W184 2007489-1•BVwG W184 2007489-1
W184 2007489-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, politische Gesinnung
W184 2007489-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2014, Zl. 831032502-VZ 1691842 (13 10.325), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Am 17.07.2013 wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion ... niederschriftlich einvernommen. Hierbei machten Sie folgende Angaben:
Ich habe dort in der Organisation "XXXX" beim Staat gearbeitet. Dort war Korruption an der Tagesordnung. Da ich dagegen war, wurde ich von anderen Kollegen und Regierungsbeamten bedroht. Ich hatte jedoch kein bestimmtes Zielland.
...
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 15.10.2013 von der zur
Entscheidung berufenen Organwalterin ... einvernommen. Es folgen die
entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (LA = Leiter
der Amtshandlung, AW = Asylwerber):
...
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ja.
...
LA: Gibt es irgendetwas, das Sie heute vorlegen möchten?
AW: Letztes Mal habe ich gesagt, dass ich meine Dokumente zu Hause habe. Diese habe ich mir schicken lassen.
Anmerkung: AW legt zwei Mitgliedskarten der XXXX, eine Wahlkarte und eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der XXXX, ausgestellt am 30.07.2013, vor ...
LA: Haben Sie jemals Dokumente besessen, wenn ja, welche und wo befinden sich diese?
AW: Im ganzen Kongo gibt es keine Ausweise. Wir haben diese Wahlkarte. Befragt, ich habe niemals einen Reisepass, eine ID Card oder einen Führerschein besessen.
...
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation?
AW: Nein.
LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?
AW: Ich besuche einen Deutschkurs ... seit ungefähr eineinhalb
Monaten ...
LA: Welche sozialen Anknüpfungspunkte haben Sie an Österreich? Haben Sie hier Freunde / Bekannte? Wie sehen Ihre Tagesabläufe aus?
AW: Ich bin der einzige in meiner Unterkunft, der meine Sprache beherrscht. Deshalb habe ich keinen Kontakt zu den anderen im Heim. Ich bin die ganze Zeit zu Hause und lerne die deutsche Sprache. Ich kann schon ein wenig schreiben.
...
LA: Wo haben Sie sich zuletzt regelmäßig in Ihrer Heimat aufgehalten?
...
AW: Ich lebte zuletzt in XXXX. (Das) ist ein Dorf und ein Teil der Provinz XXXX. Die größere Stadt ist XXXX. Ich lebte in der Avenue ..., es gibt keine Nummer.
LA: Wo (Haus, Wohnung) lebten Sie?
AW: Ich lebte mit meiner Frau und meinen Kindern in einer Wohnung. Befragt, ich habe diese Wohnung gemietet. Weiters befragt, ich habe vier adoptierte Kinder. Ich habe keine eigenen Kinder. Ich habe die Kinder meiner verstorbenen großen Schwester adoptiert.
LA: Wie alt sind Ihre Kinder?
AW: ..., ich habe vier Mädchen.
...
LA: Wo halten sich Ihre Kinder und Ihre Frau derzeit auf?
AW: Derzeit sind sie alle in XXXX.
...
LA: Von wann bis wann lebten Sie an der von Ihnen genannten Adresse?
AW: Circa fünf Jahre.
LA: Wo lebten Sie davor?
AW: Davor lebte ich auch in XXXX, aber an einer anderen Adresse.
LA: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
AW: Ich bin im Bezirk XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen.
LA: Wann sind Sie nach XXXX übersiedelt?
AW: 2004.
...
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie?
AW: Nach meinem letzten Interview telefonierte ich mit meiner Familie. Ich habe meiner Frau mitgeteilt, dass ich in Österreich bin. Ich habe zuerst mit ihr telefoniert. Dann ging meine Frau zu meinem Bruder.
...
LA: Wie weit ist XXXX von dem Dorf, in welchem Sie zuletzt lebten, entfernt?
AW: ... es sind circa 600 Kilometer.
...
LA: Haben Sie jemals in Ihrer Heimat gearbeitet?
AW: Ich habe bei einer unabhängigen Wahlkommission namens XXXX gearbeitet.
LA: Ab wann waren Sie für diese Wahlkommission tätig?
AW: Seit 2006.
LA: Wie kamen Sie zu Ihrer Tätigkeit?
AW: Es gab einen Eignungstest.
LA: Wann gab es diesen Test und welche Voraussetzungen musste jemand erfüllen, um aufgenommen zu werden?
AW: 2006. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen. Es war ein Intelligenztest. Insbesondere musste man sich mit der Geschichte und Geographie Kongos auskennen.
LA: Wie war Ihre finanzielle Lage in der Heimat?
AW: Ich habe ein bisschen im Ölgeschäft gearbeitet. Es gab Leute, die haben in Angola Öl gekauft. Dieses wurde in großen LKWs in den
Kongo transportiert. Wenn die LKWs im Kongo ... ankamen, mussten wir
das Öl umladen. Das war meine Tätigkeit.
...
LA: Aus welchem Grund reisten Sie ausgerechnet im Juli 2013 aus der Heimat aus?
AW: Mein Leben war in großer Gefahr. Es gab Wahlen im Kongo und ich wusste viel darüber.
LA: Von welcher Wahl sprechen Sie?
AW: Ich spreche von der Präsidentschaftswahl im November 2011.
LA: Welche Probleme hatten Sie, sodass Sie im Juli 2013 ausreisen mussten?
AW: Mein Leben war in großer Gefahr. Ich wurde von Soldaten attackiert. Sie waren einmal bei mir zu Hause. Ich war in der Arbeit. Sie haben meine Frau bedroht. Meine Frau sagte, dass es sehr gefährlich für mich wäre, zu Hause zu bleiben. Sie meinte, dass ich eine Lösung bräuchte und die Heimat verlassen sollte.
LA: Wann ereignete sich jener Vorfall mit den Soldaten?
AW: Es war im Juli 2013.
LA: Was konkret ist passiert? Wie viele Soldaten sind gekommen, wie lange waren diese bei Ihnen zu Hause, was wollten die Soldaten, etc.? Machen Sie bitte mehr Angaben.
AW: Ich habe die Soldaten nicht gesehen. Ich kam in der Früh von der Arbeit nach Hause. Befragt, es war ungefähr sechs Uhr am Morgen. Meine Frau sagte mir, dass drei Soldaten da gewesen wären.
LA: Wann kamen die Soldaten (Uhrzeit)?
AW: Sie haben geklopft. Meine Frau dachte, dass ich es wäre. Sie hat gefragt, wer vor der Tür ist, und sie sagten: Mach die Tür auf, sonst machen wir die Tür kaputt! Danach öffnete meine Frau die Tür. Sie fragten meine Frau nach mir. Meine Frau sagte, dass ich nicht da wäre. Sie gingen in die Wohnung und suchten nach mir. Sie fanden mich aber nicht. Sie sagten zu meiner Frau: Sag deinem Mann, dass er Glück gehabt hat, und wir kommen wieder! Dann sind sie gegangen.
LA: Wie spät ungefähr war es, als die Soldaten kamen?
AW: Ich war nicht da. Es war spät in der Nacht.
LA: Haben Sie Ihre Frau nach der Uhrzeit gefragt?
AW: Ja, ich habe sie gefragt. Sie sagte, dass sie mitten in der Nacht kamen.
LA: Wann sind Sie an diesem Tag/in dieser Nacht zur Arbeit gegangen?
AW: Um circa 18.00 Uhr.
LA: Haben Sie immer nachts gearbeitet oder arbeiteten Sie auch tagsüber?
AW: Es war verschieden.
LA: Arbeiteten Sie täglich?
AW: Nein.
LA: Was denken Sie, wäre passiert, wenn Sie zu Hause seitens der Soldaten angetroffen worden wären?
AW: Das kann ich nicht sagen.
LA: Welches Interesse bestand an Ihrer Person?
AW: Es gab in unserem Wahllokal Korruption. Ich hatte eine Liste. Wenn eine Person kam und diese Person auf meiner Liste stand, dann habe ich ihm erlaubt, wählen zu gehen.
LA: Wo befand sich das Wahllokal?
AW: Die Wahl war in einer Schule XXXX.
LA: Fahren Sie bitte fort.
AW: Während dieser Wahl kam ein Mann von Seiten der Regierung. Er kam mit Geld. Er hat das Geld an uns alle, ich meine die Wahlbeobachter, verteilt. Ich sagte, dass ich das nicht machen kann. Seine Leute meinten, dass wir nicht das Recht hatten, so mit ihm zu reden. Befragt, Soldaten begleiteten ihn an jenem Tag.
LA: Wer war dieser Mann? Kannten Sie diesen Mann?
AW: Er wollte, dass wir dem aktuellen Präsidenten unsere Stimme geben. Er ist ein Parlamentär von XXXX.
LA: Kennen Sie den Namen dieses Mannes?
...
AW: Er heißt XXXX.
LA: Hat irgendjemand Geld von diesem Mann angenommen?
AW: Ja.
LA: Wie viele Wahlbeobachter gab es und wie viel Geld hat er jeweils den Leuten gegeben?
AW: Uns direkt gab er kein Geld. Er übergab das Geld dem Präsidenten des Wahllokals. Befragt, es gab jemanden, der uns alle beobachtet hat. Das war der Präsident.
LA: Wer war der Präsident?
AW: Unser Präsident war Herr XXXX.
LA: Welche Funktion hatte dieser XXXX bzw. weshalb war er der "Präsident" des Wahllokals?
AW: Ich kannte ihn nicht, ich weiß nicht, was er war. Ich war der "Assesseur" Nr. 1 (Beisitzer). In diesem Team waren fünf Leute, Herr XXXX, drei weitere Besitzer und ein Sekretär.
LA: Welcher/n Partei/en gehörten sämtliche Wahlbeobachter sowie Herr XXXX an?
AW: Ich selbst gehöre zur XXXX. Ob und welcher Partei die anderen angehörten, weiß ich nicht. Ich habe dort als Mitglied von XXXX. und als Zeuge der XXXX gearbeitet.
LA: Wie viel Geld erhielt Herr XXXX?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Wann konkret fand die Wahl statt?
AW: Im November 2011.
LA: Wissen Sie ein konkretes Datum?
AW: 28.11.2011.
LA: Wer ging als Sieger der Wahl hervor?
AW: Der Präsident Kabila gewann.
LA: Wie hätten Sie bzw. die anderen Wahlbeobachter die Wahl beeinflussen können/sollen?
AW: Es gab beispielsweise Leute, die nicht zur Schule gegangen sind. Auf dem Wahlzettel standen die verschiedenen Kandidaten. Ungebildete Leute warfen leere Wahlzettel in die Wahlurne. Das heißt, sie haben keinen Kandidaten angekreuzt. Am Schluss haben die Leute, die das Geld angenommen haben, ein Kreuz bei Kabila gemacht.
LA: Wie viele Stimmzettel wurden, ohne einen Kandidaten anzukreuzen, abgegeben?
AW: Sehr viele. Befragt, nicht nur in unserem Wahllokal war dies so. In anderen Wahllokalen war dies ähnlich.
LA: Wollen Sie damit sagen, dass Kabila ohne Bestechungsgelder nicht als Sieger aus der Wahl hervorgegangen wäre?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Geben Sie bitte alle Präsidentschaftskandidaten namentlich an.
...
AW: Kabila Kabange (PPRD), Tshisekedi Wamulumba (XXXX), Zanga Mobutu (UDEMO), Kengo Wadondo, Mbusa Nyamuisi, Adam-Bombole.
LA: Gab es nach der Wahl im November 2011 irgendwelche Probleme? Was geschah zwischen November 2011 und Juli 2013?
AW: Am Tag der Wahl haben wir die Stimmen gezählt. Wir sind im Wahllokal zusammengesessen, als ich von draußen meinen Namen rufen hörte. Zwei Soldaten in Zivil standen außerhalb des Wahllokals und bedrohten mich. Sie fragen mich, was ich denke, wer bzw. was ich bin. Einer der zwei Männer wollte seine Waffe herausholen. Ich konnte nicht einmal auf ihre Fragen antworten. Ich habe geschrien. Die Leute im Wahllokal kamen heraus und die zwei sprangen in das Auto und fuhren davon.
LA: Kannten Sie diese zwei Männer?
AW: Nein. Ich habe diese niemals zuvor gesehen.
LA: Wie spät war es, als diese beiden Männer zum Wahllokal kamen?
AW: Es war circa 03.00 Uhr in der Früh.
LA: Wie kommen Sie zu der Annahme, dass diese beiden Männer Soldaten waren?
AW: Ich vermute, dass sie Soldaten waren. Ich wurde ja schon tagsüber von den Soldaten, welche mit dem Mann unterwegs waren, bedroht.
LA: Gab es danach noch irgendwelche Vorfälle?
AW: Ja, es gab noch einen zweiten Vorfall. Ich war in der Nacht unterwegs nach Hause, als ich hinter mir Stimmen hörte. Sie sagten:
He Mann! Ich drehte mich um und drei Männer waren hinter mir. Sie fragten mich, wieso ich nicht stehenbleibe. Als ich stehenblieb, schlug mich einer der drei Männer. Ich schlug zurück. Sie schlugen mich so stark, dass ich heute noch Narben habe. Befragt, sie
schlugen mich mit Eisenstangen und Fäusten ... Sie haben mich so
stark geschlagen, sodass ich aus der Nase blutete. Bis jetzt habe ich auch noch von den Schlägen Schmerzen im Genitalbereich.
LA: Wann (Datum) ereignete sich dieser Vorfall?
AW: Das war letztes Jahr. Befragt, circa Ende des Jahres 2012.
LA: Wie endete diese Auseinandersetzung?
AW: Ich habe Glück gehabt, weil ein Auto gekommen ist. Wegen des Lichtes des Wagens rannten die Männer weg.
LA: Waren Sie nach diesem Übergriff in ärztlicher Behandlung?
AW: Ich ging am nächsten Tag zum Arzt. Befragt, der Arzt wohnt auch in XXXX.
LA: Welche Diagnose hat der Arzt gestellt?
AW: Ich war nicht im Krankenhaus, sondern wandte ich mich an einen traditionellen Arzt.
LA: Welche Behandlung erhielten Sie, was hatten Sie?
AW: Mein Hodensack war geschwollen. Er hat mir eine Creme aus Palmöl und Blättern zum einmassieren gegeben.
LA: Kam es zwischen Ende 2012 und Juli 2013 zu einem weiteren Vorfall?
AW: Nach dem Vorfall im Jahre 2012 dachte ich, dass sich die Lage gebessert hat.
LA: Weshalb dachten Sie dies?
AW: Es gab dann keine Vorfälle mehr. Nach dem Besuch im Juli 2013 merkte ich, dass ich weiterhin in Gefahr bin.
LA: Was wollten die Soldaten mit diesem Besuch im Juli 2013 bezwecken?
AW: Sie wollten mich fertigmachen, mich umbringen.
LA: Wie kommen Sie zu dieser Annahme?
AW: Weil ich diese Korruption denunziert habe.
LA: Was haben Sie gemacht bzw. nicht gemacht, sodass ein derartiges Interesse an Ihnen bestand?
AW: Ich habe mich geweigert, leere Stimmzettel anzukreuzen. Keiner in unserem Wahllokal hat dies gemacht, weil ich dagegen war. Wir waren ja ein Team.
...
LA: Wie sind Sie zu dem am 30.07.2013 ausgestellten Schreiben der XXXX gekommen?
AW: Es kam von XXXX von der Partei.
LA: Am 30.07.2013 waren Sie bereits in Österreich. Wie sind Sie in Kontakt mit der Partei getreten?
AW: Ich habe mit meiner Frau telefoniert. Sie ging zu unserem Bezirkssekretär. Danach wurde die Bestätigung ausgestellt.
LA: Aus welchem Grund ließen Sie sich dieses Schreiben ausstellen?
AW: Weil beim ersten Interview nach Beweisen verlangt wurde. Mein Bruder schickte mir dann sämtliche Dokumente.
LA: Aus welchem Grund fehlt auf diesem Schreiben der Stempel der Partei?
AW: Bei solchen Bestätigungen wird nur unterschrieben, man braucht keinen Stempel.
LA: Aus welchem Grund geht aus diesem Schreiben eine völlig andere Wohnadresse hervor?
AW: An dieser Adresse lebte ich, bis ich nach XXXX gezogen bin.
LA: Seit wann sind Sie ein Mitglied der XXXX?
AW: Seit 1990 oder 1991, meine erste Karte erhielt ich 1995.
LA: Aus welchem Grund erhielten Sie erst Jahre nach Eintritt in die Partei Ihre Mitgliedskarte?
AW: Es geht um Vertrauen. Erst wenn das Vertrauen da ist, bekommt man die Karte.
LA: Welche Ziele verfolgt die XXXX? Wie viele Mitglieder hat die XXXX? Wo hat diese Partei ihren Sitz, etc.? Erzählen Sie, was Ihnen bezüglich der Partei einfällt.
AW: Diese Partei kämpft für die Demokratie im Kongo. Anfangs gab es vier Gründer der Partei. Drei davon sind bereits verstorben. Der Präsident Tshisekedi ist derjenige von den vieren, der noch am Leben ist. Das Ziel unserer Partei ist es, Demokratie ins Land zu bringen. Wir haben einen Sitz. Befragt, er ist im Bezirk XXXX in XXXX in der XXXX. Ich weiß nicht, wie viele Mitglieder die Partei hat.
LA: Welche Aufgaben hatten Sie innerhalb der Partei?
AW: Ich habe mit jungen Leuten gesprochen, um sie für die Partei anzuwerben. Wir haben den jungen Leuten gesagt, dass wir für die Demokratie im Land kämpfen. Befragt, einmal im Monat war ich für die Partei unterwegs.
LA: Wie taten Sie dies von XXXX aus, zumal Sie ab dem Jahre 2004 (dort) lebten?
LA: (Dort) gibt es auch die XXXX. Ich nahm (dort) an Versammlungen teil. (Dort) war ich nicht so wie in XXXX für die Partei unterwegs.
LA: Hatten Sie wegen der Mitgliedschaft zur XXXX jemals Schwierigkeiten?
AW: Nein.
LA: Für welche Wahl war diese von Ihnen vorgelegte Wahlkarte gültig, zumal aus dieser weder ein Ausstellungsdatum noch ein Gültigkeitsdatum hervorgeht?
AW: Diese Karte erhielt ich 2006. Diese Karte war nur gültig für die Präsidentschaftswahl 2006. Für die Wahl im Jahre 2011 bekam ich auch eine Wahlkarte, die habe ich aufgrund der Probleme verloren.
LA: An wie vielen Wahlen haben Sie als Wahlbeobachter (Beisitzer) teilgenommen?
AW: An zwei Wahlen.
LA: Gab es während bzw. nach der ersten Wahl irgendwelche Schwierigkeiten?
AW: Nein.
LA: Aus welchem Grund zogen Sie von XXXX nach XXXX?
AW: Aus finanziellen Gründen.
LA: Wie viele Tage/Nächte nach dem Besuch der Soldaten im Juli 2013 blieben Sie noch zu Hause?
AW: Ich bin gleich in der Früh weg.
LA: Ungefähr wann haben Sie Ihre Wohnung verlassen?
AW: Um circa 08.00 Uhr am Morgen.
LA: Haben Sie irgendetwas, wie Wertgegenstände, Kleidung, mitgenommen?
AW: Ich habe Kleidung mitgenommen.
LA: Wie viel zahlten Sie für Ihre Ausreise?
AW: Vom Kongo bis hierher 4.500 US Dollar.
LA: Haben Sie Ihre Reise selbst finanziert und organisiert oder hat ihnen jemand geholfen?
AW: Das Geld gehört mir. Bei der Reise hat mir jemand geholfen. Ich bin über XXXX gereist. Dort kannte ich jemanden, der mir half.
LA: Aus welchem Grund, denken Sie, nahm Ihre Frau nicht sofort nach dem Besuch der Soldaten Kontakt mit Ihnen auf, um Sie über den Besuch zu informieren?
AW: Sie wollte mich nicht durcheinanderbringen.
LA: Hat Ihre Frau gegenüber den Soldaten erwähnt, dass Sie arbeiten sind?
AW: Nein.
LA: Aus welchem Grund reisten Sie nicht viel früher aus, immerhin wurden Sie Ende 2012 bereits zusammengeschlagen?
AW: Ich dachte, dass nichts mehr kommen würde.
LA: Aus welchem Grund, denken Sie, ließ man dann Monate vergehen, um dann im Juli 2013 erneut an Sie heranzutreten?
AW: Ich glaube, sie haben mich nicht vergessen. Ich glaube, sie haben mir nachspioniert.
LA: Kabila ging als Sieger der Wahl im Jahre 2011 hervor. Aus welchem Grund sollte irgendjemand heute Interesse an Ihnen haben?
AW: Bis heute werden die Leute, die gegen Kabila gekämpft haben, verfolgt, verhaftet. Befragt, mit kämpfen meine ich die Leute, die denunziert haben, die gegen Kabila ausgesagt bzw. Artikel in Zeitungen geschrieben haben.
LA: Was ist Ihre Furcht im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Heimat?
AW: Ich werde verfolgt und bedroht.
LA: Wer verfolgt und bedroht Sie?
AW: Die Soldaten Kabilas.
...
LA: Aus welchem Grund erwähnten Sie bei Ihrer Erstbefragung nichts von dem Übergriff bzw. Besuch der Soldaten?
AW: Ich wurde das nicht gefragt. Ich sollte alles kurz zusammenfassen.
LA: Hätten Sie nicht zurück nach XXXX gehen können?
AW: Nein, dort wäre es gleich gewesen ..."
Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende
Sachverhaltsfeststellungen:
"... Zu Ihrer Person:
...
Sie sind gesund.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht machten Sie nicht glaubhaft.
Sie sind im Fall einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Sie verfügen in Ihrer Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gewährleistet.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Politische Lage
Die DR Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 9.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 1.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 9.2013a)
Die DR Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 1.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 9.2013a; vgl. FH 1.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die XXXX (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 9.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 1.2013)
Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 9.2013a)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo) ...;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein extrem armes Land, geprägt von Subsistenzwirtschaft. Es überwiegt die Landwirtschaft, die circa 40% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Es gibt kaum mittelständische Industrie, Handel herrscht vor. Ein wachsender Wirtschaftszweig ist die Rohstoffindustrie. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trug im Jahr 2012 2% zum Wachstum der Gesamtwirtschaft der DR Kongo bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert ein Wachstum von rund 8% für 2013 - leben weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unter der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo im Jahr 2013 gemeinsam mit Niger den letzten Platz. (AA 9.2013b)
Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In XXXX und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind. (IOM 10.2012)
Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z. B. "Job Factory", für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Da der Arbeitsmarkt mit arbeitssuchenden Akademikern überschwemmt ist, sind gute Arbeitsstellen schwer zu bekommen. Selbst das beste Diplom ist in den meisten Fällen nutzlos. Seit einiger Zeit sind Hilfs- und internationale Organisationen die größten Arbeitgeber und die meisten Arbeitsplätze werden im Entwicklungssektor geschaffen. Zu den typischen Tätigkeiten zählen Projektleitung, Logistik und Funkbetrieb. (IOM 10.2012)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (9.2013b): Wirtschaftspolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo) ...;
IOM - International Organization for Migration (10.2012):
Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
Behandlung nach Rückkehr
Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N'Djili/XXXX grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, "Direction Générale de Migration" (DGM), befragt. Ebenfalls werden alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst ANR (Agence Nationale de Renseignement) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. (AA 31.10.2011)
Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch schnell und dramatisch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden. (AA 31.10.2011)
Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. (IOM 10.2012)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011);
IOM - International Organization for Migration (10.2012):
Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie reisten angeblich am 17.07.2013 illegal in Österreich ein. Seit der Einbringung Ihres Antrages regeln Sie Ihren Aufenthalt ausschließlich auf asylrechtlicher Basis. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie sind in Österreich kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besuchen Sie einen Deutschkurs. Sie haben keine Verwandten in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie besondere Bindungen an Österreich haben."
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
...
Die Feststellung, dass Sie gesund sind, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sowie die Situation im Falle der Rückkehr:
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maße widerspruchsfrei, substantiiert und nachvollziehbar sein, müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und muss auch der Asylwerber überdies glaubwürdig auftreten. Ihr Vorbringen entspricht jedoch diesen Anforderungen nicht.
So behaupteten Sie bei Ihrer ersten Einvernahme im Juli 2013, von Regierungsbeamten und anderen Kollegen bedroht worden zu sein. Bei Ihrer Befragung im Oktober 2013 behaupteten Sie plötzlich, von drei Männern mit Eisenstangen und Fäusten attackiert worden zu sein. Laut Ihren damaligen Angaben seien Sie derart schwer verletzt worden, dass Sie heute noch Schmerzen im Genitalbereich hätten. Es kann jedoch seitens der erkennenden Behörde keinesfalls nachvollzogen werden, dass Sie diesen Übergriff auf Ihre Person mit keinem Wort bei Ihrer Erstbefragung ins Treffen führten, hätte es diesen tatsächlich gegeben. Grundsätzlich ist es auch so, dass gerade bei den Erstbefragungen Asylwerber spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen, tätigen. Dass Sie aber diesen wesentlichen Teil Ihrer Fluchtgeschichte unerwähnt ließen, lässt nur den Schluss zu, dass es diesen auch nicht gegeben hat.
Abgesehen davon, waren Sie auch nicht in der Lage, das exakte Datum dieses Vorfalles zu nennen, was ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. So beantworteten Sie die Frage, wann sich dieser Übergriff ereignete hätte, mit: "Circa Ende des Jahres 2012." Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich gebracht haben, sehr wohl auch an Einzelheiten bzw. Daten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt.
Für die erkennende Behörde ist auch in keiner Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihre Heimat verlassen haben. Hätten sämtliche Vorfälle (behauptete Drohung während der Wahl im November 2011, behaupteter Übergriff Ende 2012) auch nur annähernd eine Furcht vor weiterer Verfolgung in Ihnen hervorgerufen, so hätten Sie doch wesentlich früher Ihre Heimat verlassen, umso mehr da Sie auch behaupteten, dass diese Leute Sie umbringen hätten wollen. So kann nämlich in keiner Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch monatelang im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufhält, wenn diese tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen hervorgerufen hätten.
Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an Ihrer Person bestanden hat, andernfalls davon auszugehen ist, dass Sie nicht bis Juli 2013 zu Hause (unbehelligt) leben hätten können. Bei tatsächlichem Interesse an Ihrer Person hätten Ihre behaupteten Verfolger nicht derart viel Zeit vergehen lassen, um (erneut) an Sie heranzutreten. Letztendlich muss auch noch erwähnt werden, dass seit der Wahl im November 2011 über zwei Jahre vergangen sind und keinesfalls davon auszugehen ist, dass heute überhaupt noch jemand Interesse an Ihnen haben könnte.
Herangezogen werden muss auch der Verbleib Ihrer Gattin samt Kindern an der Wohnadresse. Würde tatsächlich eine Verfolgung bestehen, wäre auszuschließen, dass Sie Ihre Familie zurücklassen bzw. dass diese zurückbleibt, umso mehr da Sie behaupteten, dass (auch) Ihre Frau beim behaupteten Besuch im Juli 2013 bedroht worden sei.
Insgesamt betrachtet, waren Sie aus obigen Gründen nicht in der Lage, glaubhaft zu machen, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der von Ihnen behaupteten Gründe verlassen haben. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation, gelegen haben, eine Verfolgung im Sinne der GFK konnte jedenfalls aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. Aufgrund obiger Ausführungen ist daher auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen für den Fall einer Rückkehr Verfolgung droht.
Sie sind ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher auch bisher in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb sich die Feststellung, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, ergibt. Zudem hält sich Ihre gesamte Familie in der Heimat auf und ist davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr von dieser aufgenommen und unterstützt werden.
Wenn auch in der DR Kongo eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.
Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
...
Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihr diesbezügliches Vorbringen deckt sich mit dem Amtswissen und konnte daher als glaubhaft angesehen werden ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht ließ die von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente im Wege des Österreichischen Generalkonsulates XXXX auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfen. Laut dem Erhebungsbericht vom 14.06.2014 ergaben die von der Menschenrechtsorganisation XXXX in XXXX bei der örtlichen Parteizentrale der XXXX durchgeführten Ermittlungen, dass alle diese Dokumente unbedenklich sind. Es handelt sich um eine vom Vizepräsidenten der Nationalen Unabhängigen Wahlkommission XXXX ausgestellte "Carte témoin de parti" (Parteizeugen-Karte), einen Parteiausweis der Partei XXXX vom 26.10.2005 und eine vom Generalsekretär XXXX ausgestellte Mitgliedschaftsbestätigung der Partei XXXX vom 30.07.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.
Die beschwerdeführende Partei ist Mitglied der Oppositionspartei XXXX und fungierte auch als Parteizeuge der Nationalen Unabhängigen Wahlkommission XXXX.
Aktivisten der politischen Opposition in der Demokratischen Republik Kongo, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren Inhaftierung und Misshandlung. Es geschieht immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte.
Die Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei bei der Oppositionspartei XXXX und die Tätigkeit als Parteizeuge der Nationalen Unabhängigen Wahlkommission XXXX erwies sich anhand der vorgelegten Dokumente als glaubhaft. Nach einer Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit dieser Beweismittel vor Ort ergaben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass es sich etwa um Fälschungen oder Gefälligkeitsbestätigungen handeln würde, wie sie gerade auch in der Demokratischen Republik Kongo in großer Zahl vorkommen (vgl. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.11.2013, S. 26f). Die vom Österreichischen Generalkonsulat XXXX herangezogene Menschenrechtsorganisation XXXX kam bei einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr 2009 zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Beweismittel gefälscht waren (vgl. AsylGH 31.03.2009, A12 200871-46/2008), sodass diese Menschenrechtsorganisation aus derzeitiger Sicht nicht als parteiisch anzusehen ist. Jedenfalls wurde mit den vorgelegten Dokumenten das Beweiskalkül der bloßen Glaubhaftmachung hinsichtlich des Sachverhaltselementes der Mitarbeit bei der Partei XXXX erfüllt.
Art und Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen Aktivisten der politischen Opposition in der Demokratischen Republik Kongo sind aus den einschlägigen aktuellen Länderberichten abzuleiten (vgl. z. B. Freedom House, Freedom in the World 2014 - Democratic Republic of Congo - XXXX, 23.01.2014; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.11.2013).
Zu A) Stattgabe:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen glaubhaft machen konnte.
Denn nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass für Aktivisten der Oppositionsparteien in der Demokratischen Republik Kongo eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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