W161 1413874-1•BVwG W161 1413874-1
W161 1413874-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2014
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsprostitution
W161 1413874-1/9E
W161 1413873-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 00.323-BAL,
2. des XXXXStA. Nigeria, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 07.255-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, brachte am 09.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein
Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer und Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Wien geboren. Für diesen brachte die Erstbeschwerdeführerin am 19.06.2009 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Rahmen der beiden Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2009 sowie am 19.06.2009 polizeilich befragt und zwischen 04.03.2009 und 26.05.2010 insgesamt sieben Mal niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Dabei gab sie soweit hier wesentlich, zusammengefasst an, sie sei im September 2008 von einem Mann von Nigeria nach Libyen gebracht worden. Dort sei sie mit einer Frau namens XXXX sowie mit einem weiteren Mann bekannt gemacht worden. Dieser sei von XXXX bezahlt worden und habe eine Schiffsreise nach Italien organisiert. Noch in Libyen sei die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt worden, woraus ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, entstanden sei. Nach ihrer Ankunft in Italien sei die Erstbeschwerdeführerin auf XXXXs Anweisung von zwei Männern abgeholt und zu XXXX nach Österreich gebracht worden. XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin zunächst bei sich zu Hause aufgenommen und von dieser verlangt, ihr die Kosten für die Reise in Höhe von € 25.000,- zurückzuzahlen, indem sie als Prostituierte arbeite. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch schwanger gewesen. Deshalb habe XXXX sie in ein Krankenhaus gebracht, um das Kind abtreiben zu lassen. Dafür sei die Schwangerschaft nach Auskunft des Arztes jedoch bereits zu weit fortgeschritten gewesen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin eine Woche lang bei XXXX gewohnt habe, sei sie von einem deren Männer nach Traiskirchen gebracht worden, um einen Asylantrag zu stellen. Danach hätte sie zu XXXX zurückkehren sollen. Diese hätte der Erstbeschwerdeführerin jedoch das Kind wegnehmen und die Erstbeschwerdeführerin zur Prostitution zwingen wollen, weshalb sie nicht zu XXXX zurückgekehrt sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst, von XXXX, getötet zu werden, wenn sie dieser das Geld nicht zurückerstatten könne und nach Nigeria zurückkehren müsste. XXXX habe Papiere und könne jederzeit nach Nigeria zurück.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 00.323-BAL und 09 07.255-BAL wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.05.2011 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).
Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 34 Abs 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Im vorliegenden Fall ist das verwaltungsbehördliche Verfahren mit derartigen Mängeln behaftet, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass jener Teil des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, wonach diese in Libyen vergewaltigt worden und in die Hände eines Systems aus Menschenhändlern und Zuhältern geraten sei, als glaubwürdig erachtet werde und davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um tatsächliche Erlebnisse handle.
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wurde, kann bei Opfern von organisiertem Frauenhandel bzw. Zwangsprostitution je nach Umständen des konkreten Falles eine (drohende) Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK vorliegen (vgl. VG Stuttgart 16.05.2014, A 7 K 1405/12; AsylGH 14.05.2009, C15 263728-0/2008).
Es wäre somit im vorliegenden Fall geboten gewesen, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine solche Verfolgung droht, und diese Feststellungen nachvollziehbar zu begründen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen. So hat sie lediglich ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin "im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive ausgesetzt" sei. Nähere Ausführungen dazu, wieso die Beschwerdeführerin als Opfer des organisierten Frauenhandels bzw. der Zwangsprostitution im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet wäre, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat es in diesem entscheidungswesentlichen Punkt somit unterlassen, (nachvollziehbare) Feststellungen zu treffen. Dies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Die belangte Behörde hat somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann hinsichtlich des Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren können - im Gegensatz zum BFA, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, liegen nicht vor.
Aufgrund der Behebung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin war in Anwendung des § 34 Abs. 4 AsylG auch der den Zweitbeschwerdeführer betreffende Bescheid zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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