BVwG W226 2008645-1

W226 2008645-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2014

Regest

gelinderes Mittel, öffentliches Interesse, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2008645-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2008645.1.00

Spruch

W226 2008645-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXStA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014, Zl. 1016654910 - 14648159, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2014 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle von Organen der Bundespolizei in Wien festgenommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde am selben Tag brachte er im Wesentlichen vor, dass über ihn seit 02.05.2014 das gelindere Mittel verfügt worden sei, er sich diesem aber entzogen habe. Er sei bei einem Freund aufhältig, näheres unbekannt, und verfüge über keine aufrechte Meldung und lediglich 3 Euro an Barmitteln. Er wolle auch nicht in den Kosovo zurück.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil der Beschwerdeführer untertauchen und den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen könnte. Er besitze kein gültiges Reisedokument, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich aus dem gelindenen Mittel entfernt. Es bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2014 persönlich zugestellt.

3. Am 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA mitgeteilt, dass infolge eines nunmehr am 28.05.2014 gestellten Folgeantrags die Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt werde (AS 71).

4. Am 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

5. Seit der Haftentlassung ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.07.2014, Zl. G311 2008595-1/4E eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2014, Zl.10166549101 - 14563425 als verspätet zurückgewiesen.

7. Mit dem am 11.06.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz wurde für den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 22.05.2014 betreffend Schubhaft erhoben. Darin wurde beantragt, den Mandatsbescheid zu beheben, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und einen Kostenersatz zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.05.2014, zugestellt am selben Tag, abgewiesen worden sei, zugleich sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe er am 02.06.2014 eine fristgerechte Beschwerde erhoben, er habe in dieser die Verfassungswidrigkeit des § 16 BFA-VG ausgeführt, die Beschwerde sei somit binnen offener Frist erhoben worden. Da weiteres eine Anordnung von Schubhaft vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht vorgesehen sei, wäre die Anordnung von Schubhaft schon deshalb rechtswidrig gewesen.

Darüber hinaus habe er am 28.05.2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt, es sei nicht zu erkennen, dass im Verwaltungsakt ein Aktenvermerk aufliege, der das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 76 Abs. 6 FPG geprüft hätte. Der Beschwerdeführer verwies weiteres darauf, dass sein Gesundheitszustand die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erscheinen lasse, beantragt wurde die Einholung sowohl eines psychiatrischen als auch eines allgemeinen medizinischen Fachgutachtens, sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, damit das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Augenschein vornehmen und sich ein Bild vom Beschwerdeführer und dessen psychischen Gesundheitszustand machen könne.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde durch allgemeine Überlegungen betreffend Zuständigkeit, Kompetenz der belangten Behörde zur Anordnung der Schubhaft sowie zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes sowie zur Frage der Rechtsmittelfrist.

8. Mit Schreiben vom 11.06.2014 erstattete das BFA eine Gegenschrift zur Schubhaftbeschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, das die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist.

Mit Mandatsbescheid vom 05.05.2014 wurde für den Beschwerdeführer gem. § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, an einer namentlich genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei einer konkret genannten Polizeiinspektion zu melden. Beide oben genannten Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 05.05.2014 persönlich ausgefolgt und somit rechtswirksam zugestellt.

Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, hat der Beschwerdeführer erst am 02.06.2014 eine verspätete Beschwerde eingebracht. Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 22.07.2014, Zahl: G3112008595-1/4E als verspätet zurückgewiesen.

Seit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit 19.05.2014 ist somit das Verfahren betreffend dem Antrag vom 25.04.2014 rechtskräftig entschieden.

Der am 28.05.2014 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt gem. § 17 Abs. 7 AsylG als Beschwerdeergänzung gewertet.

Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 1 FPG und hält sich seit 19.05.2014 illegal im Bundesgebiet auf.

Seit der Entlassung aus der Schubhaft ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes, der Rechtsfreundliche Vertreter wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014 zur Bekanntgabe aufgefordert, ob diesem der Aufenthaltsort bekannt ist, ein aktueller Aufenthaltsort wurde nicht bekanntgegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Gegenschrift des BFA.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers konnten mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden.

Einer Nachreichung des BFA vom 27.06.2014 ist zu entnehmen, dass der BF vom Kosovarischen Innenministerium identifiziert wurde, jedoch der BF angeblich eine andere Person ist als von ihm behauptet.

Das Datum der Festnahme, der Dauer der Anhaltung in Schubhaft sowie der Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akt des BFA, der Verfahrensgang betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2014 wurde wiedergegeben.

Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 12.06.2014 unbekannt ist, stützt sich auf die aktuelle Eintragung im Zentralen Melderegister.

Feststellungen zu einer Integration im Bundesgebiet, insbesonders zu in Österreich aufhältigen Angehörigen oder Verwandten konnten nicht getroffen werden. In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 02.05.2014 - im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz - führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Bundesgebiet von der Grundversorgung lebe, er selbst habe keinerlei Mittel. Er habe in Österreich auch keine Verwandten, er habe in Österreich auch keine Kurse und keine Ausbildung organisiert. Es habe ihm bereits in Ungarn nicht gefallen, wenn auch hier alles negativ werde, dann müsse er in ein anderes Land weiterreisen, in den Kosovo wolle er nicht freiwillig zurück. Seinen Personalausweis habe er weggeschmissen, er habe keine Dokumente. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Einvernahme vom 22.05.2014, da er auch bei dieser Gelegenheit einzig ausführen konnte, dass er angeblich bei einem Freund wohnhaft sei, näheres sei jedoch unbekannt. Er habe auch keine aufrechte Meldungen im Bundesgebiet und nur 3 Euro an Barmitteln und wolle er nicht in den Kosovo zurück.

Irgendeine Art von Aufenthaltsverfestigung bzw. irgendein nachweisbarer und intensiver Kontakt zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurde vom Beschwerdeführer somit erkennbar zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zu gesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Auf Grund. des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des

Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte, keine Deutschkenntnisse und über keine Unterkunft verfügt.

Wie bereits dargestellt, hat sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel entzogen, in zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden, über keinerlei Barmittel zu verfügen, seine Reisedokumente vernichtet zu haben und nicht freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keinerlei Angaben getätigt, wo er sich konkret im Bundesgebiet aufgehalten hat, er hat einzig einen namentlich nicht genannten „Freund'' erwähnt. Die massiven Bedenken der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erneut untertauchen würde und keinesfalls bereit ist, der Behörde zur Verfügung zu stehen, erweisen sich somit als wohlbegründet, zumal der Beschwerdeführer wie dargestellt seit Entlassung aus der Schubhaft nach einem Hungerstreik unbekannten Aufenthaltes ist und darüber hinaus laut Mitteilung des Kosovarischen Innenministeriums der Beschwerdeführer eine ganz andere Identität besitzen soll als von ihm im Asylverfahren in Österreich behauptet.

Der vom BF gestellte Folgeantrag wurde gemäß §17 Abs.7 AsylG als Beschwerdeergänzung gewertet und somit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2014, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, berücksichtigt.

Es kann somit in Summe angesichts des Akteninhaltes und des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft davon ausging, dass ein erhöhter Sicherungsbedarf gegeben ist und sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahrens zur Außerlandesschaffung, somit zur Sicherung der Abschiebung entziehen würde. Bei dieser Abwägung der betroffenen Interessen war das bisherige Verhalten des Fremden zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme und der Anordnung der Schubhaft sich dem gelinderen Mittel entzogen hat.

Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass das weitere Verhalten des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Schubhaft die Annahme der belangten Behörde bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer keinesfalls für die belangte Behörde greifbar wäre, sollte diese nicht durch Schubhaft die Sicherung der Abschiebung gewährleisten.

Den mit der Beschwerde gestellten Anträgen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, um durch einen persönlichen Augenschein sich ein Bild von den psychischen und sonstigen Krankheitsbildern des Beschwerdeführers zu machen, insbesonders sich von seiner mangelnden Haftfähigkeit zu überzeugen, war schon deshalb nicht nachzukommen, als der Beschwerdeführer wie dargestellt aus der Schubhaft entlassen wurde und er darüber hinaus seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach

§ 77 FPG.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der BF rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme. Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 22.07.2014.

Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG.... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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