L517 2012501-1•BVwG L517 2012501-1
L517 2012501-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2014
Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sachverständigengutachten
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX, vom 08.09.2014, Zl. BP: XXXX, VN: XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX, vom 08.09.2014, Zl. BP: XXXX, VN: XXXX gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 20.03.2014 (beim Bundessozialamt einlangend am 25.03.2014) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er Kopien seines bosnischen Reisepasses, des Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt - EG) und ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor.
I.2. In der Folge wurde eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und darüber ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde.
I.3. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 30.07.2014 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Äußerung der bP dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 08.09.2014 wurde der Antrag des BF vom 25.03.2014 gemäß §§ 40, 41, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
I.5. Mit Schreiben vom 22.09.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, gleichzeitig führte er aus, dass er die neuesten Befunde übersende. Mit seiner Bakercyste werde es immer schlimmer, er müsse jetzt alle zwei Wochen punktieren gehen. Die linke Schulter schmerze schon bei kleinen Belastungen und er bekomme oft eine Spritze gegen die Schmerzen und Voltaren für zuhause. Bei Wetterwechsel seien die Schmerzen beidseitig da. Die Medikamente Bromazepam und Amaryl seien Medikamente, die er täglich einnehmen müsse und diese seien nicht ins Ermittlungsverfahren einbezogen worden.
In der Beilage finden sich ein Arztbrief vom 15.09.2014 und eine Medikationsliste vom 14.08.2012.
I.6. Mit Schreiben vom 30.09.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 02.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, verfügt über einen bis 24.09.2017 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden anlässlich der Antragstellung Befunde und medizinische Unterlagen aus den Jahren 2007 bis 2011 vorgelegt.
1.3. Am 27.06.2014 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes ein Gutachten durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das betreffende Gutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Begründung: Endlagige Bewegungseinschränkung, belastungsabhängiges Beschwerdebild, in den Alltagsfunktionen nur geringgradig eingeschränkt
Pos. Nr. 02.05.08 GdB 30 %
Begründung: ausr. Alltagsbeweglichkeit ist gegeben.
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %
Begründung: Beschwerden erst seit 2 Monaten auftretend, keine Befunde
Pos. Nr. 04.11.01 GdB 10 %
Begründung: lediglich Kostbeschränkung, keine Medikation
Pos. Nr. 09.02.01 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Position 1 wird durch die Position 2 um eine Stufe angehoben, da ein funktioneller Zusammenhang besteht, Position 3 und 4 erhöhen nicht
.....
Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten;
..."
1.4.1. Der mit der Beschwerde vom 22.09.2014 übermittelte Arztbrief vom 15.09.2014 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"....
Diagnose: Bakercyste linkes Knie
Impingement omi sin
rezidiv. Blockaden L4/L5 und SIG links
D. mellitus
Therapie: mehrfache Punktionen und Instillationen der Bakercyste links,
Manipulationen mit neg. PZ, Instillationen linke Schulter
...."
1.4.2. Die mit der Beschwerde vom 22.09.2014 übermittelte weitere ärztliche Stellungnahme (Medikationsliste) vom 14.08.2012 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"....
Herr ....benötigt für die laufende Therapie die Medikamente
Bromazepam 3 mg
Zolpidem 10 mg Filmtbl.
Ebrantil ret. 30 mg
Co- Enac Hex. Tabl.
Molaxole Pulver
Amaryl 2 mg Tabl.
Pantoprazol 40 mg Tabl.
Voltaren 50 mg Tabl.
...."
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
2.2. Das von der belangten Behörde für die Entscheidungsfindung in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten weist aber folgende Mängel auf:
2.2.1. In dem bezeichneten Gutachten des medizinischen Sachverständigen wird unter "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" (vgl. AS 37) zu Position 1 wie folgt ausgeführt:
"1) Zust. n. Supraspinatussehnen Ruptur rechts, operative Versorgung
Begründung: Endlagige Bewegungseinschränkung, belastungsabhängiges Beschwerdebild, in den Alltagsfunktionen nur geringgradig eingeschränkt
Pos. Nr. 02.05.08 GdB 30 %"
Die Supraspinatussehne ist - laienhaft ausgedrückt - Teil des Schultergelenkes. Die hier heranzuziehende Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet aber im gegebenen Zusammenhang (im Hinblick auf die Position 02.05.08) "02.05 Untere Extremitäten" und sieht unter dem Abschnitt "Hüftgelenke" die Positionen 02.05.07 bis 02.05.17 vor. Die Positionsnummer "02.05.08" ist daher für die Funktionseinschränkung "Zust. n. Supraspinatussehnen Ruptur rechts, operative Versorgung" falsch und demzufolge war auch der diesbezügliche Rahmensatz von 20 - 40 % GdB nicht anwendbar. Richtigerweise hätte die Einschätzung unter einer der auf "02.06 Obere Extremitäten" folgenden Positionen erfolgen müssen.
2.2.2. Das Gutachten führt zwar aus, dass der BF wegen einer Baker Zyste links in Behandlung stehe, diese bereite derzeit Probleme (AS 36) und lässt sich das auch aus dem Untersuchungsbefund entnehmen (AS 36a), dieser Umstand findet aber weder in der Auflistung der Funktionseinschränkungen, noch unter der Rubrik "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde liegenden Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" Erwähnung. Eine solche hätte aber entweder in der einen oder der anderen Rubrik - wie soeben dargelegt - stattfinden müssen.
2.2.3. Das Gutachten ist datiert mit 27. Juni 2014 - gemäß der ersten Seite des Gutachtens erfolgte die Begutachtung aber am 30.06.2014 in der Zeit von 08:40 Uhr bis 09:20 Uhr. Eine der Datumsangaben kann daher nicht richtig sein.
2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist wie angeführt mangelhaft und damit als Beweismittel unbrauchbar.
Demzufolge fand seitens der bB der allgemeine Verfahrensgrundsatz einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung iSd § 37 AVG keine Berücksichtigung. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen und richtigen Befund- und Beweislage getroffen.
Der Beschwerde ist daher im Ergebnis zu folgen, wenn dort - sinngemäß - dargelegt wird, dass seitens der bB nicht alle Leidenszustände in dem Gutachten Berücksichtigung gefunden haben.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gem. § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Bereits in ihrem Antrag brachte die bP vor, dass sie an Gesundheitsschädigungen an beiden Schultern, Verkrümmung der Wirbelsäule und am linken Knie leide (AS 3).
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind auch hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden weitreichendere Ermittlungen zu führen - ein weiteres Sachverständigengutachten erscheint unumgänglich.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Das verwendete Gutachten ist wegen der angeführten Mangelhaftigkeit zur Beurteilung des Sachverhalts in gegenständlicher Causa ungeeignet. Der Fall ist einem solchen gleichzuhalten, in dem ein Sachverständigengutachten überhaupt fehlt. Das bedeutet, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde - und zwar nicht einmal ansatzweise.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen und richtigen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.