BVwG G301 2010716-1

G301 2010716-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Gesamtbetrachtung, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 2010716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2010716.1.00

Spruch

G301 2010716-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,

StA. Bulgarien, gegen den Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 93793201/109308765, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 28.07.2014, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.); einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.); gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ:XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1

1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127 StGB u. 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Die von der BF begangenen Straftaten wurden in weiterer Folge im Einzelnen näher ausgeführt und auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigung des genannten Urteils verwiesen. Die BF sei am 29.11.2013 von Organen der Landespolizeidirektion XXXX zur allfälligen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen worden. Gleichzeitig sei ihr Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen und ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass sie in Österreich keine Verwandten und auch keinen Wohnsitz habe. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Bulgarien. Zu Österreich habe sie keine nähere Beziehung. Sie sei derzeit völlig mittellos. Gleichzeitig habe sie angegeben, dass sie sich zur freiwilligen Rückkehr anmelden wolle.

Zum verhängten Aufenthaltsverbot wurde ausgeführt, dass der ständigen Judikatur des VwGH folgend schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würde. Nicht zuletzt habe auch der EuGH Suchtgifte als "Geisel der Menschheit" bezeichnet. Aufgrund dessen müsse zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass aufgrund des bisherigen Gesamtfehlverhaltens der BF ihr Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährden würde und bedürfe es daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Verbrechen entgegen zu wirken. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Vor allem der Umstand, dass die BF die ihr zur Last gelegten Taten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern sowie in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, müsse als besonders verwerflich gewertet werden. Sie habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt. Das von ihr gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die BF habe in Österreich auch keinerlei familiäre Bindungen und weise daher auch kein schützenswertes Familienleben in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um einen positiven Gesinnungswandel der Einstellung der BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie für die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen.

2. Mit dem am 07.08.2014 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit 04.08.2014 datierten Schriftsatz der BF wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Begründet wurde diese damit, dass ihr die von ihr begangene Straftat sehr leidtue. Sie habe zwei Kinder in Bulgarien. Sie wolle, dass ihre Kinder die Schule in Österreich besuchen. Ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle in Österreich seien auch besser als in Bulgarien. Weitere Ausführungen wurden in der Beschwerde nicht getroffen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2014 vom BFA vorgelegt.

4. Am 08.10.2014 wurde vom BFA, RD Oberösterreich, eine Eingabe betreffend beabsichtigte freiwillige Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat übermittelt (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Bulgarien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Die BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 28 Abs. 1 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, § 297 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 127 StGB u. 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Festgestellt wird, dass die BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Die BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

1.3. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Die BF verfügt in Österreich über keine eigenen, für ihren Lebensunterhalt ausreichenden Mittel und keine gesicherte Unterkunft. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der bisherige private und familiäre Lebensmittelpunkt befand sich in ihrem Herkunftsstaat Bulgarien, wo auch ihre Kinder leben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der BF in Österreich ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG XXXX vom XXXX und aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich die BF derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und den Angaben der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchteil A): Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots und Abweisung

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Aufenthaltsverbot dem Grunde nach als zulässig:

Vorauszuschicken ist, dass sich die BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die BF wurde in Österreich bislang einmal wegen der Begehung strafbarer Handlungen, die oben in den Feststellungen angeführt sind, rechtskräftig verurteilt.

Der letzten Verurteilung mit Urteil vom XXXX lagen mehrere unterschiedliche strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetzbuch zugrunde. Die BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wegen des Verbrechens der Verleumdung und wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls für schuldig befunden.

Die Art und Schwere der strafbaren Handlungen, insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels, sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Des Weiteren sah das Strafgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend an. Mildernd wurden hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit der BF sowie die teilweise erfolgten Sicherstellungen gewertet.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Suchtgiften, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten der BF die öffentliche Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.

Über das strafbare Verhalten der BF hinaus war zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich über keine familiären oder privaten Bindungen verfügt und zuletzt auch nicht erwerbstätig war. Die BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.

Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch, für die sie zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen teilweise einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren (§ 28a Abs. 4 SMG) bzw. bis zu 5 Jahren (§ 297 Abs. 1 Z 1, 2. Fall StGB) vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern hat es die BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt. Dabei sah das Strafgericht das Geständnis, die Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellungen als mildernd an.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation.

Im Hinblick darauf war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.2.4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, ist die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Die dargestellte Vorgangsweise der BF zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in länger überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.

3.2.5. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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