I405 1425266-2•BVwG I405 1425266-2
I405 1425266-2Bundesverwaltungsgericht20.10.2014
Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, rechtliche Verhinderung,<br/>verfahrenseinleitender Antrag
I405 1425266/2012-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Karner Mag. Dr. Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 810555002/1361869, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte am 07.06.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 11 05.550, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014, Zl. W168 1425266-1/16E, gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und
2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag wegen "§ 46a FPG". Begründend wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, da dieser an einer Krankheit leide, die zu irreversiblen Schäden der Nervenfasern führte, weshalb zahlreiche Operationen und Therapien notwendig seien, um ein Erblinden zu vermeiden. Das Asylverfahren sei seit 30.07.2014 beendet, allerdings widerspreche die Abschiebung nach Nigeria § 50 FPG iVm Art. 3 EMRK, da die Krankheit des Beschwerdeführers in Nigeria nicht heilbar sei bzw. Erblindung die Folge wäre und sohin sein Recht auf Leben verletzt wäre. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 bzw. 1c FPG seien erfüllt. In Nigeria sei aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten das Leben des Beschwerdeführers gefährdet. Zusammenfassend werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete auszustellen. Dem Schriftsatz wurden diverse medizinische Befunde bzw. Schreiben vorgelegt, u.a. ein Schreiben der Universitäts-Augenklinik Graz vom 30.07.2014, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren an einem primären Offenwinkelglaukom ("grüner Star") an beiden Augen leide. Das Glaukom sei eine Erkrankung, im Rahmen derer es durch einen individuell zu hohen Augeninnendruck zur irreversiblen Schädigung der Nervenfasern komme, wodurch Ausfälle im Gesichtsfeld bis hin zur vollständigen Erblindung entstehen können. Beim Beschwerdeführer liegen nun trotz seines jungen Alters bereits fortgeschrittene Gesichtsfeldausfälle vor. Dementsprechend sei die Augeninnendrucksenkung die einzig bewiesene Therapie des Glaukoms. Diese sei beim Beschwerdeführer über Jahre medikamentös durchgeführt, letztlich sei aber beidseits eine operative Intervention (in seinem Falle eine sogenannte Trabekulektomie) notwendig gewesen. Die weitere regelmäßige Betreuung sei quoad visum von eminenter Bedeutung, soll eine funktionell einigermaßen ansprechende Sehkraft erhalten bleiben.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurde Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten.
Am 03.09.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seinen Schriftsatz vom 27.08.2014 erneut dem Bundesamt vor.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 810555002/1361869, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
5. In der dagegen rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde erneut vorgebracht, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria § 50 FPG widerspreche, da die Krankheit des Beschwerdeführers nicht heilbar sei und dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria Erblindung drohe. Der Beschwerde wurden ein aktueller augenärztlicher Kurzbefund vom 09.09.2014, eine Überweisung an die Augenklinik des LKH Graz sowie das Schreiben der genannten Anstalt vom 30.07.2014 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 51 Abs. 1 FPG ist während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
Gemäß § 51 Abs. 2 FPG gilt ein Antrag, der sich gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden bezieht, als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Gemäß § 51 Abs. 3 FPG darf der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
2.3. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde den Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte auszustellen, da seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 50 FPG iVm Art. 2 und 3 EMRK unmöglich sei. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung befunden hat, wäre sein Antrag - unbeschadet dessen, dass dieser sich auf § 46a FPG stützt, da der Begründung eindeutig zu entnehmen ist, dass dieser sich gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria richtet - entsprechend den obzitierten Bestimmungen von der belangten als Antrag auf internationalen Schutz zu behandeln gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hätte das Bundesamt daher ein Asylverfahren einleiten müssen.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und des § 58 Abs. 9 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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