. Auch der Vorhalt der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den älteren Bruder in der Nacht erkennen habe können, vermöge seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern, da sich im Hof des Hauses eine Lampe befinde und der Bruder im Licht der Lampe gut erkennbar gewesen sei. Auch das Argument, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er seine Familie unbewaffnet zurückgelassen habe, gehe ins Leere, da die Brüder es nur auf ihn abgesehen gehabt hätten. Zu den widersprüchlichen Angaben zur Verletzung des ältesten Bruders merkte er an, dass er zunächst nur gewusst habe, dass er ihn an der Schulter schwer verletzt habe, und daher davon ausgegangen sei, dass er an dieser Verletzung gestorben sei. Darum habe er zunächst angegeben, diesen getötet zu haben, und erst auf Nachfrage eingeräumt, dies nicht sicher zu wissen. Dieser Widerspruch sei jedenfalls nicht geeignet, sein gesamtes Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich seiner unterschiedlichen Zeitangaben habe sich die Behörde vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der ersten Einvernahme bezogen. Sie habe damit das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen. Dem Vorhalt, dass es vollkommen unglaubwürdig sei, ohne Papiere quer durch Afghanistan zu reisen, sei zu entgegnen, dass die Behörde selbst bei der Begründung der Abweisung des subsidiären Schutzes davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer ohne Papiere problemlos von Kabul in seine Heimatsprovinz Parwan reisen könne. Darüber hinaus setze sich der Bescheid des Bundesasylamtes nicht mit seiner Stellungnahme zu den Länderberichten auseinander, wo er ausführlich und detailliert ausgeführt habe, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, sehr angespannt sei und es ihm daher nicht zumutbar sei, dorthin zurückzukehren.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.04.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
11. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
12. Mit Schreiben vom 16.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.
13. Am 16.07.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2014 wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien festgenommen worden sei.
14. Am 24.07.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen Wien, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB, § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB (Diebstahl und versuchte Nötigung) zu einer bedingten achtwöchigen Freiheitsstrafe binnen einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde.
15. Am 02.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.
Eingangs legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Pflichtschulabschlusskurs vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Dem Antrag der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechend der durchgeführten Altersfeststellung mit XXXX festzulegen, wurde stattgegeben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in den Einvernahmen davor und konnte einige ihm vom Bundesasylamt vorgehaltene Widersprüche ausräumen. Im Laufe der Befragung verwickelte er sich aber zunehmend in neue Widersprüche bzw. machte Angaben, die er in seiner Beschwerde als falsch bzw. irrtümlich bestritten hatte.
Diese neuerlichen Widersprüche und insbesondere seine ständig wechselnden Antworten auf die Frage, ob und auf welche Weise er mit seiner in Afghanistan verbliebenen Familie in Kontakt stehe, haben erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen. Näheres dazu ist der Beweiswürdigung im Punkt 2.3. zu entnehmen.
Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit die Schule besuche, nebenbei Sport betreibe und einige österreichische Freunde habe. Zu seiner Verurteilung befragt, gab er an, in einem Kaufhaus eine Hose gestohlen zu haben und dabei erwischt worden zu sein.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer eine eigens für die Verhandlung eingeholte Accord-Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage und zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seine Heimatsprovinz übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
16. Am 17.10.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er zunächst darauf hinwies, dass bei der Beurteilung seiner zeitlichen und örtlichen Angaben und der Dichte an Informationen in seinem Vorbringen berücksichtigt werden müsse, dass er zum Zeitpunkt, als sich die mit seiner späteren Flucht in Zusammenhang stehenden Ereignisse abgespielt hätten, noch ein Kind bzw. ein Teenager gewesen sei. Die zeitliche Einordnung von Ereignissen - vor allem solchen, die er in seiner Kindheit erlebt habe, wie wann genau sein Vater gestorben sei - fiele ihm daher besonders schwer und könne von einem normalen Kind/Jugendlichen seines Alters und mit seinem kulturellen und ausbildungsbedingten Hintergrund nicht erwarten werden. Gemäß der Judikatur des Asylgerichtshofes und der Höchstgerichte müsse daher sein Alter und sein Entwicklungs- und Bildungsstand dahingehend berücksichtigt werden, dass ein anderer, niedrigerer Maßstab angelegt werden müsse.
Den übermittelten Länderfeststellungen stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu.
In Bezug auf die Gewährung des Status des subsidär Schutzberechtigten wurde schließlich in der Stellungnahme unter Zitierung einer Reihe von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine Rückkehr dorthin ausgeschlossen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, er ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch muslimischen Glaubens und spricht Dari.
Er stellte am 28.05.2012 einen Asylantrag.
Sein Vorbringen, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er mit einem Mädchen befreundet gewesen sei und von den Brüdern des Mädchens verfolgt und mit dem Tod bedroht werde, wird mangels Glaubwürdigkeit nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige (Onkeln, Tanten). Seine Mutter und seine Geschwister leben mittlerweile in Kabul. Dieses soziale Netzwerk steht ihm im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung, weil ihm einerseits eine Rückkehr in sein Heimatdorf angesichts der hohen Risiken, die damit verbunden sind, nicht zumutbar erscheint und seine Angehörigen in Kabul ebenfalls aus ihrem Heimatdorf geflüchtet sind und daher als unterstützendes soziales Netzwerk ausscheiden.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 02.10.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Brüdern seiner Freundin mit dem Tod bedroht zu werden, ist nicht glaubhaft. Zwar wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen seine Angaben in den Einvernahmen davor und konnte einige ihm vom Bundesasylamt vorgehaltene Widersprüche ausräumen. Im Laufe der Verhandlung verwickelte er sich aber immer wieder in neue Widersprüche.
So gab er den Namen des Mädchens wie bei der Erstbefragung mit XXXX an, obwohl er es sowohl in seiner Beschwerde als auch in der Befragung durch das Bundesasylamt XXXX nannte und die im Zuge der Erstbefragung gemachte Angabe, das Mädchen heiße XXXX, als Irrtum darstellte.
Dann bekräftigte er seine Angaben in der Beschwerde, er habe Afghanistan bereits im Herbst 2011 verlassen und sei etwa drei Monaten nach Österreich unterwegs gewesen sei. Auf den Widerspruch angesprochen, dass er nachweislich noch im Mai 2012 in Griechenland einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei, vermeinte er entgegen seinen zuvor getätigten Angaben, dass die Reise auch 5-6 Monate gedauert haben könnte.
Auf die Frage, ob er Kontakt mit seiner Familie habe bzw. wo sich diese derzeit aufhalte, gab er zunächst an, dass er das letzte Mal in XXXX Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe. Dies deckt sich im Wesentlichen mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo er angab, kurz nach seiner Flucht in XXXX im März 2012 mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Darauf angesprochen, dass er gegenüber dem Bundesasylamt am 19.03.2013 angegeben habe, das letzte Mal vor 2-3 Wochen - also im Februar/März 2013 - Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben, sagte er plötzlich, dass das stimme. Er habe damals über ihre Telefonnummer in Kabul verfügt, diese mittlerweile aber wieder verloren. Den Widerspruch, dass er vor dem Bundesasylamt schließlich angab, auch noch später mit seiner Familie über das Internet erneut in Kontakt getreten zu sein, rechtfertigte er damit, dass er angegeben habe, lediglich versucht zu haben, über das Internet mit seiner Familie in Kontakt zu treten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch entgegen dem zuvor gesagten wieder an, mit seiner Familie über das Internet (über Viber) in Kontakt getreten zu sein, mittlerweile jedoch keine Telefonnummer mehr von ihr zu besitzen, weil diese auf seinem Handy gespeichert gewesen sei und er das Handy verloren habe.
Schließlich konnte er auch nicht schlüssig erklären, wieso er bis heute nicht weiß, wie es seiner Freundin ergangen ist. Da er das Mädchen seinen Angaben nach sehr geliebt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit allen Mitteln versucht hat, mit ihm in Kontakt zu treten bzw. etwas über dessen Schicksal zu erfahren. Gelegenheit dazu hätte er ausreichend gehabt, zumal sie seinen Angaben nach öfters telefoniert hätten und er daher über die Telefonnummer des Mädchens verfügt haben muss. Darüber hinaus hatte er gemäß seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach dem Vorfall zumindest dreimal Kontakt mit seiner Familie. Dabei müsste er zwangsläufig etwas über das Schicksal des Mädchens erfahren haben, zumal das Mädchen aus dem Nachbardorf stammen soll und es daher unglaubwürdig erscheint, dass seine Familie nichts über dessen Schicksal erfahren hat.
Diese Widersprüche und insbesondere seine ständig wechselnden Antworten auf die Frage, ob und auf welche Weise er mit seiner in Afghanistan verbliebenen Familie in Kontakt stehe, haben erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen.
Im Hinblick auf die Fülle der Widersprüche vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse minderjährig war und aufgrund seiner rudimentären Schulausbildung kaum in der Lage ist, die Ereignisse zeitlich einzuordnen, unter Anlegung eines niedrigeren Maßstabes kein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung herbeizuführen.
2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen sind glaubhaft und wurden den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die mangelnde Rückkehrmöglichkeit in seine Heimatprovinz Parwan ergibt sich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 1.10.2014 [a-8881].
Die mangelnde Unterstützungsmöglichkeit durch seine selbst als Flüchtlinge in Kabul lebende Kernfamilie (Mutter, Geschwister) ergibt sich aus zahlreichen herkunftsspezifischen Erkenntnisquellen, wie z.B. dem Bericht des UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan [http://www.ecoi.net/file_upload/6_1170774541_afghanistan-lage.pdf].
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein Fluchtvorbringen, welchem Asylrelevanz zukommen könnte, glaubhaft zu machen.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul und insbesondere in der Herkunftsprovinz Parwan betrifft, ist festzuhalten, dass diese nach wie vor zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans zählt, die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der Opfer an Zivilisten jedoch seit Bescheiderlassung exorbitant gestiegen ist. Die regierungsfeindlichen Kräfte haben ihre Aktivitäten verstärkt und nach dem Abzug der internationalen Truppen werden sie diese noch einmal intensivieren, wie Anschläger selbst im gut gesicherten Zentrum der Hauptstadt Kabul immer wieder beweisen.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben - die er bereits unter Beweis gestellt hat - vorausgesetzt werden kann, der auch über eine Schulbildung verfügt, lesen und schreiben kann und in seiner Heimatprovinz aufgewachsen ist sowie seinen eigenen Angaben nach dort über ein soziales oder familiären Netzwerke verfügt. Dem aber gegenüber steht, dass nicht festgestellt werden kann, dass er seine Heimatstadt sicher erreichen kann.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul oder Mazar-e Sharif nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne dort jedoch über ausreichende finanzielle Mittel und familiären Rückhalt zu verfügen. Eine ausreichenden staatliche Unterstützung ist angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sehr unwahrscheinlich.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Wie auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2013, C2 422.709, betreffend die nicht bestehende Rückkehrmöglichkeit in den Heimatsdistrikt des Beschwerdeführers und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014, W154 1439085, zu den Möglichkeiten einer Existenzgründung in Kabul dargestellt, erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten achtwöchigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und versuchter Nötigung stellt keinen Ausschlussgrund dar.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer ist daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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