BVwG W133 1433701-1

W133 1433701-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gemischtethnische Beziehung,<br/>individuelle Gefährdung, individuelle Verhältnisse, kriminelle<br/>Delikte, mangelnde Asylrelevanz, Religion, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 1433701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.1433701.1.00

Spruch

W133 1433700-1/18E

W133 1433701-1/14E

W133 1433702-1/14E

W133 1433703-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, und (4.) XXXX alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15.02.2013, Zlen. (1.) 12 15.786-BAT, (2.) 12 15.787-BAT, (3.) 12 15.788-BAT und (4.) 12 15.789-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wird (1.) XXXX, (2.) XXXX,

(3.) XXXX, und (4.) XXXX der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird (1.) XXXX, (2.) XXXX,

(3.) XXXX, und (4.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r bis zum 16.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX und XXXX (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) seinem Vorbringen zu Folge am 30.10.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und aus Dagestan zu stammen. Der Erstbeschwerdeführer gehöre der kumykischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses an, die Zweitbeschwerdeführerin sei Angehörige der russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit.

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in Dagestan ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Im Sommer 2012 seien einige Männer (Kämpfer/Terroristen) zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht und gesagt, dass sie seine Familie töten würden, wenn er nicht 30.000 Rubel monatlich an sie zahle. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt und ihnen von Juni 2012 an ca. fünfmal das Geld gezahlt. Am 26.10.2012 seien die Männer nachts zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Als er die Türe aufgemacht habe, seien drei schwer bewaffnete Männer hineingestürmt. Einer von ihnen sei in das Zimmer zu seiner Frau und den Kindern gegangen und habe sie mit der Waffe bedroht. Der Beschwerdeführer habe das Geschrei seiner Frau und der Kinder gehört. Ein Mann habe mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer 1,5 Millionen Rubel innerhalb von 2 Tagen an die Männer zahlen müsse, andernfalls werde er mit seiner Familie getötet werden. Da er keine Chance gehabt habe, das Geld aufzutreiben und große Angst um ihr Leben gehabt habe, habe er beschlossen, sofort zu flüchten. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie getötet werden.

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, am 26.10.2012 seien in der Nacht drei unbekannte Männer mit langen Bärten zu ihnen nachhause gekommen und mit Maschinengewehren in ihre Wohnung gestürmt. Einer davon sei direkt in das Zimmer, wo sie sich mit den Kindern befunden habe, gekommen. Sie hätten 1,5 Millionen Rubel verlangt, ansonsten würden ihre Kinder getötet. Sie habe von ihrem Mann erfahren, dass er schon früher Probleme mit diesen Leuten gehabt habe. Er habe sie nicht beunruhigen wollen und ihr aus diesem Grund auch nichts erzählt. Ihr Mann habe noch in der Nacht gesagt, sie sollten ihre Sachen packen und am nächsten Tag ins Ausland flüchten. Im April dieses Jahres sei einmal ihr Mann von der Arbeit nicht nachhause gekommen. Sie habe ihn im Geschäft und auch bei der örtlichen Polizei gesucht. Sie habe ihn aber nicht gefunden und sich große Sorgen gemacht. Er sei erst am nächsten Tag in der Nacht zurückgekommen. Er sei sehr aufgeregt gewesen und habe ihr keine Erklärungen abgeben wollen. Sie habe gespürt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie denke, dass diese Probleme schon damals begonnen hätten. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 04.02.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus einer Mischehe. Sein Vater sei Dagestaner gewesen, seine Mutter sei Russin. Der Beschwerdeführer habe in der Heimat gearbeitet. Er habe ein Geschäft gepachtet. Dieses Geschäft habe er seit Mitte 2010 bis unmittelbar vor der Ausreise gehabt. Vorher sei er Taxifahrer gewesen. Seine Ehefrau habe vor der Heirat als Mittelschullehrerin gearbeitet und sei nach der Heirat Hausfrau gewesen. Das Kindergeld sei so wenig gewesen, dass sie es nicht einmal beantragt hätten. Das Geschäft habe keinen Namen gehabt, es sei ganz klein gewesen. In dem Geschäft habe nur der Beschwerdeführer gearbeitet. Er habe dem Eigentümer Miete bezahlt, das Geschäft sei aber nicht als Unternehmen offiziell eingetragen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Steuern bezahlt. Bevor ihre Probleme angefangen hätten, hätten sie ein gutes Leben gehabt. Befragt, ob er sich jemals in irgendeiner Angelegenheit an die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates, zum Beispiel an die Polizei, gewendet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Gattin habe das einmal versucht. Er selbst habe sich nie an die Behörden gewandt. Seiner Gattin hätten sie damals die Türe nicht aufgemacht. Er sei Ende April 2012, am 25. oder 26.04.2012, einen Tag lang mitgenommen worden. In das Geschäft des Beschwerdeführers sei einmal ein Mann gekommen, der sich negativ darüber geäußert habe, dass der Beschwerdeführer Bier verkauft habe. Damals habe alles begonnen. Vier Tage später sei ein Mann mit einer Automatikwaffe in den Laden gekommen und habe das Bierregal leer geschossen. Der Mann habe gesagt, beim nächsten Mal, wenn der Beschwerdeführer Bier verkaufe, werde er tot am Boden liegen. Daraufhin habe er das Bier aus dem Sortiment genommen, aber es seien danach wieder Leute ins Geschäft gekommen, bei welchen er den Eindruck gehabt habe, sie würden seine Einkünfte und seinen Verkauf auskundschaften. Im April 2012 sei der Beschwerdeführer, nachdem er sein Auto geparkt habe, in einen Wagen gezogen worden. Im Wagen sei ein zweiter Mann gesessen, dieser habe den Beschwerdeführer gepackt, den Kopf nach vorne gedrückt und ihn am Hinterkopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sich ruhig verhalten müssen. Sie seien an einem Platz außerhalb der Stadt gefahren auf eine Art Bauernhof. Der Beschwerdeführer sei immer geschlagen worden, wenn er Fragen stellen habe wollen. Das Haus sei innen noch nicht fertig gewesen. Er sei, so glaube er, ins künftige Badezimmer geworfen, geschlagen und eingesperrt worden. Eine Nacht habe er dort verbracht. Am nächsten Tag habe ein etwa Sechzigjähriger mit ihm gesprochen und ihm erklärt, wenn er weiterleben wolle, müsse er fortan 30.000 Rubel monatlich zahlen. Ab dem 20. des Monats würden sie immer zu ihm kommen. Er würde keinen Ausweg haben, denn sie wüssten, wo er wohne. Gegen Abend sei er von den Männern wieder mit dem Auto weggebracht worden. In seiner Heimatstadt sei er wieder ausgelassen worden. Während seiner Abwesenheit habe seine Frau bei der Miliz nachgefragt und gesagt, dass er nicht nachhause gekommen sei. Die Polizei habe aber nicht aufgemacht. Der Beschwerdeführer habe seine eintägige Anhaltung und darauf folgenden Zahlungen nicht bei der Polizei gemeldet. Befragt, warum er keine Meldung erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei fürchte sich selbst vor den Banditen. Er glaube, das passiere alles aus religiösen Gründen, es gebe ja schon immer den Islam, aber jetzt auch die Wahabiten. Der Mann, der das Geld immer geholt habe, habe sich XXXX genannt. Der Beschwerdeführer habe erstmals nach dem 20. Mai bezahlen müssen und zuletzt im Oktober 2012 bezahlt. Man habe ihm von April bis Mai 2012 Zeit gegeben. In der Nacht vom 26. auf den 27.10.2012 seien drei Banditen, XXXX sei einer davon gewesen, in ihre Wohnung gestürmt. Man habe eineinhalb Millionen Rubel verlangt. Im Zimmer seiner Frau habe man zwei Schüsse in den Raum abgegeben, welche unter ein Möbelstück und dann in den Boden hineingegangen seien. Sie seien unter Schock gestanden. Seine Frau sei zusammengebrochen und habe dann Medikamente einnehmen müssen, die sie zuhause gehabt habe. In der Früh hätten sie einige Sachen gepackt und die Stadt verlassen. Auch nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt, sondern nur noch an Flucht gedacht.

Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht seinen Wohnsitz in die Russische Föderation an andere Stelle verlegt habe, gab er an, er habe Angst gehabt und so weit wie möglich weg gewollt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Die "Banditen" würden sie überall finden und man würde sie in Russland für Kaukasusbewohner halten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 04.02.2013 an, sie und ihre beiden Kinder seien gesund. Die Beschwerdeführerin habe elf Jahre die Schule besucht und danach fünf Jahre Englisch studiert und abgeschlossen. Sie sei danach von 2003-2007 als Englischlehrerin beschäftigt gewesen. Man habe auf der Straße öfters Bemerkungen gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne Kopftuch und geschminkt hinausgehe. Übergriffe oder sonstiges habe es aber nie gegeben. Ihr Mann habe selbst seit Anfang April Probleme. Sie wisse mittlerweile, dass er Alkohol verkauft und man deswegen Schutzgeld von ihm erpresst habe.

Ende April sei ihr Mann einmal nicht zum Übernachten nachhause gekommen. Auch sein Handy sei ausgeschaltet gewesen und sie habe ihn nicht erreicht. Am nächsten Tag habe sie einen Freund ihres Gatten angerufen und ihn gebeten, sie ins Geschäft zu fahren, weil sie die Adresse gar nicht gewusst habe, da sie immer bei den Kindern gewesen sei. Das Geschäft sei jedoch geschlossen gewesen und der Mann verschwunden. Der Freund habe sie dann mit dem Auto zur Polizei gebracht. Der Polizist habe durch ein Schiebefenster gesagt, dass es nicht das Problem der Polizei sei, wenn der Ehemann abends nicht heimkomme. Er habe sie auch nicht hineingelassen und gemeint, "sie könne sich hier in die Luft sprengen". Ihr Mann sei am nächsten Tag wieder nachhause gekommen. Am 26.10.2012 seien dann Männer in ihr Haus gekommen. Es seien Waldbrüder oder Wahabiten gewesen. Sie hätten alle Vollbärte und Kappen und Tarnuniformen gehabt. Sie hätten innerhalb weniger Tage eineinhalb Millionen Rubel von ihrem Mann haben wollen. Er habe auch schon vorher Schutzgeld zahlen müssen, weil er alkoholische Getränke verkauft habe. Die Zweitbeschwerdeführerin beschrieb, was im Haus passiert sei. Vor dem Gehen hätten die Männer noch auf den Schlafzimmerkasten geschossen. Die Beschwerdeführerin sei dann in Ohnmacht gefallen. Befragt, ob sie sich danach noch einmal an die Polizei gewandt habe, gab sie an, dies sei sinnlos, diese fürchte sich selbst. Sie hätten sie ja nicht einmal hineingelassen, als ihr Mann verschwunden gewesen sei. Bei Nichtbezahlung der Forderung durch ihren Mann hätten die Männer gedroht, die Familie zu töten. Im Zuge dieser Befragung wurden der Zweitbeschwerdeführerin aufgetretene Ungereimtheiten vorgehalten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Beschwerdeführer seien widersprüchlich gewesen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 27.02.2013, wurden mit Schreiben vom 13.03.2013, Postaufgabestempel 13.03.2013, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im Familienverfahren für alle vier Beschwerdeführer erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes gerügt. Das Bundesasylamt habe auch ignoriert, dass für die Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme im Rest der Russischen Föderation durch ihre Herkunft aus dem Kaukasus nicht möglich sei. Der Staat sei auch nicht gewillt, sie vor Verfolgung zu schützen. Die Beschwerdeführer würden aus gemischt-ethnischen Familien stammen und selbst ein gemischt-religiöses Paar darstellen; die Familie trage keine russischen Namen, was neben der Registrierung in den Inlandsreisepässen ebenfalls signalisiere, dass es sich bei ihnen um eine Familie aus dem Kaukasus handle. In Dagestan herrsche inzwischen eine Besorgnis erregende Sicherheitslage. Im Falle einer Abschiebung in ihren Heimatstaat würde den Beschwerdeführern daher Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohen. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Am 06.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der rechtlichen Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 26.03.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder, zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

Da im Rahmen der Verhandlung der Einwand erfolgte, die übermittelten Länderberichte des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen seien veraltet, da sich die Situation in Dagestan hinsichtlich christlich-orthodoxer verschärft habe, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfrage an ACCORD bezüglich der Sicherheits -bzw. Gefährdungslage gemischt-ethnischer und gemischt-religiöser Familien in Dagestan sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Dagestan und allgemein in der Russischen Föderation im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Wahabiten gestellt.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurde die entsprechende Anfragebeantwortung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde die Anfragebeantwortung den Beschwerdeführern im Wege der rechtlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt im Rahmen des Parteiengehörs dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 erstatteten die Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung voneinander unabhängig einvernommen worden seien und auch bei detailreicher Befragung keinerlei Widersprüche zwischen ihren Aussagen aufgetreten seien. Auch zur Entführung des Erstbeschwerdeführers sowie zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung hätten beide Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt. Zum Rechercheergebnis von ACCORD werde ausgeführt, dass die Lage von gemischt ethnischen Paaren von ExpertInnen überaus unterschiedlich beantwortet worden sei. Aus dem Bericht von USDOS vom 24.05.2012 gehe hervor, dass auch kriminelle Gruppierungen, die möglicherweise Verbindungen zu den Rebellen haben, häufig Personen entführten, um Lösegeld zu erpressen. Aus der Anfrage gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Herkunft aus Dagestan bzw. der nicht russischen Namen größte Schwierigkeiten hätten, sich in einer anderen Region Russlands niederzulassen. Es sei den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren. Seitens der Beschwerdeführer wurden weiters die Heiratsurkunde sowie Kopien der Inlandspässe, welche bisher im Verfahren nicht vorgelegt worden waren, der Stellungnahme angeschlossen.

Das Rechercheergebnis von ACCORD sowie die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge der belangten Behörde ebenfalls im Rahmen eines Parteiengehörs vom 17.09.2014 zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 30.10.2012, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 13.03.2013 gegen die angefochtenen Bescheide vom 15.02.2013, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit ist Folgendes festzustellen: Bei der Familie der Beschwerdeführer handelt es sich um eine gemischt-ethnische und gemischt-religiöse Familie. Der Erstbeschwerdeführer gehört der kumykischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses an, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der russischen Volksgruppe und russisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin leitet ihre Volksgruppenzugehörigkeit von ihrer eigenen Mutter ab, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist ihr nicht bekannt. Alle vier Beschwerdeführer stammen aus Dagestan und waren auch immer dort wohnhaft. Die Beschwerdeführer reisten am 30.10.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer betrieb in Dagestan in seinem Heimatort ein kleines Lebensmittelgeschäft. In diesem verkaufte der Erstbeschwerdeführer neben anderen Dingen des täglichen Gebrauches auch Alkohol in Form von Bier. Anfang April 2012 wurde der Beschwerdeführer zunächst von Wahabiten dazu aufgefordert, keinen Alkohol mehr in seinem Geschäft zu verkaufen. Ende April 2012 wurde der Beschwerdeführer eine Nacht lang von einer kriminellen Gruppe, vermutlich ebenfalls Wahabiten, festgehalten und eine monatliche Zahlung in Höhe von 30.000 Rubel von ihm abverlangt. Dieser Forderung kam der Beschwerdeführer nach. In weiterer Folge bezahlte der Erstbeschwerdeführer fünf Monate lang den geforderten Betrag. Am 26.10.2012 drangen drei bewaffnete Männer, darunter auch der Erpresser, nachts in das Haus der Beschwerdeführer ein. Vom Erstbeschwerdeführer wurden nunmehr 1,5 Millionen Rubel innerhalb von 2 Tagen gefordert, andernfalls er mit seiner Familie getötet werde.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Dagestan nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation (Dagestan) einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Tötung seitens krimineller Wahabiten ausgesetzt wären.

Im Verfahren wurden bezüglich der Beschwerdeführer keine schweren Erkrankungen vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass sie aktuell gesund sind beziehungsweise an keinen schweren Erkrankungen leiden.

Die Beschwerdeführer verfügen im Bereich der Russischen Föderation außerhalb der Republik Dagestan über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird - soweit verfahrensgegenständlich relevant - festgestellt:

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass Personen aus dem Nordkaukasus die Polizei nur zögerlich kontaktieren würden, um Verbrechen zu melden. Dies gelte auch für andere Minderheiten, weshalb das wahre Ausmaß der Übergriffe unbekannt sei. Dennoch zeigten die Zahlen der NGO Sowa-Zentrum, dass es einen Rückgang der aus Hass motivierten Übergriffe auf Minderheiten in Russland gegeben habe. Die Quellen seien der Ansicht, dass die Polizei Übergriffe auf Minderheitengruppen, darunter Personen aus dem Nordkaukasus, nicht adäquat untersuche, und dass nach wie vor Minderheitengruppen und ethnische Russen unterschiedlich behandelt würden. Es gebe nach wie vor Berichte, dass die Polizei ethnische Minderheiten misshandle. Gemäß dem Landinfo zur Verfügung stehenden Material sehe es nicht so aus, als gebe es eine systematische Diskriminierung von NordkaukasierInnen in russischen Gerichten, derartiges könne jedoch vorkommen. Es gebe nur wenige Fälle vor Gericht, in denen ethnische Minderheiten die geschädigte Seite seien. Dies sei wiederum auf die Abneigung der Minderheiten, Verbrechen der Polizei zu melden, sowie auf die in manchen Fällen nicht ausreichend effektive Ermittlungen der Polizei zurückzuführen

(norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo - in der ACCORD Anfragebeantwortung a-8714 vom 18.06.2014)

Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) veröffentlicht im Jänner 2014

einen Brief an den UNO-Sonderberichterstatter über die Menschenrechte von Migranten und die unabhängige Expertin der UNO für Minderheitenfragen. In dem Brief wird erwähnt, dass die Situation für ArbeitsmigrantInnen und ethnische Minderheiten in der Russischen Föderation zunehmend prekär sei. MigrantInnen, insbesondere aus Zentralasien, und ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus seien der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Diskriminierung, der Erstellung ethnischer Profile, von Schikanen durch die Polizei und ausländerfeindlicher Gewalt zu werden. Die Ermordung eines Russen im Oktober 2013 durch einen Migranten mit "nicht-slawischem" Aussehen habe zu gewaltsamen Ausschreitungen gegen MigrantInnen im Bezirk Birjuljowo in Moskau geführt. Eine wütende Menge habe einen Großhandelsmarkt für Gemüse angegriffen, auf dem viele aus dem Kaukasus und Zentralasien stammende Personen gearbeitet hätten. Anstatt die Opfer zu schützen, habe die Polizei Razzien gegen mutmaßliche ArbeitsmigrantInnen durchgeführt. Die Organisatoren und Gewalttäter der Ausschreitungen, bei denen es eindeutig zu aus ethnischem Hass motivierten Übergriffen gekommen sei, seien von den Behörden nicht strafrechtlich verfolgt worden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Briefs gebe es zwar strafrechtliche Ermittlungen wegen mutmaßlichen Rowdytums in Zusammenhang mit der Gewalt, jedoch würden die Strafverfolgungsbehörden die Gewalt nicht wie vom russischen Recht vorgesehen als von rassistischem oder ethnischen Hass motiviert untersuchen, obwohl dafür viele Beweise vorhanden seien.

Am Tag des sogenannten "Russischen Marsches", einer jährlich im November organisierten

Veranstaltung ultranationalistischer Gruppen in großen russischen Städten, hätten Medien über verschiedene Übergriffe berichtet, die eindeutig von ethnischem Hass motiviert gewesen seien. Die Behörden seien offensichtlich nicht gewillt, Gewalt MigrantInnen und ethnischen Minderheiten aus dem Nordkaukasus gegenüber als Hassverbrechen einzustufen, selbst wenn es gesicherte Beweise dafür gebe. Die Strafverfolgungsbehörden würden nicht nur nicht angemessen auf Verbrechen, die gegenüber ausländischen und internen MigrantInnen verübt würden, reagieren, es gebe auch Berichte über zahlreiche Fälle von durch die Polizei verübter Folter und Misshandlung in Bezug auf diese Personengruppen. Gewalt gegenüber ArbeitsmigrantInnen und nationalen Minderheiten gebe es auch außerhalb der großen urbanen Zentren.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-8714 vom 18.06.2014)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Religiöser Konflikt

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2 - ICG - International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19. Oktober 2012, ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf)

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch im Föderationskreis des Nordkaukasus vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

A. J., ein Islamexperte und leitender Wissenschaftler, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 9. Juni 2014, dass in dem konkreten Fall eines kumykischen Vaters und einer russischen Mutter auf jeden Fall wichtig sei, woher die Familie stamme. Insgesamt gebe es in Dagestan viele interethnische Ehen, da es sich um eine multiethnische Republik handle, und auch Ehen mit Russen/Russinnen seien keine Seltenheit. Es könne theoretisch ein Problem entstehen, wenn die Kinder russisch-orthodox seien, denn den Traditionen folgend müssten die Kinder gemäß der Religion des Vaters erzogen werden, also Muslime werden. Er, Achmet Jarlykapow, wolle jedoch noch einmal darauf hinweisen, dass alles davon abhänge, wo die Familie wohne. In den Städten und nördlichen Gebieten Dagestans sei das Umfeld liberaler. Was das Restgebiet Russlands angehe, so seien Tschetschenien und Inguschetien in dieser Hinsicht die Gebiete, die am wenigsten liberal seien.

Ein Mitarbeiter von Memorial im Nordkaukasus, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 11. Juni 2014, dass über Ehen wie die in der Anfrage beschriebene aus vielen Gründen nicht berichtet werde, und dies treffe auch nicht nur auf Ehen zwischen DagestanerInnen und RussInnen zu. Die einfachste Erklärung laute, dass sich beinahe niemand dafür interessiere, weil Dagestan eine multiethnische, tolerante und duldsame Republik sei. Er sei der Ansicht, dass sich religiöse VertreterInnen und radikal eingestellte Personen ebenfalls nicht für gemischtethnische und gemischtreligiöse Familien interessieren würden, auch nicht für deren Kinder, selbst wenn diese ChristInnen seien. Anders liege die Sache nur, wenn die Familienmitglieder in politische oder andere Prozesse involviert seien, in denen sie mit religiösen und radikalen Personen in Kontakt kämen. Prinzipiell sei allein die Tatsache, dass die Familie gemischtethnisch und gemischtreligiös sei, nicht von derart aktuellem Interesse, dass darüber berichtet werde. Besonders in den dagestanischen Städten sei eine derartige Familienkonstellation kein Problem. Auf dem Land könnte eine solche Familie Aufmerksamkeit erregen, wenn die russische Frau nicht an den Gebeten teilnehme und nicht den Islam befolge. Täte sie dies jedoch, werde von dieser Familie mit Respekt gesprochen und die Ehe werde als normal erachtet. Unter gewissen Umständen könnten auch die Kinder auf dem Land diskriminiert und unter Druck gesetzt werden, wenn die Mutter Russin sei. Er, der Memorial-Mitarbeiter, sei der Auffassung, dass der Familie keine Gefahr seitens radikaler religiöser Personen drohe. Letztere würden sich für solche Familien, wenn diese einfach nur ihr Leben leben würden, nicht interessieren. In anderen Regionen Russlands könnten derartige Familien Probleme mit lokal ansässigen ethnisch russischen Nationalisten und Faschisten bekommen, die derartige Familien verachten und unter Druck setzen würden. Aber dies sei nicht überall der Fall, nur dort, wo eine derartige Verachtung und Ausländerfeindlichkeit verbreitet seien.

Fragen betreffend interethnische Ehen bzw. Ehen an sich seien nur wenig erforscht, so eine weitere Auskunft, da in Dagestan diesem Thema bisher kaum Aufmerksamkeit gewidmet werde aufgrund der Ansicht, dass das Eingehen einer Ehe mit einer Person einer anderen Volksgruppe oder eines anderen Glaubensbekenntnisses eine rein persönliche Angelegenheit sei. In der Republik gebe es mehrere Tausend RussInnen, man könne jedoch keine genauen Zahlen angeben. Da die RussInnen schon lange in Dagestan leben würden, würden sowohl Frauen als auch Männer VertreterInnen dagestanischer Volksgruppen heiraten. Wenn Russen beschließen würden, Dagestanerinnen zu heiraten, würden sie, den Forderungen der Traditionen und der Religion folgend, zum Islam konvertieren. Weder die russische Bevölkerung noch RussInnen, die mit nicht ethnisch russischen EinwohnerInnen der Region verheiratet seien, seien aus diesem Grund einer Bedrohung oder Beeinflussung seitens der Wahhabiten ausgesetzt. Der Wahhabismus sei ein eigenes Thema, eine eigenes Problem, das nicht mit interethnischen und interkonfessionellen Ehen in Verbindung stehe.

Es gebe das Thema der "russischen Frauen", das jedoch kompliziert sei. Interethnische Ehen existierten, und es gebe auch nicht wenige, es könnten jedoch auch mehr sein, gäbe es keine Hindernisse - die Zugehörigkeit zu einem Großstamm (Tuchum), zu einer Volksgruppe und, was noch wichtiger sei, zu einer Religion. Jede Übertretung interethnischer und interkonfessioneller Grenzen werde nicht gutgeheißen. Um eine interethnische oder interkonfessionelle Ehe einzugehen, brauche man den Mut, Grenzen zu überschreiten. Es gebe einen gewissen Prozentsatz an derartigen Ehen. In den meisten Fällen würden die Frauen mit dem Eintreten in eine solche Ehe konvertieren, daher würden die Kinder MuslimInnen und ihre ethnische Zugehörigkeit werde durch die Ethnie des Vaters bestimmt. In etwa zwanzig Prozent der Fälle bleibe die Frau russisch-orthodox und die Kinder hätten die Möglichkeit der Wahl. In der letzten Zeit sei die Anzahl der interethnischen Ehen gestiegen, weil es Salafisten erlaubt sei, kürzlich konvertierte Frauen zu heiraten, daher würden immer mehr junge Frauen in Russland den Islam annehmen. Es gebe viele interethnische und interkonfessionelle Ehen im Verborgenen, um von der Familie und der Sippe nicht verurteilt zu werden. Derartige Ehen würden nicht die Aufmerksamkeit der Wahhabiten erregen, denn es gebe wirklich nur wenige russisch-orthodoxe Personen, und die meisten Kinder, die in einer muslimischen Umgebung aufgewachsen seien, seien Muslime. In anderen Regionen Russlands gebe es Probleme. "KaukasierInnen" seien in einer ziemlich schwierigen Lage in Russland. Sowohl der Vater als auch die Kinder könnten wegen ethnischer und konfessioneller Merkmale von Diskriminierung betroffen sein.

Die russische Menschenrechtorganisation Memorial berichtet im Juli 2009, dass Geistliche aus Dagestan Muslimen davon abraten würden, interkonfessionelle Ehen einzugehen. In einer Fatwa (einer Rechtsauskunft zur Klärung eines religiösen oder rechtlichen Problems, Anm. ACCORD) der Geistigen Verwaltung der Muslime Dagestans sei festgehalten, dass Muslime Ehen mit Christinnen und Jüdinnen vermeiden sollten. Die Vertreter der Geistigen Verwaltung seien zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei heutigen ChristInnen und JüdInnen nicht mehr um jene "Menschen der Schrift" handle, mit denen der Koran Eheschließungen erlaube, da diese Religionen sehr stark verzerrt worden seien.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-8714 vom 18.06.2014)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage in der RussischenFöderation (Berichtszeitraum 2013), dass gemäß dem Gesetz alle BürgerInnen Russlands das Recht hätten, ihren Wohnort zu wählen. Dennoch müssten alle Erwachsenen einen von den Regierungsbehörden ausgestellten Inlandspass während Reisen innerhalb des Landes bei sich tragen und sich bei den örtlichen Behörden registrieren, wenn sie an einem neuen Ort angekommen seien. Die Behörden hätten sich häufig geweigert, Personen ohne Inlandspass oder ordnungsgemäße Registrierung staatliche Leistungen zukommen zu lassen. Zudem hätten viele Behörden diese Rechte mittels Vorschriften für die Registrierung des Wohnsitzes weiterhin eingeschränkt. Beamte hätten oft Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Nordkaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs für die Überprüfung der Ausweisdokumente ausgewählt. Es gebe glaubhafte Berichte, dass Polizisten über die gesetzlichen Vorgaben hinaus willkürlich Strafen über nicht registrierte Personen verhängt hätten oder Bestechungsgeld gefordert hätten (ACCORD Anfragebeantwortung a-8714 vom 18.06.2014)

In dem bereits zitierten Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance, CoE-ECRI) vom Oktober 2013 wird erwähnt, dass das 1993 eingeführte System zur Registrierung des vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes an einem neuen Ort nach wie vor Bestand habe. Für die Registrierung seien die Polizei und der Föderale Migrationsdienst zuständig. Es gebe eine positive Entwicklung in Hinsicht auf das mühsame und zeitaufwändige Prozedere der Registrierung. Seit 2011 sei die Meldung der Registrierung beim Föderalen Migrationsdienst per Post oder Internet möglich. Die Tatsache, dass die Personen die Registrierung nicht mehr persönlich melden müssten, sollte dazu beitragen, der Diskriminierung von vulnerablen Gruppen, beispielsweise KaukasierInnen, und der weit verbreiteten Korruption bei der Polizei in diesem Bereich ein Ende zu setzen. (ACCORD Anfragebeantwortung a-8714 vom 18.06.2014)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits die belangte Behörde fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepässen und auch der Heiratsurkunde, worin die Volksgruppenzugehörigkeit vermerkt wurde, in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation und zur Integration der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014.

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2014, im Rahmen welcher beide Beschwerdeführer bei eingehender Befragung - die Verhandlung dauerte mehr als sieben Stunden - zu ihren Fluchtgründen einen persönlich durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach Durchsicht der Einvernahmeniederschriften aufgrund ihrer nicht ganz deckungsgleichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung im Vergleich zu den nachfolgenden Einvernahmen einen unglaubwürdigen Eindruck machten. Jedoch ist in dieser Hinsicht den Einwendungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde beizupflichten, dass sich die jeweiligen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen zwar nicht hundertprozentig decken, jedoch ist festzuhalten, dass sie sich auch nicht widersprechen. Die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung (noch) nicht angegebene Festhaltung seitens der Wahabiten Ende April 2012 erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung. Dies stellte im vorliegenden Fall jedoch ein ergänzendes und nicht widersprechendes Vorbringen dar. Sowohl im Laufe der asylrechtlichen anschließenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochten beide Beschwerdeführer ein nahezu widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Es decken sich im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch kriminelle Wahabiten, welche von Ihnen Geldleistungen erpressen wollten, die Angaben der Beschwerdeführer auch mit den vorliegenden Länderberichten. Insoweit - nämlich im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr durch kriminelle Wahabiten bzw. eine kriminelle Bande - erachtet das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der bereits stattgehabten Verfolgung eine künftige Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat für maßgeblich wahrscheinlich. Das Motiv für die Verfolgungsgefahr liegt jedoch nicht in einem asylrelevanten Grund, sondern in einer reinen kriminellen Motivation, konkret der Erlangung von hohen Geldbeträgen vom Erstbeschwerdeführer durch die Ausübung von Druck und Bedrohung. Wie der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar darlegte, ist er offenbar durch den zunächst erfolgten Verkauf von Bier in das Blickfeld dieser Gruppe geraten und wurde schließlich aufgrund des Betriebes seines gut gehenden Lebensmittelgeschäftes als "einträgliche Geldquelle" angesehen. Auch in den vorliegenden Länderberichten sind mehrfach Gewalthandlungen in Bezug auf Lebensmittelgeschäfte in Dagestan dokumentiert, sodass dieses Vorbringen auch vor diesem Hintergrund als durchaus wahrscheinlich erachtet werden kann.

Die von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde und der Verhandlung geäußerte Vermutung, die Erpresser würden sie wohl damit unter Druck setzen und so in Zukunft zu einer Zusammenarbeit bewegen wollen, passiert jedoch auf einer reinen Vermutung der Beschwerdeführer und deckt sich weder mit den Länderberichten noch wurde diese Vermutung durch sonstige Beweismittel belegt. Tatsächlich - so die übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführer - wurde bislang von Ihnen "nur" die Zahlung von Geldbeträgen gefordert.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte und insbesondere der für die Beschwerdefälle eingeholten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.06.2014 ist auch das im Rahmen des Verfahrens und auch im Rahmen der Verhandlung geäußerte Vorbringen, die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer gemischt-ethnischen und gemischt-religiösen Herkunft schwierigeren und diskriminierenden Lebensbedingungen ausgesetzt, nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität darzutun. Auch ergibt sich aus dieser Anfragebeantwortung, dass es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die beiden Beschwerdeführer aufgrund ihrer gemischt-ethnischen und gemischt-religiösen Herkunft in das Blickfeld der kriminellen Bande bzw. Wahabiten gelangt sind oder auf Grund dieses Umstandes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Dass die Sicherheitskräfte in Dagestan aktuell bei der im vorliegenden Fall gegebenen Bedrohungssituation in der Lage wären, den Beschwerdeführern angemessenen Schutz zu gewähren, kann zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben wiedergegebenen Länderberichte nicht angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 30.10.2012 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Ausreisegründe glaubhaft, insoweit damit eine Verfolgung durch kriminell motivierte Gelderpressung vorgebracht wurde. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung der Beschwerdeführer seitens krimineller Personen, welche einer Gruppe von Wahabiten angehören dürften, ergibt sich nach ihren eigenen Angaben aus dem Umstand, regelmäßige Geldzahlungen vom Erstbeschwerdeführer, als durchaus gut verdienendem Geschäftsbetreiber zu erlangen. Das Motiv für die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe, sondern in krimineller Bereicherungsabsicht. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit jedoch nicht behauptet.

Es ist den Beschwerdeführern auch mit ihrem darüber hinausgehenden Vorbringen - vgl. die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass ihnen im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens krimineller Personen, vermutlich Wahabiten, die den Erstbeschwerdeführer bereits im April 2012 einmal festgehalten und geschlagen und Geld von ihm erpresst hatten, drohen und ihnen diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503, und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht; jedenfalls ist ein solches im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Auch aus den Länderberichten ergibt sich für die Beschwerdeführer als Nordkaukasen - alle Familienmitglieder führen auch nordkaukasische Familiennamen und ihre Herkunft ist in ihren Personaldokumenten festgehalten - eine erheblich erschwerte Niederlassungs- und Existenzmöglichkeit. Da die Beschwerdeführer zudem eine gemischt-ethnische und gemischt-religiöse Familie darstellen, können sie auch nicht auf ein größeres Netzwerk, wie es etwa bei der tschentschenischen Volksgruppe nach den aktuellen Länderberichten vielerorts innerhalb der Russsichen Föderation bereits besteht, zurückgreifen. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976). Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation (Dagestan) aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis den Beschwerdeführern erstmals den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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