I403 1404503-1•BVwG I403 1404503-1
I403 1404503-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, gesteigertes<br/>Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non-refoulement Prüfung, politische Gesinnung, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
I403 1404503-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 07 03.555-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin orthodoxen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe Oromo, stellte am 12.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie legte eine äthiopische ID-Karte vor. Die Untersuchung der Echtheit des Dokuments durch die Polizei ergab keinen abschließenden Befund.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2007 gab sie als Fluchtgrund an: "Im Juni 2005 war eine Demonstration und ich war dabei. Sie wollten uns einsperren. Ich bin nach Addis Abeba geflohen. In Addis Abeba wurde ich von der Polizei verhaftet. Ich war 2 Monate im Gefängnis eingesperrt. Die Polizei hat uns immer wieder gesucht und deshalb bin ich geflüchtet."
3. Am 17.04.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Sie wiederholte, dass sie von der Polizei gesucht werde. Es gebe einen Haftbefehl, erkennungsdienstlich sei sie aber nicht behandelt worden. Sie habe sich bereits zwei Jahre (2005-2007) in Dschibuti vor der Polizei verstecken müssen. Sie sei ein Regierungsgegner und würde deshalb von der Polizei gesucht werden. Sie sei nicht vor Gericht erschienen, daher werde sie von der Polizei gesucht.
4. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 28.01.2009 statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass bei den bisherigen Einvernahmen der Fluchtgrund nicht richtig protokolliert worden sei. Das Protokoll habe sie unterschrieben, da sie die Angelegenheit hinter sich bringen wollte. Sie sei vom 20.06.2005 bis 01.09.2005 inhaftiert gewesen. Am 17.07.2005 sei sie vor Gericht befragt worden. Sie sei dann wieder am 25.07.2005 vom Gefängnis aus vor das Gericht gebracht worden und sei dann auf Bewährung freigelassen worden. Im Dezember 2005 hätte sie wieder vor Gericht erscheinen sollen. Sie habe kein Schriftstück erhalten, der Richter habe das nur zu ihr gesagt. Auf Nachfrage erklärte sie zunächst, seit 2005, dann seit April 2004 für die Partei KINIGIT tätig geworden zu sein. Länderberichte zu Äthiopien wurden der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme zur Einsicht vorgelegt. Auf eine Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin verzichtet.
5. Dem Bundesasylamt wurden am 30.01.2009 Zeugnisse über verschiedene Deutschkurse vorgelegt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009 (Zl. 07 03.555-BAG), zugestellt durch Hinterlegung am 02.02.2009, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) .
6.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. In Äthiopien komme es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die Beschwerdeführerin angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien der Gefahr einer Verfolgung aus einem GFK-Grund ausgesetzt wäre.
6.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass die Identität aufgrund der Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes feststehe. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe seien vor dem Hintergrund der massiven Widersprüche in ihrem Vorbringen im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen nicht glaubhaft. Der Sachverhalt sei immer wieder modifiziert worden, insbesondere hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten habe es eklatante Unstimmigkeiten gegeben.
6.3. Bei der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei. Eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe sei nicht glaubhaft, daher sei der Asylantrag abzuweisen. Für die Beschwerdeführerin bestehe gegenwärtig kein Abschiebungshindernis, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage in Äthiopien nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden daher nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, daher sei durch eine Ausweisung auch nicht Art. 8 EMRK verletzt.
7. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.02.2009 (Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 17.02.2009) Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz sowie die Ausweisung zu beheben, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es wurde vorgebracht: "1. Mein Leib und Leben ist in Äthiopien aufgrund meiner politischen Einstellung und meines politischen Engagements gegen die Regierung gefährdet. So wurde ich wegen meines Einsatzes für die Partei Kinget und der Teilnahme an Demonstrationen für zwei Monate in Haft genommen. Ich wurde von der Polizei freigelassen mit den Worten, dass ich nun erfasst sei und meine Schritte beobachtet werden würden. Bei einer Rückkehr würde die Gefährdungslage wieder aufleben, da ich ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten bin. 2. Insofern die Behörde einzelne Angaben meines Vorbringens als unstimmig bzw. widersprüchlich würdigt, sei wie folgt entgegengehalten: Die Behörde hält als Indiz für meine Unglaubwürdigkeit fest, dass ich das Verlassen meines Heimatlandes unterschiedlich mit Juni bzw. September 2005 datiert habe. Richtig ist jedoch, dass ich sowohl in der Befragung am 12.04.2007 vor der PI Traiskirchen als auch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Ost am 17.04.2007 und Außenstelle Graz mehrmals angegeben habe, mein Heimatland im September 2005 verlassen zu haben bzw. bis zum September 2005 in Haft war. Insoweit einmal in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz protokolliert wurde, dass ich im Juni 2005 das Heimatland verlassen hätte, sei betont, dass ich dies nie gesagt habe und es auch nicht nachvollziehbar ist, warum ich dies entgegen meiner bisherigen Angaben hätte sagen sollen. Der Zeitpunkt kann sich nur -
Im Einklang meiner bisherigen Aussagen - auf das Verlassen meines Heimatortes im Juni 2005 bezogen haben. Ich habe in Befragung am 12.04.2007 vor der PI Traiskirchen als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Ost am 17.4.2007 vorgebracht, in Folge der Teilnahme an der Demonstration im Juni 2005 für zwei Monate in Haft genommen worden zu sein. In diesen Einvernahmen wurde ich nur kurz zu meinen Fluchtgründen befragt. So gab ich lediglich den Umstand als Verfolgungsgrund an, der zu meiner Haft führte. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz wurde mir eine ausführliche Schilderung meiner Fluchtgründe ermöglicht, der ich auch nachgekommen bin. Meine Teilnahme an der Demonstration im Juni 2005 geschah nicht aus dem "heiteren Himmel", sondern war eingebettet in ein politisches Engagement für die Partei Kinigit, das u.a. auch die frühere Teilnahme an einer Demonstration umfasst. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde diesen Umstand als ein gesteigertes Vorbringen als Indiz für meine Unglaubwürdigkeit (!) werten konnte. Wie die Behörde hinsichtlich meiner Angaben zu meiner Haft zur Würdigung der Widersprüchlichkeit und Steigerung gelangen konnte, ist vollends rätselhaft und macht deutlich, dass die Behörde kein Interesse hatte, sich mit meinem Vorbringen in oder gebotenen Weise auseinanderzusetzen. So habe ich in allen Befragungen und Einvernahmen angegeben, zwei Monate in Haft gewesen zu sein. Bezüglich der konkreten Umstände und des konkreten Ablaufes wurde ich erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz befragt. Diesbezüglich gab ich im Detail an, dass ich Ende Juni verhaftet wurde und sowohl am 17. als auch am 25. Juli vor den Richter geführt worden bin. Am 25. Juli wurde ich zwar vom Richter auf Bewährung freigelassen, die Polizei behielt mich jedoch weiterhin widerrechtlich in Haft und ließ mich erst am 1. September frei. Diese Detaillierungen der damaligen Vorgänge während meiner Haftzeit stellen weder Widersprüche zu meinen bisherigen Angaben noch eine Erweiterung dar. Insofern die Behörde abschließend sogar einen krassen Widerspruch meiner Haftzeit (Juni bis September) zu meinem angeblichen Verlassen meines Heimatlandes im Juni 2005 sieht, sei auf obige Ausführung verwiesen. Als Erschütterung meines Vorbringens hinsichtlich meines politischen Engagements führt die Behörde an, dass ich angegeben hätte, der Präsident von Äthiopien gehöre der Regierungskoalition EPRDF an, er jedoch nach den Länderfeststellungen parteilos sein müsste. Diesbezüglich sei angeführt, dass sich meine Antwort zur Frage nach der Parteizugehörigkeit auf den Premierminister, nicht auf den Präsidenten bezog. Dies deshalb, da die vorhergehende Frage nach dem Namen des Premierministers lautete. Auch meine Antwort auf die Frage nach dem Zeitpunkt der letzten Regionalwahlen, nämlich im Jahr 2005, kann nicht als Indiz für meine Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Die letzten Regionalwahlen, die ich erlebte, fanden jedenfalls im April 2005 statt. Seit September 2005 befinde ich mich außerhalb Äthiopiens, zum Zeitpunkt der Regionalwahl 2008 befand ich mich schon in Österreich. Ich weiß hinsichtlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz noch, dass ich auch gesagt habe, dass die Regionalwahlen alle vier Jahre stattfinden würden, was jedoch nicht protokolliert wurde. Dass ich davon Kenntnis habe, kann jedoch naturgemäß angenommen werden, da dazu kein politisches Engagement Voraussetzung ist: dass alle vier Jahre Wahlen stattfinden, weiß in Äthiopien fast jede/r." Die Behörde habe die Länderfeststellungen nicht berücksichtigt, heiße es doch in einem Bericht des Auswärtigen Amtes (S. 20 des Bescheides): "In der Woche ab dem 06.06.2005 kam es jedoch wegen massiven Polizeieinsatzes zu Ausschreitungen, bei denen viele Menschen starben. Tausende wurden - meist vorübergehend - verhaftet." Daher sei jedenfalls Asyl zu gewähren; in eventu sei subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen:
"Laut Länderfeststellungen haben Frauen kaum Land- oder Besitzrechte. Gewalt gegen Frauen und ihre soziale Diskriminierung sind üblich." Es wäre der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht möglich, sich als junge Frau ohne familiären oder sozialen Rückhalt eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
8. Die Beschwerde wurde am 20.02.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Am 21.04.2011 wurden dem Asylgerichtshof von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
Zeugnisse verschiedener Deutschkurse (Anfängerinnen, Leicht Fortgeschrittene vom Verein MAIZ; Deutsch-Integrationskurs Stufe 2 und 3 des Berufsförderungsinstitutes OÖ), Teilnahmebescheinigung des Berufsschulfitness-Lehrgangs vom 15.05.2009, des Interkulturellen Kompetenztrainings vom 15.05.2009 und des Kurses Multilinguale Sprachkompetenz vom 11.05.2009.
10. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 01.03.2012 bekannt, dass sie nunmehr durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vertreten werde und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde am 08.03.2012 gewährt.
11. Am 19.06.2012 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr allerdings vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, eine Beschwerdeergänzung ein. Unter Bezug auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010 (A3 314936-1/2008) wurde betont, dass eine Tätigkeit für die CUD (Kinijit) vor dem Hintergrund der Ereignisse von 2005 zu massiven Verfolgungshandlungen geführt habe und dass es auch nach den Wahlen 2010 zu Verfolgungshandlungen gegenüber Mitgliedern der (legalen) Opposition gekommen sei. Aktuelle Länderberichte würden aufzeigen, dass selbst einfache Oppositionelle verfolgt würden. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich exilpolitisch aktiv, sie sei Mitglied des Vereins XXXX. Der Verein sei offen regimekritisch und spiegle sich dies auch auf seiner Homepage XXXX wider. Die Beschwerdeführerin nehme regelmäßig an Aktivitäten des Vereins teil und engagiere sich gegen Menschenrechtsverletzungen des Regimes. Sie habe in Wien auch an einer Demonstration gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Dass exilpolitisch aktiven ÄthiopierInnen Verfolgung drohe, belegten auch die Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, welche sich auf unabhängige Länderberichte stützten. Verwiesen wurde auf VG Augsburg, Urteil vom 17.02.2009; Au 1 K 07.30125 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010, Az. 8 A 4063/06.A.Juris oder auch VG Gießen, Urteil vom 29.02.2012, 6 K 2312/10.GI.A. Außerdem verfüge die Beschwerdeführerin in Äthiopien über kein Netzwerk und keine Anbindung, sie sei dort auch nicht berufstätig gewesen. Es bestehe daher die Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und habe hier ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Sie habe einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis und gute Deutschkenntnisse. Aufgrund der arbeitsmarktpolitischen Situation sei es ihr bisher nicht möglich gewesen zu arbeiten, sie betätige sich aber im Quartier als Dolmetscherin. Nach Äthiopien habe sie keine Bindungen mehr. Nach ihrem mehr als fünfjährigem Aufenthalt sei sie so in Österreich verwurzelt, dass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden, zumal die Dauer des Verfahrens der Behörde zuzurechnen sei. Beigelegt waren die bereits erwähnten Deutschzeugnisse und Teilnahmebestätigungen sowie drei Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger sowie folgendes Schreiben des XXXX vom 25.04.2012: "Wir bestätigen hiermit, dass oben genannte Frau XXXX ein Mitglied unseres Vereins ist. Sie ist als politischer Flüchtling nach Österreich gekommen und ist seit ihrer Ankunft aktiv an unseren Aktivitäten, Demonstrationen und verschiedenen Meetings gegen die Menschenrechtsverletzungen der äthiopischen Regierung beteiligt gewesen. Wir glauben, dass es für sie gefährlich ist, wenn sie nach Äthiopien zurückkehren würde."
12. Am 28.08.2012 stellte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mag. LORENZ, den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX, des XXXX des Vereins XXXX, zum Beweis der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin.
13. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
14. Das Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.05.2014 von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin informiert, da sie ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für ein Entgelt von 310,- brutto im Monat für Reinigungsarbeiten in Toiletten beschäftigt war (Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, FA-GZ.: 046/10493/24/4014).
15. Die Beschwerdeführerin begehrte am 27.05.2014 Auskunft, wann mit einer Entscheidung über die vor fünf Jahren eingebrachten Beschwerde zu rechnen sei. Zudem beantragte sie die Beigabe eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (W161 1404503-1/11Z) die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
16. Mit 12.06.2014 wurde bekanntgegeben, dass das Vollmachtverhältnis zu Rechtsanwältin Mag. Lorenz aufgelöst sei.
17. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente, vor allem durch Vorlage einer äthiopischen Identitätskarte belegen.
Die Beschwerdeführerin ist orthodoxen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Oromo an. In Äthiopien besuchte sie mindestens acht Jahre lang die Schule. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, allerdings ist sie sozial sehr integriert. Die Beschwerdeführerin spricht ausreichend Deutsch, ist berufstätig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2007 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde. Vor ihrer Flucht nach Österreich hatte sie zwei Jahre in Dschibuti gelebt. Die Beschwerdeführerin nimmt an Aktivitäten und Meinungsbekundungen des Vereins XXXX teil.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin brachte keinen Fluchtgrund glaubhaft vor. Sie hatte Äthiopien vorgeblich aufgrund einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte allerdings auch im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vor, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine solche Maßnahme für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
1.3. Feststellungen zur Situation in Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:
www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).
Überwachung im Exil.
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Frauen und Kinder
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.
USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:
http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).
Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.
Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Vorbringen
Die Beschwerdeführerin konnte durch Vorlage ihres Identitätsausweises ihre Identität nachweisen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Schulbesuch leiten sich einerseits aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und andererseits aus den Wahrnehmungen des Bundesasylamtes ab. Zudem wurden im gesamten bisherigen Verfahren keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht.
Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein Familienleben führt, dass keine Verwandten von ihr im Bundesgebiet aufhältig sind, sie aber zahlreiche Bekannte und Freunde hat, spiegelt sich einerseits in den Angaben der Beschwerdeführerin wider, welche die zentrale Erkenntnisquellen des Asylverfahrens darstellen, und anderseits lässt sich auch vom vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges ableiten bzw. wurden entsprechende Unterstützungserklärungen vorgelegt. Darüber hinaus wurde den dargestellten Feststellungen im gesamten bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgeht ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen.
Was die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine ausführliche Vernehmung durchgeführt hat. Der aufgrund dieser Vernehmung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zu Äthiopien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist sohin zu konstatieren, dass das Bundesasylamt im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die wesentlichen aktuellen Feststellungen zu Äthiopien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Beschwerdeführerin hatte zusammengefasst erklärt, dass sie in Folge einer Teilnahme an einer Demonstration im Juni 2005 für zwei Monate inhaftiert worden sei. Sie habe sich für die Partei Kinijit engagiert. Sie sei nach der Vorführung vor einen Richter freigelassen worden, aber verpflichtet gewesen, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder vor Gericht einzufinden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 schilderte sie den Fluchtgrund folgendermaßen (RI=Richterin, BF=Beschwerdeführerin; Auszug aus der Niederschrift):
"RI: Können Sie mir bitte erzählen, warum Sie Äthiopien verlassen haben?
BF: Der Hauptgrund war, dass ich gegen die Regierung war.
RI: Können Sie das etwas konkreter schildern?
BF: Ich organisierte Demonstrationen, ich habe Aufklärungsarbeiten gegen die Regierung und für die Oppostion geleistet.
RI: Seit wann haben Sie sich politisch betätigt?
BF: 2005.
RI: Wie wurden Sie politisch interessiert?
BF: Durch aktuelle Ereignisse in Äthiopien wurde ich politisiert. Das was meinen Mitmenschen angetan wurde, hat mich dazu bewegt, politisch tätig zu sein.
RI: Wie kann man sich das vorstellen? Wie hat Ihr politisches Engagement in der Praxis ausgesehen?
BF: Ich habe mit einer Gruppe von Menschen zusammengearbeitet, die während der Unruhen 2005 umgekommen sind.
RI: Wie sind Sie zu der Gruppe von Menschen gekommen?
BF: Die Gruppe engagierte sich für Kinijit. Die Gruppe war sehr motiviert die Unterdrückung der Regierung zu beenden. Ich war von ihrem Engagement begeistert.
RI: War das eine flexible Gruppe oder gab es einen Anführer?
BF: Es war eine fixe Gruppe mit einem Anführer.
RI: Was war der Name des Anführers?
BF: Zu dieser Zeit war es XXXX.
RI: Wo hat sich diese Gruppe getroffen?
BF: XXXX war der Anführer ganz oben, wir waren eine Untergruppe. Es war nicht erlaubt Versammlungen zu machen, daher trafen wir uns immer an verschiedenen Orten.
RI: Können Sie erzählen, wie es zu den Problemen mit der Polizei gekommen ist?
BF: Während der Vorbereitung auf unser nächstes Treffen, wurden wir in unserem Haus verhaftet.
RI: Können Sie Details erzählen?
BF: Wir waren zu dritt, ich wurde als Einziger verhaftet. Ich bin nach XXXX gebracht worden, dort verhaftet worden. Ich war zwei Monate in Haft. Das genaue Datum kann ich nicht sagen, etwa Mitte Juni 2005.
RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie mit einer Gruppe von Menschen zusammengearbeitet haben?
BF: Es war eine Demonstration. Meine Gruppe war im Vordergrund. Plötzlich fing die Regierung zu schießen an. Mehr als 100 Regierungsgegner wurden getötet, davon auch einige von meiner Gruppe.
RI: Wann war die Demonstration?
BF: Das war kurz vor meiner Verhaftung.
RI: Aber im Zuge der Demonstration wurden Sie nicht verhaftet?
BF: Nein, ich konnte flüchten.
RI: Sie sagten, Sie wurden festgenommen, warum wurden nur Sie verhaftet?
BF: Ich war von dieser kleinen Gruppe die Anführerin. Ich habe die Demonstrationen organisiert und alles koordiniert.
RI: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: 18 Jahre.
RI: Wie alt waren die anderen?
BF: Ich weiß es nicht ganz genau, einige über 20 Jahre.
RI: Sie haben so jung eine Rolle bekommen. Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich habe viel Unrecht erlebt und das hat mich dazu bewogen, mich zu engagieren.
RI: Können Sie den Widerspruch erklären: In führeren Einvernahmen gaben Sie zu Protokoll, dass Sie wegen der Demonstration verhaftet worden wären?
BF: Ich bin verhaftet worden in dem Haus bei der Versammlung der kleinen Gruppe, nachdem die Demonstration vorbei war.
RI: Können Sie die Namen der Personen nennen, die zum Zeitpunkt auch in dem Haus waren?
BF: Ja, sie hießen XXXX und XXXX.
RI: Wo befand sich dieses Haus, wo Sie verhaftet wurden?
BF: In Addis Abbeba.
RI: Können Sie dies etwas genauer sagen?
BF: In XXXX.
RI: Warum waren Sie in diesem Haus?
BF: Um unsere Arbeit in der Gruppe weiterzuführen, sind wir dort hingegangen und haben uns da getroffen. Ich habe dort nicht gelebt. Wir haben uns nur dort getroffen.
RI: Können Sie erzählen, wie es Ihnen in der Haft gegangen ist?
BF: Ich wurde gefoltert und misshandelt.
RI Wie lange mussten Sie in Haft bleiben?
BF: Circa zwei Monate.
RI: Wie kam es zu Ihrer Freilassung?
BF: Ich wurde dem Gericht vorgeführt, ich wurde freigelassen, das war im September mit der Auflage, dass ich im Dezember noch einmal erscheinen sollte.
RI: Sie haben sich dann zur Flucht entschlossen!
BF: Ja.
RI: Können Sie kurz etwas über die Flucht erzählen?
BF: Ich bin dann mit dem Auto nach Dschibuti gefahren.
RI: Können Sie erzählen, wie es Ihnen in Dschibuti gegangen ist?
BF: Ich war zwei Jahre in Dschibuti bei einem Araber.
RI: Wurden Sie dabei unterstützt Dschibuti zu verlassen?
BF: Der Araber mit dem ich zusammengelebt habe, hat mir dabei geholfen.
RI: Ihre Familie in Äthiopien hat Sie dabei (Flucht) unterstützt?
BF: Die Tante mütterlicherseits von mir hat die Flucht nach Dschibuti organisiert und den Kontakt geknüpft.
RI: Was war Ihre Befürchtung, warum Sie in Äthiopien nicht länger bleiben konnten?
BF: Die Erlebnisse in der Gefangenschaft und die Misshandlung die ich dort erleiden musste, haben mich dazu bewegt.
RI: Was wären Ihre Befürchtungen, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst, weil ich weiß, dass ich wieder verhaftet werde. Ich habe hier mittlerweile ein besseres Leben aufgebaut.
RI: Können Sie etwas von Ihrer Familie erzählen? Wie hat Ihr Vater gelebt?
BF: Mein Vater war Verkäufer, meine Mutter war Hausfrau.
RI: Wie war die finanzielle Situation in Ihrer Familie?
BF: Mein Vater hat genug verdient.
RI: Sie hatten nie Probleme in der Familie, etwa dass Ihr Vater Ihr politisches Engagement negativ sehen würde?
BF: Ich habe die Tätigkeit gegeüber ihnen verheimlicht.
RI: Wie reagierte Ihre Familie, als sie von der politischen Tätigkeit erfuhr?
BF: Sie haben versucht mich von dieser Tätigkeit wegzubekommen. Sie sagten ich soll die Regierung akzeptieren. Ich habe dann gehört, dass sie verhaftet wurden.
RI: Können Sie erzählen, von wem Sie gehört haben, dass Ihre Familie bzw. Teile Ihrer Familie verhaftet wurden?
BF: Von meiner Tante.
RI: Das heißt der Kontakt zu Ihrer Tante blieb noch länger aufrecht?
BF: Kurz nach Dschibuti habe ich den Kontakt verloren.
RI: Das heißt aktuell wissen Sie nicht, wie es Ihrer Familie geht?
BF: Nein.
RI: Können Sie bitte erzählen, was die Ziele der Oppositionspartei Kinijit sind?
BF: Kinijit waren Versammlungen von verschiedenen kleinen Gruppen, eine Art Koalition. Ihr Ziel war die Bevölkerung von der Regierung zu befreien und Demokratie herzustellen.
RI: Die Bewegung Kinijit ist vor allem von Amharen dominiert. Was sagen Sie dazu?
BF: Obwohl die Führungskräfte Amharen waren, wurden verschiedene Volksgruppen integriert."
Der Beschwerdeführerin gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahrenslauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sie keine Details schildert und nur auf mehrmaliges Nachfragen nähere Auskunft über ihr politisches Engagement und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse zu geben vermag. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführer durch Widersprüche gekennzeichnet.
So hatte sie am 17.04.2007 in der Einvernahme durch das Bundesasylamt erklärt, dass sie Regierungsgegner sei, aber kein Parteimitglied. Sie habe Probleme mit der Polizei gehabt, habe dann einen Gerichtstermin bekommen, sei dort aber nicht erschienen. Sie werde von der Polizei gesucht, es würde auch einen Haftbefehl gegen sie geben.
Bei der Einvernahme am 28.01.2009 meinte sie, es habe bei der ersten Einvernahme Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Sie habe im Juni 2005 an einer Demonstration teilgenommen; sie habe sich nach der gewalttätigen Auflösung der Demonstration durch die Polizei bei ihrer Tante versteckt, wo sie dann Ende Juni 2005 verhaftet worden sei. Sie sei dann zwischen 20.06.2005 und 01.09.2005 in Haft gewesen und sowohl am 17.07.2005 als auch am 25.07.2005 vor Gericht erschienen. Am 25.07.2005 sei sie auf Bewährung entlassen worden, die Polizei habe sie dann aber bis 01.09.2005 in Haft gelassen. Sie habe die Auflage bekommen, sich im Dezember wieder zu melden. Sie sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden und habe auch vom Gericht kein Schriftstück erhalten.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin am 13.10.2014 (siehe obigen Auszug der Niederschrift), dass sie in einem Haus verhaftet worden sei, in dem sie sich mit anderen getroffen habe, um das nächste Treffen ihrer oppositionellen Gruppe vorzubereiten. Sie habe nicht in dem Haus gelebt. Es seien drei Personen gewesen, aber nur sie sei verhaftet worden. Auf Nachfrage, warum nur sie verhaftet worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, die Anführerin dieser Gruppe gewesen zu sein. Sie sei dann im September vom Gericht freigelassen worden; in der Haft sei sie gefoltert und misshandelt worden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärt hatte, in dem Haus verhaftet zu sein, in dem sie sich nach der Demonstration versteckt habe. Nunmehr gab sie zu Protokoll, dass sie in einem Haus verhaftet worden sei, wo ein konspiratives Treffen der Opposition stattgefunden habe. Darüber hinaus ist eine Steigerung des Vorbringens erkennbar. Hatte die Beschwerdeführerin in früheren Einvernahmen erklärt, dass sie von der Polizei gesucht werde, weil sie 2005 an einer Demonstration teilgenommen habe und die Polizei alle Teilnehmer verhaften wollte (Einvernahme am 17.04.2007), gab sie am 28.01.2009 an, dass sie an zwei Demonstrationen teilgenommen und über "Inhalt und Zweck der Partei Kinigit" aufgeklärt habe. In der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie - um zu erklären, dass nur sie und nicht die zwei anderen Mitglieder ihrer Oppositionsgruppe verhaftet worden seien - angibt, dass sie die Anführerin dieser Gruppe gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe. Zudem wurde in den früheren Einvernahmen auch keine Misshandlung in der Haft vorgebracht und auch nie erwähnt, dass ihre Familie ebenfalls verhaftet worden sei, wie sie es in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt.
Aus dem Standpunkt der erkennenden Richterin zeigt sich in der Beschwerdebehauptung ein unglaubhaftes und gesteigertes Fluchtvorbringen, welches als frei erfundenes Konstrukt der Untermauerung eines, in Wirklichkeit nicht existenten, Flucht- bzw. Verfolgungsgrundes dienen sollte.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 wurde eine Länderfeststellung des "Refugee Documentation Centre (Ireland)" vom 06.03.2014 mit dem Titel "Information on whether the Kinijit political party operate in Ethiopia or outside the country? Information on treatment of members of the Kinijit political party" übergeben. Darin wird angeführt, dass jeder, der mit der Kinijit-Partei in Verbindung gebracht werde, mit Repressionen von Seiten der äthiopischen Regierung zu rechnen habe. Wie bereits dargelegt gelang es der Beschwerdeführerin aber nicht, glaubhaft zu machen, dass sie sich in Äthiopien aktiv für diese Partei eingesetzt hätte und aus diesem Grund bereits inhaftiert gewesen wäre.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren am 19.06.2012 wurde zudem immer wieder auf das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin, insbesondere für den Verein XXXX, hingewiesen. Dies wurde durch Vorlage eines Schreibens des Vereins bestätigt, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich an Demonstrationen und Meetings beteiligen würde. Es wurde auf verschiedene deutsche Urteile (VG Augsburg, Urteil vom 17.02.2009; Au 1 K 07.30125 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010, Az. 8 A 4063/06.A.Juris oder auch VG Gießen, Urteil vom 29.02.2012, 6 K 2312/10.GI.A.) verwiesen und eine zeugenschaftliche Einvernahme eines XXXX des Vereins gefordert. Dem sind aber aktuelle Urteile deutscher Verwaltungsgerichte gegenüberzustellen, so etwa VG Aachen, Urteil vom 7. Juli 2014 (Az. 7 K 1038/13.A), welches unter anderem festhält: "Desweiteren ist zu konstatieren, dass sich der Kläger durch die Art und Weise seiner exilpolitischen Betätigung in keiner Weise hervorhebt. Sie erfüllt den "Standard" dessen, was ein Asylkläger üblicherweise zeigt, aber sicher nicht mehr. So hat der Kläger vorgetragen, er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen verschiedener exilpolitischer Organisationen teilgenommen und Artikel in meist eher primitiv gestalteten Exilzeitschriften veröffentlicht. Zu diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 02. April 2014 - B 3 K 13.30314 -, juris, ausgeführt:
"Die Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Veröffentlichungen von regierungskritischen Beiträgen in Exilzeitschriften sind zum Massenphänomen geworden. Mittlerweile scheint es keinen äthiopischen Asylkläger mehr zu geben, der sich nicht in der genannten Form betätigt. Das Gericht geht aufgrund der aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass sich die verschiedenen Exilorganisationen quasi darauf spezialisiert haben durch Ausstellung von Bescheinigungen, Organisation der Veröffentlichung von Beiträgen in Exilzeitschriften und Fertigung von Lichtbildern und Internetveröffentlichungen über Versammlungen/Demonstrationen, äthiopischen Asylklägern zu Nachfluchtgründen zu verhelfen (...) Dies hat der Kläger durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass es bei den Organisationen immer eine zuständige Person gebe, die Lichtbilder von Versammlungen/Demonstrationen fertigt, damit diese ins Internet gestellt werden bzw. im Klageverfahren vorgelegt werden können, bestätigt. Weiter führte er auch aus, dass die Organisation EPPF(G) seine Veröffentlichungen in Zeitschriften für ihn erledigt habe. Das Gericht hat keine Zweifel, dass dieses massenhafte exilpolitische Treiben in der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung von Nachfluchtgründen auch dem äthiopischen Staat mittlerweile bekannt geworden worden ist."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen ein Amt in den von ihm genannten Organisationen bis zum heutigen Tag nicht innegehabt hat."
Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 dar, dass sie bei XXXX aktiv sei und erklärte diesbezüglich wörtlich: "Aktuell [bin ich] nicht direktes Mitglied. Aber immer, wenn es Aktivitäten gibt, beteilige ich mich." Auch im Sinne der obigen Erwägungen der deutschen Verwaltungsgerichte kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die in Österreich entfaltete Aktivität der Beschwerdeführerin zu Verfolgungshandlungen der äthiopischen Behörden gegen ihre Person führen wird. Ein "subjektiver Nachfluchtgrund" ist durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Sachverhalt als solcher, die Betätigung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aktivitäten des Vereins, bleibt als solcher aber unbestritten, daher kann auf die zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitglieds des Vereins verzichtet werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen.
Es ist zudem festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde. Es ist im Einklang mit oben dargelegten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Von Seiten der erkennenden Richterin wird nicht verkannt, dass sich die Situation für Frauen in Äthiopien äußerst schwierig darstellt und dass geschlechtsspezifische Gewalt eine zentrale Fragestellung für die Menschenrechtssituation in Äthiopien ist. Dennoch kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jede Frau, die nach Äthiopien zurückkehrt, automatisch einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Kontakt zur Familie noch aufrecht ist, doch scheint der Kontakt zu ihrer Tante jedenfalls die Ausreise nach Dschibuti überdauert zu haben und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder in den Familienverband aufgenommen werden würde. Die Beschwerdeführerin beschreibt die Situation ihrer Familie als finanziell zufriedenstellend. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus arbeitsfähig und gesund, was auch ihre - für die Frage der Integration positiv hervorzuhebende - Berufstätigkeit in Österreich zeigt. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Gesinnung mit einer Verfolgung durch äthiopische Sicherheitsbehörden zu rechnen hätte, ist festzuhalten, dass sich die erkennende Richterin diesbezüglich der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid anschließt, dass aufgrund der Widersprüche im Fluchtvorbringen diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
In der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass es im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage kommen würde, da sie eine alleinstehende Frau ohne Familienverband und höhere Schulbildung sei. Darüber hinaus wurde ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 08.08.2013 (AN 3 K 12.30425) zur Kenntnis gebracht; dieses attestiert in einem Fall einer äthiopischen Klägerin die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Ebenso wurde ein Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes gegen das Bundesamt für Migration vom 25.09.2013 (E-6194/2012) vorgelegt, welches die Wegweisung einer Beschwerdeführerin als unzumutbar einstufte, da sie bei einer Rückkehr in Gefahr sei, sich prostituieren zu müssen. In beiden Fällen handelte es sich um alleinstehende Frauen ohne familiären Bezug in Äthiopien und mit nur geringer Schulbildung.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf keinen Familienverband zurückgreifen könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen mit zumindest achtjähriger Schulbildung (in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte sie von acht Jahren, vor dem Bundesasylamt von zehn Jahren gesprochen), welcher laut eigenen Angaben in der Heimat keine finanziellen Probleme hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern und Geschwister sowie die Tante der Beschwerdeführerin weiterhin in Äthiopien leben und die Beschwerdeführerin wieder in den Familienverband aufnehmen würden. Die Familie hatte laut Aussage der Beschwerdeführerin keine finanziellen Probleme. Die Existenz der Beschwerdeführerin ist - trotz aller nicht zu verkennenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Existenz in Äthiopien - als gesichert anzusehen, weil der Familienverband in Äthiopien zusammenhält. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, gegebenenfalls die Rückkehrhilfe der in Äthiopien tätigen UNHCR sowie anderer humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kopfschmerzen sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung nahezulegen. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im konkreten Fall wäre durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben. Die Beschwerdeführerin hat Äthiopien bereits vor rund 10 Jahren verlassen; am 12.04.2007 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 29.01.2009 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich in den letzten 7 Jahren in Österreich integriert. Bindungen in den Herkunftsstaat sind nicht mehr gegeben. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch strafrechtlich unbescholten und hat sich am österreichischen Arbeitsmarkt integriert; sie verdient regelmäßig durch ihre Tätigkeit als Reinigungskraft und spricht gut Deutsch. Die Einreise erfolgte illegal, damit verletzte die Beschwerdeführerin Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG).
Zusammenfassend ist aber festzuhalten, dass die Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, welche sich durch eine besondere Integrationsleistung auszeichnet. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG würde das Privatleben der Beschwerdeführerin maßgeblich verletzen; die oben angesprochenen Umstände sind nicht bloß vorübergehend.
Auch wenn das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beachtlich ist, so überwiegen doch im konkreten Fall die persönlichen Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin. Durch die Rückkehrentscheidung würde Art. 8 EMRK verletzt werden. Eine Rückkehrentscheidung ist aufgrund der besonderen Integrationsleistung der Beschwerdeführerin, der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der nicht von ihr verschuldeten langen Verfahrensdauer auf Dauer unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650); dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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