W200 2008104-1•BVwG W200 2008104-1
W200 2008104-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion
W200 2008104-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 05.05.2014, IFA 831346602 - 1720087, zu Recht erkannt
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und stellte am 18.09.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Land verlassen, weil er durch seine Tätigkeit für die ausländische Organisation auch viele ausländische Freunde kennengelernt habe, diese hätten ihm sehr viel über den christlichen Glauben erzählt. Sie hätten ihm auch eine Bibel geborgt. Dies habe seine Familie jedoch nicht gewollt. Als der Mullah seines Stadtteils von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe, habe er den Beschwerdeführer als Ungläubigen bezeichnet, welchen man steinigen müsste. Aus Angst um sein Leben habe er nunmehr den Entschluss zum Verlassen seiner Heimat gefasst, dies sei sein Asylgrund. Im Fall einer Rückkehr befürchte er gesteinigt zu werden. Er habe von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten, er werde weder behördlich gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen seine Person. Er sei auch noch nie politisch aktiv gewesen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei "traditionell verheiratet", in Kabul seien seine Eltern, drei Brüder, drei Schwestern sowie seine Ehefrau aufhältig. Er sei bis zu seiner Ausreise ebenfalls bei seiner Familie in Kabul wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei "glaublich" legal mit einem 2011 im Passamt von Kabul ausgestellten afghanischen Reisepass ausgereist, sein Schlepper habe ihm in der Heimat ein Visum für die Einreise in die Türkei beschafft.
Die Ausreise sei vor rund drei Monaten erfolgt. Er sei mit einem Flugzeug nach Istanbul gelangt, habe fünf bis sechs Tage dort verbracht und sei mit einem örtlichen Schlepper, dem er seinen Reisepass ausgefolgt habe, weiter nach Österreich gelangt. Zur weiteren Reiseroute und zu den Ländern habe er keine Wahrnehmungen gemacht. Seinen letzten Reiseabschnitt habe er von einem Schlepperquartier aus angetreten, in welchem er zuvor rund 18 Tage zugebracht habe, über die Lage dieser Unterkunft könne er jedoch keinerlei Auskunft erteilen. Seine Reise habe rund drei Monate bis zum 17.09.2013 gedauert.
Im Zuge der Asylantragstellung wurden folgende Dokumente beim Beschwerdeführer sichergestellt:
Geburtsurkunde
Dienstausweis
afghanischer Führerschein
Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2014 von einer zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei gesund. Zuletzt habe er sich im Juni 2013 im Herkunftsstaat aufgehalten. Er habe sowohl telefonischen Kontakt zu seiner Frau als auch zu seinen Eltern.
Er habe als Fahrer einer Organisation namens XXXX mit Sitz in Kabul gearbeitet und im Zuge seiner Tätigkeit einen Amerikaner namens James kennengelernt, mit dem er sich angefreundet habe. Eines Tages habe der Beschwerdeführer von seinem amerikanischen Arbeitskollegen als Geschenk ein "heiliges Buch" erhalten, welches auf persisch geschrieben gewesen sei, es sei die Bibel gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Bibel gelesen und diese habe ihm gefallen. Als er den dritten Tag die Bibel in seinem Zimmer gelesen habe, sei sein Vater ins Zimmer gekommen und der Beschwerdeführer habe ihm auf Nachfrage die Auskunft erteilt, er lese ein Buch. Sein Vater habe ihm daraufhin das Buch aus der Hand genommen und habe ihm, nachdem er einen Blick auf das Buch geworfen habe, erklärt, dass der Beschwerdeführer ein Ungläubiger geworden sei, seit er mit den Amerikanern zusammenarbeite. Auch habe ihm der Vater einige Ohrfeigen gegeben, ihm das Buch weggenommen und ihm gedroht, er werde das Buch am folgenden Tag dem Mullah zeigen. Sein Vater sei ganz in der Früh mit der Bibel zur Moschee gegangen. Als sein Vater von der Moschee zurückgekommen sei, hätten diesen der Mullah, der Bezirksvorsteher und einige Bezirksbewohner begleitet. Als der Beschwerdeführer gesehen habe, dass diese Personen in Richtung seines Hauses gehen, habe der Beschwerdeführer gedacht, sie würden seinetwegen kommen. Aus Angst sei er durch den Hinterhof gerannt, wäre über eine Mauer gesprungen und sei von zu Hause weggelaufen. Er hätte nur die Sachen, die er gerade angehabt hätte, bei sich gehabt und sei in einen Ort namens Sarai Shahzadah gelangt, wo er einen Schlepper getroffen habe.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe nur seinen Führerschein und einen Personalausweis sowie eine Tazkira (Geburtsurkunde), bei sich gehabt.
Befragt, weshalb er wie bei der Erstbefragung angegeben, seinen Reisepass bei sich getragen habe, wenn er zu Hause auf die Heimkehr seines Vaters warte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe diese Dokumente ständig bei sich getragen, weil er als Fahrer gearbeitet habe.
Dieser Vorfall habe sich zwischen 1. und 5. Juni 2013 ereignet.
Der Beschwerdeführer verwies auf einen ähnlichen Vorfall in einem anderen Bezirk, bei dem eine Person aus demselben Grund von einem Mullah ermordet worden wäre.
Auf Vorhalt, dass der amerikanische Arbeitskollege als Gast in Afghanistan die dortigen Sitten und Traditionen kennen müsste und es unverantwortlich gewesen sei, dass dieser dem Beschwerdeführer die Bibel gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er selbst die Gespräche mit dem Amerikaner begonnen hätte und er sein Interesse an der Bibel mitgeteilt habe. Die Bibel sei somit nur teilweise ein Geschenk, weil der amerikanische Kollege eigentlich nur auf den Wunsch des Beschwerdeführers eingegangen wäre.
Befragt, weshalb er die Bibel nicht am Stützpunkt gelesen habe, sondern mit nach Hause genommen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Bibel in seinem Zimmer gelesen und nicht erwartet, dass sein Vater das Zimmer seines verheirateten Sohnes betrete.
Neben dem Beschwerdeführer habe sich auch dessen Bruder mit der Bibel beschäftigt, der Beschwerdeführer habe bei diesem das Interesse geweckt.
Nachdem der Beschwerdeführer in den Bereich gelangt war, wo sich die Schlepper aufgehalten haben, habe ihm ein Bekannter einen Reisepass und ein Visum für die Türkei besorgt.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptet hatte, er wäre mit seinem 2011 beim Passamt in Kabul ausgestellten Pass die Reise angetreten, führte der Beschwerdeführer aus, sein Bekannter habe Fotografien von ihm gemacht und für den Beschwerdeführer Dokumente samt Visum besorgt, ohne dass der Beschwerdeführer das Passamt hätte aufsuchen müssen.
Auf erneutem Vorhalt seiner Ausführungen bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, es müsse sich dabei um eine Missverständnis handeln, weil er mit einem Reisepass ausgereist sei, der ihm von seinem Bekannten 2013 organisiert worden wäre.
Er sei am 05.06.2013 von zu Hause weggelaufen und noch sieben Tage in Afghanistan gewesen, weil er auf seine Papiere gewartet habe. Er sei nach Istanbul geflogen, wo er etwa sechs Tage gewesen sei, danach sei er 18 Tage in einem Quartier gewesen. 45 Tage sei er unterwegs in verschiedenen Quartieren gewesen.
Er sei seit 2011 mit seiner Ehefrau verheiratet, sie lebe bei den Eltern, wo sie auch gemeinsam gelebt hätten.
Befragt, ob er persönlich gesehen habe, dass ein Vater in Begleitung nach Hause komme, gab der Beschwerdeführer an, er habe es geahnt. Nachdem sein Vater das Buch mitgenommen habe, habe er Angst bekommen.
Auf Nachfrage gab er an, er habe es auch gesehen, dass "sie" auf dem Weg zu seinem Haus gewesen seien.
Für die Firma XXXX habe er ab 2011 bis Mai 2013 gearbeitet.
Auf Vorhalt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Folgen bewusst sein mussten, wenn er seinen eigenen Sohn anprangere, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei ohne Zweifel, dass der Vater einen großen Fehler gemacht habe. Er könne seinem Vater jedoch nichts vorwerfen, weil er Analphabet sei. Hätte jemand Fremder diese Informationen öffentlich gemacht, hätte es böse Folgen für die ganze Familie gehabt, auch sein Vater wäre zur Rechenschaft gezogen worden.
Sein Vater habe in Kabul ein Fernsehgeschäft besessen, der Beschwerdeführer habe in der amerikanischen Organisation gut verdient. Sein Vater sei laut Angaben der Mutter und seines Bruders überaus böse und wolle nie wieder etwas mit dem Beschwerdeführer zu tun haben.
Der Beschwerdeführer habe nicht lange die Möglichkeit gehabt, sich mit der Bibel zu befassen, sondern habe diese lediglich zwei Tage lang gelesen. Der Inhalt habe ihn sehr interessiert. In Österreich gehe er jeden Sonntag in die Kirche.
In der Folge beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zur Bibel und entschuldigte sich, dass er noch nicht alles wisse. Er verwies darauf, dass er das Buch lediglich zwei Tage gelesen habe.
Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Mullah vor den anderen Leuten in der Moschee von ihm erzählt habe und die anderen Gläubigen in der Moschee aufgefordert habe, ihm zu berichten, falls der Beschwerdeführer gesichtet werde.
Gegen den Beschwerdeführer bestehe kein Haftbefehl, sondern einzig die Verfolgung durch die islamische Gruppe.
Der Beschwerdeführer führte aus, es sei für ihn nicht möglich in einem anderen Bereich Afghanistans, beispielsweise in einer anderen Großstadt wie Mazar-e-Sharif oder Herat, zu leben, weil die Personen dieser islamischen Gruppe ihn überall in Afghanistan finden könnten.
Seine Ehefrau lebe bei ihren Eltern, ansonsten mache sie nichts.
In Kabul sei er so wie die Firma, in welcher er tätig war, von keinen Anschlägen betroffen gewesen und habe ein angenehmes Leben gelebt.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.
Hinsichtlich der Eheschließung gebe es laut Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde und Fotografien zu Hause in Afghanistan.
Im Zuge der Einvernahme wurden für den Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen vorgelegt, darunter auch ein Schreiben eines Pfarrers einer evangelischen Kirche in Österreich vom März 2014, welcher ausführt, der Beschwerdeführer sei mehrere Male in seinem Pfarrhaus gewesen und habe einmal im Jugendgottesdienst teilgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2015 erteilt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde seine Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt. Weiters erfolgten Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und es wurde festgehalten, dass er nach muslimischem Ritus verheiratet sei und sich seine Ehefrau bei den Eltern des Beschwerdeführers in Kabul aufhalte.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine - wie auch immer geartete - Verfolgung durch den afghanischen Staat zu entnehmen gewesen sei, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. In seinen einzelnen Angaben zu den Ausreisegründen wären Widersprüchlichkeiten festzustellen gewesen. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem österreichischen Sicherheitsorgan habe er am 18.09.2013 angegeben, dass er im Zuge seiner Tätigkeit für eine ausländische Organisation auch viele Freunde kennengelernt hätte, die ihm sehr viel über den "christlichen" Glauben erzählt hätten. Diese hätten ihm auch eine Bibel zum Lesen geborgt. Der hier festzustellende Widerspruch gründe sich bereits darin, dass er bei dem inhaltlichen Gespräch am 20.03.2014 vor dem Bundesamt davon erzählt habe, ein amerikanischer Mitarbeiter in seiner Firma namens James habe ihm die Bibel "nahe gelegt". Was für sich alleine betrachtet bereits als unglaubwürdig erscheine. Hinsichtlich der Behauptung am 18.09.2013, der Mullah aus der seinem Elternhaus naheliegenden Moschee habe durch den aufgebrachten Vater von seinem Interesse an der Bibel erfahren, habe den Beschwerdeführer als "Ungläubigen" bezeichnet und ihn mit Steinigung gedroht. Die Drohung einer Steinigung wurde im Widerspruch dazu bei der Einvernahme am 20.03.2014 nicht erwähnt. Weiters sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer das "heilige Buch" mit nach Hause genommen habe, um es in seinem Zimmer zu lesen, dies entspreche jedoch nicht dem Verhalten eines intelligenten, jungen Mannes. Die Ausführung, dass der Beschwerdeführer nicht erwartet habe, dass dessen Vater das Zimmer seines verheirateten Sohnes betrete, sei nach Ansicht des BFA eine lapidare, inakzeptable Ausrede. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2013 behauptet habe, er hätte den Vater mit dem Mullah und anderen Moscheebesuchern die Straße heraufkommen sehen, habe er demgegenüber auf die Frage der Organwalterin des BFA am 20.03.2014, ob er mit eigenen Augen gesehen hätte, dass sein Vater mit dem Mullah und den Dorfbewohnern in Richtung seines Elternhauses unterwegs wäre, erwidert, er hätte "es geahnt". Weiteres sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einerseits behaupte, sein Vater sei Analphabet, jedoch habe er andererseits geschildert, sein Vater habe bei dessen Besuch im Zimmer des Beschwerdeführers erkannt, dass dieser die Bibel lese. Schließlich würde es wohl kaum dem Handeln eines Vaters entsprechen, wenn dieser in die Moschee laufe um dort diesen Frevel - nämlich sein Interesse an einer anderen Religion - kundzutun und so im schlimmsten Fall die Ermordung des eigenen Sohnes zu verursachen.
Was seine Geschichte noch mehr als konstruiert anmutet lasse, sei die Tatsache, dass laut Informationen der Staatendokumentation der belangten Behörde die Ehen zwischen Muslimen und deren bzw. dessen "konvertierten" Ehepartner zwangsweise geschieden würden, dies heiße automatisch als "illegal aufgelöst" werden, wenn eine Abwendung eines der beiden vom islamischen Glauben öffentlich werde. Der Beschwerdeführer sei - laut seinen Angaben - seit 2011 mit seiner Ehefrau nach "seiner" Tradition verheiratet. So mute es für die belangte Behörde mehr als merkwürdig an, wenn er durch seine Unbedachtheit, nämlich die Bibel mit sich nach Hause zu nehmen, seine doch noch junge Ehe aufs Spiel setze. Auch sei der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 13.02.2012 zu entnehmen, dass eine solche Ehe auch zwangsweise geschieden werde, wenn der Ehepartner in ein "nicht-islamisches" Land ausreise. Nunmehr verhalte es sich im Fall des Beschwerdeführers dergestalt, dass er etwa Mitte Juni 2013 Afghanistan verlassen und sich nach Europa begeben habe. Dass seine Ehefrau vom Beschwerdeführer "automatisch" geschieden worden wäre, habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, auch nicht ansatzweise, dass dies auch geschehen könnte. Im Gegenteil, so habe der Beschwerdeführer sogar auf Nachfrage nach Kontakt ins Heimatland erzählt, dass er sowohl mit seiner Mutter als auch mit seiner Ehefrau telefonischen Kontakt habe, zuletzt eine Woche vor der inhaltlichen Befragung am 20.03.2014. Es sei davon auszugehen, dass er sich hier einer konstruierten Geschichte bedient habe. Selbst wenn man annehme, dass sich der Beschwerdeführer ein wenig für den christlichen Glauben interessiere, sei im inhaltlichen Gespräch am 20.03.2014 vor der belangten Behörde keinesfalls der Eindruck entstanden, als hätte er sich bereits in seinem Heimatland intensiv mit dem Heiligen Buch der Christen befasst. Seine Kenntnisse hätten eher "Grundkenntnissen" entsprochen, welche man sich im Allgemeinen rasch aneignen könne. Auch habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, Willens zu sein, die heilige Taufe empfangen zu wollen. Gelegentliche Kirchenbesuche reichen nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht aus, um eine ernsthafte Zuwendung zum christlichen Glauben erkennen zu lassen. Es sei dem Beschwerdeführer keinesfalls gelungen, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass er Afghanistan verlassen habe, um ein Leben in Frieden leben und auch möglicherweise seinen Lebensstandard zum Positiven wenden zu können.
Aufgrund der Tatsache, dass derzeit in Afghanistan, selbst in der Hauptstadt Kabul, die Sicherheitslage als sehr instabil festzustellen sei, da in jüngster Vergangenheit wieder vermehrt Anschläge auf Behörden und Zivilisten in der Stadt Kabul erfolgt seien, wo auch Opfer zu beklagen wären, sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die erkennende Behörde habe erhoben, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nach Afghanistan "derzeit" nicht zulässig sei
Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014, zugestellt am 06.05.2014, bekämpfe. Er monierte die teilweise Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die darauf beruhende materielle Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Hinsichtlich zentraler Punkte des Vorbringens zu den Fluchtgründen stelle die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich Spekulationen an, welche allesamt keinen Begründungswert aufweisen würden, anstatt nachvollziehbare Begründungen zu liefern. Hinsichtlich des Vorbringens, ein Amerikaner habe ihm eine Bibel geschenkt, wäre eine Nachfrage in diese Richtung naheliegender gewesen als unzutreffende Spekulationen über das zu erwartende Benehmen von Amerikanern im Ausland anzustellen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich etwa zwei Tage Zeit gehabt habe, in der Bibel zu lesen, ehe am dritten Tag sein Vater unerwartet ins Zimmer getreten sei und die Bibel entdeckt habe. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne sei mehr als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch keine tiefschürfenden Erkenntnisse gewonnen habe oder sich gar profundes Wissen angelesen haben könnte. Die Anmerkung der belangten Behörde, es sei unglaubwürdig, dass ein intelligenter junger Mann das Risiko auf sich nehmen würde, eine Bibel mit nach Hause zu nehmen, sei nicht nachvollziehbar, denn dort wäre das Risiko bei verbotener Lektüre erwischt zu werden, wohl am geringsten. Auch betreffend das geschilderte Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers bestünden keine sachlichen Gründe daran zu zweifeln. Es sei auch mehr als verständlich, dass der erst seit rund acht Monaten in Österreich aufhältige Beschwerdeführer erst im Bundesgebiet Religionsunterricht in Anspruch habe nehmen können, da ihm dies in Afghanistan, selbst wenn er es gewollt hätte, nicht möglich gewesen wäre. Dem BFA habe als Spezialbehörde durchaus bekannt sein müssen, dass Apostasie (Anmerkung: Konversion) im Herkunftsstaat als Kapitalverbrechen drakonisch geahndet werde, wobei ein entsprechender Verdacht für die Einleitung brutaler Sanktionen ausreiche und Rechtsschutzmechanismen im wesentlichen Sinne dort unbekannt seien. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen, was unter anderem zur Feststellung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geführt habe. Es handle sich bei den angeblichen Widersprüchen allenfalls um unwesentliche Details, welche keineswegs die Hauptpunkte des Fluchtvorbringens betreffen und definitiv nicht derart gravierend seien, dass dies ausreiche, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu versagen. Auch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht im ausreichenden Maße angeleitet und den geschilderten Sachverhalt nicht ordnungsgemäß eingeordnet.
Beantragt wurde die Gewährung des Status eines Asylberechtigten, gegebenenfalls nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. In eventu wurde beantragt, den Bescheid an die Behörde erster Instanz zur mangelfreien Ermittlung, Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines rechtsrichtigen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückzuverweisen.
Im Rahmen der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zwölf Jahre die Schule Lycee Habibia absolviert hätte.
Er hätte 2011 bis 2013 als Fahrer für eine Sicherheitsfirma gearbeitet, in der Amerikaner und Südafrikaner zusammengearbeitet haben.
Im 3. Monat des Jahre 1392 (= Mai/Juni 2013) hätte er Afghanistan verlassen.
Er sei in Österreich kein Mitglied einer christlichen Gemeinde und habe sich noch nicht entschlossen, ob er konvertieren wolle.
Er habe zwei Jahre für diese Firma gearbeitet. Sein Vater sei ein sehr religiöser Mensch und hätte sehr viel mit den Mullahs zu tun. Er selbst hätte einen sehr guten Freund, einen Amerikaner namens James. Dieser hätte ihm sehr viel erzählt, darunter über das Christentum und die Liebe. Das hätte ihn sehr interessiert und beeindruckt und er wollte mehr über das Christentum erfahren. James hätte von einem USA-Aufenthalt ein Exemplar der Bibel in Farsi mitgebracht, damit er diese besser lese und verstehe. Im Fastenmonat Ramadan hätte er zwei Nächte lang immer in der Nacht die Bibel gelesen. In der dritten Nacht sei plötzlich sein Vater in das Zimmer gekommen, hätte das Buch weggenommen und gelesen. Er hätte bemerkt, dass es das heilige Buch - die Bibel - sei, sei wütend geworden, hätte ihn beschimpft und ihm auch Ohrfeigen gegeben. Als er weggegangen sei, hätte er gesagt, dass er das Buch zum Morgengebet mit in die Moschee mitnehme. Er wäre böse gewesen und hätte ihm vorgeworfen, dass er mit Ausländern und Christen zusammenarbeite und er sich vom Islam entfernt hätte und Christ werden wolle. Sein Vater wollte das Buch in der Moschee anderen Mullahs zeigen und zusammen eine Entscheidung treffen, wie sie gegen ihn vorgehen würden. Er hätte aber schon gewusst, wenn es dazu komme würde, dass die Leute ihm vorwerfen würden, dass er für die Christen und Ausländer arbeite und dass er konvertiert und "ungläubig" geworden sei. Sie hätten ihn dafür bestraft.
Befragt, wie sein Vater festgestellt hätte, dass es sich bei dem Buch um die Bibel handle, wenn dieser doch - laut den Aussagen des Beschwerdeführers beim BFA - Analphabet sei, antwortete er, dass sein Vater keine höhere Bildung hätte, aber er könne in Dari lesen und schreiben. Er wäre Mullah und könne auch den Koran lesen.
Auf den Vorhalt, dass er bisher nicht gesagt hätte, dass er Mullah wäre, antwortete er, dass er nicht von Beruf ein Mullah wäre, er hätte mit Mullahs sehr viel zu tun und wäre ein sehr streng-gläubiger Mensch.
Befragt, ob James ansatzweise gewusst hätte, welcher Gefahr er sich ausgesetzt hätte, als er ihm die Bibel gegeben hätte sowie wieso er sich dieser extremen Gefahr aussetzen sollte, antwortete er, dass er selbst ihn darum gebeten hätte, dass er ihm das Buch in Farsi gebe, damit er es besser lesen könne. James hätte da auch kein Hindernis gesehen, weil sie in Kabul im Viertel Wazir Akbar Khan gewesen seien, wo es geheime Kirchen gebe.
Auf die Frage, ob sein Vater nichts dagegen gehabt hätte, dass er für die Firma arbeite, antwortet er, dass es keine Probleme gegeben hätte, bis er die Bibel gefunden hätte, weil er davon ausgegangen sei, dass er für die Firma als Fahrer tätig sei.
Seine Frau sei in Kabul bei seinem Schwiegervater. Sie sei eine gebildete Frau, sie wisse, was sie mache und die Entscheidung überlasse er ihr, ob sie sich mit dem Christentum selbst befassen werde, sie könne die Entscheidung selbst treffen. Sie hätte auch gewusst, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe. Er hätte mit seiner Frau im Haus seiner Eltern gewohnt.
Auf den Hinweis, dass sein Vater somit - ohne sich anzumelden - in das gemeinsame, eheliche Zimmer eingetreten sei, gab er an, dass - als sein Vater ins Zimmer gekommen sei - seine Frau nicht im Zimmer, sondern im unteren Stock gewesen wäre. Es sei nicht so wie in Österreich, dort komme man unangemeldet in Zimmer herein.
Auf den Vorhalt, dass er vorhin gesagt hätte, dass es in Afghanistan üblich sei, dass der Vater den Raum des Sohnes betrete, ohne anzuklopfen, er beim BFA allerdings gesagt hätte, "es war in meinem Zimmer, es war Privatsphäre, ich habe nicht erwartet, dass mein Vater dieses betritt"!, gab er an, auch dort gesagt zu haben, dass man in Afghanistan unangekündigt in ein Zimmer gehe, ohne dass man etwas sage. Es sei ein Unterschied zwischen Afghanistan und Österreich.
Auf den Vorhalt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nie gesagt hätte, dass er James aufgefordert hätte, ihm eine Bibel mitzunehmen, sondern dass laut seinen Aussagen er das von sich aus getan hätte, antwortete er, dies auch beim BFA gesagt zu haben.
Nach dem Morgengebet hätte er vom Fenster seines Zimmers aus den Weg zur Moschee und auch die Straße beobachtet. Als sein Vater zum Morgengebet gegangen sei, hätte er gesehen, wie er in die Moschee gegangen sei. Er hätte auch gesehen, dass nach dem Gebet der Vorbeter der Moschee und einige andere sehr religiöse und Turban tragende Personen sehr schnell zu ihrem Haus unterwegs gewesen wären. Er hätte gewusst, was ihn erwarte, hätte schnell seine Schuhe angezogen und die Jacke genommen und sei über den rückwärtigen Balkon auf die Straße gegangen, hätte das Haus verlassen und sei nach Saray Shahzada gegangen, wo Geldwechselstuben und auch Reisebüros seien. Dort hätte er in einem Reisebüro mit jemanden gesprochen. Dieser hätte ihn eineinhalb Wochen lang bei sich versteckt und gegen Bezahlung von 9.000 US-Dollar aus Kabul geschickt. Diese Person hätte auch einen Reisepass und das Visum organisiert.
Auf den weiteren Vorhalt, dass er rechnen musste, dass sein Vater unangekündigt das Zimmer betrete, wenn es in Afghanistan so üblich sei, antwortete er, dass er das Buch selbst nicht geheim gelesen hätte. Er glaube an die Bibel, an das Christentum. Er hätte das Buch ohne Angst einfach lesen und sich nicht verstecken wollen. Er hätte nicht mit so einer Reaktion des Vaters gerechnet, falls er erwischen würde, da die Muslime an alle vier heiligen Bücher glauben und er hätte gedacht auch, dass sein Vater an die Bibel glaube.
Er habe vor zwei oder drei Wochen mit seinem Bruder telefoniert. Dieser hätte ihm erzählt, dass es ihm auch ähnlich gehe. Er stehe unter enormen Druck. Sein Vater wolle, dass er fünfmal am Tag bete, seinen Kopf bedecke und keine Hose mehr trage.
Er habe mit seinem Bruder über das Christentum diskutiert, er sei selbst in Kabul in Shahr-e Naw für Ausländer in der Küche tätig gewesen, er hätte sich auch dafür interessiert. Auch er hätte genug von den Taliban, den Selbstmordanschläge und Tötungen, vom radikalen Islam.
II. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist muslimischen (sunnitischen) Glaubens, reiste spätestens am 18.09.2013 alleine in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er ist seit 2011 nach muslimischer Tradition verheiratet, seine Ehefrau lebt bei ihren Eltern in der Stadt Kabul in Afghanistan. Neben seinen Eltern leben auch drei Brüder und drei Schwestern in Kabul.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
Politische Lage
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
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Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen:
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AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014
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EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014
UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014
Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,
http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014
UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/ cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013
USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):
Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014
APT - Association for the Prevention of Torture (6.2009): Country file - Afghanistan,
http://www.apt.ch/content/countries/afghanistan.pdf, Zugriff 16.1.2013
Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014
TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution, http://unpan1
.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag
corruption as the country's 'biggest' problem,
http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid
=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_ Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Religionsfreiheit:
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös intoleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.
Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherungen eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.
Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.
Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.
Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.
Quelle:
Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islams. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Christen
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan
keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu
konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014)
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers aus dem Ergebnis der Verhandlung am 08.10.2014 und aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen bei der belangten Behörde.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner vorgelegten Personaldokumente sowie aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz ebenso wie die Feststellungen zu seinem Familienstand als erwiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig ein gravierendes Indiz dafür sind, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht:
Es handelt sich bei den bereits von der belangten Behörde festgestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten auch nicht nur um "Unschärfen" in der Formulierung bzw. um geringfügig widersprechende Angaben, sondern um grobe Unterschiede im geschilderten Ablauf der Fluchtgeschichte. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich Spekulationen anstelle, welche allesamt keinen Begründungswert aufweisen würden, anstatt nachvollziehbare Begründungen zu liefern, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht teilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptet hatte, der Mullah aus der seinem Elternhaus naheliegenden Moschee habe durch den aufgebrachten Vater von seinem Interesse an der Bibel erfahren, habe den Beschwerdeführer als "Ungläubigen" bezeichnet und ihn mit Steinigung gedroht, im Widerspruch dazu hatte der Beschwerdeführer eine angedrohte Steinigung bei der Einvernahme am 20.03.2014 nicht erwähnt. Im Rahmen der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, ein amerikanischer Arbeitskollege habe ihm die Bibel geborgt, im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, das Buch sei ihm geschenkt worden. Etwas später in derselben Einvernahme ändert der Beschwerdeführer seine Aussage wiederum dahingehend, dass die Bibel nur teilweise ein Geschenk gewesen sei, weil der amerikanische Kollege eigentlich nur auf den Wunsch des Beschwerdeführers eingegangen wäre, der gegenüber seines Kollegen sein Interesse an der Bibel zuvor kundgetan habe. Auch für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erscheint - insbesondere auch im Hinblick auf die Angaben in der Verhandlung, dass er die Bibel bei seinem Kollegen quasi "bestellt hätte" - schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich die ihm (geschenkte bzw. an anderer Stelle geborgte) Bibel mit nach Hause genommen habe, um sie in seinem Zimmer zu lesen. Darüber hinaus ist es keineswegs nachvollziehbar, dass sich der Freund des Beschwerdeführers - für den Fall, dass die Schenkung der Bibel bekannt werden würde - sich der extremen Gefahr von Attacken gegen Leib und Leben aussetzen würde.
Die Ausführung, dass der Beschwerdeführer nicht erwartet habe, dass dessen Vater das Zimmer seines verheirateten Sohnes betrete, ist nach Ansicht des BFA ebenso wie für das Bundesverwaltungsgericht ein inakzeptabler Rechtfertigungsversuch, da er in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes widersprüchlich dazu angab, dass mit einem Betreten des Zimmers durch Eltern in Afghanistan immer gerechnet werden würde, da dies dort so gepflogen werde.
Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass das Risiko bei verbotener Lektüre der Bibel erwischt zu werden, zu Hause wohl am geringsten wäre, vermochte diesbezüglich nicht zu überzeugen und ist als Beispiel eines sichereren Platzes dafür beispielsweise die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, eine amerikanische Organisation, zu nennen. Die weitere Schilderung des Beschwerdeführers erscheint zudem realitätsfremd, wonach er einerseits behauptet, sein Vater sei Analphabet, jedoch hat der Beschwerdeführer andererseits im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes geschildert, sein Vater habe bei dessen Besuch im Zimmer des Beschwerdeführers die Bibel dennoch angeblich erkannt. Auf Vorhalt seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren während der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater doch kein Analphabet sei.
Auch für die erkennende Richterin erscheint unnachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers in die Moschee gelaufen sei, um dort herumzuerzählen, dass sein eigener Sohn Interesse an einer anderen Religion habe, obwohl er dadurch seinen Sohn und seine ganze Familie einer Gefahr aussetzen würde.
Hinsichtlich der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer von einem Moment zum anderen sein Elternhaus verlassen und nur die Sachen, welche er bei sich getragen hätte, mitgekommen hätte, erscheint äußerst unnachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer angeblich neben seinem Führerschein auch seinen Personalausweis bzw. seinen Reisepass und vor allem auch seine Geburtsurkunde angeblich immer bei sich getragen hat, da diese Dokumente in Österreich bei ihm sichergestellt wurden. Der Rechtfertigungsversuch, wonach er diese Dokumente deshalb bei sich getragen habe, weil er als Fahrer gearbeitet habe, vermochte dabei nicht zu überzeugen.
Im Widerspruch zu seiner Angabe im Rahmen der Erstbefragung, er wäre mit seinem 2011 beim Passamt in Kabul ausgestellten Pass die Reise angetreten, führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 20.03.2014 aus, sein Bekannter habe Fotografien von ihm gemacht und für den Beschwerdeführer Dokumente samt Visum besorgt, ohne dass der Beschwerdeführer das Passamt hätte aufsuchen müssen und er sei mit einem Reisepass ausgereist, der ihm von seinem Bekannten 2013 organisiert worden wäre.
Der Beschwerdeführer konnte somit sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen und auch keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen, welche an dieser Einschätzung eine Änderung bewirken konnten.
In der Beschwerdeschrift wurde zudem völlig zu Unrecht behauptet, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen, da sich bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle klar ergibt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wiederholt Wiedersprüche vorgehalten hat und weiter nachgefragt hatte, um Missverständnisse zu vermeiden.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zum Schluss, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, da Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes festzustellen waren. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift konnten keinerlei andere Einschätzung bewirken.
Weitere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, im Gegenteil führte er aus, dass dies sein einziger Fluchtgrund sei.
Die Länderfeststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, sind ausgewogen und es bestehen keine Bedenken, sich darauf zu stützen.
IV. Rechtliches:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.
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