W170 2006436-1•BVwG W170 2006436-1
W170 2006436-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2014
Asylantragstellung, Ermittlungspflicht, illegale Ausreise,<br/>Kassation, Militärdienst, Prüfungsumfang, Revision zulässig,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr
W170 2006436-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014,
Zl. 831891910-1774322-RD NÖ, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Antragstellung wurden beim Beschwerdeführer ein syrischer Personalausweis und ein syrischer Führerschein vorgefunden; beide Dokumente lauten auf den Beschwerdeführer.
2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der XXXX geborene Beschwerdeführer an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Araber sowie der Konfession der Moslems zugehöre. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht in Aleppo gelebt und sei Ende Oktober/Anfang November 2013 rechtswidrig aus Syrien ausgereist, da in seiner Heimat Krieg herrsche und man jederzeit von einer bewaffneten Gruppe ohne Grund getötet werden könne. Der Beschwerdeführer sei Friseur und habe deshalb gefürchtet, von der Al-Kaida getötet zu werden. Auch sei der Beschwerdeführer einmal angehalten und geschlagen worden, da er geraucht habe. Schließlich sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers ("unser Haus") eine Woche vor seiner Flucht von einer Rakete getroffen worden.
Offenbar am 14.1.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsbe-rechtigungskarte zugelassen.
Am 18.2.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Heimatgebiet in der Hand von Islamisten sei, die das Rauchen verboten und den Beschwerdeführer schikaniert hätten, da dieser rauche. Auch fürchte der Beschwerdeführer, wie einige seiner Kollegen, entführt zu werden; diesfalls wisse er nicht, ob er getötet oder gegen Lösegeld freigelassen werde.
Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst bzw. von den Rebellen verhaftet zu werden, da er das Land verlassen und nicht zu seinem Volk gestanden sei. Er habe, als er noch in Syrien gewesen sei, von syrischen Flüchtlingen gehört, die aus Griechenland zurückgekommen seien, da sie kein Geld mehr gehabt hätten. Diese seien entweder vom syrischen Geheimdienst oder den Rebellen verhaftet worden. Er kenne auch eine Person bzw. deren Angehörige, die nach der Rückkehr nach Syrien vom Geheimdienst verhaftet worden sei.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.3.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser in Aleppo einen Kosmetik- und Friseursalon gehabt habe. Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, da es in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes zu Kämpfen gekommen und das Haus seiner Familie durch eine Bombardierung zerstört worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in Aleppo eingeschränkt gewesen und dieser wegen des Rauchens von Zigaretten von den Islamisten schikaniert worden sei.
Es läge im Falle des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis fußend auf der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ausgeführt, dass sich diese aus der Vernehmung und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben würden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Geheimdienst verhaftet werden würde bzw. dass er von Seiten der Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen habe, sei diesem Vorbringensteil entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen ausschließlich in den Raum stelle und basierend auf den dargelegten Fluchtgründen keine derartigen Probleme im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nachvollziehbar seien. In diesem Zusammenhang sei weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung ausschließlich ausgeführt habe, dass er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Sicherheitslage um sein Leben fürchte und könne deshalb dem nunmehrigen Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen keine Glaubwürdigkeit zukommen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Die ins Treffen geführten Straßensperren und die Schikanen durch die Islamisten könnten aufgrund ihrer mangelnden Intensität ebenfalls nicht als Verfolgung im Sinne des AsylG gewertet werden.
Allerdings könne eine relevante Gefährdung auf Grund der instabilen Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden und sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Zustellnachweis lag dem ursprünglich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht bei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 12.3.2014, Gz. 831891910-1774322-RD NÖ, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 26.3.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spurchpunktes I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren solle, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen solle.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde.
Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und führte aus, dass sie zehn Angestellte in einem Friseur- und Kosmetiksalon gewesen seien. Zwei seiner Kollegen seien von Islamisten entführt und erst gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden. Auch sei der Beschwerdeführer wegen seines Rauchens ständig von Islamisten angesprochen und schikaniert worden.
Der Bescheid des Bundesamtes sei mangelhaft, da der Beschwerdeführer konkrete Gründe vorgebracht habe, aufgrund welcher er verfolgt werde. Bei der deshalb notwendigen Prüfung hätte die Behörde auch den UNHCR-Bericht vom 22.10.2013 heranziehen müssen, nachdem "Professionals" (Fachkräfte) jedenfalls Asyl zu gewähren sei. Friseure und Kosmetiker seien jedenfalls Anfeindungen und Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt. Die Behörde habe nicht im Geringsten geprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da die Behörde, wenn sie ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Laut dem zitierten UNHCR-Bericht würden die meisten Syrer die Voraussetzung für die Gewährung des Flüchtlingsstatus erfüllen.
Wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen wäre, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigen zuerkennen müssen; aufgrund der diversen Verletzungen von Verfahrensvorschriften sei die logische Folge, dass das rechtliche Ergebnis falsch sei.
Dem Schriftsatz war der genannte Bericht von UNHCR angeschlossen.
5. Die Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten (jedoch ohne Zustellnachweis des im Spruch bezeichneten Bescheides) dem Bundesverwaltungsgericht am 2.4.2014 vorgelegt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden Übersetzungen des Personalausweises und des Führerscheines beigeschafft.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.7.2014, Gz. W170 2006436-1/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 29.7.2014 brachte der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe der islamischen Gruppe ISIS vom Jänner 2014 in Vorlage, in denen der Beschwerdeführer namentlich aufgefordert werde, sein Friseurgeschäft zu schließen und bei einem Gericht der ISIS zu erscheinen; da er nicht erschienen sei, sei er im zweiten Brief informiert worden, dass er zum Tode verurteilt worden sei. Weiters wurde eine CD mit Video und mehreren Fotos in Vorlage gebracht, die den Beschwerdeführer während seiner Arbeit als Friseur zeigen würde; er habe einem berühmten syrisch/libanesischen Musiker die Haare geschnitten. Auch wurde das Kuvert, mit dem der Beschwerdeführer die Beweismittel von seiner nunmehr in der Türkei lebenden Familie erhalten habe, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in Syrien weitere Dokumente gehabt habe, die sich bei einem Freund in Aleppo befänden, zu dem derzeit jedoch kein Kontakt bestehe.
Hinsichtlich des drohenden Militärdienstes werde ergänzt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen deshalb nicht schon vor dem Bundesamt vorgebacht habe, da er diesbezüglich nicht explizit gefragt sondern vielmehr angehalten worden sei, die gestellten Fragen präzise zu beantworten. Das Bundesamt wäre jedoch hinsichtlich des Militärdienstes zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst absolviert, der Vater des Beschwerdeführers sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass auch seine Söhne kämpfen müssten. Die Situation in Syrien sei so dramatisch, dass Syrer im wehrfähigen Alter bei jeder Kontrolle eingezogen werden könnten. Daher fürchte der Beschwerdeführer, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst antreten müsse, der auf Grund der dabei erfolgenden menschenrechtswidrigen Handlungen, asylrelevant sei.
Mit Schriftsatz vom 7.8.2014 wurden vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel vorgelegt. Es handle sich hierbei um Kopien der Seiten des Militärdienstbuches sowie um die Kopie eines Dienstzeugnisses über den Abschluss des Militärdienstes, die Kopie eines Meldezettels aus Aleppo und eine Kopie einer Bestätigung über die Rückgabe von Waffen und Kleidung des Militärs.
Mit Schriftsatz vom 26.8.2014 wurden das Militärdienstbuch, der Meldezettel und zwei Bestätigungen über den Militärdienst im Original vorgelegt und auf ein auf youtube abrufbares Video über den Aufbau eines Verwaltungsapparats des Islamischen Staates hingewiesen, in dem zu erkennen sei, dass gegen Geschäftsleute vorgegangen werde, wenn diese etwa westliche Plakate in ihrem Geschäft aufhängen würden.
Da die Behörde trotz mehrfacher Urgenzen bis zum 15.9.2014 nicht in der Lage war, die Zustellung des unter 3. bezeichneten Bescheides nachzuweisen und sich aus der Beschwerde keine Angaben zu deren Rechtzeitigkeit entnehmen ließen, wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.9.2014, Gz. W170 2006436-1/11Z, aufgefordert, diese Angaben binnen Frist nachzureichen.
Erst mit E-Mail vom 16.9.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Zustellscheines des unter 3. bezeichneten Bescheides ein; nach diesem Zustellnachweis wurde der Bescheid nach einem Zustellversuch am 20.3.2014 seit 21.3.2014 zur Abholung bereitgehalten und somit zu diesem Datum zugestellt.
Am 23.9.2014 wurde der oben beschriebene Mangel in der Beschwerde behoben, als die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachgeholt wurden; der Bescheid sei am 20.3.2014 zugestellt und die Beschwerde am 3.4.2014 eingebracht worden. Somit sei diese rechtzeitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 23.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 21.3.2014 erlassen und die Beschwerde am 3.4.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
2. Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde. Es ist aus Sicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts somit eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie schon früher eine Berufungsbehörde (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 794 f und die dort unter Fn 103 zitierte Judikatur des VwGH [VwSlg 2122A/1951, 9041 A/1976]) und der Asylgerichtshof - daher jedenfalls auf die Prüfung des I. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides begrenzt ist. Dies ergibt sich aus der Sicht des erkennenden Richters eindeutig aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (arg.: "Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...") und §§ 9 Abs. 1 Z 4 und 27 VwGVG.
Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides richtet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu beschränken.
3. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt sich nach den Ausführungen in der Beschwerde darauf, dass der Bescheid aus Sicht der beschwerdeführenden Partei inhaltlich rechtswidrig und mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet sei. Dies sei der Fall, weil es das Bundesamt versäumt habe, sich mit einer potentiellen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Friseur sowie mit den Schikanen wegen des Rauchens, jeweils durch die islamischen Kämpfer, zu befassen.
Hinsichtlich des inhaltlichen Prüfungsumfanges des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls einleitend §§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4, 27 VwGVG zu beachten. Die §§ 9 Abs. 1 und 27 VwGVG lauten:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) bis (5) ...
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Darüber hinaus kennt das VwGVG keine mit § 66 Abs. 4 AVG vergleichbare Bestimmung - die leg.cit. ist im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 17 VwGVG ausdrücklich nicht anwendbar - die es den Berufungsbehörden (im Rahmen des Instanzenzugs außerhalb der Gemeinden bis zum Ablauf des 31.12.2013) erlaubt (bzw. erlaubte) sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Dies scheint somit bei den Verwaltungsgerichten nicht der Fall zu sein, da es dem VwGVG einerseits an einer entsprechenden Bestimmung mangelt und andererseits der Verfahrensgesetzgeber den (für den Bereich des Instanzenzuges in der Gemeinde immer noch geltenden) § 66 Abs. 4 AVG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausdrücklich nicht anwendbar erklärt hat. Dieser Gedanke wurde auch von den Erläuternden Bemerkungen der Stammfassung der Regierungsvorlage zu § 27 VwGVG (die leg.cit. entspricht bis dato dem Text der Regierungsvorlage) ausdrücklich aufgegriffen, die ausführen, dass der vorgeschlagene (und später beschlossene) § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festlege. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) solle die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (siehe hiezu 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 6).
Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde ging die Regierungsvorlage davon aus, dass der vorgeschlagene (und später unverändert beschlossene) § 9 VwGVG den Inhalt der Beschwerde regle. Gemäß Abs. 1 solle die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Die Beschwerde habe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben seien deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein solle. Die Anforderungen an die Beschwerde seien demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es dürfe jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt habe; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG).
Dem gegenüber stellte der Verfassungsausschuss fest, dass er davon ausgehe, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen würde (ohne dass der Ausschuss eine Änderung im Wortlaut des § 9 VwGVG beschloss). Aus der Beschwerdebegründung - so der Verfassungsausschuss weiter - müsse der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen seien so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen könne.
Im Hinblick auf den letzten Satz der Ausschussfeststellungen ließe sich argumentieren, dass insbesondere das Asyl- und Fremdenrecht aufgrund der Sprach- und Rechtsunkundigkeit der regelmäßig betroffenen Personen andere Normen bräuchte. Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits (zumindest prima vista, siehe hiezu allerdings unter B)) keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.
Weiters lässt die Ausschussfeststellung das Argument zu, dass der Verfassungsausschuss keine Änderung zwischen dem Inhalt der Beschwerde und dem Inhalt der Berufung sehen will (arg.: "...dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen."). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Verfassungsausschuss (bzw. der Nationalrat) § 9 Abs. 1 VwGVG einerseits unverändert gelassen hat (was für die Richtigkeit der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage als von der den Text verfassenden Bundesregierung stammend spricht) und andererseits dass nur der Gesetzeswortlaut und nicht die Materialien, wenn sie dem Gesetzeswortlaut widersprechen, entscheidend sein kann (vgl. VfSlg 5153/1965). Nun ergibt sich aber aus einem Vergleich des bis zum 31.12.2013 von den Berufungsbehörden anzuwendenden, den notwendigen Inhalt der Berufung normierenden § 63
Abs. 3 AVG (Dieser lautet: "§ 63 ... (3) Die Berufung hat den
Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.") mit § 9 Abs. 1 VwGVG, der den notwendigen Inhalt der Beschwerde normiert, dass hier ganz offensichtlich - im Sinne der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage - ein "Mehr" an notwendigem Inhalt normiert ist. Daher scheinen die oben dargestellten Ausschussfeststellungen zu § 9 VwGVG dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwGVG zu widersprechen und sind daher aus Sicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtlich.
Daher geht der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts einleitend davon aus, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid nur auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen hat und der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt wird. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei - wie oben dargestellt - ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet sei. Dies sei der Fall, weil es das Bundesamt versäumt habe, sich mit einer potentiellen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Friseur sowie mit den Schikanen wegen des Rauchens, jeweils durch die islamischen Kämpfer, zu befassen. Daher müsste und dürfte sich das Bundesverwaltungsgericht - so man der strengen, dieser Entscheidung vorläufig unterstellten Auffassung folgen will - nur damit beschäftigen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Friseur bzw. wegen des Umstandes, dass man ihn rauchend angetroffen und schikaniert habe, verfolgt worden sei bzw. ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung drohe oder eine solche objektiv nachvollziehbar befürchtet habe. Jedoch geht weder aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem zitierten UNHCR-Bericht hervor, dass gerade Friseure von den islamischen Kämpfern besonders verfolgt werden würde, da zwar unter Z 16 Pkt. IV. (nicht I.) "Professionals" genannt sind, diese Bezeichnung sich aber insbesondere ("in particular") auf Journalisten, andere in der Medienbranche beschäftigte Personen samt Bloggern, Ärzten oder anderes medizinisches Fachpersonal, Akademiker, Künstler, Menschenrechtsanwälte oder "humanitarian workers" bezieht. Eine besondere Verfolgungsgefahr von Friseuren kann dem UNHCR Bericht nicht entnommen werden.
Auch aus dem Verweis auf das youtube-Video im Schriftsatz vom 26.8.2014 lässt für den Beschwerdeführer diesbezüglich nichts gewinnen, da im Video einerseits kein Bezug zur Berufsgruppe der Friseure zu erkennen ist und andererseits dem Video zu entnehmen ist, dass die IS-Milizen insbesondere kleine Geschäfte von ansässigen (sunnitischen) Händlern durchaus dulden.
Selbiges gilt für das Rauchen des Beschwerdeführers. Einerseits kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, auf das Rauchen in der Öffentlichkeit zu verzichten und andererseits geht weder aus den Länderberichten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass das Rauchen im Privaten auch verboten ist bzw. sanktioniert wird.
Da auch die Länderberichte hinsichtlich des Herkunftsstaates hinreichend aktuell sind, könnte aus Sicht des erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts bei der dargestellten strengen Auslegung des § 27 VwGVG sogar auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde hat - bezogen auf den dargestellten Verfahrensgegenstand - die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei die bloß unsubstantiierten Behauptungen der Verfolgung als Friseur oder Raucher außer Betracht bleiben könnten (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Daher wäre die gegenständliche Beschwerde, so man der strengen Auslegung des § 27 VwGVG folgt und nicht einmal eine (relevante) Verletzung von Verfahrensvorschriften miteinbezieht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.
4. Allerdings vertritt der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts die in der Literatur aufgegriffene Auslegung, dass die Verwaltungsgerichte - neben der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wegen Unzuständigkeit der diesen erlassenden Behörde - von Amts wegen - also auch ohne initiatives Vorbringen des Beschwerdeführers - auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen haben (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Für diese Auslegung scheint auch § 41 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) zu sprechen, der dem Verwaltungsgerichtshof in Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsgerichte neben der Prüfung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) auch die (amtswegige) Prüfung einräumt, ob dieser Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) vorfindet. Daher ist davon auszugehen, dass auch dem Verwaltungsgericht amtswegig die Prüfung zukommt, ob die Verwaltungsbehörde den Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei im Administrativverfahren nicht (initiativ) vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Folgt man dieser Auslegung ist davon auszugehen, dass, obwohl dem Bundesamt aufgrund einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die regelmäßig auf die (unten zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen haben, die Entscheidungsrelevanz der folgenden Fragen hat bekannt war. Trotzdem hat das Bundesamt die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien seinen Reservemilitärdienst antreten müsste weder in der Einvernahme thematisiert noch entsprechende Feststellungen getroffen. Selbiges gilt im Wesentlichen auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner (nach seinen Angaben) rechtswidrigen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr bzw. Abschiebung Verfolgung, vor allem während der Einreiseformalitäten, droht.
Nach der dargestellten Auslegung des § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht diese Themenbereiche auch ohne Ausführungen in Beschwerde zu behandeln, da diese auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auf Grund der Verletzung von § 18 AsylG 2005, nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wurden und so - selbstverständlich - keinerlei Ermittlungen erfolgt sind. Auch erscheint es einem nicht vertretenen Normunterworfenen - selbst bei kostenloser Rechtsberatung durch einen "Nicht-Rechtsanwalt" - nicht zumutbar, in der Beschwerde auf im Verfahren nicht thematisierte aber potentiell entscheidungsrelevante Umstände hinzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Daraus folgt, dass das Gesetz in Satz 2 des Abs. 3 - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht - hier: dem Bundesverwaltungsgericht - die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall einräumt, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht - hier:
das Bundesverwaltungsgericht - in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung einen neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da es das Bundesamt unterlassen hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bzw. Abschiebung nach Syrien - die nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts nur über Damaskus möglich wäre - durch das Regime dem Militärdienst zugeführt würde bzw. wie dieser diesfalls bei der Einreise behandelt werden würde.
In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU festgehalten.
Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Notorisch ist und wurde im bekämpften Bescheid auch festgestellt, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).
Weiters ist dem Bundesamt bekannt, dass syrische Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, auf Grund der aktuellen Krise als Reservisten wieder eingezogen werden (siehe die dem Bundesamt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "SM MIL Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.3.2012).
Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Daher hätte das Bundesamt - im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne initiatives Vorbringen des Beschwerdeführers - festzustellen gehabt, ob ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien seinen Reservedienst antreten müsste, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Reservist das Land vor der Zustellung eines neuerlichen Einberufungsbefehls verlässt ohne dies seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobiliserungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ...").
Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der der belangten Behörde bekannt ist, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.
Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.
Daher hat das Bundesamt den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt; jedoch liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst nur dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt. Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass das Bundesamt - wie oben ausgeführt - jegliche Ermittlungen oder Feststellungen zum Antritt des Reservedienstes und zu den Folgen der Rückkehr unterlassen und somit offensichtlich an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
5. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens; solche sind im vorliegenden Fall aber nicht zu sehen, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - etwa durch die Setzung eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes - nicht schon alleine durch die Neuerungen feststeht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt und kann diesbezüglich keine offene Rechtsfrage erkennen und wäre somit die Revision unzulässig. Allerdings ist sowohl durch die Formulierung des Gesetzes als auch durch die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vollkommen offen, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Einerseits könnte man anhand Ausschussfeststellungen zu § 9 der Stammfassung des VwGVG vertreten, dass der Verfahrensgegenstand der Verwaltungsgerichte immer den gesamten (angefochtenen) Bescheid(teil) umfasst und somit im Wesentlichen § 66 Abs. 4 AVG entspricht. Andererseits ließe sich aus dem Wortlaut des § 27 VwGVG und aus den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen der im Gesetzwerdungsprozess unverändert gebliebenen leg.cit. auch argumentieren, dass der vorgeschlagene § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt, der anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich von dieser Auslegung aus. Diesfalls wäre - die Beschwerde geht weder auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst leisten müsste noch ob diesem Verfolgung im Rahmen der Rückkehr droht - allerdings noch offen, ob die Überprüfungsbefugnis des VwGH in § 41 VwGG, die auch die Verletzung relevanter Verfahrensvorschriften vorsieht - auf § 27 VwGVG durchschlägt und das Bundesverwaltungsgericht daher auch diese wahrnehmen kann. Auch davon geht das Bundesverwaltungsgericht aus. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - die Beschwerde, wie oben ausgeführt, abzuweisen gewesen.
Darüber hinaus wäre auch noch denkbar, dass § 18 Abs. 1 AsylG 2005 als Sondernorm zu § 27 VwGVG zu sehen ist und diesfalls den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen an den (vom ehemaligen Asylgerichtshof) ehemals anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG heranführt. Jedoch ist diese Frage im vorliegenden Fall bei der vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Auslegung - Einengung des Prüfungsumfang auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde aber Beachtung von relevanten Verletzungen der Verfahrensvorschriften - nicht entscheidungsrelevant.
Im vorliegenden Fall ist der Frage, wie weit der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte nach § 27 VwGVG zu sehen ist, entscheidungsrelevant, da die Beschwerde, so man den Prüfungsumfang auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde beschränkt und eine amtswegige Wahrnehmung der Verletzung von relevanten Verfahrensvorschriften nicht zulassen will, abzuweisen und nicht zurückzuverweisen gewesen wäre.
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