BVwG W208 2012541-1

W208 2012541-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2014

Regest

Adressierung, ärztliche Bestätigung, Einbringungsstelle,<br/>krankheitsbedingte Abwesenheit, Nichteinrechnung, Verfristung,<br/>Vorlagefrist, Zivildienst - Gesamtdauer, Zivildienstpflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2012541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2012541.1.00

Spruch

W208 2012541-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 18.08.2014, Zl. 399892/21/ZD/0814, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist zivildienstpflichtig und versieht seinen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX der vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 dauern sollte.

2. Am 09.07.2014 und am 10.07.2014 war er nach einer Meldung der Einrichtung krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Eine Krankenbestätigung liegt nur für den 10.07.2014 im Akt und trägt den Eingangsstempel 25.07.2014.

3. Am 25.07.2014 teilte die Einrichtung mit, dass der BF verspätet seine Krankenstandsbestätigung vorgelegt habe.

4. Die ZISA forderte den BF am 05.08.2014, unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, zur Stellungnahme auf.

5. Nachdem keine Stellungnahme eingelangt war, erließ die ZISA am 18.08.2014 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG feststellte, dass der BF für den Zeitraum vom 09.07.2014 bis 10.07.2014 die Krankenstandsbestätigung verspätet vorgelegt habe und daher die Zeit nicht in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen wäre. Die ärztliche Bestätigung sei entgegen § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Unfall oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei

6. Mit Schreiben vom 15.09.2014 (eingelangt 16.09.2014) brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. In der Begründung führte er wörtlich an:

"Es handelt sich um ein Missverständnis - die Krankenbestätigung wurde von mir persönlich und zeitgerecht per Postweg versendet - leider aber zu meinem Bedauern an die falsche Adresse (1160 Wien, Thaliastraße) und nicht wie vorgesehen an 1100 Wien, Bahnlände 3; weiters hat sich daraus ergeben das die Krankenbestätigung verlegte und in späterer Folge bearbeitet wurde - auch gibt es leider seitens von mir keine Bestätigung vom Postversand, um meine Angabe zu bestätigen (bis liegt zeitmäßig schon weit zurück). Ich ersuche mit der großen bitte um Nachsicht bzw. um Verständnis, den Bescheid rückgängig zu machen."

7. Mit Schreiben vom 29.09.2014 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014), wurde der Akt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der ZISA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsbescheid der ZISA vom 18.08.2014, Zl. 399892/21/ZD/0814.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF die ärztliche(n) Bestätigung(en) erst nach dem Ablauf von sieben Tagen vorgelegt hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen:

Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) allein, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet. Die Behörde hat - auch bei Verletzung der aus § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (VwGH 18.02.1997, 96/11/0243).

Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Berufung ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich daß sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, daß die an die unrichtige Stelle adressierte Berufung VOR Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wird (VwGH 25.04.1995, 95/08/0066).

Die Tage des Postenlaufes werden nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn das Schriftstück an die zuständige Behörde richtig adressiert ist, dh. mit der zutreffenden Anschrift dieser Behörde versehen ist. Etwas anderes könnte bloß gelten, wenn ein - an die zuständige Behörde gerichtetes - Schriftstück zwar bei einer unzuständigen Behörde eingebracht wird, beide Behörden aber über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen [vgl den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.94, Z94/02/0076] (VfGH 25.02.2003, B1638/02).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Meldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.

Im vorliegenden Fall wurde die Krankmeldung für den Zeitraum von 09.07.2014 - 10.07.2014 erst mehr als sieben Tage nach Beginn der Abwesenheit vorgelegt. Es war dem zwanzigjährigen BF zumutbar die ärztlichen Bestätigungen an die richtige Adresse zu senden, und hat er auch in seiner Beschwerde nicht dargetan, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre. Er beruft sich auf einen diesbezüglichen Irrtum seinerseits, denn muss er sich jedoch zurechnen lassen, zumal er auch davor bereits einige Male krankheitsbedingt abwesend war und in der Lage war, die Krankmeldung zeitgerecht an die richtige Adresse vorzulegen. Die Behörde hat ihm im Übrigen im Weg des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, die er jedoch ungenutzt verstreichen hat lassen.

Die Zeit der Abwesenheit von 2 Tage war folglich gem. § 15 Abs. 3 Z 2 ZDG in den Zivildienst einzurechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die angeführten Bestimmungen des ZDG sind völlig eindeutig, eine eindeutige Rechtsprechung zur Versäumung von Fristen aufgrund falscher Adressierung liegt wie oben dargestellt vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.