BVwG W196 1434921-2

W196 1434921-2Bundesverwaltungsgericht17.10.2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1434921-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1434921.2.00

Spruch

W196 1434921-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein Zeige, Dr. Klodner, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2014, Zl 831489910 - 173316, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 04.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie ihres Inlandsreisepasses in Vorlage gebracht.

Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrem Antrag am selben Tag durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie wäre legal mit einem russischen Inlandspass aus dem Herkunftsstaat ausgereist, habe jedoch nie einen Auslandsreisepass besessen. Sie habe das Land verlassen, weil ihr Ehemann zu Hause in den letzten drei Jahren insgesamt vier Mal von uniformierten Soldaten festgenommen worden sei. Das erste Mal sei er rund einen Monat lang inhaftiert und gefoltert worden, das zweite Mal rund eine Woche lang. Beim dritten Mal sei er ebenfalls mehrere Tage inhaftiert gewesen und er sei im Juni 2012 festgenommen und rund eine Woche angehalten worden. Immer wieder habe man ihren Mann gefoltert, geschlagen und misshandelt. Vor rund einem Jahr sei auch die Beschwerdeführerin von den Männern geschlagen worden und man habe ihr damals die Nase gebrochen. Aus diesem Grund sei ihr Mann mit dem gemeinsamen vierjährigen Sohn von zu Hause geflüchtet. Seit dieser Zeit sei sie alleine zu Hause und hätte ebenfalls Angst vor diesen maskierten Personen. Sie hätte kein Geld besessen und nicht gewusst, wovon sie leben sollte, daher habe sie sich ebenfalls zur Ausreise aus der Heimat entschlossen.

Am 22.04.2013 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter Kopfschmerzen und habe in Österreich von einem Arzt deshalb Tabletten erhalten. Sie sei in Behandlung in Österreich und müsse einen Migränekalender führen. Die Beschwerdeführerin sei in Grosny geboren und aufgewachsen, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens. Ihr Mann und ihr 2008 geborener Sohn seien unbekannten Aufenthaltes, sie habe jedoch das Rote Kreuz gebeten, den Aufenthaltsort ihres Mannes und Sohnes ausfindig zu machen. Vor zwei Monaten habe sie von ihrer Tante erfahren, dass ihre Mutter sich in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Mann am Dorfrand von Za-Vedeno in einem eigenen Haus gelebt, welches ihr Ehemann von dessen Großmutter geerbt habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe Hühner für den Eigenbedarf gehalten, ihr Ehemann sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Das Haus gehöre immer noch ihnen, es stehe jedoch derzeit leer. Sie habe noch Verwandte in ihrer Heimat, jedoch einzig richtig engen Kontakt zu einer Tante, die in Inguschetien wohne. Befragt nach ihrem Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei wegen seines Onkels verfolgt worden, dieser sei mehrmals verhaftet worden. Ihr Mann habe Probleme mit den Soldaten gehabt und sei dann im September 2012 ausgereist. Den gemeinsamen Sohn habe er mitgenommen. Er habe erklärt, dass er diese Situation nicht mehr aushalte. Vor einem Jahr, konkret im Juni letzten Jahres, als man ihn wieder einmal verhaftet habe und sie ihn verteidigen hätte wollen, habe sie dabei einen Schlag auf die Nase erhalten und sei verletzt worden. In der Nacht wären sie wieder gekommen und hätten ihr gedroht, sie zu vergewaltigen, wenn sie ihnen nicht sage, wo ihr Mann sei. Sie hätten die Beschwerdeführerin jedoch nicht geschlagen. Im November 2012 wären sie das zweite Mal gekommen. Drei maskierte Männer wären ins Haus gekommen und hätten sie beschuldigt, ihrem Onkel geholfen zu haben. Die Leute hätten ihr gedroht, einer habe sie gepackt und sie habe geschrien, sodass Nachbarn gekommen wären und woraufhin die Männer wieder gegangen wären. Daher hätte sie beschlossen auszureisen. Befragt nach den Problemen ihres Mannes, verwies die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten, weil dessen Onkel ein Widerstandskämpfer im ersten und zweiten Krieg gewesen wäre. Da sie bereits seit 2004 nichts mehr von ihm gehört hätten, vermute sie, dass der Onkel tot sei. Sie hätten aber ihren Mann dazu bringen wollen zuzugeben, dass er seinem Onkel geholfen habe. Weder ihr noch ihrem Ehemann hätten sie geglaubt, dass sie mit dem Onkel nichts zu tun hätten. Sie hätten ihnen unterstellt, den Onkel zu verstecken, ihr Ehemann sei drei bis vier Mal von uniformierten maskierten Männern und von unmaskierten Männern festgenommen worden. Vor drei Jahren sei ihr Mann zum ersten Mal für einen Monat angehalten, sechs oder sieben Monate (danach) sei die zweite Festnahme gewesen. 2011 habe sich die dritte und das letzte Mal im Juni 2012 eine Festnahme zugetragen. Es seien vermutlich staatliche Kräfte gewesen. Weder ihr noch ihrem Mann sei bekannt, wo er hingebracht worden sei. Ein Gerichtsverfahren sei nie gegen ihn geführt worden und auch eine Strafe sei nie gegen ihn verhängt worden. Sie wäre bei jeder Festnahme dabei gewesen. Der Beschwerdeführerin selbst hätten die Männer, welche ihren Mann mitgenommen hätten, zwei Mal gedroht, sie zu vergewaltigen. Das erste Mal im September 2012, das zweite Mal im November 2012. Die Männer hätten den Aufenthaltsort ihres Mannes und ihres Onkels erfragen wollen. Nach den Vorfällen hätte sie nichts unternommen, weil sie gedacht hätte, es wäre sinnlos. Sie sei deshalb in keinen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, weil man sie überall gefunden hätte. Nach Österreich wäre sie deshalb gelangt, weil sie gehofft hätte, man helfe ihr dabei, ihren Mann zu finden. Bis zur Ausreise sei sie in ihrem Haus gewesen, nach dem Besuch der Männer habe sie jedoch meistens bei Nachbarn geschlafen. Im Falle einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor diesen Leuten, diese wären zu Mord und Vergewaltigung fähig. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie in Österreich eine Psychologin aufsuche, sie sei alleine, das sei eine große Belastung für sie. Sie wolle erfahren, wo ihr Mann und ihr Sohn seien. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu der Familie ihres Mannes. Seit Ende März besuche sie rund drei Mal pro Woche einen Deutschkurs. In Österreich würden sich ihre Mutter und ihre Halbschwester als Asylwerber aufhalten, sie würden rund zwei Mal pro Woche miteinander telefonieren. Seit ihrem dritten Lebensjahr habe sie nicht mehr mit ihrer Mutter zusammengelebt, danach habe sie ihre Mutter nur ein paar Mal gesehen, sie wäre nämlich bei ihrer Großmutter aufgewachsen.

Mit Bescheid vom 23.04.2013, FZ 12 17.712-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts eingebracht. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt ihr die Glaubwürdigkeit abspreche, ohne dies schlüssig zu begründen.

Am 20.08.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin aus, Migräne und Probleme mit dem Magen zu haben. Sie sei in Behandlung und nehme Medikamente ein. Bezüglich ihrer Familienverhältnisse gab sie an, verheiratet zu sein, jedoch seit September 2012 nichts mehr von ihrem Mann und ihrem Sohn gehört zu haben. Im Heimatland würden sich noch die Eltern und die Halbgeschwister ihres Mannes aufhalten. Die Beschwerdeführerin habe 2004 geheiratet, wobei ihre Großeltern, bei denen sie aufgewachsen sei, der Eheschließung zugestimmt hätten. Dass ihre Mutter eine Ausreise plane habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, sondern erst in Österreich erfahren. Die Beschwerdeführerin rufe dauernd zu Hause an, weil sie hoffe, Neues über ihren Sohn und ihren Mann zu erfahren. Sie habe auch beim Roten Kreuz um Hilfe gebeten, diese hätten aber auch nichts gefunden. Dazu befragt, welche Bedrohung sie selbst befürchte bzw welche konkreten Erlebnisse sie selbst gehabt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zunächst gedacht habe, in Ruhe leben zu können, wenn ihr Mann nicht mehr da sei. Im September und November seien jedoch die Leute zu ihr gekommen und hätten sie bedroht und unmenschlich behandelt. Sie hätten das Haus durchsucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Sie hätten behauptet, dass sie die gleiche Verbrecherin wie ihr Mann sei und gefoltert werde, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gebe. Konkret sei sie angeschrien und beschimpft worden. Beim zweiten Mal sei es noch schlimmer gewesen. Sie habe den Mann, der beim ersten Mal dabei gewesen sei, beim zweiten Mal an der Statur und Stimme erkannt, obwohl er maskiert gewesen sei. Sie hätten ihr gedroht, dass sie sie einsperren und das Haus anzünden könnten. Dieser Mann, den sie erkannt habe, sei dann ins Zimmer gekommen und habe gesagt, dass ihr Mann sie zurückgelassen habe. Er habe seine Schutzweste ausgezogen und ihr gezeigt, dass er bereit sei, sie zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin habe laut geschrien, woraufhin ihre Nachbarn gekommen seien und sie gerettet hätten. Der zweite Vorfall habe sich im November, ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise, zugetragen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin noch an demselben Abend das Haus verlassen und sei zu einer Nachbarin im selben Dorf geflüchtet, wo sie sich dann bis zur Ausreise am 29.11.2012 aufgehalten habe. Wie viele maskierte Männer es gewesen seien, könne sie nicht angeben, beim ersten Mal habe sie drei bis vier Männer gesehen, beim zweiten Mal habe sie dann diesen einen erkannt. Sie habe sich nicht konzentrieren können und sei nicht in der Lage gewesen, die Männer zu zählen. Wer konkret diese Männer gewesen seien, könne sie nicht angeben. Sie hätten sich nicht vorgestellt und auch keinen Ausweis vorgewiesen. Sie glaube nicht, dass es sich um Kämpfer gehandelt habe. Die Männer hätten behauptet, dass sie die Widerstandskämpfer unterstütze, weil der Onkel ihres Mannes ein Widerstandskämpfer gewesen sei. Nachgefragt, was die Miliz genau von ihr gewollt habe, sei ihr Onkel doch schon 2004 verstorben, führte die Beschwerdeführerin aus, den Onkel nicht zu kennen und ihn auch nie gesehen zu haben. Sie wisse nicht, ob er schon gestorben sei, seit 2004 habe ihn niemand mehr gesehen. Er stehe aber seit 2008 auf der russischen Fahndungsliste und es sei behauptet worden, dass er an mehreren Anschlägen teilgenommen habe. Im Jahr 2009 sei der Mann der Beschwerdeführerin dann mitgenommen worden. Warum die Behörden nach dem Verschwinden des Onkels fünf Jahre mit der Verfolgung gewartet haben sollen, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Nachgefragt, ob sich ihr Mann irgendwie im Widerstand betätigt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann selbst nicht gekämpft, aber mehrere Widerstandskämpfer gekannt habe, die mit ihm aufgewachsen seien. Auf die Frage, ob ihr Mann auf einer Fahndungsliste stehe, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen. Sie habe nichts gehört. Sie selbst stehe auf keiner Fahndungsliste, sie habe nichts getan. Dazu befragt, wie sie zu der Vermutung komme, dass der Onkel im Jahr 2004 gefallen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass seither niemand etwas von ihm gehört habe, obwohl er versprochen habe, Kontakt mit der Familie aufzunehmen. Eine Fahndungsliste, auf der der Onkel stehe, könne sie nicht vorlegen. Ob der Onkel 2008 schon auf der Fahndungsliste gestanden sei, könne sie nicht angeben, ihr Mann habe ihr gesagt, dass er seit 2009 auf der Fahndungsliste stehe. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor diesen Männern, sie habe keine Möglichkeit dort zu leben und hätten ihr diese gedroht mit ihr alles zu machen, was sie wollen. Bei der Ausreise habe die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme gehabt, als sie ihren Pass hergezeigt habe. In Österreich habe sie einen Deutschkurs, Niveau A1, besucht und soeben mit dem zweiten Kurs, Niveau A2, begonnen.

Der ausgewiesene Vertreter legte hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses (Deutsch als Fremdsprache "Kurs 1") vom März 2013 bis Juni 2013

Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 regelmäßig über des Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt ist

Empfehlungsschreiben einer Person, bei welcher die Beschwerdeführerin unterstützend als Putzfrau im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig wird

Mitgliedsbestätigung und Bestätigung hinsichtlich des ehrenamtlichen Engagements der Beschwerdeführerin in einem Verein zur Förderung, Unterstützung und Integration von Konventionsflüchtlingen und asylsuchenden Menschen in Österreich

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2013 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG 2005 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung drohe, noch eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden können. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sei insbesondere nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gekommen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Ausreisegrundes sowie hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft seien. Bei Vergleich ihrer Angaben seien zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten sowie klare Steigerungen in der Darstellung des Vorbringens im Verhältnis zu ihren Angaben im Rahmen der anderen Einvernahmen zutage getreten, sodass der erkennende Senat die von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohungen als in hohem Maße unglaubwürdig und wenig überzeugend werten müsse. Auch ergebe sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin ebenfalls zulässig.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 02.10.2013 in Rechtskraft.

Am 15.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, führte sie aus, ihre Asylgründe vom ersten Asylverfahren aufrechterhalten zu wollen. Darüber hinaus brachte sie vor, zwischenzeitig mit ihrer Tante telefoniert zu haben, die ihr mitgeteilt habe, dass die Behörden im Heimatland nach wie vor auf der Suche nach der Beschwerdeführerin seien.

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Ministeriums für Inneres für den Bezirk XXXX, datiert mit 04.10.2013, vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin bei der Behörde des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für den Bezirk Sunzhenskij in der Republik Inguschetien zur föderalen Fahndung ausgeschrieben und sei gegen die Beschwerdeführerin am 03.03.2012 ein Strafverfahren wegen des Deliktes der Hilfestellung einer illegalen bewaffneten Formierung eingeleitet worden.

Am 05.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Neuerlich zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte sie aus, am 10.10.2013 mit ihrer Tante telefoniert zu haben, wobei ihr diese mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin zu Hause von den föderalen Behörden gesucht werde. Nachgefragt, ob es Abänderungen zum Vorverfahren gebe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Probleme immer noch bestehen würden und ihr ihre Tante gesagt habe, dass sie nach wie vor gesucht werde. An den Fluchtgründen als solchen habe sich nichts geändert, sie würden immer noch bestehen. Nach dem Negativbescheid habe sie ihre Tante angerufen, die sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe ihr nahegelegt, keinesfalls nach Hause zu kommen, sogar ihre Tante sei von den Behörden aufgesucht und nach der Beschwerdeführerin befragt worden. Sie habe der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass die Behörden offiziell nach ihr suchen und fahnden würden. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie einen Termin beim Psychiater habe und auch Empfehlungsschreiben von österreichischen Bürgern vorlegen könne. Darüber hinaus würde sie Kurse besuchen und für die Caritas arbeiten.

Mit Eingabe vom 11.12.2013 legte die Beschwerdeführerin mehrere Empfehlungsschreiben vor.

Am 25.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte sie aus, keine großen Probleme zu haben. Sie besuche derzeit einen Psychotherapeuten und habe vom Arzt Magenschutztabletten bekommen. Bezüglich ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse gab sie an, einen Deutschkurs zu besuchen, Arzttermine wahrzunehmen und darüber hinaus für die Caritas zu putzen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie von dem Geld, das sie von der Caritas bekomme. Ihre Mutter und ihre Schwester würden in Wien wohnen. Sie habe zwar Kontakt zu ihnen, sei aber noch nie bei ihnen zu Besuch gewesen. Wo sich ihr Mann und ihr Sohn aufhalten würden, könne sie nach wie vor nicht angeben, zuletzt habe sie im September 2012 Kontakt zu ihnen gehabt. Ihre Tante habe ihr mitgeteilt, dass sie polizeilich gesucht werde und ihr diesbezüglich auch einen Brief zugesandt. Hier in Österreich fühle sie sich sicher, lerne die deutsche Sprache und gehe arbeiten.

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme weitere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen und außerdem einen Auszug aus Google, der bestätige, dass der Onkel ihres Mannes ebenfalls in der Russischen Föderation gesucht werde, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.10.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Ermittlungsergebnis geänderte Umstände nicht hervorgebracht habe und das Begehren der Beschwerdeführerin im Verfahren keinerlei neue asylrelevanten Argumente beinhalte. Bezüglich der vorgelegten Bestätigung des russischen Innenministeriums sei vom Landeskriminalamt im Zuge der Echtheitsprüfung festgehalten worden, dass es auffällig erscheine, dass seitens des russischen Innenministeriums solche Bestätigungen über Eintragungen in Fahndungsdateien ausgestellt würden und zudem wahrscheinlich zu erwarten wäre, dass Personaldaten vollständig angeführt werden und nicht nur das Geburtsjahr. Auch könne seitens des Bundesamtes nicht erkannt werden, dass die individuelle Geschichte der Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines Auszuges aus der Suchmaschine Google, der sich nicht einmal konkret auf die Beschwerdeführerin beziehe, glaubhaft gemacht werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.08.2014 wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Ignorieren des Parteienvorbringens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr mit ihrer Tante im Heimatland Kontakt aufgenommen und dabei in Erfahrung gebracht, dass nach ihr gesucht werde. Bisher habe sie diesbezüglich keinerlei Beweise gehabt, erst durch das nun vorliegende Dokument sei ihre Behauptung verifiziert worden. Auch fürchte die Beschwerdeführerin, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien umgebracht werden könnte und hätte sie auch ihre psychischen Probleme bekannt gegeben. Bei einer weiteren Einvernahme habe sie ihre bisher bewältigten Schritte zur Integration, nämlich den Besuch von Deutschkursen und die Beschäftigung bei der Caritas dargetan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl VwGH 27.09.2000, Zl 98/12/0057).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, Zl 97/21/0913).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl VwGH 04.04.2001, Zl 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl 95/09/0203). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, Zl 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 68 Abs 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit unter anderem des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art 13 EMRK bzw das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl D18 434921-1/2013/6E, rechtskräftig am 02.10.2013, negativ abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens vor, sie sei von unbekannten maskierten Männern geschlagen und bedroht worden. Der Onkel ihres Mannes sei ein Widerstandskämpfer im ersten und zweiten Krieg gewesen und sei ihr Mann wegen diesem verfolgt worden. Vor einem Jahr, konkret im Juni letzten Jahres, habe man ihn erneut verhaftet, wobei ihn die Beschwerdeführerin verteidigen habe wollen und dabei ebenfalls geschlagen worden sei. Nach der Ausreise ihres Mannes seien die unbekannten Männer noch zweimal, nämlich im September und im November, bei der Beschwerdeführerin erschienen, hätten das Haus durchsucht, die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt und ihr damit gedroht, sie zu vergewaltigen. Daraufhin habe sie den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen.

Nunmehr brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Asylgründe vom ersten Verfahren aufrecht erhalte, weil sich an den Fluchtgründen als solchen nichts geändert habe und diese immer noch bestehen würden. Darüber hinaus machte sie geltend, dass ihr zwischenzeitig von ihrer Tante eine Bestätigung des Innenministeriums, datiert mit 04.10.2013, zugesandt worden sei, aus der sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin für den Bezirk Sunzhenskij in der Republik Inguschetien zur föderalen Fahndung ausgeschrieben sei und am 03.03.2012 gemäß Abschnitt 2 Artikel 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ein Strafverfahren wegen des Deliktes der Hilfestellung einer illegalen bewaffneten Formierung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Darüber hinaus habe ihr ihre Tante telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin von den föderalen Behörden gesucht werde und daraufhin nahegelegt keinesfalls nach Hause zu kommen. Zwischenzeitig sei sogar ihre Tante von den Behörden aufgesucht und nach der Beschwerdeführerin befragt worden. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus einen Auszug aus Google, der bestätige, dass der Onkel ihres Mannes ebenfalls in der Russischen Föderation gesucht werde, vor.

Das erkennende Gericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde, wonach die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Sachlage zu bewirken, vollinhaltlich an.

Was die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des russischen Innenministeriums, datiert mit 04.10.2013 betrifft, so ist unstrittig, dass es sich dabei um ein Beweismittel handelt, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 02.10.2013 entstanden ist ("nova producta") und daher zu prüfen ist, ob durch dieses neue Beweismittel eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine neue inhaltliche Entscheidung notwendig macht.

Die Bestätigung des Innenministeriums ist nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entstanden, bezieht sich jedoch zur Gänze auf einen Sachverhalt, der bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht, in ihrem Heimatland gesucht und verfolgt zu werden. Durch die nunmehr in Vorlage gebrachte Bestätigung des Innenministeriums, die ebenfalls beweisen solle, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gesucht werde, kann eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes nicht herbeigeführt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches durch die Vorlage dieser Bestätigung offensichtlich erneut untermauert werden soll, wurde bereits im ersten Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz als vollkommen unglaubwürdig qualifiziert. Das vorgelegte neue Beweismittel bezieht sich daher nicht nur auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, sondern auch auf einen solchen, der als absolut unglaubwürdig erachtet wurde. Unabhängig davon liefert die vorgelegte Bestätigung des Innenministeriums auch keinerlei Erklärung für die massiven Widersprüche der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten ihres Vorbringens während des ersten Verfahrens, die vom Asylgerichtshof in seiner Entscheidung plausibel dargetan wurden und sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes auch augenfällig nachvollziehen lassen. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihrer Begründung auf die Ausführungen des Landeskriminalamtes im Rahmen der Echtheitsprüfung der Bestätigung des russischen Innenministeriums verweist, wonach nach derzeitigem Kenntnisstand eine Beurteilung des Formulardruckes zwar derzeit nicht möglich sei, jedoch ausdrücklich festgehalten werden müsse, dass es auffällig erscheine, dass seitens des russischen Innenministeriums überhaupt Bestätigungen über Eintragungen in Fahndungsdateien ausgestellt werden und zudem eine vollständige Angabe der Personaldaten zu erwarten wäre.

Die vorgelegte Bestätigung des russischen Innenministeriums war also, obwohl das Beweismittel als solches erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist, in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen.

Was den Auszug aus der Suchmaschine Google betrifft, so ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es festhält, dass dieser ebenfalls nicht geeignet ist, eine individuelle aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin darzutun. Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass sich daraus keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin ergibt, zumal diese darin nicht namentlich erwähnt. Insgesamt ist daher auch der vorgelegte Internetauszug nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin abzuleiten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das antragsbegründende Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sich im Wesentlichen auf die Vorlage von Beweismitteln beschränkte, nicht geeignet war, gegenüber der im ersten Verfahren als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eine entscheidungswesentliche Änderung herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin machte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der hier gegenständlichen Beschwerde neue Fluchtgründe geltend und bot lediglich neue Beweismittel für den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt an. Dieser Sachverhalt ist jedoch gänzlich von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst.

Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass nicht zu erkennen ist, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Staatsangehörige der Russischen Föderation aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Die im nunmehr zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesamt zugrunde gelegten Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist und die Bestandteil des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.

Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nach wie vor nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Gesundheitszustand befragt vor, nach wie vor Magenprobleme zu haben und aufgrund ihres psychischen Zustandes Magenschutztabletten einzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte, hat sich auch im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Die Magenprobleme der Beschwerdeführerin wurden bereits im ersten Verfahren vom Asylgerichtshof mitberücksichtigt, wobei keine Hinweise auf eine diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig ist und im Herkunftsland nach wie vor über ein soziales Netz verfügt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Situation geraten würde.

In einer Gesamtschau sind also keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären und erweist sich somit die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache als rechtmäßig.

Da im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen.

Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Alleine aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht und für die Caritas arbeitet, ist noch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin zu entnehmen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.