W129 2012293-1•BVwG W129 2012293-1
W129 2012293-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2014
Drittstaatsangehöriger - Studierender, rückwirkende Einstufung,<br/>Studienbeitrag, Studienbeitrag - Rückerstattung, Türkei
W129 2012293-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 09.07.2014, GZ SRZ 2/2014-8, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 92 Universitätsgesetz 2002 idgF sowie §§ 3 und 3a Studienbeitragsverordnung 2004 idgF abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), türkische Staatsbürgerin und seit WS 2006/2007 Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (Bachelorstudium XXXX, Bachelorstudium XXXX), entrichtete am 18.03.2014 den Studienbeitrag für das Sommersemester 2014 in Höhe von € 726,72 sowie den Studierendenbeitrag in Höhe € 18,00. Die Zulassung zum erfolgte aufgrund einer in der Türkei absolvierten Reifeprüfung.
1.2. Am 04.06.2014 stellte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag auf "rückwirkende Einstufung" der BF in Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 und Rückerstattung des vollen Studienbeitrages, in eventu auf "rückwirkende Einstufung" der BF in Anlage 1 der Studienbeitragsverordnung 2004 und Rückerstattung des halben Studienbeitrages. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Einstufung der Türkei unter die Länder der Anlage 2 völlig unsachlich sei und nicht dazu führen könne, dass türkische Studierende ein Vielfaches der Gebühr von Studierenden anderer Länder bezahlen müssten.
1.3. Am 25.06.2014 wurde seitens der Wirtschaftsuniversität Wien mitgeteilt, dass der Studienbeitrag für Staatsangehörige eines Landes aus der Anlage 2 der Studienbeitragsverordnung nur dann erfolgen könne, wenn die Zulassung zum Studium aufgrund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgt sei. Dies sei bei der BF nicht der Fall.
1.4. Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 teilte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass sie dies zur Kenntnis nehme und um Bescheiderlassung ersuche.
1.5. Mit Bescheid vom 09.07.2014, GZ SRZ 1/2014-8 wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Einstufung in die Anlage 3 zu § 3a der Studienbeitragsverordnung 2004 und Rückerstattung des vollen Studienbeitrages gem. § 91 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 und § 3a Abs 2 Studienbeitragsverordnung 2004 ab (Spruchpunkt I.). Auch der Eventualantrag auf Einstufung in Anlage 1 zu § 3 Studienbeitragsverordnung 2004 und Rückerstattung des halben Studienbeitrages wurde gem. § 91 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 und § 3 Abs 1 Studienbeitragsverordnung 2004 abgewiesen.
Zusammengefasst und sinngemäß wurde der Bescheid dahingehend begründet, dass die Türkei weder unter Anlage 3 noch unter Anlage 1 der Studienbeitragsverordnung 2004 aufgelistet sei. Auch die Rückerstattung des halben Studienbetrages aufgrund der (gegebenen) Zugehörigkeit der Türkei zur Anlage 2 der Studienbeitragsverordnung 2004 komme nicht in Betracht, da dies die Zulassung aufgrund eines in Österreich erworbenen Reifeprüfungszeugnisses voraussetze, dies sei im Fall der BF nicht gegeben.
Der Bescheid wurde am 15.07.2014 der rechtsfreundlichen Vertretung der BF zugestellt.
1.6. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.08.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründetes sie zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer rechtswidrigen generellen Norm. Nach den Erläuterungen zur Studienbeitragsverordnung 2004 erfolge die Einteilung der Länder in die drei Anlagen zur Studienbeitragsverordnung 2004 unter Berücksichtigung der Einteilung durch das DAC (Development Assistance Comitee) der OECD aufgrund des volkswirtschaftlichen Entwicklungsgrades. Diese vermeintlich sachliche Differenzierung finde jedoch in der Studienbeitragsverordnung keinen Niederschlag, da die DAC/OECD-Liste sowohl Albanien als auch die Türkei unter den "Upper Middle Income Countries and Territories" anführt, während die Studienbeitragsverordnung Albanien unter Anlage 1 und die Türkei unter Anlage 2 auflistet. Die Reihung der Staaten in der Studienbeitragsverordnung 2004 sei somit willkürlich erfolgt.
1.7. Mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel der aktenführenden Behörde: 19.09.2014) teilte der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien mit, dass von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 abgesehen werde.
1.8. Mit Schreiben vom 23.09.2014 (eingelangt am 25.09.2014) übermittelte die Wirtschaftsuniversität Wien die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der bereits im Verfahrensgang dargestellte verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Wirtschaftsuniversität Wien zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
II.2.1.: Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.
Gemäß § 92 Universitätsgesetz 2002 gilt:
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU- , staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.
7. Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(7) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Berufung an den Senat zulässig.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.
(10) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
Gemäß § 3 Studienbeitragsverordnung 2004 gilt:
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2009)
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
Gemäß § 3a Studienbeitragsverordnung 2004 gilt:
Erlass von Studienbeiträgen
§ 3a. (1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
In den Länderlisten der drei Anlagen zu §§ 3 und 3a Studienbeitragsverordnung 2004 wird die Türkei in Anlage 2 geführt (nicht jedoch in Anlage 1 oder Anlage 3).
II.2.2. Daraus folgt:
Da die Türkei unbestrittenermaßen weder in Anlage 1 noch in Anlage 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 angeführt wird, besteht keine Rechtsgrundlage für den von der BF gestellten Antrag auf Einstufung in Anlage 3 (oder in eventu in Anlage 1).
Auch eine etwaige - von der BF jedoch ohnehin nicht beantragte - Rückerstattung des halben Studienbeitrages aufgrund der Zugehörigkeit der Türkei zur Ländergruppe der Anlage 2 könnte nicht erfolgen, da die Zulassung des BF zum Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien unbestrittenermaßen nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte (§ 3 Abs 3 letzter Halbsatz Studienbeitragsverordnung 2004).
Aus dem Vorbringen, dass die Türkei ebenso wie Albanien von der OECD zu den "Upper Middle Income Countries and Territories" gezählt wird, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein subjektiver Anspruch der BF abgeleitet werden, dass Studierende aus der Türkei eine Rückerstattung des vollen Studienbeitrages ebenso wie albanische Studierende erhalten, da aus der Argumentation der BF nicht folgt, dass die Türkei zu Unrecht so einkommensstark, sondern vielmehr dass Albanien vom Verordnungsgeber - aus Sicht der BF - zu Unrecht als so einkommensschwach eingestuft wurde. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich jedoch zusammengefasst der Grundsatz, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).
Ungeachtet der mangelnden Kognitionsbefugnis hinsichtlich der behaupteten mangelnden Rechtmäßigkeit der Studienbeitragsverordnung kann das Bundesverwaltungsgericht letztlich auch inhaltlich nicht die Bedenken der BF teilen, da die Türkei laut Schätzungen des Internationalen Währungsfonds ein Bruttoinlandsprodukt von $ 10.815 pro Kopf aufweist, Albanien hingegen lediglich $ 4.610 (Quelle: Homepage des IWF). Somit wird von einer Vorlage dieser Frage an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 137 B-VG abgesehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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