BVwG L508 1418518-2

L508 1418518-2Bundesverwaltungsgericht17.10.2014

Regest

Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,<br/>Reisedokument

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1418518-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1418518.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 541131605-14862325 BFA-RD Wien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 25.02.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Absatz 1 Ziffer 1 und § 46a Absatz 2 FPG des Fremdenpolizeigesetztes, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF, wird gemäß § 46 a Absatz 1b FPG abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom 25.02.2013 die Ausstellung einer Duldungskarte. Dazu wird ausgeführt, dass der BF im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Ihm sei rechtlich und tatsächlich eine Ausreise nicht möglich. Die Hindernisgründe würden nicht in seinem Einflussbereich liegen. Er verfüge über einen ordentlichen Wohnsitz und habe sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nicht entzogen. Daher werde gebeten, dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen und wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Unter anderem wurde der BF aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, welche Bemühungen er hinsichtlich der Erlangung eines Reisedokumentes bisher vorgenommen habe. Der BF habe angegeben, dass er wiederholt die Vertretungsbehörde aufgesucht habe, jedoch habe er der Behörde keine Bestätigung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes vorgelegt. Zudem werde dem BF vorgehalten, dass er bisher lediglich insoweit am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt habe, als dass er einige wenige Daten bekanntgegeben habe, welche nicht überprüfbar seien und dass er keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe (keine Kontaktaufnahme mit der Rückkehrhilfe oder Rückkehrberatung).

3. Im Rahmen einer Stellungnahme des BF vom 01.08.2013 wurde ausgeführt, dass die Begründung der geplanten Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte damit, dass die Nichtausreise in seinem Wirkungsbereich liege, und mangelnde Mitwirkung bestehe, nicht verständlich sei, da der der Antragsteller sämtlichen Aufforderungen der Behörde, seine persönlichen Daten anzugeben, nachgekommen sei. Eine Bestätigung über den Botschaftsbesuch könne der Antragsteller nicht vorlegen, aber die Bemerkung, er habe nur "wenige Daten" angegeben, sei unverständlich. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen und liege ein Ausschließungsgrund gemäß § 46a(1b) FPG nicht vor.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014 wurde dieser Antrag vom 25.02.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Duldung nicht eintreten könne, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil von diesem nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass die Abschiebung des BF bis dato nicht durchgeführt werden habe können, liege im Einflussbereich des BF. Es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für den BF nicht in Betracht.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF stets richtige Angaben über seine Herkunft getätigt habe. Wenn die Behörden seines Heimatlandes die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen können, dann sei dies deren Schuld. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, die Nicht-Ausstellung eines Heimreisezertifikates wäre dem Beschwerdeführer anzurechnen, sei daher unrichtig. Da die Behörde selbst in ihrem Bescheid geschrieben habe, dass Bemühungen um ein Heimreisezertifikat trotz mehrfacher Versuche seit Jahren erfolglos gewesen sei, sei ersichtlich, dass die Abschiebung des BF tatsächlich unmöglich sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Vorwurf der mangelnden Mitwirkung zu machen.

I.6. Aus den Akten der Asylbehörde und des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer ist Folgendes ersichtlich:

Der BF reiste am 22.12.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 02.03.2011, Zl. 10 12.054-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Ferner wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2011, Zahl: C8 418.518-1/2011/7E wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011 erhobene Berufung gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 23.09.2011 in Rechtskraft.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit dem 22.12.2010 in Österreich aufhältig.

Mit Bescheid vom 02.03.2011, Zl. 10 12.054-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Ferner wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2011, Zahl: C8 418.518-1/2011/7E wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011 erhobene Berufung gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 23.09.2011 in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht während der Dauer seines Aufenthaltes einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Pakistan. Er stammt aus einem Staat, welcher die Personenstandsfälle seiner Bürger notorischer Weise dokumentiert.

Bereits in der erstmaligen asylrechtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. An dieser Feststellung änderte sich in der Entscheidung des Asylgerichtshofes nichts.

Die Feststellbarkeit der Identität scheitert am Umstand, dass der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte und diese verschleierte.

Aufgrund der verschleierten Identität konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen BF effektuiert werden.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen, welche im Asylverfahren getätigt wurden.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es dem BF aufgrund seiner Staatsangehörigkeit möglich wäre, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal er aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH und des BvWG veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedoch Voraussetzung, dass der BF seine wahre Identität bekannt gibt.

Es kann als notorisch bekannt angesehen werden, dass in Pakistan Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.

Die Bereitschaft, unwahre Angaben über die Identität anzugeben, zeigt sich auch im Umstand, dass der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Jahr 2010 und 2011 widersprüchliche Angaben tätigte. Wurde nämlich zu seinen Daten in der Erstbefragung am 23.12.2010 aufgenommen, dass sein Name XXXX sei und er im Jahr 1987 geboren sei, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2011 an, dass sein Name XXXX sei und er sein Geburtsdatum nicht kenne. Hingegen sei er ca. 19. oder 20 Jahre alt und habe nie gesagt, dass sein Geburtsjahr 1987 sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass der BF diese Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte.

Auch der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren übermittelte pakistanische Führerschrein war zur Klärung seiner Identität nicht geeignet, wurde dieser doch lediglich in Kopie vorgelegt, so dass keine Aussagen zu dessen Authentizität getroffen werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch auf das im Führerschein angeführte Geburtsdatum des BF mit 01.01.1987.

Wenn der Beschwerdeführervertreter nunmehr in der Beschwerde ausführt, dass der BF stets richtige Angaben über seine Herkunft getätigt habe, so stehen die zuvor dargelegten inkohärenten Angaben des BF diesem entgegen.

Wenn der BF anführt, dass er sich bei der pakistanische Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer diesbzgl. keine Beweismittel (Bestätigungen) in Vorlage gebracht hat. Zwar gab er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Fremdenpolizei am 16.04.2012 an, dass er eine Bestätigung der Botschaft vorlegen würde, als Nachweis dafür, dass er sich bereits mehrmals vergeblich an die Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes gewandt habe, jedoch wurde derartiges bis dato nicht vorgebracht. In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.08.2013 wird letztlich auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine diesbzgl. Bestätigungen in Vorlage bringen könne. Folglich ist davon auszugehen, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist, denn es wäre zweifelfrei auf einfachem Wege möglich, derartiges bei der Botschaft zu erlangen. Letztlich wird auf das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg verwiesen, in welchem begründend mitgeteilt wird, dass der BF nicht aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46a FPG lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

1. Ein unter § 46a Abs. 1 bzw. 1c FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sacherhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1a FPG wurde seitens der belangten Behörde (zu Recht) nicht getroffen und können der BF daher nicht aus dieser Bestimmung ableiten, als Geduldete zu gelten (Erk. d. VwGH vom 25.10.2012, 2011/21/0256), und wird eine solche Feststellung jedenfalls so lange nicht zu treffen sein, als der BF seine Identität verschleiern und keine unbedenklichen Identitätsnachweise vorlegt.

Da keine der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 - 1c FPG vorliegen, aus denen sich ergeben würde, der Aufenthalt des BF wäre im Bundesgebiet geduldet, ist dem BF gem. Abs. 2 leg. cit. keine Karte für Geduldete auszustellen.

Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass aus dem Umstand, dass die Behörde selbst in ihrem Bescheid geschrieben habe, dass Bemühungen um ein Heimreisezertifikat trotz mehrfacher Versuche seit Jahren erfolglos gewesen seien, ersichtlich sei, dass die Abschiebung des BF tatsächlich unmöglich sei, so kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass der BF sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche der BF zu vertreten hat -nämlich zumindest die Verschleierung seiner Identität- bisher vereitelte.

Es wird viel mehr an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen, bzw. seine wahre Identität offen zu legen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt gem. § 46a Abs. 1 - 1c hervorkam, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen.

Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG steht, zumal der Beschwerdeführer durch die ergangene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, da eine meritorische Entscheidung getroffen wurde, der Antrag weder seitens des BFA noch des BVwG zurückgewiesen wurde, sondern der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte meritorisch geprüft wurde und sich beide Instanzen inhaltlich mit den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Gedulde auseinandergesetzt haben. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch nicht angefochten.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Bescheid irrtümlich als Datum der Antragstellung der 21.05.2013 anstatt korrekterweise der 25.02.2013 angeführt wird. Folglich war dieser offenbar auf einem Versehen beruhende Fehler des BFA entsprechend zu berichtigen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Fehlbezeichnung vorliegt (unrichtiges Datum der Antragstellung) kein weiterer im Beschwerdeverfahren aufzugreifender relevanter Sachverhalt, zumal der BF hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde(vgl. Erk. d. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313; Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240; Erk. d. VwGH vom 19.9.2006, 2006/05/0038; Erk. d. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0111). Darüber hinaus wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Was das Erfordernis der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, so hat nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3 zum § 41 Abs. 7 AsylG [Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG]). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht. Ferner steht die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr.

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