W131 1427810-1•BVwG W131 1427810-1
W131 1427810-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Kollaboration, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit
W131 1427810-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2014 und fortgesetzt am 07.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (= Bf bzw BF) reiste im Jahr 2011 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 12.12.2011 gab der Bf an, dass er von Afghanistan über XXXX geschleppt worden wäre.
2. Fluchtgrundmäßig gab der Bf bei der Erstbefragung an, dass er seit 2007 für ausländische Organisationen gearbeitet hätte. 2009 hätte er insoweit bereits Probleme in XXXX gehabt. und wäre aufgefordert worden, nicht für ausländische Organisationen zu arbeiten.
Er wäre nach Kabul gegangen und hätte dort für die XXXX zu arbeiten begonnen. Drei Monate nach Arbeitsbeginn, gegen Ende 2009, hätte er insoweit Drohanrufe bekommen.
2.1. Im Jahr 2010 hätte der Bf einen Drohbrief erhalten, wonach seine Tätigkeit dazu diene, für das Christentum zu missionieren und für Ausländer tätig zu sein, die den Islam in Afghanistan vernichten wollen.
2.2. Vier Monate vor der Ausreise des Bf wäre ein Angehöriger von XXXX nach Kabul gekommen und hätte berichtet, dass man beabsichtige, den Bf umzubringen, weil dieser nicht aufgehört habe, für die Ausländer zu arbeiten.
2.3. Zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise habe der Bf seinen Großvater in XXXX besucht, als seine Cousinen gekommen wären und berichtet hätten, dass in der Moschee davon gesprochen würde, dass Leute den Bf umbringen wollten, worauf der Bf nach Kabul zurückkehrte und seine Ausreise organisierte.
2.4. Er hätte Angst, in Afghanistan umgebracht zu werden.
Die Behörden hätten keine Macht, etwas durchzusetzen. Die Staatsgewalt wäre in den Händen der Taliban.
2.5. Am 13.12.2011 stimmte der Bf unterfertigte der Bf eine Zustimmungserklärung zu Vor - Ort - Ermittlungen durch Vertrauensanwälte etc.
3. Bei seiner Einvernahme im Asylverfahren am 14.12.2011 verwies der Bf betreffend die Gründe für das Verlassen seines Heimatlands auf die Aussagen bei der Erstbefragung.
3.1. In Afghanistan fehlte ihm die Sicherheit, weil er mit ausländischen Organisationen gearbeitet hätte.
3.2. Am Anfang wäre er von einem Taliban - Mann bedroht worden. Sie hätten einen entfernten Bekannten, welcher die Entscheidung der Taliban Männer erfahren hätte können. Der Bekannte erzählte, dass es gefährlich sei, weil seine Familie und der Bf bei ausländischen Organisationen wären. Diese ausländischen Gruppen gehörten zu den Katholiken und Juden; die Taliban wären gegen solche Gruppen.
3.3. Er hätte in seinem Dorf nahe XXXX festgenommen werden sollen, und hätten die Taliban auf ihn geschossen. Sie hätten nicht versucht, den Bf für ihre Arbeit zu gewinnen, vorher wäre schon die Rede davon gewesen. Die Situation wäre immer schlimmer geworden und wollten die Taliban den Bf schließlich töten.
Seine Arbeit wäre gewesen, eine Reportage über die Lebenssituation der afghanischen Bevölkerung vorzubereiten. Deshalb hätten die Taliban ein Problem gehabt, warum sie solche Informationen für ausländische Gruppen sammeln.
3.4. Er habe versucht, sich in Kabul - weggehend von XXXX - zu verstecken. Er wäre dort wieder gefunden und bedroht worden, weil die Taliban überall wären.
3.5. An Beweismitteln könne er einen Bedrohungsbrief und eine Anzeige bei der Polizei vorlegen, jedoch unternehme die Regierung nichts, weil die Hälfte der Regierung Taliban wären.
Der Bf stimmte im Rahmen der Einvernahme am 14.12.2011 neuerlich Vor - Ort - Ermittlungen und einer Länderrecherche seines Herkunftsstaates zu.
4. In einer weiteren Einvernahme am 14.05.2012 wurde der Bf neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
4.1. Sein Problem in Afghanistan habe darin bestanden, dass er mit europäischen Organisationen gearbeitet habe.
Dies wären das XXXX, die XXXX und [eine weitere Organisation, deren Namen insoweit auf der Niederschrift vom 14.5.2012 für das BVwG nicht leserlich ist] gewesen.
4.2. Man habe dem Bf vorgeworfen, dass er für den christlichen und jüdischen Glauben Propaganda gemacht hätte. Er würde Informationen über Afghanistan weiterleiten, womit das Ausland die Gesellschaft beeinflussen könnte; und er würde Spion sein.
Er wäre von Haus zu Haus gegangen und hätte mit vielen Klans gearbeitet.
Er habe mit Dorfältesten und Bürgermeistern gesprochen.
Sein Großvater wäre in Kenntnis gesetzt worden, dass er "diese Personen" unterstütze und den Namen des Islam in Schmutz bringe.
Danach wäre ein Drohbrief gegen ihn aufgetaucht.
Er wäre danach nach Kabul gegangen, wo er telefonisch bedroht worden wäre.
Grundsätzlich würden alle Afghanen bedroht, die mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
4.3. Als der Bf [iSd obigen Schilderungen] von Kabul nach XXXX auf Besuch zu seiner Familie ging, wo er trotz Warnungen seiner Eltern den von ihm geliebten Großvater besuchen wollte, hätte eine[r] seiner Verwandten in der Moschee gehört, dass bewaffnete Männer gesagt hätten, das sie den Bf umbringen wollten.
4.4. Es wäre seine Cousine gewesen, die das Gespräch dieser Männer mitgehört hatte. Andere Personen haben das Gespräch gehört und es seiner Cousine gesagt.
4.5. Die Männer, die ihn töten wollten, waren aus dem Dorf. Diese würden mit den Taliban arbeiten. Sie hätten ihre Ausbildung in Pakistan gemacht.
4.6. Die Arbeit bei der XXXX wäre des öfteren sicherheitsbedingt nur zwei Tage gewesen. Es wäre immer ein Security - Team dabei gewesen. Auch in Kabul wäre er nicht sicher gewesen.
4.7. Der Bf schilderte schließlich am 14.5.2012 auch noch seine Flucht vom Haus seines Großvaters von XXXX nach Kabul. Er fürchte in Afghanistan um sein leben. Er habe selbst gesehen bzw gehört, dass Personen, die für ausländische Organisationen tätig gewesen wären, umgebracht wurden.
5. Das Bundesasylamt erließ am XXXX den angefochtenen Bescheid.
5.1. Zu den Fluchtgründen stellte die Behörde in nicht ganz drei Zeilen fest, dass nicht festgestellt werden könnte, dass der Bf im Falle seiner Rückkehr von unbekannten Personen bzw den Taliban verfolgt würde.
5.2. Zur Rückkehrsituation wurde in nicht ganz eineinhalb Zeilen eine aktuelle Bedrohungssituation des Bf als nicht glaubhaft erachtet.
5.3. Der Bf erhob gegen den bezeichneten, am 21.6.2012 zugestellten Bescheid anwaltlich vertreten Beschwerde, mit welcher primär der Asylstatus angestrebt wird. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) hatte diese Beschwerde in Funktionsnachfolge des AsylGH schließlich weiter zu behandeln.
6. In den Länderberichten zu Afghanistan, Stand 28.1.2014, fanden sich ua folgende Feststellungen zum Funktionieren des Staats in Afghanistan
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
[...]
6.2. Zum Staats- und insb Sicherheitsapparat iZm Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
3. Teile der Ausführungen der Staatendokumentation iZm der Religionsfreiheit lauten:
[...]
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
7. Ein in der Verhandlung am 07.10.2014 vorgehaltener Artikel aus der "Presse am Sonntag", 04.05.2014, mit dem Titel: "Im Reich der Taliban von Baramcha" lautet, wohl nur graduell unterschiedlich zum aktuellen medial - notorischen Gedankengut und den darauf aufbauenden Taten zB des IS im Irak und in Syrien, in den hier interessierenden Teilen:
"Der Tag, an dem XXXX sterben wird, dieser Tag, so sagt er sanft und voller Sehnsucht, wird der schönste Tag in seinem Leben sein. Der wird kommen, das weiß XXXX. Bald, hofft er, und seine Augen strahlen. Sein Leben wird so enden, wie er es all die Jahre geführt hat. Kämpfend gegen die Kufar, die "Ungläubigen" und deren afghanische "Lakaien", die vom wahren Glauben abgefallen seien. Er wird so lange kämpfen und töten, bis der letzte "Ungläubige" das Land verlassen hat. Dann wird er weiterkämpfen und -töten. Gegen die "Lakaien" der Ungläubigen. Gegen die Soldaten der afghanischen Regierung, gegen deren Repräsentanten, ihre Polizisten, gegen alle, die sich nicht den Gesetzen des islamischen Emirats Afghanistan und dessen Führer Mullah Omar unterwerfen. ..."
8. Am 14.08.2014 fand ein erster Termin der mündlichen Verhandlung mit dem Bf vor dem BVwG statt, der wie nachstehend ersichtlich verlief:
VR: Können Sie die Gründe für das Verlassen von Afghanistan nochmals kurz darstellen?
BF: Der eigentliche Grund für das Verlassen meiner Heimat war meine Arbeit. Ich war bei ausländischen Firmen tätig. Ich war bei der Organisation XXXX tätig. Ich war auch bei einer anderen Organisation namens XXXX tätig, das ist eine deutsche Organisation. Ich war bei diesen Organisationen als Mitarbeiter und als Dolmetscher tätig. Ich wurde von Taliban bzw. von bewaffneten Gruppierungen angegriffen aufgrund meiner Tätigkeit. Von diesen wurde mir vorgeworfen, dass ich Spionage betreibe. Doch meine Arbeit als Mitarbeiter der Organisation bestand darin Informationen über die Bevölkerung, über die Landwirtschaft zu sammeln. Mir wurde von den Gruppierungen vorgeworfen, dass ich ein Spion bin und gegen den Islam arbeite bzw. dass ich inländische Informationen den Ausländern weitergebe. Dann wurde ein Angriff auf mich im September 2011 verübt. Man wollte mich vernichten. Der Angriff wurde in XXXX in meinem Heimatdorf auf mich verübt. Ich habe vom Jahr 2007 bis 2009 für diese Organisationen gearbeitet. Ende des Jahres 2007 bzw. Anfang 2008 wurde ich bedroht und zwar drei Personen kamen zu uns und teilten meinem Großvater die Drohung mit. Ich möchte angeben, dass sich alle Vorfälle in XXXX abgespielt haben. Denn zuvor gab es Missverständnisse diesbezüglich. In XXXX gab es dann mehrere Vorfälle. Mitarbeiter der ausländischen Organisationen wurden von den Taliban getötet. Es wurden auch Mitarbeiter der Organisation XXXX getötet. Im Jahre 2009 bin ich aus XXXX nach Kabul geflüchtet. Ich wollte so mein Leben retten. Die Situation in Kabul war schwierig, da ich keine Unterkunft hatte. Ich kannte mich in dieser Provinz nicht aus. Ich habe mich dann auf Arbeitssuche begeben. Ich habe den Kontakt zu der Familie bzw. zu den Verwandten völlig abgebrochen. Wie gesagt, ich habe mich auf Arbeitssuche begeben und habe begonnen zu arbeiten bei der XXXX. Im Jahre 2009 hat sich die Sicherheitslage in XXXX verschlechtert. Auch meine Familie ist nach Kabul übersiedelt. Ich möchte noch erwähnen, dass zwei bis drei Monate nach meinem Aufenthalt in Kabul ich eine telefonische Drohung erhalten habe. In Kabul habe ich in ständiger Angst gelebt, ich bin in ständiger Angst zur Arbeit gegangen. Meine Familie und ich haben unseren Wohnsitz oft gewechselt. Ich denke es war im Monat Oktober des Jahres 2010 als meine Mutter und mein jüngerer Bruder nach XXXX gefahren sind, um meinen kranken Großvater zu besuchen. Nach drei bzw. vier Tagen ihres Aufenthaltes in XXXX hat mein Bruder einen Drohbrief der Taliban gefunden. Er hat dieses Schreiben in der Früh vor der Haustüre gefunden, als er gerade zur Moschee gehen wollte. Wir waren sehr besorgt, meine Mutter und mein Bruder sind dann zurück nach Kabul gefahren. Wie gesagt aus Sicherheitsgründen mussten wir unseren Wohnsitz in Kabul oft wechseln, weil wir verfolgt wurden. Diese Verfolgung hatte mit meiner Arbeit zu tun. Seit ich diese Tätigkeit aufgenommen hatte, wurde ich bzw. meine Familie verfolgt, d.h. meine Familie ist durch mich in Gefahr geraten. Ungefähr im Monat August 2011, ich möchte angeben, dass ich die genauen Zeitpunkte nicht mehr weiß, und diese nur schätze, ist ein weitschichtiger Verwandter, den meine Mutter nicht kannte, zu uns gekommen. Er teilte meiner Mutter mit, dass die Taliban bzw. die bewaffnete Gruppierung unsere Adresse bzw. die Adresse meiner Arbeitsstelle ausfindig gemacht haben. Er ist aus Mitleid gekommen, um das mitzuteilen. Die eigentlichen Probleme habe ich mit den Taliban. Es gibt aber auch weitere feindliche bewaffnete Gruppierungen, die gegen Ausländer eingestellt sind bzw. gegen Mitarbeiter von ausländischen Organisationen vorgehen, insbesondere gegen Dolmetscher. Im Monat September des Jahres 2011 war mein Großvater schwer krank. Wir dachten, dass er sterben wird, daher habe ich die Gefahr auf mich genommen und bin nach XXXX gefahren. Ich möchte mein Vorbringen zeitlich geordnet schildern, da ich zuvor die Gelegenheit nicht bekommen habe. Bei den Einvernahmen musste ich lediglich auf Fragen eingehen. Ich bin froh, dass ich heute die Gelegenheit habe, mein Vorbringen detailliert zu erzählen. Weil die Sicherheitslage so schlecht war, durfte ich als UN-Mitarbeiter nicht mit einem PKW reisen. Ich bin dann mit einem Flugzeug der Organisation XXXX geflogen. D.h. über die us-amerikanische Botschaft. Ich bin um 12.00 Uhr in XXXX gelandet und gegen 14.00 Uhr war ich bei meinem Großvater. Hier kam es zu einem Vorfall. Ich war bei meinem Großvater als meine Cousine zu mir kam. Das war im Monat September des Jahres 2011. Meine Cousine erzählte mir, dass ein Mann ihr mitgeteilt hat, dass die Taliban gerade in der Moschee eine Sitzung haben. Die Taliban haben vor in fünf Minuten in das Haus einzudringen und mich zu töten. Dass die Taliban vorhaben, das Haus bald zu stürmen. Ich war sehr verängstigt und aufgeregt. Als ich das gehört habe, bin ich sofort aufgestanden und auf die Veranda gegangen. Ich hatte vor zu flüchten. Plötzlich hörte ich vier bis fünf Schüsse. Die Schüsse haben die Wand neben des Eingangstores getroffen. Ich möchte noch angeben, dass die Moschee sich in der Nähe des Hauses meines Großvaters befindet, die Entfernung ist etwa 50 Meter. Ich habe gespürt, dass die Schüsse von der Nähe kommen. Ich war sehr verängstigt und bin mit Hilfe eines Verwandten über die Hintertüre des Hofes geflüchtet. Ich bin barfuß geflüchtet, bin letztendlich dann in der Stadt XXXX angekommen. Dort habe ich ein Auto gemietet und bin nach Kabul gefahren. Es war mir klar, dass er Weg bis dorthin sehr gefährlich ist, doch ich hatte keine andere Wahl. Ich bin dann in Kabul angekommen. Vom September bis Dezember 2011 war ich in Kabul untergetaucht, ich war zu Hause versteckt. Wechselte aber die Unterkunft regelmäßig. In dieser Zeit habe ich versucht einen Weg zu finden, die Heimat zu verlassen. Ich möchte angeben, dass ich in dieser Zeit ein- bis zweimal in der Woche zur Arbeit zur XXXX gegangen bin. Ich hatte mich auch an Botschaften gewandt wegen eines Visums. Ich hatte es auch übers Internet versucht, doch ich bekam keine Antwort. Glückerweise haben die UN-Mitarbeiter UN-Reisepässe erhalten. Erst nach einem Angriff auf UN-Mitarbeiter, wobei mehrere Mitarbeitet getötet wurden. Diesen UN-Reisepass habe ich mit dabei. Aus zwei Gründen haben UN-Mitarbeiter diesen Pass erhalten. Der erste Grund lautet, dass sie im Notfall sofort ins Ausland reisen können, der zweite Grund lautet, dass die Mitarbeiter beruflich auch ins Ausland reisen mussten. Ich bin dann mit diesem Pass am 10. Dezember 2011 von Kabul nach XXXX geflogen und von dort weiter nach XXXX. In XXXX war ich zwei Nächte in einem Hotel aufhältig. Ich habe dann von dort aus Kontakt zu meinem Bruder aufgenommen und ihm meinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Mein Bruder hatte gehört, dass ein Verwandter aus XXXX nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er hat mir geraten, deswegen nicht in XXXX zu bleiben. Übers Internet war ich informiert, dass Österreich an Deutschland angrenzt. Ich bin dann in einem Zug von XXXX nach XXXX gefahren. In XXXX habe ich einen Asylantrag gestellt und wurde dort einvernommen. Ich möchte noch angeben, dass ich pro Monat 1.600 bis 1.700 US-Dollar verdient habe. D.h. ich hatte keine finanziellen Probleme in meiner Heimat. Weil meine Sicherheit in Gefahr war, musste ich flüchten. Die Probleme haben in XXXX begonnen. Alle drei bis vier Monate nehme ich telefonischen Kontakt zu meiner Familie auf. Bei meiner Ausreise lebte meine Familie in Kabul im Stadtteil XXXX. Der derzeitige Aufenthaltsort meiner Familie ist mir nicht bekannt. Meine Familie teilt mir nicht mit, wo sie sich gerade aufhält. Sie möchte nicht, dass ich mir Sorgen mache. Es ist möglich, dass sie in eine Provinz geflüchtet sind oder in ein Nachbarland wie z.B. Pakistan geflüchtet sind. Das waren meine Fluchtgründe. Gerne gehe ich auf Ihre Fragen ein.
Dem BF wird nunmehr die Seite 4 von 7 der Niederschrift vom 12.12.2011 Punkt 9.9. in dari übersetzt vorgehalten.
BF: Ich weiß schon worauf Sie hinauswollen. Es betrifft meine Reiseroute. Aus Angst habe ich meinen UN-Reisepass nicht vorgelegt. Ich hatte die Befürchtung, dass ich abgeschoben werde. Also ich habe eine falsche Route angegeben. Ich habe andere Asylwerber nach ihrer Route gefragt und diese dann bei der Behörde angegeben. Ich habe deswegen falsche Angaben gemacht, weil ich eben befürchtet habe, dass ich abgeschoben werde. In Afghanistan hätte ich große Probleme bekommen. Wegen den falschen Angaben betreffend die Reiseroute möchte ich mich beim Gericht entschuldigen.
Die Verhandlung wird um 14.36 Uhr kurz unterbrochen.
Fortsetzung der Verhandlung um 15.00 Uhr.
BF ist damit einverstanden, dass der Reisepass urkundentechnisch untersucht wird und dazu im Gericht verbleibt.
Dem BF wird eine Kopie des Reisepasses ausgefolgt. Das Original des Reisepasses wird in eine Klarsichtfolie gegeben, diese in einem Kuvert, welches verklebt wird.
Mitgeteilt wird, dass nach Auskunft des Amtssachverständigen (BK) die Untersuchung aus derzeitiger Sicht in zwei bis drei Wochen möglich sein wird.
Sohin wird das Ermittlungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung fortgesetzt werden.
Der VR vertagt die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
8. Das BVwG verfasste nach der geänderten Reiseroutenangabe des Bf am 14.08.2014 und der in der Verhandlung erfolgten Dokumentenvorlage eine sachverständige Untersuchung des vorgelegten UNO - Reisedokuments und des Gepäcksaufgabescheins.
Das beigezogene amtssachverständige Bundeskriminalamt kam betreffend das UN - Reisedokument zum Ergebnis, dass dieses echt und unverfälscht wäre.
Betreffend den vorgelegten Gepäcksaufgabeschein wurde gleichfalls das Vorliegen einer Fälschung verneint und auf die Fluglinie XXXX hingewiesen, die es nach weiteren vom Amtssachverständigen übermittelten Informationen auch aktuell noch operativ im Fluggeschehen gibt.
9. Die amtssachverständigen Auskünfte wurden vom BVwG teilanonymisiert an die Verfahrensparteien übermittelt. Insb wurde der Name "XXXX" teilanonymisiert, um insoweit gemäß § 17 Abs 3 AVG verfahrenszweckmäßig noch die Möglichkeit zu haben, zu überprüfen, ob der Bf mit seiner korrigierten Reiseroutenangabe am 14.08.2014 glaubhaft die Wahrheit gesagt hatte.
10. Der Verhandlungstermin am 07.10.2014 verlief wie nachstehend ersichtlich:
R: Können Sie nochmals Ihren Reiseweg von Afghanistan nach Österreich kurz angeben?
BF: Am 10.12.2011 bin ich von Kabul nach XXXX geflogen und von XXXX nach XXXX.
R: Mit welcher Fluglinie sind Sie geflogen?
BF: Von Kabul nach XXXX war es XXXX und von XXXX nach XXXX war es
XXXX.
R: Dem BF wird ein Zeitungsartikel aus der Tageszeitung "Die Presse am Sonntag", 04.05.2014 ausgefolgt, wo er vorerst selbst diesen deutschen Text, wie markiert, durchlesen wird.
BF gibt nach Lektüre dieses Textes an: Es stimmt was dort geschrieben steht. Es gibt viele Fälle, wo es ist wie es hier beschrieben ist.
R: Dem Beschwerdeführer werden nunmehr Seiten 40 und 41 der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vorgehalten.
BF gibt an, dass er manche schwierige Wörter nicht lesen kann, diese werden ihm vom Dolmetscher übersetzt.
BF: Ich habe einen Punkt nicht verstanden, diese Personen wurden bedroht, geht es um die allgemeine Bevölkerung oder nur um bestimmte Personen? Der Text ist ein bisschen sehr generell.
R: Aufgeklärt wird dahin, dass das die Auffassung des UNHCR zur Frage der Verfolgungsgefahr betreffend Personen ist, die die Internationale Gemeinschaft unterstützt haben.
R: Können Sie erklären, warum Sie beim Bundesasylamt Angst hatten und deshalb Ihr UNO Reisedokument nicht gezeigt haben?
BF: Ich habe Angst, dass sie mich zurückschieben und ich habe große Angst dass ich nicht am Leben bleiben kann. Ich wurde damals attackiert und bin deshalb geflüchtet.
R: Halten Sie das Gesellschaftssystem, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Frauengleichberechtigung, wie in Österreich praktiziert, als ein gutes Gesellschaftssystem?
BF: Ja, ich finde dieses Gesellschaftssystem super und toll. Ich hatte früher kein Gefühl in einer solchen Gesellschaft zu wohnen, aber jetzt ist es super hier ich fühle mich sehr wohl. Ich sehe Leute die zur Moschee, zur Kirche und zu anderen Plätzen gehen um zu beten. Es herrscht Religionsfreiheit, das ist ein Grundrecht für jeden Menschen. Es freut mich wirklich hier zu sein.
R: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, würden Sie auch dort sagen, dass das österreichische Gesellschaftssystem besser ist?
BF: Ich glaube, dass ist die Wahrheit, es ist hier eine gute Gesellschaft, ich würde das auch in Afghanistan sicher sagen. Ich glaube man muss immer von anderen Leuten und Kulturen lernen.
R: Was würde passieren, wenn Sie das in Afghanistan, öffentlich am Marktplatz, am Land sagen würden?
BF: Ich glaube, sie würden mich töten, wir haben dort nur eine einzige Wahrheit. Es gibt nicht nur eine Wahrheit.
R: Warum studieren Sie Amerikanistik?
BF: Ich liebe die Sprache und ich will hier eigentlich etwas anderes machen. Ich will den Leuten die hier sind, den Afghanen helfen.
R: Können Sie nochmals konkret, kurz schildern, warum sie seinerzeit geglaubt haben, dass Sie verfolgt werden?
BF: Ich habe das schon zwei oder dreimal in der Beschwerde gesagt, ich habe bei einer Organisation als Dolmetscher gearbeitet, ich war als ein Beamter dort. Das war der Grund, dass ich verfolgt wurde.
R: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
BF: Ich möchte sagen, dass ich seit drei Jahren hier in Österreich bin. Ich habe es Ihnen heute und auch schon früher erzählt. Das ist keine Geschichte sondern ein Teil meines Lebens. Ich bin hier um ein normales Leben für mich aufzubauen und ich bitte Sie, dass Sie die Schwierigkeit der Situation in Afghanistan verstehen und nach diesen Entscheiden. Ich bedanke mich vielmals.
R: Kann man die Taliban oder andere radikalislamische Kräfte in Afghanistan, mit dem islamischen Staat vergleichen?
BF: Damals als die Taliban in Afghanistan waren, kann man das mit ISIS heute vergleichen.
R: Was ist mit den heutigen Taliban?
BF: Sie wurden seit damals noch schlimmer, vor ca. einen Monat haben die Taliban 15 Menschen geschlachtet so wie Tiere. Sie werden von ISIS beeinflusst.
Dem BF wird sein UNO Reisedokument zurückgegeben. Der Gepäcksaufgabeschein verbleibt im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer im Akt.
Das Ermittlungsverfahren wird geschlossen und das Protokoll rückübersetzt.
Eine Kopie des vorgehaltenen Zeitungsartikels wird zum Akt genommen als Beilage A zur Niederschrift. Die UNHCR Berichte als Beilage B.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es ist glaubhaft, dass der Bf wegen seiner unstrittigen historischen Tätigkeit für internationale bzw ausländische Organisationen und insb für die XXXX in Afghanistan und der ihm dadurch zugeschriebenen Kooperation mit westlichen Ungläubigen weiterhin von sich radikalislamisch gerierenden Personen, insb den sogenannten Taliban, verfolgt würde; und dass der Bf insoweit in ganz Afghanistan Angst um sein Leben haben müsste, ohne dass das afghanische Staatswesen in der Lage wäre, den Bf vor dieser Lebensgefahr hinreichend zu schützen.
Wenn der Bf im gesamten Verfahrensverlauf dem Grunde nach konsistent seine begründete Furcht vor lebensgefährlicher Verfolgung durch sich radikalislamisch gerierende Personen in Afghanistan wegen seiner Tätigkeiten für ausländische Organisationen darlegt, erscheint dies nicht nur wegen der Bf - Angaben, sondern insb auch rücksichtlich des oben wiedergegebenen Zeitungsartikels glaubwürdig, zumal die aktuellen Vorgänge in Syrien und im Irak iZm den verbrecherischen Taten des IS (medial inszenierte Enthauptungen von westlichen Geiseln oä) dokumentieren, wozu tendenziell einfach strukturierte Menschen ohne humanistische Grundprägung unter Berufung auf den (ihrer Auffassung nach) wahren Islam fähig sind.
Die fehlende Schutzfähigkeit des afghanischen Staatswesens ist rücksichtlich des aktuell stattfindenden Truppenrückzugs internationaler Kräfte gleichfalls glaubhaft, wenn bereits die Länderinformationen zu Afghanistan, wie von der Staatendokumentation des BFA erstellt, ein durchgehend korruptes und idZ über weite Bereiche auch ineffektives Sicherheits- und Justizsystem in Afghanistan darstellen, siehe dazu insb die iZm der Religionsfreiheit wiedergegebenen Passagen aus den Länderberichten über die fehlende staatliche Schutzfähigkeit.
Beweisanträge, die geeignet wären, die obigen Feststellungen allenfalls zu widerlegen, wurden von Behördenseite im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl I 2005/100 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bf als Person, die für internationale bzw ausländische Organisationen in Afghanistan tätig war, damit der sozialen Gruppe der Kollaborateure mit dem Westen zugehörig betrachtet würde. Dieses dem Bf zugeschriebene Merkmal ist wegen seiner historischen Tätigkeit unabänderlich. Wegen bereits gegenüber ihm zu Tage getretener Feindseligkeiten ist es naheliegend wahrscheinlich, dass der Bf auch künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem erheblichen Verfolgungsrisiko iZm seiner persönlichen Sicherheit und physischen Integrität von privater Seite ausgesetzt wäre, ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings afghanisch - staatlicher effektiver Schutz zukäme.
Eine inländische Fluchtalternative iSd § 11 AsylG steht dem Bf aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Asylausschlussgründe sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Bf aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG dahinstehen, ob der Bf ua auch einen Nachfluchtgrund iZm seiner mittlerweile evidenten Bevorzugung einer westmitteleuropäischen Lebensweise für sich ins Treffen führen könnte.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es insoweit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Asylgewährung basiert vielmehr auf einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung, die als Tatsachenfrage nicht revisibel ist.
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