W105 2012872-1•BVwG W105 2012872-1
W105 2012872-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2014
Beschwerde, Parteistellung, Rechtsmittelverzicht
W105 2012872-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX aliasXXXX alias XXXX geb. XXXX, StA. Algerien alias Syrien alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2014, Zl. 1027987202-14866750, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §7 iVm. §§ 28 Abs. 1 und 17 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 08.08.2014, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, sowie unter Angabe des Nationales XXXX, XXXX geb. StA Algerien, die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 20.04.2012 in der Schweiz, sowie am 19.10.2012 in den Niederlanden und am 16.01.2013 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.08.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Zu seinem Reiseweg gab der Antragsteller an, seinen Herkunftsstaat im Jahr 2008 verlassen und sich in der Folge nach Libyen und sodann weiter nach Jordanien und Syrien begeben zu haben. Letztlich habe er sich, nach direkter Reisebewegung, bis ca. Mitte 2010 in Syrien aufgehalten. Sodann sei er mit dem Pkw in die Türkei gefahren und weiter nach Griechenland, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Sodann habe er bis 2011 in XXXX gelebt und sich auf dem Seeweg nach Italien begeben, wo er in XXXX von der Polizei aufgegriffen worden sei und habe man ihm Fingerabdrücke genommen. Nach drei Monaten sei er selbständig mit dem Zug nach der Schweiz gereist, wo er ebenfalls von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag stellte. Ende 2012 habe er dort einen negativen Bescheid erhalten und sei selbständig nach Frankreich und Belgien bis nach XXXX gereist, wo er wieder die Asylgewährung beantragte. Nach zwei Monaten habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei er nach der Schweiz zurückverbracht worden. Sodann sei er selbständig mit dem Zug über XXXX nach XXXX gefahren, wo er abermals einen Asylantrag gestellt habe. Ende 2013 habe er einen negativen Bescheid bekommen und sei nach XXXX zurückgeflogen, wo er für fünf Monate inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe er sich mit der Bahn nach XXXX begeben.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 18.08.2014, beim BFA eingelangt am 19.08.2014, stimmten die schweizerischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Schreiben vom 20.08.2014 teilte Österreich im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, dass die Überstellung aufzuschieben wäre, da der Antragsteller untergetaucht sei, weshalb eine Fristverlängerung bis zu 18 Monaten Platz greife. In der Folge erfolgte die Anzeige gegen den Antragsteller nach Aufgriff seiner Person unter dem Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz. Zum Zwecke der niederschriftlichen Einvernahme leitete die Erstbehörde sodann in Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers ein, jedoch verliefen die Anfragen an das zentrale Melderegister sowie mehrfache Anfragen im Suchtportal des Bundesministerium für Inneres unter jeweiligen Aliasidentitäten des Antragstellers jeweils negativ.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach der Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 05.08.2014 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.09.2014 wurde dem Antragsteller gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein spezifisch bezeichneter Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des Antragstellers wurde letztlich der Bescheid des Bundesamtes gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam am 25.09.2014 zugestellt. Die Zustellung wurde überdies öffentlich bekannt gemacht. Am 01.10.2014 wurde dem Antragsteller die Verfahrensanordnung vom 25.09.2014 eigenhändig im Amt zugestellt. Mit Fax vom 01.10.2014 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesamt den schriftlichen Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers, eigenhändig unterfertigt und datiert mit 30.09.2014, mit. Im genannten Schreiben bezeichnete der Antragsteller den mit 29.09.2014 ergangenen Bescheid und erklärte ausdrücklich den Rechtsmittelverzicht sowie erklärte er sich mit der Überstellung im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach dem Mitgliedsstaat Schweiz einverstanden. Ausdrücklich vermerkt wurde, dass dem Antragsteller der Inhalt des Schreibens von einer sprachkundigen Vertrauensperson des Vereins Menschenrechte Österreich erklärt wurde.
Gemäß Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.10.2014 wurde der Antragsteller am 07.10.2014 nach dem Mitgliedsstaat Schweiz überstellt.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 brachte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde dem Bundesasylamt ein Vollmachtsformular, mit welchem die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, mit 01.10.2014 vom Antragsteller für das Verfahren bevollmächtigt wurde, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 08.08.2014 die Gewährung Internationalen Schutzes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014 wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III VO die Schweiz für die Führung des Verfahrens zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass dem zu Folge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach der Schweiz zulässig ist.
Der Bescheid wurde mit Anordnung des Bundesamtes vom 25.09.2014 dem Antragsteller gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm amtswegig eine Rechtsberater zur Verfügung gestellt wird und wurde ihm mitgeteilt, dass er für eine allfällige Beschwerdeerhebung sich mit dem Rechtsberater auf Grund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich in Verbindung zu setzen hat. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 25.09.2014 rechtswirksam durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Am 30.09.2014 unterfertigte der Antragsteller einen Rechtsmittelverzicht, worin er ausdrücklich auf ein Rechtsmittel gegen den am 29.09.2014 ergangenen Bescheid verzichtet und sich mit der Überstellung im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach der Schweiz einverstanden erklärt. Der Inhalt des Rechtsmittelverzichtes wurde dem Antragsteller von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt.
Am 02.10.2014 brachte die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014 ein. Unter einem übermittelte der Einbringer eine seitens des Antragstellers am 01.10.2014 der ARGE Rechtsberatung erteilte Vollmacht, ihn in einem Verfahren nach dem FPG sowie nach dem 7. Hauptstück des AsylG einschließlich Rechtsmittelverfahren und Zustellvollmacht, zu vertreten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die den Feststellungen zu Grunde liegenden Schriftstücke, insbesondere der in Rede stehende Rechtsmittelverzicht, sind als unbedenklich zu qualifizieren.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus § 7 VwGVG, der in seiner Konzeption der Bestimmung des § 63 AVG folgt.
§ 7 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:
"1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
Demnach steht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde demjenigen, das heißt nur demjenigen und nicht auch anderen Personen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene Partei im Sinne des § 8 AVG innehat (VwGH vom 08.11.1982, Zl. 82/10/0087 und vom 25.01.2000, Zl. 98/05/0113). Eine Ausnahme sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze nur für eine Legal-, Formal- und Organpartei vor (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Rz. 60 zu § 63 AVG).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "GRC") hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Vorliegenden Willenserklärung jedenfalls gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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