L515 1407370-2•BVwG L515 1407370-2
L515 1407370-2Bundesverwaltungsgericht15.10.2014
Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 11.390-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 11.392-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 11.393-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertretenXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 11.394-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Türkei ("Türkei") und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 23.03.2009 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP1 ist die Mutter der nunmehr volljährigen bP2 und bP3 und der minderjährigen bP4.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 damals Folgendes vor:
"Ich habe in der Türkei niemanden, mein Mann lebt in Österreich, wir wollten zu ihm".
Weiters gab die bP1 an, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 2001 in Österreich leben würde und dass sie diesen seither nicht gesehen hätten. In Österreich hätte sie vier Brüder und eine Schwester.
Für die Kinder der bP1 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.05.2009 wurden die Anträge der bP1 - bP4 auf Internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und wurden sie gleichzeitig gem. § 10 Abs. 1 Zi 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und wurde demzufolge festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).
Mit Erkenntnissen vom 19.01.2010 wies der Asylgerichtshof die diesbezüglichen Beschwerden gem. § 5,10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
I.2. Am 03.12.2010 stellten die bP1 - bP4 nach weiterer illegaler Einreise neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 nunmehr Folgendes vor:
"Es sind genau die gleichen Fluchtgründe wie bei meinem ersten Asylantrag (09 03.575). Es hat sich bei den Fluchtgründen nichts geändert. Dies ist mein einziger Fluchtgrund. Meine Kinder XXXX geboren (XXXX) und XXXX, XXXX geboren (XXXX) befinden sich seit ihrer Geburt ständig bei mir, es gelten daher die gleichen Fluchtgründe wie für mich. Meine Kinder haben überdies keine eigenen Fluchtgründe".
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:
"...
Frage: Sind Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion EAST am 03.12.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Antwort: Ja, ich möchte aber einen Familienregisterauszug vorlegen, und die Geburtsdaten meiner Kinder korrigieren, ich habe nie eine Schule besucht und verwechsle daher die Geburtsdaten.
...
Frage: Sie haben bereits einmal einen Asylantrag gestellt, wobei festgestellt wurde, dass Rumänien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, weil Sie ein Visum für Rumänien hatten?
Antwort: Damals hat der Schlepper ein Visum für uns organisiert, ich hatte keine Ahnung, weil ich selbst nicht lesen und schreiben kann. Die österreichische Polizei wollte mich nach Rumänien abschieben, ich hatte niemanden in Rumänien, deshalb bin ich mit meinen Kindern illegal nach Istanbul eingereist. Ich bin dort etwa fünf oder sechs Monate geblieben, danach bin ich wieder illegal nach Österreich gekommen.
Frage: Wie sind Sie von Österreich wieder in die Türkei zurückgekehrt?
Antwort: Damals habe ich mich sehr schlecht gefühlt, ich wurde auch psychisch behandelt, weil ich Angst davor hatte, in ein unbekanntes Land, wo ich niemanden hatte, abgeschoben zu werden. Ich habe erfahren, dass LKWs von hier in die Türkei fahren, ich bin dann mit einem LKW auf der Ladefläche versteckt in die Türkei gefahren.
...
Frage: Wo genau in Istanbul haben Sie sechs Monate lang gelebt?
Antwort: Ich habe bei meinem Bruder XXXXgelebt, und bei meinem Onkel mütterlicherseits XXXX. Ich war natürlich hauptsächlich zu Hause. Befragt, meine Kinder waren bei mir, sie sind nicht in die Schule gegangen. Ich wollte nicht in die Heimat XXXX zurückkehren.
Anm: Die AW weist die im Akt einliegende Meldebestätigung im Original vor.
Frage: Welche Angehörigen haben Sie noch in der Türkei?
Antwort: Ich habe vier Geschwister in der Türkei und meine Mutter.
Frage: Wo leben Ihre Geschwister und was machen Ihre Geschwister in der Türkei?
Antwort: Mein Bruder XXXX lebt in Istanbul und ist ein Börekbäcker, meine Schwestern XXXX und XXXX leben in Istanbul und sind Hausfrauen und meine Schwester XXXX lebt in Ankara und ist Hausfrau.
Frage: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?
Antwort: Meine Familie, Kinder und Ehegatte und meine Geschwister, XXXX und XXXX sind bereits österreichische Staatsbürger, XXXX und XXXX sind anerkannte Flüchtlinge und meine Schwester XXXX ist österreichische Staatsbürgerin.
Frage: Bei wem wohnen Sie?
Antwort: Ich wohne mit meinem Mann und den Kindern zusammen im 10. Bezirk.
Frage: Ihr Mann ist aber nicht an gemeinsamer Adresse mit Ihnen gemeldet?
Antwort: Mein Mann arbeitet in Linz, jetzt hat er wegen dem Winter eine Pause, ab Februar wird er wieder arbeiten gehen, jetzt lebt er mit uns gemeinsam, der Mietvertrag lautet auf den Namen meines Mannes.
...
Frage: Haben Sie in der Türkei gemeinsam mit Ihren Brüdern gelebt?
Antwort: Ja, ich habe mit meiner Familie zusammen gelebt, damit meine ich meine Eltern und meine Brüder, meine Brüder sind dann nach Österreich geflüchtet, meine Mutter ist nach Istanbul gezogen und ich war bereits verheiratet und bin bei meinem Mann geblieben.
Anm: Die AW legt eine Bestätigung über den Tod Ihres Vaters (Beerdigung) vor, aus dem Inhalt ergibt sich nach Dolmetschübersetzung, dass der in der Bestätigung genannte an inneren Blutungen, Schädelbruch und Rippenbrüchen verstorben ist, die Bestätigung wurde am 18.03.1994 ausgestellt.
Frage: Ihr Mann hat erstmals im Jahr 2001 einen Asylantrag gestellt, Sie haben erstmals im Jahr 2009 in Österreich um Asyl angesucht. Wie haben Sie sich in dieser Zeit ohne Ihren Ehegatten Ihr Leben in der Türkei organisiert und finanziert?
Antwort: Ich habe in XXXX in einer Dorfmietwohnung gewohnt, die Kinder sind in XXXX in die Schule gegangen. Ich war zu Hause und habe mich um meine Kinder gekümmert. Mein Mann hat uns Geld geschickt, wir konnten uns dadurch erhalten. Die Polizei kam öfter um nach meinem Mann und meinen Brüdern zu fragen.
Anm: Die AW legt eine Bestätigung über ihren Onkel XXXX vor, der wegen Mitgliedschaft der PKK angeklagt wurde, im Gefängnis war, gefoltert wurde, und nunmehr in XXXX lebt und psychisch krank ist.
Frage: Sind Sie standesamtlich oder nach alevitischen Recht verheiratet, haben Sie Kinder?
Antwort: Ja, sowohl standesamtlich als auch nach alevitischem Ritus mit einem Dede, wir haben drei gemeinsame Kinder, befragt ich habe keine weiteren Kinder und Sorgepflichten.
Frage: Haben Sie einen türkischen Reisepass beantragt und wurde Ihnen ein Reisepass von den türkischen Behörden ausgestellt?
Antwort: Wir hatten Reisepässe, aber als wir in Ungarn festgenommen wurden, verblieben diese Pässe in Ungarn.
Frage: Hat Ihre Familie Grundbesitz in der Türkei?
Antwort: Nein. Ich hatte eine Kuh, die habe ich verkauft, um meine Ausreise finanzieren zu können.
Frage: Haben Sie in der Türkei jemals gearbeitet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in der Türkei Schulen besucht?
Antwort: Ich habe angefangen eine Schule zu besuchen, aber nach einigen Monaten habe ich nicht mehr weitergemacht.
Frage: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
Antwort: Mein Mann arbeitet und sorgt für uns.
Frage: Was machen Ihre Kinder seit der Einreise in Österreich?
Antwort: Die kleineren Kinder besuchen die Schule, aber mein älterer Sohn wurde von der Schule nicht mehr aufgenommen, er ist zu Hause.
Frage: Wie geht es Ihnen und den Kindern gesundheitlich, an welchen Krankheiten laborieren Sie?
Antwort: Mir geht es seelisch nicht gut, ich habe damals bei XXXX eine Psychotherapie begonnen, ich möchte gerne fortsetzen, meinem ältern Sohn geht es auch psychisch nicht gut.
Frage: Das Asylverfahren Ihres Mannes ist rechtskräftig negativ abgeschlossen, wissen Sie mit welcher Aufenthaltsberechtigung sich Ihr Mann in Österreich aufhält?
Antwort: So viel ich weiß ist noch eine Entscheidung bei einem hohen Gericht anhängig.
Frage: Wissen Sie, wo Ihr Mann arbeitet?
Anm: Der Vertreter legt dazu eine Bestätigung vom AMS vor.
Frage: Haben sich die Militärbehörden bereits bei Ihrem älteren Sohn gemeldet, hat er bereits eine Einberufung zur Musterung erhalten?
Antwort: Nein, ich weiß nichts.
Frage: Wann wurden Sie in der Türkei letztmalig einer Personenkontrolle unterzogen?
Antwort: Bei der Ausreise aus XXXX gab es eine Kontrolle, befragt ich habe meinen Nüfus gezeigt.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie in der Türkei politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder Organisation?
Antwort: Bei uns kann man nicht Mitglied einer Partei werden.
Frage: Hatten Sie jemals persönliche Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?
Antwort: Ich wurde wegen meiner Familie unterdrückt, aber gegen mich persönlich gibt es keinen Haftbefehl und ich werde auch nicht gesucht.
Frage: Haben Sie jemals von sich aus in der Türkei eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie die Türkei verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?
Antwort: Bei uns herrscht ein Krieg, ich habe sehr viele Sachen erlebt, die Sache mit meinem Vater, wie sie ihn getötet haben und mit meinem Onkel und seinem Sohn, das ganze hat mich sehr beeinflusst und geprägt. Ich habe jeden Tag in Angst gelebt. Mittlerweile sind meine Kinder groß geworden, ich hatte Angst, dass auch meinen Kindern etwas passieren könnte. Ein Sohn von einem Bekannten von uns, XXXX wurde von einer Spezialeinheit mitgenommen, bis heute weiß man nichts von seinem Schicksal. Diese Ereignisse machten mir große Angst, ich hatte niemanden dort. Nach dem Vorfall von XXXX ist meine Angst größer geworden und dann habe ich mich entschieden die Türkei zu verlassen. Meine beiden Brüder haben ihr Leben gerettet und sind nach Österreich geflüchtet, sie sind mittlerweile anerkannte Flüchtlinge.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe anzugeben?
Antwort: Nein, das sind meine Gründe.
Frage: Wo lebt Ihre Mutter?
Antwort: Meine Mutter lebt in Istanbul bei meinen Geschwistern, da und dort. Sie wurde auch schon nach Österreich eingeladen und hat hier bei meinen Geschwistern gewohnt.
Frage: Warum sind Sie nicht schon früher zu Ihren Verwandten nach Istanbul übersiedelt?
Antwort: Ich hatte selbst keine Möglichkeit mich in Istanbul niederzulassen, ich konnte nicht auf Dauer bei meinen Geschwistern in Istanbul leben. Außerdem befindet sich mein Mann in Österreich und ich möchte gemeinsam mit meinem Mann und den Kindern in Österreich leben.
Frage: Was war jetzt der konkret ausschlaggebende Grund dafür, dass Sie im Jahr 2009 die Türkei gemeinsam mit Ihren Kindern verlassen haben?
Antwort: Ich wurde permanent von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt, wegen meinem Mann und wegen meiner Brüder. Ich hatte sowieso große Angst und nachdem die Sache mit dem XXXX passiert ist, wollte ich nicht mehr dort bleiben.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei?
Antwort: Ich bin eine Frau und ich habe zwei Mal eine Reise durchgemacht, weil ich in der Türkei keine Ruhe habe und in Angst gelebt habe. Ich möchte endlich meine Ruhe haben und nicht mehr in den gleichen Umständen leben wie vorher.
Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige neben Ihrem Onkel XXXX in XXXX?
Antwort: Ja, es lebt noch eine Tante von mir dort, aber sie ist verheiratet, sie ist nicht meine Bezugsperson.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
Antwort: Ja, kein Problem.
Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?
Antwort: Nein.
Keine Fragen des Vertreters.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben Sie die Wahrheit angegeben?
Antwort: Ja.
..."
Die bP2 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes vor:
"...
"Unser Heimatdorf existiert nicht mehr. Mein Vater lebt seit Jahren in Österreich und ich möchte bei ihm leben. Dies ist mein einziger Fluchtgrund. Welchen Fluchtgrund ich bei meinem ersten Asylantrag in Österreich angegeben habe, das weiß ich nicht mehr".
..."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP2 Folgendes vor:
"...
Frage: Haben Sie in der Türkei die Schule besucht?
Antwort: Ich habe die Volksschule, die Hauptschule und ein Jahr Gymnasium in XXXX besucht.
Frage: Haben Sie die Schule gerne besucht?
Antwort: Ja.
Frage: Was machen Sie in Österreich?
Antwort: Ich wurde nicht mehr zur Schule aufgenommen, weil ich schon volljährig bin.
Frage: Welchen Beruf möchten Sie gerne ausüben?
Antwort: Ich möchte Polizist werden.
...
Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige Onkel, Tanten in der Türkei?
Antwort: Ja, meine Onkel XXXX und XXXX väterlicherseits leben in XXXX, ein Onkel XXXX in Istanbul, dann noch zwei Tanten die verheiratet sind und in Istanbul leben.
Frage: Haben Sie auch in Istanbul gelebt?
Antwort: Ja, als wir von Österreich wieder in die Türkei zurückgekehrt sind, befragt ich habe dort nichts gemacht, ich war die meiste Zeit zu Hause.
Frage: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
Antwort: Ein bisschen Musik hören, Internet, ich habe mich auch mich mit Freunden getroffen.
Frage: Haben Sie in XXXX auch schon Freunde gefunden?
Antwort: Bisher noch nicht.
Frage: Haben die Militärbehörden in der Türkei schon Kontakt mit Ihnen aufgenommen?
Antwort: Nein, noch nicht.
Frage: Wie stehen Sie zur Ableistung Ihres Militärdienstes?
Antwort: Nein, ich möchte keinen Militärdienst ableisten, wir Kurden werden meistens in die Grenzgebiete geschickt.
Frage: Wenn Sie Ihren Militärdienst etwa in Istanbul oder Ankara ableisten könnten, was spricht dann dagegen?
Antwort: Ich habe Angst vor dem Militärdienst, alles was ich höre, ist, dass die aus dem Osten auch im Osten eingesetzt werden.
Frage: Sind Sie standesamtlich oder nach islamischen Recht verheiratet, haben Sie Kinder, Sorgepflichten?
Antwort: Nein, weder noch.
Frage: Haben Sie einen türkischen Reisepass beantragt und wurde Ihnen ein Reisepass von den türkischen Behörden ausgestellt?
Antwort: Meine Mutter hat den Reisepass beantragt.
...
Frage: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?
Antwort: Derzeit besuche ich keine Kurse, aber ich möchte einen Deutschkurs machen.
Frage: Wann wurden Sie in der Türkei letztmalig einer Personenkontrolle unterzogen?
Antwort: Wir wurden sehr oft kontrolliert, auf der Straße und in der Schule, da werden die Ausweise kontrolliert. Befragt, wann die letzte Kontrolle war, ich weiß es nicht.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie in der Türkei politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder Organisation?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals persönliche Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals von sich aus in der Türkei eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie die Türkei verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?
Antwort: In meiner Heimat konnten wir unser Leben nicht fortsetzen, wegen den Umständen, zuletzt ist mein Nachbar XXXX verschwunden, ich habe auch Angst gehabt, dass mir so etwas passiert. Mein Vater lebt in Österreich, wir wollten bei meinem Vater leben.
Frage: Was war jetzt der konkrete Anlassfall dafür, dass Sie die Türkei verlassen haben?
Antwort: Ich hatte Angst, dass sie mich verschwinden lassen, der Militärdienst rückte näher und ich habe Angst, dass sie mich töten.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe anzugeben?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Gründe sprechen dagegen, dass Sie in einer Großstadt wie Istanbul oder Ankara leben?
Antwort: Es ist schwer in Istanbul zu leben, ich habe keine Ausbildung und keinen Beruf.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei?
Antwort: Ich befürchte, dass sie mich auch verschwinden lassen, ich habe auch Angst vor dem Militärdienst.
Frage: Waren Sie mit XXXX befreundet?
Antwort: Er war zwei oder drei Jahre älter als ich, ich verbrachte meine Freizeit mit XXXX.
Frage: Wann und wie ist XXXX verschwunden?
Antwort: Ich glaube er ist 2008 verschwunden, aber ich kann mich nicht erinnern.
Frage: Wie genau ist XXXX verschwunden?
Antwort: Niemand weiß etwas. Seine Familie vermutet, dass ihn Spezialeinheiten mitgenommen haben.
...
Frage des Vertreters: Würden Sie den Wehrdienst verweigern, wenn Sie einberufen werden?
Antwort: Ja.
Frage des Vertreters: Wie stellen Sie sich das vor, dass Sie verweigern?
Antwort: In der Türkei würde ich nicht zur Musterung gehen, so lange ich hier bin, werde ich nicht reagieren.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben Sie die Wahrheit angegeben?
Antwort: Ja.
..."
Für die bP3 und bP4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3.1. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung nachfolgende Ausführungen zu Grunde (Wiedergabe der Ausführungen in Bezug auf bP1 [in Bezug auf die weiteren bP gestalten sich diese ähnlich]):
"...
zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest.
Sie sind türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubens.
zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Sie haben die Türkei verlassen, weil Sie in Österreich gemeinsam mit Ihrem Mann leben wollen, und behaupten zum Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen befragt worden zu sein. Bei der Betrachtung des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sind.
Sie waren in der Türkei weder politisch noch religiös tätig. Sie waren kein Mitglied einer Partei oder einer Organisation. Mit den türkischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder Gerichten hatten Sie in der Türkei keinerlei Probleme. Gegen Sie besteht kein Haftbefehl, Sie sind nicht vorbestraft, gegen Sie ist kein Gerichtsverfahren anhängig und Sie waren nie im Gefängnis. Sie wurden auch nicht erkennungsdienstlich behandelt.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eine internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Türkei entgegenstünden.
Sie können sich im Falle der Rückkehr auf Ihre bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen Ihre Angehörigen (Geschwister) in ihrer Heimat offenbar über hinreichende Existenzmöglichkeiten. Ihnen steht, sofern erforderlich, eine zumutbare Unterkunft auch bei Ihren Angehörigen zur Verfügung. Allenfalls können Sie bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung Ihrer Verwandten bzw. Ihres Ehegatten zurückgreifen.
Sie haben demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.
...
Die Feststellung, nämlich dass Sie keine asylrelevanten bzw. GFK relevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes geltend gemacht haben ergibt sich aus Ihrem Vorbringen, nämlich die Türkei verlassen zu haben, um bei Ihrem Ehegatten in Österreich zu leben.
In Ihrem Vorbringen - diesbezüglich wird auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 28.01.2011 verwiesen - ist es höchst bemerkenswert, dass Sie behauptet haben, im Jahr 2010 nach Ihrer Ausweisung aus Österreich nach Rumänien, aus eigenem illegal gemeinsam mit den Kindern wieder in die Türkei zurückgekehrt zu sein, wofür Sie zur Bekräftigung Ihres Vorbringens eine Anmeldebestätigung einer Behörde in Istanbul vor dem Bundesasylamt vorgelegt haben (Akt lfd. Nr. 17-19).
Dieser Umstand bekräftigt in einer Gesamtschau die Ansicht der erkennenden Behörde, wonach Sie tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt die Kontaktaufnahme mit türkischen Behörden gescheut haben und die türkischen Behörden tatsächlich niemals Interesse an Ihrer Person bzw. an Ihren Kindern gezeigt haben.
Der Vollständigkeit halber wird dazu festgehalten, dass es bereits Ihrem Ehegatten in seinem Verfahren nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, diesbezüglich wird vollinhaltlich auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden des Bundesasylamtes zuletzt vom 17.01.2008 zu XXXXverwiesen).
Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass Ihr erstattetes höchst vages und unkonkretes Vorbringen - unter anderem auch weil Sie noch jahrelang nach der Ausreise Ihres Ehegatten gemeinsam mit den Kindern in Ihrem Heimatort verblieben sind, Ihre Kinder dort die Schule besucht haben und Sie selbst auch Behördenkontakte in der Türkei nicht gescheut haben (Beantragung und Ausfolgung eines türkischen Reisepasses sowie ein Visum für Rumänien) -
eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt und Sie aus anderen, nicht asylrelevanten Motiven Ihr Herkunftsland verlassen haben.
Sie selbst haben mit den türkischen Behörden, Sicherheitsbehörden und Gerichten in der Türkei niemals Probleme gehabt, Sie waren kein Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation. Weiters haben Sie niederschriftlich dargelegt, dass Sie in der Türkei nie erkennungsdienstlich behandelt wurden, nie im Gefängnis waren, nicht vorbestraft sind und dass gegen Sie kein Gerichtsverfahren anhängig ist. Es gibt keinen einzigen Hinweis auf eine höchstpersönlich gegen Sie gerichtete personenbezogene Verfolgung.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahr i. S. d. Art. 3 EMRK droht.
..."
In Bezug auf bP2 - bP4 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert, zu bP2 zusätzlich im Wesentlichen wie folgt:
"...
Die Feststellung, nämlich dass Sie keine asylrelevanten bzw. GFK relevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes geltend gemacht haben ergibt sich aus Ihrem Vorbringen, nämlich die Türkei verlassen zu haben, um bei Ihrem Vater in Österreich zu leben.
Der Umstand, als dass Sie jahrelang nach der Abreise Ihres Vaters nach Österreich (dessen erste Asylantragstellung erfolgte im Jahr 2001) gemeinsam mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in Ihrem Heimatdorf verblieben und dort die Schule besucht haben, indiziert, dass Sie tatsächlich niemals in das Blickfeld türkischer Behörden gelangt sind. Diese Ansicht wird auch dadurch bekräftigt, als dass Sie die Türkei gemeinsam mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern erstmals im Jahr 2009 im Besitz eines türkischen Reisepasses und einem Visum
für Rumänien verlassen haben.
Sie selbst haben mit den türkischen Behörden, Sicherheitsbehörden und Gerichten in der Türkei niemals Probleme gehabt, Sie waren kein Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation. Weiters haben Sie niederschriftlich dargelegt, dass Sie in der Türkei nie erkennungsdienstlich behandelt wurden, nie im Gefängnis waren, nicht vorbestraft sind und dass gegen Sie kein Gerichtsverfahren anhängig ist. Es gibt keinen einzigen Hinweis auf eine höchstpersönlich gegen Sie gerichtete personenbezogene Verfolgung.
Soweit Sie höchst vage in den Raum gestellt haben, dass ein Nachbar namens XXXX verschwunden wäre und Sie befürchten würden, dass Ihnen ähnliches passieren könnte, so waren Sie auch nach konkreter Nachfrage nicht in der Lage, dazu fundierte Auskünfte zu erteilen. Konkret befragt haben Sie davon gesprochen, dass Sie sich nicht daran erinnern könnten, wann der Genannte verschwunden ist, glaublich im Jahr 2008, aber niemand wüsste etwas Genaues.
Dass Sie danach noch weiterhin in Ihrem Heimatdorf bis zur Ausreise im Jahr 2009 verblieben und aus eigenem nach Ihrer Ausweisung von Österreich nach Rumänien wieder in die Türkei zurückgekehrt sind, indiziert, dass weder Sie noch Ihre Angehörigen jemals Befürchtungen hegten, in der Türkei aufhältig zu sein, bzw. Kontakt mit türkischen Behörden aufzunehmen (diesbezüglich wird auch auf die Anmeldebestätigung Ihrer Mutter in Istanbul verwiesen).
Bzgl. einer allfälligen Militärdienstleistung in der Türkei im Falle Ihrer Rückkehr ist jedenfalls festzuhalten, dass Sie derzeit noch nicht in einem wehrdienstpflichtigen Alter sind und einer solchen Wehrpflicht im Falle eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat bei Erreichen des wehrpflichtigen Alters tatsächlich nachkommen müssen.
Hinweise darauf, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren oder, dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren, ergeben sich weder aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten, noch wurde dies fundiert von Ihnen vorgebracht. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt es sich, dass auf die Ableistung des Wehrdienstes für Angehörige der kurdischen Volksgruppe speziell eingegangen wird und es zu keiner systematischen Diskriminierung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe im Zuge der Wehrdienstableistung kommt.
Bzgl. Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich allein daraus kein asylrelevanter Sachverhalt und haben Sie selbst, wie sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle XXXX ergibt, dahingend auch keinerlei Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschildert.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie über Schulbildung und familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahr i. S. d. Art. 3 EMRK droht.
..."
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.4. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF1 ursprünglich im Ort XXXX gelebt habe. Dieses sei von den türkischen Sicherheitskräften in Brand gesetzt worden, worauf die Familie nach XXXX habe umziehen müssen. Im Zuge von gewaltsamen Übergriffen 1994 sei ihr Vater von türkischen Sicherheitskräften so schwer misshandelt worden, dass er an den Folgen der Verletzungen verstorben sei. Ein Onkel der BF1 sei wegen Mitgliedschaft der PKK angeklagt worden, im Gefängnis gewesen, sei dort gefoltert worden und lebe nunmehr in XXXX als psychisch kranker Mensch. Zwei Brüder der BF hätten in Österreich Asyl erhalten. Die Familie gelte als PKK nahe und sei von den Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit gezielt verfolgt worden.
Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich ein fundiertes Bild über die Situation von Kurden alevitischer Abstammung zu verschaffen, deren engste Angehörige in der Vergangenheit Verfolgungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien und folglich auch den Status der Flüchtlingseigenschaft in Österreich erhalten hätten. Hätte die Behörde die spezifische Situation der BF vor dem Hintergrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen berücksichtigt und die noch immer angespannte Sicherheitssituation in der Region des Wohnortes der BF berücksichtigt, dann wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der Situation in der Türkei wahrscheinlich und glaubhaft sei.
Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, welche Tatsachen die Asylbehörde als erwiesen ansehe und welche nicht.
Der türkische Staat sei aufgrund der angeführten Lage nicht fähig und gewillt, den BF Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Der BF2 wird mit dem 20. Lebensjahr seinen Wehrdienst ableisten müssen. Aufgrund der Verfolgung von Familienangehörigen und Vertreibung aus dem Dorf möchte er keinen Militärdienst ableisten. Die türkischen Behörden würden davon ausgehen, dass der BF 2 als illoyal gelte und sei davon auszugehen, dass er Bestrafungen und Verfolgungen seitens türkischer Sicherheitskräfte und Militärbehörden ausgesetzt sein werde. Eine Bestrafung und Anklage nach dem MilStGB und damit unmenschliche Behandlung sei im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu treffen.
Aufgrund der kurdischen Abstammung und mangelhaften Ausbildung hätten es die BF sehr schwer sich neuerlich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Auch sei es nicht auszuschließen, dass im Fall der Rückkehr der BF diese aufgrund der bestehenden Sicherheitsrisiken und aufgrund der früheren Verfolgungen von Familienangehörigen einer unmenschlichen Behandlung durch türkische Sicherheitskräfte ausgesetzt werden würde.
Der Ehegatte und Familienvater der BF1 - 4 sei sozial und wirtschaftlich verfestigt, daher dürften auch die BF1 - 4 nicht ausgewiesen werden.
I.5. Die Rechtssache wurde mit 18.02.2011 der Gerichtsabteilung E8 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugeteilt (OZ 1).
I.5. Mit Schreiben vom 23.11.2011 (OZ 2) und vom 25.04.2012 (OZ 3) wurde durch den Vertreter der bP mitgeteilt und zugehörige Unterlagen vorgelegt, dass die bP1 mit ihren Kindern aufgrund von Drohungen und Gewalttätigkeiten durch den Ehemann in einem Frauenhaus der Stadt XXXX habe Zuflucht suchen müssen, dass derzeit ein Scheidungsverfahren laufe und ein Strafverfahren gegen den Ehemann zwischenzeitlich eingestellt worden sei.
Mit Eingabe vom 08.11.2013 (OZ 4) erfolgte die Vorlage eines türkischen Scheidungsurteils vom 29.01.2013, das die bP1 in der Türkei durch eine Vertretern betrieben habe, ein standesamtlicher Auszug in türkischer Sprache, sowie die Mitteilung, dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin bedroht werde.
Weiters wurden Bestätigungen über Kursbesuche der bP1 (Deutsch III), der bP2 (Integrationskurs A2), eine Schulbesuchsbestätigung der bP4, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die bP3 für die Zeit von 10.10.2013 bis 09.01.2017 für die Tätigkeit als Lehrling (Friseurin und Perückenmacherin) samt einer Schulbesuchsbestätigung der diesbezüglichen Berufsschule, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 erfolgte die Vorlage einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.08.2013 gegen den ehemaligen Ehemann.
I.6. Mit Errichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Jahresbeginn 2014 wurde die Beschwerdesache vorerst der Gerichtsabteilung G312 und anschließend - nach Unzuständigkeitseinrede - mit 21.02.2014 der Gerichtsabteilung L515 zugewiesen.
I.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.05.2014 wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits bei den belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
I.8. Mit Scheiben vom 05.06.2014 (OZ 9) erfolgte eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen sowie die Vorlage integrationsbescheinigender Unterlagen.
Die BF1 sei kurdisch, alawitisch und stamme aus einem von patriarchalischen Strukturen geprägten ländlichen Gebiet. Sie habe bereits ausführlich vorgebracht, dass sie gegen den Willen ihres Mannes in Österreich als auch in der Türkei die Scheidung durchgesetzt habe. Ihre eigene Familie habe eine Trennung von dem Ehemann nicht unterstützt. Ihr gewalttätiger Ehemann habe die BF wiederholt misshandelt, wenn sie ein Verhalten setzte, dass ihm missfiel und sie auch mehrfach mit dem Umbringen bedroht. Durch die Scheidung habe die BF1 nun ein für alle sichtbares Zeichen gesetzt und gemäß dem Weltbild des Ehegatten große Schande über ihn und seine Familie gebracht. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu diesem Thema und der Berücksichtigung, dass der Ehemann der BF1 aktenkundig wiederholt gewalttätig gegen sie geworden sei, sei die der BF1 drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als glaubwürdig und asylrelevant einzustufen. Effektiver Schutz sei bei häuslicher Gewalt in der Türkei nicht gegeben.
Der BF2 müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland seinen Wehrdienst antreten. Ein Freikauf sei angesichts der mangelnden finanziellen Möglichkeiten nicht möglich. Laut Länderinformationen sie die Diskriminierung von kurdischen Wehrpflichtigen weit verbreitet. Eine beachtliche Zahl der durch Selbstmorde und Unfälle zu Tode gekommenen Wehrpflichtigen würden laut IHD Kurden und Alewiten sein. Unter Berücksichtigung dieser Informationen und der Tatsache, dass zahlreiche Angehörige des BF2 Angehörige der PKK gewesen seien und aufgrund ihrer Unterstützungstätigkeiten schwer misshandelt und gefoltert worden seien, bestehe das reale Risiko, dass dem BF bei einem Eintritt in den Wehrdienst wegen unterstellter politischer Gesinnung und seiner Volkszugehörigkeit ein Eingriff von erheblicher Intensität drohe. Dem BF2 sei daher in Österreich Schutz zu gewähren.
Die Familie habe sich seit der Einreise am 01.12.2010 gut in Österreich integriert.
Die BF3 habe in Österreich den Hauptschulabschluss absolviert, daran anschließend eine Ausbildung zur Frisörin begonnen und besuche seit 02.09.2010 die entsprechende Berufsschule. Neben der Schultätigkeit arbeite die BF3 als Lehrling in ihrem Lehrbetrieb und beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Als Beweis wurde das Zeugnis über den Hauptschulabschluss, eine Schulbesuchsbestätigung, die Beschäftigungsbewilligung und eine Arbeits- und Lohnbestätigung vorgelegt.
Der BF4 besuche eine öffentliche Ganztagsvolksschule, habe sich sehr gut in die Schulgemeinschaft integrieren können und viele Freunde gefunden. Er sei gewissenhaft und komme regelmäßig und pünktlich zum Unterricht. Der BF4 sei ein sehr guter Fußballspieler und spiele seit 2013 in einem Verein, im April 2014 sei er zu einem anderen Verein gewechselt. Er sei diszipliniert, pünktlich, lernwillig und gut im Team integriert. Als Beweis wurde eine Schulbesuchsbestätigung vom 23.05.2014, sowie Schreiben der Klassenlehrerin und der Volksschuldirektorin, seiner Schulfreunde und der beiden Vereine vorgelegt.
Der BF4 sei im Alter von 9 Jahren nach Österreich gekommen. Die maßgebliche Sozialisation habe in Österreich stattgefunden. Hier habe er sein Leben und seinen Freundeskreis.
Die BF1 sei sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren und habe sich bereits einen eigenständigen Freundeskreis aufgebaut. Die Leiterin eines XXXX Frauenhauses bestätige, dass die Familie stets verantwortungsbewusst und hilfsbereit gegenüber anderen Personen gewesen sei. Die BF1 habe in Österreich die deutsche Sprache erlernt und die ÖSD-Prüfung Niveau A2 absolviert. Als Beweis wurden ein Deutschkursdiplom, Kursbesuchsbestätigungen, ein Schreiben eines XXXX Frauenhauses und drei Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Der BF2 besuche derzeit den Integrationskurs Deutsch A2; er beherrsche die deutsche Sprache mittlerweile gut. Als Beweis wurde eine Bestätigung der VHS XXXX vom 26.05.2014, dass der BF2 derzeit den Deutsch Integrationskurs von 07.04.2014 bis 25.06.2014 im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten besuche, vorgelegt.
I.9. Für den 29.09.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachten die befragten bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wieder gegeben:
"...
RI beginnt mit der Befragung der P1. P2 - P4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
...
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Ich habe schon die Wahrheit gesagt, aber es hat vieles gefehlt.
RI: Was hat gefehlt?
P: Die staatliche Unterdrückung in der Türkei. Weil wir Kurden und Aleviten waren, haben wir ständig unter Angst gelebt. Ein Onkel wurde verhaftet und gefoltert. Wir hatten keine Freiheiten dort.
RI: Wurden Sie gefoltert und verhaftet?
P: Als damals mein Vater umgebracht wurde, hatten sie auch Druck auf mich ausgeübt. Sie waren mit einem Panzer vor unserem Fenster ständig präsent, ich wurde mitgenommen und verhört. Man hat mir vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Ich wollte damals schon flüchten von dort nach Österreich, weil meine Geschwister hier waren und ich von ihnen wusste, dass es hier ein freies Land ist.
RI: Wie lange haben Sie in Istanbul gelebt?
P: Sieben bis acht Monate habe ich dort auf den Schlepper gewartet.
RI: Haben Sie noch Verwandte in der Türkei?
P: Habe ich schon, aber sie haben mir seit der Scheidung den Rücken zugewandt.
RI: Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden Unterlagen hinsichtlich der Scheidung von Ihrem Gatten und dessen Reaktion hierauf (wird von RI kurz zusammengefasst) vorgelegt. Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids sonst noch etwas geändert?
P: Ich erlebe wieder die gleichen Ängste. Bei einer Rückkehr erwartet mich nicht nur die staatliche Gewalt, sondern seine Familie lebt auch dort, ich habe Angst vor ihnen. Ich möchte überhaupt nicht zurück. Weil ich ja mittlerweile geschieden bin, ist es bei dieser Sippe eine Schande. In Österreich gibt es viele Scheidungen, aber bei uns in der Türkei gibt es Morde an Frauen, die sich scheiden ließen.
...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Damals, während der Scheidung ging es mir psychisch sehr schlecht. Während des Aufenthaltes im Frauenhaus bekam ich psychologische Unterstützung. Seit der Scheidung bin ich stabiler, aber ich stehe unter Belastung wegen der Gefahren und Gewalt die von meinem Mann ausgehen. Hinzu kommen meine Zukunftsängste, wie unser Asylverfahren ausgehen wird und ich mache mir auch Sorgen um meinen älteren Sohn.
RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in der Türkei nicht behandelbar wäre?
P: Nein. Aber während meines Aufenthaltes in der Türkei habe ich darüber nachgedacht, wie ich aus dieser Notlage flüchten kann. Dann kam ich hier her und musste das mit der Scheidung durchmachen.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich, außer mit Ihren Kindern, alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Nein.
RI: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nach unserem ersten Asylantrag, wären wir nach Rumänien abgeschoben worden, dort hätte ich niemanden, habe die Sprache nicht gekannt und wäre ganz auf mich alleine gestellt gewesen, deshalb sind wir nach Istanbul zurück und sind noch einmal eingereist, weil uns ein privater RB dies riet.
RI: Wie lange waren Sie in Istanbul?
P: Ca. 5-6 Monate.
RI: Wovon haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt bestritten?
P: Wir waren dort ständig unter Angst, haben die Wohnung nie verlassen. Wir waren in Istanbul bei meinem Bruder untergebracht, ein paar Tage waren wir auch bei meiner Schwester ebenfalls in Istanbul.
RI: Leben Ihr Bruder und Ihre Schwester noch in Istanbul?
P: Ja, sie leben noch dort. Aber sie leben unter ständigen staatlichen Druck aufgrund der Ermordung meines Vaters. Sie leben auch in Angst.
RI: Wovon bestreiten die beiden ihren Lebensunterhalt?
P: Ich weiß es nicht, weil ich derzeit mit niemanden Kontakt habe. Weil ich mich ja getraut habe, mich scheiden zu lassen, jetzt habe ich mit niemanden mehr Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von damals noch weiß, dass sie unter Angst leben.
RI: Wovon haben Ihre Geschwister damals den Lebensunterhalt bestritten?
P: Ich habe damals nicht viel nachgeforscht, ich war nur in der Wohnung. Sie sind zwar täglich in die Arbeit gegangen, was genau sie gearbeitet haben, kann ich aber nicht sagen.
RI: An welcher Adresse lebte Ihr Bruder damals?
P: Er hat damals in XXXX gelebt, aber seine genaue Adresse weiß ich nicht. Ob sie noch immer dort leben, weiß ich auch nicht.
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P: Bisschen.
RI: (ohne Dolmetscherin) Wie sind Sie nach Linz gekommen?
P: Heute? Straßenbahn und Zug.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich bekomme Unterstützung von der Caritas. Meine Tochter geht arbeiten. Mit ihrem Einkommen bestreiten wir unser Leben. 70 Euro bekomme ich Alimente, ansonsten werde ich von meinen Brüdern unterstützt.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen (RI erörtert Erwerbsmöglichkeiten für Asylwerber)?
P: Ja, ich war sehr bestrebt einer Arbeit nachzugehen. Ich habe ständig bei der Caritas wegen einer Arbeit nachgefragt, auch wenn es nur Hilfsarbeiten gewesen wären. Es wurde immer verneint. Das mit der Saisonarbeit habe ich erst letztes Jahr erfahren, da war ich aber schon zu spät dran. Ich möchte sehr gerne arbeiten gehen.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich würde sofort einer Arbeit nachgehen und mich selbst erhalten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich jede Arbeit annehmen würde. Ich würde auch als Reinigungskraft, Köchin oder Bäckerin arbeiten.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Einen Deutschkurs habe ich besucht.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich gehe hin und wieder zum alevitischen Verein oder zu Veranstaltungen des kurdischen Vereins.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Falls ich ein Visum oder eine Arbeit in Österreich bekommen würde, würde ich alles Mögliche machen, um mich selbst zu erhalten.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Nein.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
RI: Haben Sie versucht, legal mittels Visum bzw. niederlassungsrechtlichem Titel nach Österreich einzureisen?
P: Damals hatte mein Ex-Mann auch keinen Aufenthaltstitel, mit dem er uns nachholen konnte. Schon während dieser Zeit waren wir schon fast so wie getrennt lebend. Ich hatte nicht wirklich mehr eine Beziehung mehr zu ihm, ich wollte nur wegen der Kinder nachkommen zu ihm, dass er sich wenigsten seinen Kindern annimmt.
RI: Wie haben Sie zum Zeitpunkt der Einreise beabsichtigt, in Österreich Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
P: Ich hatte mir vorgestellt, falls ich eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, dass ich einer Arbeit nachgehen kann und mich selbst erhalten werde, weil Österreich ein freies Land ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon gewusst, dass Österreich ein freies Land ist von meinen Brüdern und Schwestern.
RI: Dann wussten Sie es auch schon, als Sie von der Polizei einvernommen wurden?
P: Ja, ich wusste es schon bei der Einvernahme vor der Polizei. Aber wir waren von der Polizei in der Türkei sehr eingeschüchtert gewesen, deswegen war ich hier auch sehr zaghaft und eingeschüchtert.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Dass ich geschieden bin mittlerweile.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Die ganzen Vorfälle von damals würden wieder von vorne beginnen. Ehrlich gesagt, mir wäre es lieber hier in Österreich zu sterben, als wieder zurückkehren zu müssen.
RI: Verweist auf die bisherigen Angaben der P. Wie ging es vor sich, als Sie nach den Befragungen wieder frei gelassen wurden?
P: Sie kamen vor unser Haus, klopften an unsere Haustüre, kamen herein, schauten sich in der Wohnung um und nahmen mich mit auf die Wache. Man sagte mir, dass mein Vater auf der Flucht war und warf mir vor, dass wir die PKK unterstützten. Sie fragten mich nach meinen Brüdern, wo sie sich befinden. Nach der Befragung wurden wir 3-4 Stunden angehalten, wir mussten dort abwarten, dann wurden wir frei gelassen.
RI: Wer ist "wir"?
P: Ich war alleine.
RI: Bei der türkischen Generalstaatsanwaltschaft existiert eine Spezialabteilung, nämlich das Untersuchungsbüro für Sexualdelikte, Ehrverbrechen und häusliche Gewalt, welches sichtlich auf jene Art von Straftaten spezialisiert ist, von der Sie behaupten bedroht zu sein, ebenso sieht das im Jahr 2005 in Kraft getretene neue türkische Strafgesetzbuch Strafverschärfungen für Ehrverbrechen vor (z.B. Art. 82 lit. k) türk. StGB) vor (ho. Erk. vom 25.8.2014, L515 1419101-1/23E mwN).
P: Trotzdem werden noch immer Frauen ermordet. Wir hören das ständig in den Nachrichten, oder von Bekannten und Nachbarn, die davon berichten.
RI: Welchen staatlichen Schutz würden Sie in der Türkei konkret nicht bekommen, welchen Sie in Österreich schon bekommen?
P: Dort gibt es diese Freiheiten nicht. Wenn man dort zur Polizeistation geht und eine Anzeige erstattet, dann kann man sich schon als tot sehen, das traut sich keine Frau in der Türkei. Hier ist man freier, man kann zur Polizei gehen, eine Anzeige erstatten. Man wird dort von der Polizei zurückgeschickt und man läuft noch mehr Gefahr von den Verwandten umgebracht zu werden.
Nach Rückübersetzung: Hier gibt es Frauenrechte.
RI: Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Gebiets verlegen würden, wo Ihre Verwandten ihre Ex-Mannes leben?
P: Egal wohin ich gehen würde, es gäbe keinen Schutz.
RI: Wollen Sie sich zum Antrag von P4 äußern?
P: In seinem Namen kann ich sagen, dass er mittlerweile schon Jahre lang in Österreich lebt, seine Kindheit hier verbracht hat, er zur Schule geht und Freunde hat. Er hat sich an Österreich gewöhnt, spielt in einem Fußballverein.
RI: Welche Sprachen spricht P4?
P: Deutsch spricht er gut, Türkisch spricht er und ein bisschen Kurdisch.
Fragen der RV:
RV: Warum sind Sie damals nicht mit Ihrem bzw. gleich nach Ihrem Mann geflüchtet?
P: Damals waren meine Kinder noch sehr klein, ich konnte es nicht schaffen illegal zu flüchten mit ihnen.
RV: Wie ist es Ihnen dann ergangen mit den Schwiegereltern?
P: Ich wurde von denen sehr unterdrückt, gefoltert, geschlagen. Ich durfte nicht hinaus, mit niemanden reden. Ich wurde dort misshandelt. Weil man eine Frau war, noch dazu eine alleinstehende Frau ohne Mann, wurde mir jeder Kontakt verboten. Falls ich doch mit irgendjemanden gesprochen habe, wurde ich deswegen sehr geschlagen.
RV: Wurden auch Ihre Kinder angegriffen?
P: Ja, sie wurden auch angeschrien und misshandelt. Einmal wurde meine Tochter von ihrem Opa sehr geschlagen, wo sie sich gerade noch retten konnte und nach Hause geflüchtet ist.
RV: Wie war das bei den anderen Frauen in der Familie?
P: Ähnlich. Aber weil ich alleinstehend war, war der Druck bei mir verstärkter.
RV: Sie haben gesagt, dass Ihre Brüder Sie finanziell unterstützen würden. Wie lange werden Sie schon von ihnen unterstützt?
P: Schon während der Zeit als ich in der Türkei war. Immer wenn er auf Urlaub gekommen ist, und mich in der Notlage gesehen hat, hat er mir Geld gegeben oder für uns eingekauft. Ich spreche von XXXX, meinem ältesten Bruder.
RV: Wie steht Ihr Bruder XXXX zu Ihrer Scheidung?
P: Anfangs waren sie alle dagegen. Er hat mir auch nachher vorgeworfen, dass ich selbst Schuld bin und ich selber aus dieser Situation raus muss. Mittlerweile versteht er mich. Die anderen Brüder halten zu meinem Ex-Mann.
RV: Würden Sie von Ihren Geschwistern in der Türkei bei einer Rückkehr vor der Familie Ihres Ex-Mannes in Schutz genommen werden?
P: Nein. Bei uns heißt es, wenn man einmal verheiratet ist, dann muss man das erhalten.
RV: Haben Sie Freunde in Österreich?
P: Ja. Ich habe auch österreichische Freunde und auch Freunde aus dem Deutschkurs. Bekanntschaften aus dem Frauenhaus habe ich auch, ich habe noch immer Kontakt mit ihnen. Es gibt noch eine österreichische Familie mit einem älteren Mann.
RV: Warum machen Sie sich Sorgen um Ihren älteren Sohn?
P: Mein älterer Sohn verfällt immer wieder in Gedanken, er ist psychisch sehr angeschlagen und hat große Zukunftsängste. Er verfällt immer wieder in Trauer, er hat Ängste vor einer Abschiebung, was dann mit seiner Wehrpflicht wäre. Er würde auch eine Strafe bekommen vom Militär. Weil er Kurde und Alevit ist, würde er auch während der Wehrpflicht Repressalien erleben.
RV: Warum hat Ihr ältester Sohn in Österreich die Schule nicht mehr besuchen können?
P: Er war bereits mit 17 Jahren aus dem Schulalter heraus. Er hätte einen Deutschkurs besuchen sollen, aber das war gerade diese Zeit wo uns sein Vater sehr unterdrückte und misshandelte. Die Kinder waren sehr in Unruhe. Den Kurs konnte er nur ab und zu besuchen, weil die Situation zu Hause es schwer machte.
RI beginnt mit der Befragung der P2. P1, P3 und P4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
P: Normal.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich habe Ergänzungspunkte.
RI: Was wollen Sie ergänzen?
P: Dass wir mittlerweile unseren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, wir haben uns an Österreich gewöhnt. Unsere Familienangehörigen leben hier, in der Türkei haben wir niemanden mehr.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich nehme keine Medikamente, mir geht es gut.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich außer mit Ihrer Familie alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Nur mit meiner Familie.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Ja. Ich habe eine Tante und vier Onkeln mütterlicherseits in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon Kontakt habe, aber nicht so viel, nur ab und zu.
RI: Wie ist das Verhältnis zu diesen Verwandten?
P: Nicht besonders gut.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja, ein bisschen.
RI: (ohne Dolmetscher) Wie sind Sie nach Linz gekommen?
P: Heute? (Frage wird 3x wiederholt, P antwortet auf Türkisch) Ich bin mit dem Zug gekommen.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich habe keine Arbeitserlaubnis, deshalb bin ich nicht selbsterhaltungsfähig.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen (RI erörtert Erwerbsmöglichkeiten für Asylwerber)?
P: Wir haben schon bei ein paar Stellen Anträge gestellt für eine Arbeitsbewilligung, aber es wurde alles abgelehnt. Deswegen leben wir von der staatlichen Unterstützung.
RI: Bei welchen Stellen haben Sie Anträge gestellt?
P: Beim Arbeitsamt. Wir haben über einige Arbeitgeber einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligungen gestellt, die abgelehnt wurden.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich würde arbeiten gehen. In der Türkei habe ich neben der Schule ab und zu in einer Bäckerei gearbeitet.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Keine.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ab und zu gehe ich zum kurdischen Verein.
RV legt Bestätigung vor, dass P Mitglied beim Verein XXXX ist.
RI: Was machen Sie im Verein XXXX?
P: Ich gehe hin und wieder dort hin, wenn Veranstaltungen sind oder ich nehme an Demonstrationen teil.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Wenn ich einer Arbeit nachgehen kann, hätte ich ein viel besseres Leben. Derzeit geht es mir schlecht, wenn man nicht Arbeiten kann und keine Rechte hat.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Nein.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
RI: Wie haben Sie zum Zeitpunkt der Einreise beabsichtigt, in Österreich Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
P: Ich hatte gehofft, dass es doch irgendwie eine rechtliche Möglichkeit gibt für uns, weil es ansonsten sehr schwierig ist.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich habe Onkeln hier in Österreich, die aufgrund dessen Asyl bekommen haben. Wir sind als Familie aus den selben Gründen geflüchtet, das verstehe ich nicht.
RI: Wissen Sie, wann Ihre Onkeln Asyl bekommen haben?
P: Nein, genau weiß ich es nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schätze dass ein Onkel vermutlich vor 5-6 und der andere vor ca. 4 Jahren Asyl bekommen hat.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Sobald ich in die Türkei gehe steht mein Militärdienst an, ich werde wahrscheinlich gleich eingezogen. Hinzu kommt, dass ich keinen Militärdienst in der Türkei machen möchte.
RI: Warum möchten Sie keinen Militärdienst machen?
P: Weil es in der Türkei Diskriminierung gibt, als Kurde erlebt man diese überall, auch in den Großstädten wie Istanbul und beim Militär sowieso.
RI: Was wäre für Sie anders beim Militär als für einen ethnischen Türken?
P: Unterschiede gibt es bestimmt welche, aber weil ich noch keinen Militärdienst hatte, kann ich es nicht genau sagen. Aber was ich gehört habe, sind das schreckliche Dinge wie z.B. dass man auf viel schlechtere und gefährlichere Posten gestellt wird.
RI: Von wo haben Sie das gehört?
P: Damals noch von den Freunden in der Türkei, die bereits den Militärdienst abgeleistet hatten.
RI: Was wäre, wenn Sie in Österreich einen Einberufungsbefehl bekämen?
P: Hier würde ich meinen Wehrdienst ableisten, hier gibt es keine Diskriminierung und keine gefährlichen Posten. Hier ist es anders, als in der Türkei.
Fragen der RV:
RV: Sie haben gesagt, dass es Ihnen nicht gut geht. Welche Beschwerden haben Sie?
P: Ich habe ständig dieses Gedankenkreisen, ich habe Zukunftsängste. Es ist unerträglich diese Situation, keine Arbeit zu haben, nur zu Hause zu sitzen und raus gehen. Ich kann mich auf nichts konzentrieren, und ich leide auch an Schlafstörungen, deshalb nehme ich ab und zu vor dem Schlafen Schlafmittel meiner Mutter, obwohl ich weiß, dass sie mir schaden.
RV: Warum gehen Sie nicht selber zum Arzt?
P: Es gibt nicht wirklich einen Grund zum Arzt zu gehen, weil meine Beschwerden wegen der jetzigen Situation sind.
RI beginnt mit der Befragung der P3. P1, P2 und P4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
RI: Halten Sie den Inhalt der Ihrer seinerzeitig von Ihrer gesetzlichen Vertretung eingebrachte Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich bin in einem guten gesundheitlichen Zustand. Ich hatte eine Zeit lang Therapie bekommen wegen der familiären Situation, aber jetzt geht es mir gut.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich außer mit Ihrer Familie alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Nur mit meiner Familie.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja, ein bisschen.
RI: (ohne Dolmetscher) Was werden Sie heute noch machen?
P: Wir bleiben nicht hier, wir gehen nach XXXX. Zu Hause treffe ich mich mit Freunden. Ich gehe mit ihnen in den Park und erkläre meinen Freundinnen, was ich heute gemacht habe.
RI: Erzählen Sie mir von Ihrer Arbeit.
P: Sie macht mir Spaß. Ich bin immer höflich zu den Kunden und muss verständnisvoll sein.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich habe eine Friseurlehre begonnen. Ich möchte Friseurin bleiben, wenn ich ausgelernt habe. Dieser Beruf gefällt mir.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich bin kein Mitglied in einem Verein, aber meine Familie nimmt am sozialen Leben teil. Ich konzentriere mich auf meinen Beruf.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Wenn wir ein Visum und eine Arbeitserlaubnis bekommen, bin ich mir sicher, dass wir ein besseres Leben führen würden. Wir würden viele Rechte haben, in Österreich gibt es Menschenrechte.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Nein.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich möchte sagen, dass Sie uns nicht abschieben sollen, weil vor allem ich mich an Österreich gewöhnt habe. Ich habe hier Freunde und die Schule besucht. Es gibt hier Menschenrechte.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Dort würden uns viele schlimme Sachen erwarten, wir haben kein Haus bzw. Unterkunft wo wir hingehen könnten. Die Verwandten meines Vaters drohen uns mit Mord. Ich könnte dort kein friedliches Leben führen, wir wären ständig unter Angst und Unruhe. Ich könnte dort auch meine Ausbildung nicht weiter machen.
P legt vor: - Berufsschulzeugnis.
Gemeinsame Befragung mit allen anwesenden P
RI an P4: Sprichst du Deutsch?
P4: Ja.
RI an P4: Erzähle mir etwas über die Schule?
P: Ich gehe in die erste Mittelschule. Mir geht es in der Schule gut, meine Lehrer sind gut zu mir. Mathematik ist mein Lieblingsfach, Geografie mag ich nicht so.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei übermittelt es steht Ihnen frei, sich nunmehr hierzu zu äußern.
P1 bis P3: Wir wollen uns nicht näher dazu äußern.
RI erörtert überdies die Feststellungen im ho. Erkenntnis vom 14.4.2014, GZ L515 1439000-1/12E, welche im wesentlichen Kern mit dem P übermittelten Feststellungen übereinstimmen.
P2: Es gibt vieles in der Realität, das nicht geschrieben steht.
P1: Wir haben zwar keine Beweismittel zum Vorlegen, aber wir haben es selbst gesehen und erlebt.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
RI fragt die RV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
RV legt vor einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von 2013, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der häuslichen Gewalt und Ehrenmorde in der Türkei, insbesondere im Südosten extrem hoch sind und die türkischen Behörden zwar gesetzliche Regelungen geschaffen haben, aber nicht in der Lage sind, die Frauen effektiv zu schützen.
Darüber hinaus verweise ich auf die bereits abgegebene Stellungnahme.
RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint.
RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
RI: Die Verwandten Ihres Ex-Mannes, wovon bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?
P1: Derzeit habe ich überhaupt keinen Kontakt zu ihnen. Früher haben sie ihren Lebensunterhalt mit Viehzucht bestritten. Danach gefragt gebe ich an, dass sie nicht besonders reich sind.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Angehörige der kurdischen Volksgruppe und damit der zweitstärksten Ethnie in der Türkei, welche aus einem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet stammen und sich zum Alewitentum bekennen.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1, bP2 und bP3 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP4 ist durch die Mutter gesichert.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
In Österreich lebt der geschiedene Gatte der bP1, der Vater der bP2 - bP4 ist. Ein Kontakt zu diesem besteht aber nicht.
Des Weiteren leben vier Brüder und eine Schwester der bP1 in Österreich, zwei Brüder und eine Schwester sind österreichische Staatsbürger, zwei Brüder anerkannte Flüchtlinge. Die bP1 hat nur zu einem ihrer Brüder Kontakt und wird von diesem finanziell unterstützt.
Die bP2 beschreibt das Verhältnis zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten als nicht besonders gut.
Die bP4 besucht in Österreich die Schule und spricht gut Deutsch. Sie engagiert sich neben der Schule in einem Fußballverein und hat hier Freundschaften geschlossen.
Die bP3 befindet sich in Ausbildung zur Frisörin und spricht ebenso gut Deutsch.
Die bP 1 bemüht sich die deutsche Sprache zu erlernen, bzw. ist eine Verständigung in der deutschen Sprache möglich und eine Beschäftigung zu erlangen. Die Integration der bP1, bP3 und bP4 in die Gesellschaft ist bereits weit fortgeschritten.
Die bP2 verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen; sie hat bisher in Österreich keine Ausbildungen absolviert. Die bP2 ist Mitglied beim kurdischen Verein XXXX und beteiligt sich an dessen Aktivitäten. Die bP2 besuchte zuletzt einen Deutschkurs (A2). In der Stellungnahme vom 03.06.2014 (OZ 9) wurde zwar behauptet, dass die bP2 die deutsche Sprache mittlerweile gut beherrsche, dies entspricht aber nicht den seitens des ho. Gerichts durch unmittelbare Beweisaufnahme erhobenen Wahrnehmungen, wo die bP nicht in der Lage, eine einfachste Konversationen auf unterstem Anfängerniveau zu führen und hob sich bP2 hier augenfällig negativ von den Sprachkompetenzen der sonstigen Familienmitglieder ab.
Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung somit festgestellt wurde, sind die Deutschkenntnisse der bP2 bestenfalls rudimentär vorhanden und ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit der bP2 faktisch unmöglich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemein
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.3.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und Jandarma-Aufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2014
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html, Zugriff 22.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen den damaligen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
DW - Deutsche Welle (19.2.2014a): Türkischer Präsident unterzeichnet umstrittenes Internetgesetz,
http://www.dw.de/t%C3%BCrkischer-pr%C3%A4sident-unterzeichnet-umstrittenes-internetgesetz/a-17441326; Zugriff 19.2.2014
DW - Deutsche Welle (16.2.2014b): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/türkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
DW - Deutsche Welle (8.3.2014c): Newsletter; Türkischer Ex-Generalstabschef aus Haft entlassen
Die Presse (19.2.2014): Türkischer Präsident segnet Gesetz zur Internetkontrolle ab,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1564546/Turkischer-Praesident-segnet-Gesetz-zur-Internetkontrolle-ab?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 19.2.2014
DTJ - Deutsch-Türkisches Journal (7.3.2014): Türkischer Ex-General Basbug aus Haft entlassen - "Ich hege keinen Groll", http://dtj-online.de/tuerkei-ergenekon-putschprozess-ilker-basbug-frei-21860, Zugriff 10.3.2014
SZ - Süddeutsche (21.2.2014): Türkei schafft umstrittene Sondergerichte ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/justizreform-tuerkei-schafft-umstrittene-sondergerichte-ab-1.1895350, Zugriff 25.2.2014
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
Untersuchungshaft
Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
Stärkung des Versammlungsrechtes
Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 11.2.2014
Global Security (28.7.2011): Jandarma, http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/jandarma.htm, Zugriff 23.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff am 11.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 29.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 23.1.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei hat eine Fülle an zivilen Vereinigungen und NGOs - 80.000 registrierte Vereine und einige hundert Gewerkschaften und Kammern. Die meisten von ihnen können ungehindert agieren. Die Bürokratie bei der Bewilligung zu Arbeiten und Gelder einzuheben kann aber mühsam sein (FH 4.11.2011).
Zu den wichtigsten, die meisten Menschenrechtsaspekte in der Türkei abdeckenden Organisationen zählen Insan Haklari Vakfi, Insan Haklari Dernegi, Mazlum-Der sowie Amnesty International (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
FH - Freedom House (4.11.2011): Countries at the Crossroads 2011, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/TURKEYFINAL.pdf, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ombudsmann
Das Parlament wählte den ersten (leitenden) Ombudsmann im November 2012 und ernannte daraufhin fünf weitere Ombudsmänner. Die Institution des Ombudsmannes ist einsatzbereit und erhielt ab April 2013 Beschwerden. Die Arbeitsweise der Institution folgt den Empfehlungen des Europäischen Ombudsmannes. Die letzte Entscheidungskraft liegt beim leitenden Ombudsmann. Es gibt ein einfaches Antragsprozedere und Anträge in anderen Sprachen als Türkisch sind zugelassen. Es gibt noch Diskussionen in Bezug auf das Recht des Ombudsmannes selbstständig tätig zu werden, Vor-Ort-Kontrollen und Nachuntersuchung der Empfehlungen des Ombudsmannes durch das Parlament.
Seit Juli 2013 erhielt die Institution mehr als 3.400 Anträge bezüglich mutmaßlicher Verletzungen von Menschenrechten, der Rechte von Behinderten, Themen in Zusammenhang mit dem Öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit, Eigentumsrechte, finanzielle, wirtschaftliche und steuerliche Themen und Verhaltensweise von lokalen Verwaltungen. In Bezug auf die türkischen Streitkräfte ließ er Beschwerden über Entlassung und Misshandlung während der Wehrpflicht zu. Der Ombudsmann erhielt 23 Beschwerden in Bezug auf die Gezi Park-Proteste.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einrichtung der Institution des Ombudsmannes so schnell funktionierte ist ein wichtiger Schritt, um Bürgerrechte zu sichern. Die Institution unternahm einige Schritte in die richtige Richtung, trotzdem sind noch Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Institution des Ombudsmannes zu festigen (EC 16.10.2013).
Quellen:
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
F
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2014
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.2.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, sah die Regierung die meisten Demonstrationen als Sicherheitsbedrohung an und bot eine große Anzahl an Bereitschaftspolizisten auf, um die Massen zu kontrollieren - häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Zusammenkünfte an bestimmten Orten oder Tagen wurden eingeschränkt, Demonstrationen verboten, vor allem wenn es sich um sensible Themen handelte, oder wenn sie regierungskritisch waren. Die Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit bestanden das ganze Jahr 2013, die Behörden verhafteten zehntausende Personen während legaler Demonstrationen. Die Jandarma berichtete, dass mit Oktober 2013
15. 371 Studenten wegen Vorfällen in Bezug auf Störung der Öffentlichen Sicherheit in Haft sind. Auch Verstöße in Bezug auf Terrorismus wurden vom Justizministerium gemeldet. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Tendenz der Sicherheitskräfte exzessive Gewalt als Strafe gegen Demonstranten einzusetzen (US DOS 27.2.2014, vgl. HRW 21.1.2014).
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 10.3.2014
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.3.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Todesstrafe
In der Türkei wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ethnische Minderheiten
Die Türkei hat etwa 80 Millionen Einwohner (CIA 14.1.2014). Ca. 70% sind ethnische Türken und nahezu 20% Kurden - im Gesamten etwa 10 bis 15 Millionen. Der Rest verteilt sich auf kleinere ethnische Gruppierungen (BAA/OIN 1.2013), wie Kaukasier, Roma, Lasen und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden) (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei verfolgt einen sehr restriktiven Ansatz beim Minderheitenschutz. Nach türkischer Auffassung werden, gemäß türkischer Interpretation des Abkommens von Lausanne 1923 nur Juden, Armenier und Griechen von den Behörden als Minderheiten anerkannt - nicht aber die wesentlich größeren kurdischen, arabischen etc. Gemeinschaften.
Kinder mit einer anderen Muttersprache als Türkisch können diese (außer den vom Lausannevertrag anerkannten armenischen, griechischen und jüdischen Minderheiten) nicht im staatlichen Schulsystem als Hauptsprache erlernen.
Die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch ist im politischen Leben gesetzlich nicht zulässig. Mehrere Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurden gegen Parteifunktionäre und führende Mitglieder der Partei der BDP wegen Verstoßes gegen Artikel 81c des Parteiengesetzes eröffnet, der die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch durch politische Parteien verbietet. Immer wieder wurden kurdisch-stämmige PolitikerInnen auf Grund dieses Artikels zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch ist hier eine größere Toleranz in der Praxis bemerkbar, d.h. eine Strafverfolgung erfolgt bzw. unterbleibt je nach Einstellung regionaler Behörden (Staatsanwälte, Richter).
Mit dem vierten Justizreformpaket wurde durch eine Gesetzesnovelle, die Verwendung von anderen Sprachen als Türkisch (also v.a. Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2014): The World Factbook, People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Kurden
Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.
Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).
Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte XXXX die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.1.2014
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
Der Standard (9.9.2013a): PKK stoppt vereinbarten Rückzug aus der Türkei,
http://derstandard.at/1378248464399/Medienbericht-PKK-stoppt-vereinbarten-Rueckzug-aus-der-Tuerkei, Zugriff 30.1.2014
Der Standard (12.1.2014b): Öcalan fordert Fortsetzung des Friedensprozesses,
http://derstandard.at/1388650748276/Oecalan-fordert-Fortsetzung-des-Friedensprozesses, Zugriff 30.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen. Trotzdem schränkten konstitutionelle Vorgaben dieses Recht ein. Die Regierung zeigte einen Trend zur Verbesserung des Respekts vor und Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit.
Die Regierung erlegte muslimischen und anderen religiösen Gruppen Beschränkungen auf, einschließlich Einschränkungen muslimischer religiöser Ausdrucksformen in Behörden und staatlichen Institutionen, um den säkularen Staat zu bewahren. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter, obwohl das Verbot in Universitäten nicht vollzogen und in manchen Arbeitsstätten ganz ignoriert wurde. Mitglieder religiöser Minderheiten behaupteten, dass sie aufgrund ihres Glaubens an Karrieren in staatlichen Behörden gehindert wurden.
Religiöse Minderheiten hatten Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung, Eigentumsrechten und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen. Obwohl religiöse Reden und Meinungen legal sind, sahen sich einige Muslime, Christen und Bahais Einschränkungen und vereinzelter Belästigung wegen angeblicher Missionierung oder Bereitstellung religiösen Unterrichts von Kindern gegenüber.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit, Glaubens oder religiöser Ausübung. Viele Christen, Bahais, Juden und Aleviten sahen sich gesellschaftlichem Misstrauen und Argwohn gegenüber und bestimmte gesellschaftliche Gruppen äußerten weiterhin antisemitische Meinungen. Personen, die vom Islam konvertieren wollen, erfuhren manchmal gesellschaftliches Misstrauen und Gewalt seitens Verwandter und Nachbarn.
(US DOS - United States Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Turkey, 30.7.2012)
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hochschulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Per Gesetzeserlass hat die Regierung [2011] die Rückgabe des nationalisierten Eigentums der Minderheiten beschlossen. Alle Immobilien der Stiftungen der Minderheiten, die seit 1936 unter verschiedenen Vorwänden und nicht zuletzt aus Gründen der "nationalen Sicherheit" enteignet wurden, sollen zurückgegeben werden. Es geht um rund 1400 zum Teil recht ansehnliche Immobilien fast ausschließlich in sehr guter Lage in Istanbul. Darauf stehen Kirchen, Schulen, Brunnen, Krankenhäuser, Hotels, Wohnhäuser, sogar Moscheen und andere Gebäude. Mit dieser Entscheidung ist die Türkei erstmals über ihren Schatten gesprungen und hat sich bereit erklärt, nicht nur die heute in staatlichem Besitz befindlichen Grundstücke zurückzugeben, sondern auch für vom Staat mittlerweile an Dritte veräußerte Grundstücke "zum Marktpreis" Entschädigung zu zahlen. Dies ist ein teures Zugeständnis, zu dem die politische Führung bisher nicht bereit war. Minderheitenvertreter erklärten, dass sie langfristig zwar mit einer solchen Entscheidung gerechnet hätten - schließlich hatte die Türkei schon in der Vergangenheit Prozesse über die Immobilien-Restitution vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg verloren. Einen derart schnellen Entschluss hatte man aber nicht erwartet.
(Die Presse: Türkei: Rückgabe von Kircheneigentum, 29.8.2011; http://diepresse.com/home/panorama/religion/689204/Tuerkei_Rueckgabe-von-Kircheneigentum?_vl_backlink=/home/index.do Zugriff 15.1.2013 / Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die Glaubens- Gewissens und Religionsfreiheit wurde weiterhin im Allgemeinen respektiert. Einigen Kirchenoberhäuptern wurde Polizeischutz bereitgestellt und einige Kirchen bekamen Polizeischutz während der Messen.
Religions- und Ethikunterricht sind in der Primär- und Sekundarstufe weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teilweise Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinschaften. Das im Mai 2010 vom Ministerpräsidenten verschickte Rundschreiben, das die relevanten Behörden anwies, den Problemen der nicht-muslimischen Gemeinden gebührend Aufmerksamkeit zu schenken wurde nicht immer konsequent angewendet.
Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Die Ausbildung von Geistlichen blieb eingeschränkt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Am 01.07.2010 verabschiedete das türkische Parlament das neue Gesetz über das Diyanet [Anm.: die Religionsbehörde, Amt für Religiöse Angelegenheiten]. Dadurch hat die Behörde den Status eines Staatssekretariats erhalten und ist dem Ministerpräsidialamt zugeordnet, wohingegen sie früher eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde war. Der Gesetzesnovelle zufolge verfügt der Präsident der Behörde (Amtszeit 5 Jahre) nur noch über drei Stellvertreter (vorher fünf) in sieben Generaldirektionen (vorher 30 Referate). Darüber hinaus ist eine Personalaufstockung von ca. 8.500 Stellen zu den 100.000 vorhandenen vorgesehen, vor allem für Imame für die derzeit 9.000 vakanten Moscheen.
In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, sind besonders aus den Städten im Westen der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Jedoch gibt es Kreise, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten. Immer wieder erscheinen tendenziöse Artikel in der Presse, die der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung suggerieren, die in keinem Verhältnis zu der geringen Zahl der insgesamt ca. 110.000 Christen steht.
In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben aber nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. "Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten". Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Übergriffe auf AlevitInnen oder nicht-muslimische VertreterInnen finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt.
Die dzt. Regierung ist bemüht, den Religionsdialog grundsätzlich zu fördern; zu einer grundsätzlichen Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt. Positiv ist auch die zunehmende Renovierung bzw. vereinzelte Neubauten von Kirchen zu verzeichnen.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Religiöse Gruppen
Je nach Quelle leben in der Türkei zwischen 72 und 77 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca.
3. 500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten.
(BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation: Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000). Nicht umfasst sind z.B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit der letzten Parlamentswahl im Juni 2011 traf sich die türkische Regierung regelmäßig mit Vertretern unterschiedlicher Religionsgemeinschaften, der kurdischen Gemeinschaft, der Zivilgesellschaft und Verfassungsexperten. Im Februar 2012 überreichte der Griechisch-Orthodoxe Ökumenische Patriarch Bartholomaios I. der Verfassungskommission ein 18 Seiten starkes Schriftstück mit Vorschlägen für den verfassungsrechtlichen Schutz für religiöse Minderheiten und Religionsfreiheit für die neue Verfassung. Religiöse Minderheitsgemeinschaften, einschließlich dem Ökumenischen und Syrischen Patriarchen, dem Oberrabbiner und alevitischen Repräsentanten, haben dies begrüßt und sind voller Hoffnung, dass diese Reformen Eingang in die neue Verfassung finden.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: 2012 Annual Report - Turkey, März 2012)
Aleviten
Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.
Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.
Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt.
Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premiereminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Aleviten in der Türkei, 29.10.2010)
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiö-ser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:
Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Frauen/Kinder
Geschlechtergleichheit, Kampf gegen Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde und Zwangsehen bleiben trotz zahlreicher Verbesserungen Hauptprobleme der Türkei. Häusliche Gewalt (v. a. gegen Frauen) ist ein sehr aktuelles Thema in der Türkei. Der Mangel an effektivem Schutz führe jedoch dazu, dass Opfer von häuslicher Gewalt keine Gerechtigkeit widerfahre, so der EU-Fortschrittsbericht. Als positiv wird die Verabschiedung des Gesetzes zum "Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt an Frauen" im März 2012 angesehen. Laut Menschenrechtsorganisationen schafften es die Sicherheitsbehörden nicht, jene Frauen, die Schutz beantragt haben, zu beschützen und die Anzahl der, von Ehemännern und Familienmitgliedern, getöteten Frauen sei 2011 angestiegen. Die Regierung hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen einen "Nationalen Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen" ausgearbeitet. Vor allem im Osten und Südosten des Landes ereignen sich weiterhin Verbrechen im Namen der Ehre oder Frauen werden von der Familie in den Selbstmord getrieben (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Das Interesse an Modellen und der Umsetzung in europäischen Ländern, v. a. auch Österreich, ist groß und es findet ein reger Besuchs- und Erfahrungsaustausch von türkischer Seite statt. Problematisch bei der Umsetzung der staatlichen Initiativen in diesem Bereich jedoch bleibt die mangelnde Zusammenarbeit mit, Koordination und budgetäre Ausstattung von NGOs, die in diesem Bereich effizient und professionell arbeiten könnten (ÖB Ankara 10.2013).
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Mit insgesamt deutlich steigenden Zahlen von registrierten Gewaltübergriffen auf Frauen steht das Thema "häusliche Gewalt" im Zentrum der Politik des Familienministeriums und erfährt eine umfassende Medienberichterstattung. Unter anderem das im März 2012 verabschiedete Gesetz zum "Schutz der Familie und Prävention von Gewalt gegen Frauen" sowie der Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vom Juli 2012 sollen bestehenden Defiziten Rechnung tragen (AA 11.2013).
2005 wurde unter der regierenden islamischen AKP erstmals der Versuch unternommen, sogenannte "Ehrenmorde" zu erfassen. Eine Parlamentskommission ließ Polizeiakten durchforsten und kam zu dem Schluss, dass es zwischen 2000 und 2005 mehr als 2.500 solcher Verbrechen gegeben habe - und mehrere Tausend Mordversuche. Nach einer aktuellen Untersuchung hat sich die Zahl der getöteten Frauen in den vergangenen sieben Jahren verfünfzehnfacht. Die Zahl der Vergewaltigungen ist ebenfalls drastisch gestiegen. 2002 habe es noch 8.146 gemeldete sexuelle Übergriffe im Land gegeben - 2011 seien es 32.988 gewesen. Auch die häusliche Gewalt habe zugenommen:
Jeden Tag gebe es in 167 Familien Gewalt - in 80% der Fälle gegen Frauen. Und wahrscheinlich liegen die Dunkelziffern noch höher, weil etwa 40% der Opfer keine Anzeige erstatten. Dass die Zahlen steigen, ist möglicherweise ein Anzeichen dafür, dass Frauen häufiger die Auseinandersetzung mit ihren Männern oder Familien suchen und Übergriffe häufiger anzeigen (Zeit 26.1.2013).
Die Türkei rüstet auf, wenn es um Hilfe für Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geht. Jüngster Vorstoß: Gemäß einer neuen Verordnung über Frauenhäuser, können Frauen mit Kindern, die unter häuslicher Gewalt leiden, künftig auch in von der Regierung gemietete Häuser einziehen. Opfern häuslicher Gewalt mit behinderten Kindern oder Kindern, die älter als zwölf Jahre sind, könnten in sicheren, von der Regierung gepachteten Häusern unterkommen. Die Bauten befänden sich in der unmittelbaren Umgebung der Frauenhäuser und seien umfassend mit Sicherheitssystemen ausgestattet. So gebe es neben Weitwinkel-Kameras im Freien auch Kameras in den Eingangsbereichen, Fluren, Küchen- und Wohnbereichen. Zum Einsatz kämen auch Fensterwachen und Alarmanlagen, um die Sicherheit zu den Schutzräumen zu erhöhen.
Und noch eine weitere, sinnvolle Neuerung bringen die Unterkunftsmöglichkeiten mit sich. Anders als sonst, werde das Personal der Frauenhäuser in diesen Fällen nicht angehalten, die Familie bzw. die geschundene Frau mit ihrem schlagenden Ehemann wieder zusammen zu führen. Zudem sei weder ein Nachweis der Gewalt nötig, wenn eine Frau Schutz suche, noch dürfe das Personal an den Frauenhäusern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Opfer von Gewalt einschränken. Nötig sei lediglich die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung mit denen sie zugleich verschlüsselte Personalausweise erhalten würden. Die codierten ID-Nummern würden auch während des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Mitarbeitern und den Frauen verwendet werden.
Die Frauen und ihre Kinder erhalten darüber hinaus Lese- und viele andere Kurse, nebst einer staatlichen finanzielle Unterstützung, Kleidung und andere Produkte zur Stillung der Grundbedürfnisse. Kinder würden 400 TL erhalten. Die gleiche Summe, die auch Waisen in Waisenhäusern zugestanden werde (DTN 7.1.2013).
Alleinstehende Frauen finden in der TR keine spezielle Unterstützung. Das Familien- und Sozialministerium hat einen Hilfsfonds für verwitwete Frauen eingerichtet, der Betroffenen dzt. ca. 200,- TL (nach dzt. Kurs: 70,- €) pro Monat zugesteht (ÖB Ankara 10.2013). Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist bzw. der für mind. 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Hat der Verstorbene für mehr als 5 Jahre gearbeitet, haben die minderjährigen Kinder, Kinder auf der weiterführenden Schule bzw. in der Hochschulbildung (bis 25 Jahre) einen Anspruch auf Waisenrente. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente.
Es wird Kindergeld ausbezahlt. Die Kindergeldsätze reichen von 73,40 Lira (Familienstand: ledig) bis 131,13 TL (Familienstand:
Verheiratet und 5 Kinder - arbeitsloser Ehepartner = Obergrenze). Das Kindergeld wird eingestellt, wenn das Kind heiratet, das 25. Lebensjahr vollendet, ein eigenes Geschäft gründet oder eine Beschäftigung aufnimmt oder ein Stipendium in Anspruch nimmt (IOM 8.2013).
Das EU-finanzierte Projekt zur Unterstützung weiblicher Unternehmerinnen soll türkische Unternehmerinnen und Frauen, die Unternehmerinnen werden möchten, bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterstützen. Zu diesem Zwecke errichtet der Türkische Unternehmer- und Gewerbeverband (TESK) mit Hilfe der Kammervereinigungen (ESOBs) Förderzentren und Zweigstellen in 25 Provinzen. Ein technisches Beratungsteam, das sich aus auswärtigen und hiesigen Trainern zusammensetzt, bringen ihre Kompetenz und Erfahrung in das Projekt ein, um künftige und bereits aktive Unternehmerinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen (IOM 8.2013).
Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen (IOM 8.2013). Es ist festzuhalten, dass in der Türkei versucht wird, besonderen Gefährdungslagen, in die Frauen geraten können, durch eine Infrastruktur von Frauenhäusern Rechnung zu tragen. So haben Frauen in der Türkei generell die Möglichkeit in Frauenhäusern unterzukommen und können hier zunächst Schutz finden. Mit Stand August 2010 gab es in 32 der 81 türkischen Provinzen 37 Frauenhäuser mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 837 Personen. Finanziert werden die Frauenhäuser durch die Provinzdirektionen. Darüber hinaus gibt es 23 privat oder gemeinnützig betriebene Frauenhäuser, die der Aufsicht der Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdürlügü = SHÇEK) unterstehen. Weiterhin gibt es einzelne Frauenhäuser, die von den Kommunen betrieben werden. Im August 2010 waren laut SHÇEK 348 Frauen und 196 Kinder in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht (ISS 5.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2014
DTN - Deutsch-Türkische Nachrichten (7.1.2013): Vorstoß: Geschundene Frauen und Kinder bekommen künftig Häuser von der Regierung gestellt,
http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/01/465339/vorstoss-geschundene-frauen-und-kinder-bekommen-kuenftig-haeuser-von-der-regierung-gestellt/, Zugriff 25.2.2014
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.2.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
ISS - Internationaler Sozialdienst (5.2011): Frauenhäuser in der Türkei,
http://www.iss-ger.de/materialien/vortraege-und-veroeffentlichungen/2011/frauenhaeuser-in-der-tuerkei, Zugriff 25.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Zeit Online (26.1.2013): Verachtung von gestern, http://www.zeit.de/2013/04/Tuerkei-Frauenfeindlichkeit-Frauenrechte/komplettansicht, Zugriff 13.2.2014
Bewegungsfreiheit
Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet (AA Bericht 26.8.2012). Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Aufgrund des Friedensprozesses hat sich die Anzahl an Checkpoints im Südosten des Landes beachtlich verringert - laut der türkischen NGO Human Rights Association (HRA) um ca. 70% (US DOS 27.2.2014).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.2.2014
BAA - Staatendokumentation (6.2011): Länderinfo zur Türkei, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1311595147_laenderinformation-tuerkei.pdf, Zugriff 25.2.2014
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 25.2.2014
UNDP - United Nations Development Programme (14.3.2013): Human Development Report 2013,
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/TUR, Zugriff 25.2.2014
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Behandlung nach Rückkehr
Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de, Hotline: 0911/94 30)
Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA-Analysen der Staatendokumentation (30.11.2011): Türkei:
Rückkehrrelevante Themen
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisewarnung, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP
(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)
ähnlich:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/
TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-
laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentliche zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes, welche sich an Reisende richten und sich daher ein Abraten zum Aufsuchen gewisser Gebiete nicht an den in § 8 AsylG festgeschriebenen Maßstäben orientiert, sondern von viel früher, als die dort genannte Schwelle erreicht wird, von Reisen abgeraten würde, ist herleitbar, dass in der Türkei nicht die seitens der bP beschriebenen chaotischen Zustände herrschen, welche die in der Beschwerde beschriebenen Schlussfolgerungen zulassen würden. Dies gilt auch für die Herkunftsregion der bP.
Als notorisch bekannt wird die Tatsache angesehen, dass der bisherige Premierminister Recep Tayyp Erdogan die die kürzlich stattgefundenen Präsidentschaftswahlen gewann.
Wehrdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) vom 21.06.1927, das mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 17.07.1927 in Kraft trat. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen (die sogenannte "Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich, bis zum Ende des Jahres in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, durch Zahlung von etwa 10.000 Euro, vorher etwa 5.100 Euro, freikaufen (genannt "Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen"). Der Betrag kann, wie auch schon vor der Gesetzesänderung, bei der Antragstellung in voller Summe oder aber auch in vier gleichen Raten - die erste ist sofort bei Antragstellung zu entrichten - bis zum Ende des Jahres in dem das 38. Lebensjahr vollendet wird, bezahlt werden. Der Grundwehrdienst ist anders als nach der alten Regelung nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollendet haben, keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind und deswegen vom Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ausgeschlossen wurden, können durch Einmalzahlung von ca. 10.000 Euro (vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes: knapp 7.700 Euro) von den Bestimmungen der neuen Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft.
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet haben, können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag kann in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen ist.
Insoweit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen". Andererseits wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von finanziellen Gegebenheiten der Familien abhängig gemacht; Banken haben aber hierfür Kreditpakete aufgelegt. Allerdings gilt diese Regelung - wie oben dargestellt - nur für einen eng umgrenzten Personenkreis. Wieviele Personen davon bislang Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt; die Regelung lief zum 15.06.2012 aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit dem 30. November 2011 haben sich bis zum 15.06.2012 insgesamt 69.073 türkische Staatsbürger vom Wehrdienst "freigekauft". Die ersten Ratenzahlungen von 15.000TL wurden im Juni 2012 bezahlt, die zweite Rate wird im Dezember 2012 eingezogen. Der Freikauf vom Wehrdienst funktioniert zwar, jedoch scheint es so, dass der Staat mit sehr viel mehr Bewerbern gerechnet hatte.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Der Wehrdienst wird gemäß der türkischen Verfassung und den Gesetzen Nr. 1111 und 1076 durchgeführt.
Musterung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden über das gesamte Jahr Musterungen durchgeführt.
Einberufung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden die Bekanntmachungen über die TRT (staatliche Fernsehen) gemacht. Zudem werden den Dorf- und Bezirksgemeindevorstehern Listen geschickt. Ein Exemplar dieser Liste wird auf die Anschlagtafel der Einberufungsfiliale ausgehängt.
(Antwort des VB für die Türkei, per Email am 7.8.2011)
Wehrpflichtige müssten selbst dafür sorgen, dass ihre Einberufung korrekt durchgeführt werde. Sollten sie keinen Aufschub beantragt und erhalten haben, würden sie automatisch als flüchtig gelten, wenn sie sich nicht bei der Wehrdienstbehörde melden würden, auch wenn ihnen kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.
(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)
Die türkische Armee verwendet noch immer ein Handbuch, das Homosexualität als eine "psychosexuelle Störung" definiert und deklariert daher Homosexuelle als untauglich. Wehrpflichtige, die sich als homosexuell bezeichnen, müssen dies mit Fotos beweisen. Manche müssen sich erniedrigenden medizinischen Untersuchungen unterziehen.
Im Großen und Ganzen wurden die Fortschritte in Bezug auf die zivile Kontrolle der Streitkräfte gefestigt. Die Einführung der parlamentarischen Kontrolle über das Militärbudget ist positiv, jedoch ist sie in der Praxis eingeschränkt. Der Generalstab hielt sich bei der Ausübung von direktem oder indirektem Druck bei politischen Themen im Allgemeinen zurück. Einige symbolische Schritte bei der weiteren Demokratisierung der zivilen und militärischen Beziehungen wurden unternommen. Weitere Reformen, vor allem in Bezug auf Militärjustiz und ziviler Kontrolle der Gendarmerie werden noch benötigt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Im türkischen Militär hat man die Möglichkeit sich zu beschweren, wenn man der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein. Es gibt zwar keine unabhängige Stelle, die sich dieser Beschwerden annimmt, man hat aber die Möglichkeit, die Beschwerde beim nächsten vorgesetzten Offizier schriftlich oder mündlich einzureichen. Sollte dieser Offizier Gegenstand der Beschwerde sein, wendet man sich an den nächst höheren Vorgesetzten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Bislang ist der Wehrdienst in der Türkei verpflichtend. Zwar beschäftigen sich immer noch Verteidigungsminister Ismet Yilmaz und Justizminister Sadullah Ergin mit der Rechtslage und möchten diesen wichtigen Punkt ins Kabinett bringen, doch dies könnte noch eine gewisse Zeit andauern. Die Zeitung "SABAH" publizierte am 09.03.2012 einen Artikel mit der Überschrift "kritisches Urteil bei Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen". Im Artikel wird der Fall von Muhammed Serdar DELICE beschrieben, wo in der Geschichte der Türkei zum ersten Mal ein Militärgericht das Recht auf "die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen" im gewissen Maße akzeptiert hat. Zudem sei in der türkischen Verfassung in Artikel 90 Abs. 5 festgelegt, dass die Grundrechte und -freiheiten mit den völkerrechtlichen Verträgen übereinstimmen müssen und damit gesetzmäßig seien. "Wenn andere Gesetze der Türkei diesen widersprechen, müssen die Artikel der internationalen Übereinstimmung angewendet werden." so der Tenor.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Jeder türkische Staatsangehörige hat das Recht und die Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Es gibt einen sprachlichen Unterschied zwischen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Wehrdienstverweigerung. Letzteres wird im Gesetz wiederum unterschieden in Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung, Verweigerung der Einberufung und Desertion. Wehrdienstverweigerer müssen mit Strafverfolgung rechnen, da Wehrdienstverweigerung und Desertion Straftatbestände sind. Es gibt keinen zivilen Wehrersatzdienst in der Türkei, auch wenn dies international immer wieder gefordert wird.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Bisher gelten Verweigerer rechtlich als Deserteure und werden vor Militärgerichte gestellt und abgeurteilt - in manchen Fällen erhielten Verweigerer mehrmals Haftstrafen. Auf Druck des EUGH für Menschenrechte muss die Türkei dies nun ändern. Die Mehrfach-Bestrafung wird abgeschafft, und laut Presseberichten sollen Verweigerer künftig einen nicht-militärischen Dienst ableisten können: entweder in den Kasernen als Koch, Putzhilfe oder Frisör, oder in Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Der zivile Dienst soll demnach doppelt so lange dauern wie der Militärdienst. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass Militärdienstverweigerer den Ersatzdienst ableisten, dieser soll aber neun Monate länger dauern wie der 15-monatige Wehrdienst. Außerdem können Verweigerer vom folgenden "Gesetz der tätigen Reue" Gebrauch machen, was auch zu keiner Mehrfachbestrafung führt.
§ 269 Tätige Reue
(1) Nimmt der Verdächtigende vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen die verdächtigte Person die Verdächtigung zurück, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um vier Fünftel herabgesetzt.
(2) Wird die Verdächtigung vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die verdächtigte Person zurückgenommen, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um drei Viertel herabgesetzt.
(3) Kommt es zur tätigen Reue
a) bevor ein Urteil gegen die verdächtigte Person ergangen ist, kann die Strafe um zwei Drittel,
b) nach der Verurteilung der verdächtigten Person, kann die Strafe um die Hälfte,
c) nach Beginn der Vollstreckung der Strafe gegen die verdächtige Person, kann die Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
(4) Wenn es aufgrund einer Tat, die eine falsche Verdächtigung darstellt und ausschließlich die Verhängung einer behördlichen Maßnahme erfordert,
a) vor dem zu erlassenden Urteil über die behördliche Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um die Hälfte,
b) vor dem Anwenden der behördlichen Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen konnten Fortschritte verzeichnet werden, vor allem in Hinblick auf die Mehrfachbestrafung und der Einführung einer zivilen Alternative des Wehrdienstes unter besonderen Umständen. Militärgerichte begannen Entscheidungen in Einklang mit den Urteilen des EGMR zu fällen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Lehrer, öffentliche Bedienstete) können Spezialdienst leisten. Dieser Spezialdienst ist ein Dienst in den Streitkräften und mit Uniform. Üblicherweise werden diejenigen, die diesen Spezialdienst leisten nicht in Kampfeinsätze geschickt.
(WIR - War Resisters International: Turkey, 23.10.2008; http://www.wri-irg.org/de/co/rtba/turkey.htm Zugriff 14.1.2013)
Kurden und Wehrdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.
Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
In Bezug auf Personen kurdischer Ethnizität gibt es nur unzureichende Hinweise bezüglich Diskriminierung während des Militärdienstes oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Prinzipiell haben loyale Kurden keine Probleme, wenn sie eine Karriere im Militär verfolgen, sie können in die höchsten Ränge aufsteigen. Kurden gibt es in allen Führungsebenen, auch im Generalstab. Durch die Probleme im Südosten gibt es aber trotzdem Tendenzen, die als kritisch gegenüber Kurden charakterisiert werden können. Dies begründet aber keine systematische Diskriminierung gegenüber kurdischen Soldaten, vor allem, da das Verhältnis von Kurden in allen Bereichen der Armee beinahe das Verhältnis in der Bevölkerung widerspiegelt - nämlich ca. 20%.
Wenn Soldaten kurdischer Herkunft in den Krisenregionen eingesetzt werden, steht ihre Loyalität außer Frage. Jeder Wehrpflichtige nimmt an grundlegenden Trainings außerhalb seiner Heimatregion teil. Dies macht es möglich, herauszufinden, ob eine Person für einen Einsatz in den Krisenregionen in Frage kommt. Es ist unwahrscheinlich, das jene kurdische Rekruten, deren Einstellung zum Konflikt mit der PKK sich als widerwillig oder neutral herausstellt, dort zum Einsatz kommen. Es ist noch unwahrscheinlicher, dass speziell Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, nach ihrer Rückkehr den Militärdienst in den Krisengebieten im Südosten oder in benachbarten Gebieten ableisten müssen. Obwohl die Türkei einen Asylantrag nicht als eine staatsfeindliche Tat ansieht, kann dies Auskunft über die Loyalität geben. Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird aber nicht automatisch als Sympathie für die PKK interpretiert.
(ECS - European Country of Origin Sponsorship: Turkey - Kurds in the army, Answer of the ECS Expert, 10.6.2010)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft als Grundwehrdiener und gegen ihren Willen in einem engeren oder weiteren Sinne im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden, da die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Personenkategorie nicht überdurchschnittlich dergestalt eingesetzt wird. Die türkischen Streitkräfte eruieren auch gar nicht speziell, welche Wehrdienstleistende kurdischer oder sonstiger ethnischer Herkunft sind und welche gegen die PKK kämpfen wollen und welche nicht. Ein beachtlicher Teil der Kurden in der Türkei ist aber der PKK gegenüber durchaus auch kritisch eingestellt. Zudem gibt es wohl auch unter den Wehrdienstpflichtigen nicht kurdischer Herkunft Personen, die in ihrem Wehrdienst lieber nicht aktiv gegen die PKK oder andere Formationen kämpfen möchten.
(BFM - Bundesamt für Migration (Hans Peter Bläuer): Türkei - Einsatz von Kurden gegen die PKK, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof, 4.9.2008, in: AGh - Asylgerichtshof: Themenpapier (E14) - Türkei Wehrdienst, 11.4.2010)
Zur Bekämpfung der PKK macht die Türkei nunmehr seit 2011 neue strategische Schritte und vertraut die Grenzregion Generälen an, die zuvor Kommandanten der Spezialeinheiten waren. Dass die Türkei die kritischen Posten an der irakischen Grenze mit Personen besetzt, die in ihrer Karriere als Kommandanten der Spezialeinheiten agierten, stellt eine Säule der neuen Strategie dar. Die Türkei arbeitet an einer neuen Leitlinie um eine neue Strategie im Kampf gegen die PKK entwickeln zu können und überlässt die Einheiten an der Grenzregion den Kommandanten der Spezialeinheiten. Eine neue Phase, die auf einer Zusammenarbeit der Polizei und des Militärs basieren und in der nur professionelle Berufssoldaten an den Operationen teilnehmen sollen, hat begonnen. Währenddessen sollen laut den Entscheidungen des Hohen Militärtribunals [YAS] Personen, die Kommandanten der Spezialeinheiten waren, die aus auserwählten Soldaten innerhalb des Generalstabs besteht, die wichtigsten Posten in den Grenzregionen übernehmen. Der ehemalige Oberkommandierende der Spezialeinheiten, General Servet YÖRÜK, der seit einem Jahr für das 2. Armee-Hauptquartier zuständig ist, betreut die Region um die Grenzen zu Syrien und Irak. Im Rahmen der Entscheidungen des YAS soll Generalmajor Yildirim GÜVENC einen der wichtigsten Posten im Kampf gegen die PKK besetzen. Güvenc, der ab dem 30.08.2011 den Dienstgrad des Generalleutnants inne haben wird, hat die Aufgabe, das Generalkommando der Gendarmerie für Sicherheit mit Hauptsitz in Van zu betreuen und wird verantwortlich für kritische Regionen wie Hakkari und Sirnak sein.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Von einer generell praktizierten Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden kann nicht ausgegangen werden. Eine Befragung Angehöriger jener Personen, nach denen gefahndet wird, ist möglich (Erk. des AsylGH vom 11.7.2012, E10 422.825-1/2011/20E mwN.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Nicht festgestellt werden kann, dass der im Verfahren behauptete politische Hintergrund der Familie, bzw. die Ermittlungen gegen Familienangehörige wegen der Nähe zur PKK oder die Befragungen der bP1 im Zuge 3 - 4-stündiger polizeilicher Anhaltungen zum Verbleib ihrer Brüder sowie ihres Ex-Mannes sich als ausreisekausal darstellten, bzw. den bP aus diesem Grunde im Falle einer Rückkehr nennenswerte Repressalien drohen würden.
Die bP gehören den Aleviten an. Vorbehalte gegen Angehörige der Aleviten sind im Einzelfall möglich, jedoch nicht systematisch, flächendeckend und wahrscheinlich, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass die bP solchen Angriffen nicht durch einen Wohnsitzwechsel hätten ausweichen können.
Die bP wurde von ihrem Ehegatten in Österreich geschieden, welche Gewalt gegen dies ausübte. Nicht festgestellt werden kann, dass den bP im Falle einer Rückkehr wegen der erfolgten Scheidung der bP1 Repressalien durch die Familie des ehemaligen Gatten drohen würden, wogegen sie der türkische Staat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schützen würde.
bP 2 ist im Falle einer Rückkehr in der Türkei verpflichtet, sich der Stellung zu unterziehen. Im Fall der Wehrdienstfähigkeit ist sie Verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten. Möglich aber nicht wahrscheinlich ist eine Bestrafung, weil sich die bP bis dato nicht der Stellung unterzog.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit die bP in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.10.2013 vorlegte, so ist dazu anzumerken, dass dieser Bericht in erster Linie häusliche Gewalt zum Thema hat; davon kann die bP aber in der Türkei nicht betroffen sein, weil sie inzwischen geschieden ist und der ehemalige Gatte sich in Österreich befindet.
Insoweit die bP1 zufolge von Ehrverletzung wegen der erfolgten Scheidung durch in der Türkei aufhältige Familienmitglieder des ehemaligen Gatten mögliche Bedrohungen in den Raum stellte, so ist ihr - wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - entgegenzuhalten, dass bei der türkischen Generalstaatsanwaltschaft eine Spezialabteilung existiert, nämlich das Untersuchungsbüro für Sexualdelikte, Ehrverbrechen und häusliche Gewalt, welches sichtlich auf jene Art von Straftaten spezialisiert ist, von der sie behaupte bedroht zu sein, ebenso sieht das im Jahr 2005 in Kraft getretene neue türkische Strafgesetzbuch Strafverschärfungen für Ehrverbrechen (z.B. Art. 82 lit. k) türk. StGB) vor (ho. Erk. vom 25.8.2014, L515 1419101-1/23E mwN). Mit ihren allgemeinen Aussagen dazu trat sie dieser Feststellung aber nicht wirksam entgegen. Es ist der bP1 zwar beizupflichten, dass in der Türkei entsprechende Straftaten stattfinden, doch ist im Hinblick auf die hierfür potentiell betroffenen im Verhältnis mit den tatsächlich begangenen Straftaten festzuhalten, dass es zwar möglich ist, Opfer eine solchen Straftat zu werden, nicht festgestellt werden kann jedoch, dass derartiges maßgeblich wahrscheinlich ist.
Nicht beigetreten werden kann der bP, wenn sie -zumindest konkludent- von der systematischen Praktizierung von Reflexverfolgung in der Türkei ausgeht. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Ebenso trat die bP2 mit ihren Äußerungen - man werde als Kurde diskriminiert, beim Militär sowieso, man werde auf viel schlechtere und gefährlichere Posten gestellt - den getroffenen und übermittelten Feststellungen zum Wehrdienst nicht auf gleicher Ebene und damit nicht wirksam entgegen. Auch hier ist festzustellen, dass Diskriminierungen möglich, aber nicht maßgeblich wahrscheinlich sind.
Soweit die bP vorbringt, die Ableistung des Militärdienstes im Falle einer Rückkehr in die Türkei verweigern zu wollen, ergibt sich hieraus noch nichts über die Gründe einer solchen Verweigerung ist zusätzlich festzuhalten, dass sich die bP hierzu erst nach suggestiven Nachfragen durch ihre Vertretung, also nicht im Rahmen ihrer freien und spontanen Schilderung, hierzu äußerte was den Beweiswert dieser Äußerung entsprechend relativiert.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass sich in der Türkei eine systematische Verfolgungssituation in Bezug auf Kurden und Aleviten nicht festgestellt werden kann. Wenn es im Einzelfall zu Übergriffen kommen soll, so kann vor dem Hintergrund der dokumentierten Übergriffe im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kurden bzw. Aleviten keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Gefahr, Opfer eines solchen Übergriffes zu werden, festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass abgeschobene Personen anlässlich ihrer Einreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Misshandlungen zu rechnen haben. In diese Weise deutet weder die Berichtslage (vgl. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 15.7.2015), noch das Vorbringen der bP.
Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass das Verhalten der handlungsfähigen bP nicht jenem entspricht, welches von Personen zu erwarten ist, die zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Ausreise tatsächlich Verfolgung zu befürchten hatten. Zum einen wäre davon auszugehen, dass die bereits in Rumänien einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, bzw. in Rumänien ein Asylverfahren betrieben hätte, anstatt in den Herkunftsstaat -wo behauptetermaßen eine reale Verfolgungsgefahr bestehen sollte- zurückzukehren. Den bP mag es zwar gelungen sein, durch ihr Verhalten das Regime der Dublin II VO zu umgehen, im Gegenzug büßten sich durch das in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Verhalten in Bezug auf ihre behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Existenz der behauptetermaßen ursprünglich bestehenden Ausreisegründe ein.
Es ist weiters auch festzuhalten, dass die bP2 weder konkret vorbrachte, noch sich derartiges aus der Berichtslage ergibt, dass die bP aufgrund der Mitgliedschaft bei dem von ihr genannten kurdischen Verein in Österreich im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Gefahr ausgesetzt ist. Die bP scheint im öffentlich, jedermann zugänglichen ZVR nicht als Mitglied des Vorstandes auf und brachte sie auch sonst keine herausragende Rolle im Verein vor. Aus den der bP als Vereinsmitglied und der belangten Behörde aufgrund einer Mehrzahl von Entscheidungen des AsylGH notorisch bekannten Statuten des Vereins, sowie aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise auf statutenwidrige Tätigkeiten bestehen keine Hinweise, dass eine Mitgliedschaft beim genannten Verein den Argwohn und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen des türkischen Staates hervorrufen würde (vgl. hierzu für die ständige Judikatur des AsylGH, beispielsweise Erk. vom 4.7.2010, E10 225.580-0/2008-22E [mangels Änderung der relevanten Umstände sieht das ho. Gericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, siehe hierzu auch vgl. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 15.7.2015], vgl. auch Verfassungsschutzbericht 2013 [http://www.bmi.gv.at/cms/ BMI_Verfassungsschutz/Verfassungsschutzbericht_2013.pdf]).
Laut ho. Ansicht kommt auch den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zu, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte-, sowie auf ihr Verhalten um Beschwerdeverfahren und ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP kennen ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bzw. in ihrem Verhalten im Beschwerdeverfahren bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt die Suggestion, welche im Rahmen der Beweiswürdigung selbstredend zu berücksichtigen ist.
Die Behörde war und das erkennende Gericht ist auch berechtigt, die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht in diesem Erkenntnis aufgezeigten und vom AsylGH nicht im ausreichenden Maße berücksichtigten aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP)
hinzuweisen, derua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung
hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. ..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es - von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen - nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP1 und bP2 um volljährige und nicht postulationsunfähige Menschen, welche nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichten.
Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Viel mehr ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die bP von sich aus die Asylbehörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchten und auch aus der ersten Antragstellung über den Ablauf des Verfahrens vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Groben vertraut waren. Weiters wurden die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. Darüber hinaus haben die bP -wie bereits erwähnt- bereits aus der Vergangenheit Erfahrungen über den Ablauf von Asylverfahren und mit österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht nicht verwehrt war, die Angaben der bP, welche sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätigte zu berücksichtigen und ist es hier besonders auffällig, dass die bP ihre Ausreise aus der Türkei mit dem Bestreben, ein gemeinsames Familienleben mit dem damaligen Gatten der bP1 zu führen, begründeten. Auch bP2 führte die bevorstehende Musterung nicht als Ausreisegrund an.
Der Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass in der Türkei eine generelle Gefahr einer Verfolgung bzw. systematische und flächendeckende Gefahr von Übergriffen für Frauen bestehen, welche ein entsprechendes Kalkül einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit begründen wurde.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der bP zur behauptetermaßen bestehenden Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in die Türkei sich als nicht glaubhaft darstellte und eine solche Gefährdungslage nicht festgestellt werden kann.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist und sich das ho. Gericht den entsprechenden Ausführungen anschließt.
Zu weiteren Ermittlungen war das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handeln würde. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Umfang der bP1 im fortgesetzten Verfahren behauptetermaßen stattgefundener Übergriffe, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Diese Übergriffe wurden laut Angaben der bP einen erheblichen Zeitraum vor der Ausreise abgeschlossen.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen und wird festgehalten, dass es sich beim Asylrecht nicht um eine Entschädigung für in der Vergangenheit erlittenes Ungemach -mag dieses auch erheblich gewesen sein-, sondern um Schutz vor in der Zukunft drohende Verfolgung handelt.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass allfällige Beeinträchtigungen aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten, wie etwa nicht gänzlich auszuschließende Diskriminierungen im Alltag im Einzelfall nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).
Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.
Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebenso wenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).
Zum Vorbringen der bP2, sie wolle den Wehrdienst nicht ableisten bzw. sie befürchte Bestrafung wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes ist festzuhalten, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).
Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.
Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).
In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen die bP gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter I.2.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.
Militärische Gefahren an sich stellen für sich gesehen keinen anerkannten Grund dar, den Militärdienst nicht abzuleisten.
Dass in Bezug auf den abzuleistenden Militärdienst keine relevanten Gewissensgründe vorliegen zeigt schon alleine der Umstand, dass die bP2 bereit wäre, den Wehrdienst in Österreich abzuleisten und zeigt auch der Umstand, dass sie vor der belangten Behörde vorbrachte, in Österreich Polizist werden zu wollen, dass sie grundsätzlich keine Scheu vor Waffen hat.
Auch hätte die -hypothetisch angenommene- Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet, und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet (vgl. auch Erk. Des AsylGH 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E). Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Regelungen betreffend einem Ersatzdienst (Zivildienst) bzw. eine "Verpflichtung zur Anerkennung einer Verweigerung aus Gewissensgründen" gibt es somit grundsätzlich nicht für die Mitgliedstaaten (vgl. aber Wehrpflicht iZm Art. 9 EMRK).
Die Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof (Ülke vs. Türkei vom 24.01.2006, Beschwerde Nr. 39437/98, NL 2006, 23) wurde von diesem nicht im Zusammenhang mit Verfolgungs- oder Asylgründen getroffen. In diesem Fall hat vielmehr der damalige Präsident der Izmirer Vereinigung von Kriegsgegnern, Ülke, öffentlich auf einer Pressekonferenz seinen Einberufungsbefehl verbrannt und sich damit aufgrund seiner pazifistischen Einstellung geweigert, den Militärdienst abzuleisten. Nach seiner Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe im Jänner 1997 trat Ülke den Militärdienst an, verweigerte aber regelmäßig die Ausführung von Befehlen sowie das Tragen einer Uniform. Aufgrund dessen (Befehlsverweigerung) wurde er zwischen März 1997 und November 1998 achtmal verurteilt.
Dazu hat der EGMR ausgeführt, dass "zahlreichen Strafverfolgungen, der damit zusammenhängende kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, als Sanktionen wegen der Verweigerung des Wehrdienstes unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes sind."
Weiters wurde festgestellt, dass Ülke durch den türkischen Staat im Rahmen seiner Behandlung im Zuge von mehreren Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, welche über das übliche Maß an Demütigungen, welche einer Verurteilung und Haft innewohnen, hinausgegangen sind. In Summe haben diese Handlungen des Staates zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK geführt, und wurde weiters ausgeführt, dass das derzeitige Sanktionssystem in der Türkei im Falle der Wehrdienstverweigerung ungeeignet ist, um Situationen wie denen im Fall Ülke gerecht zu werden. Keinesfalls wurde mit dieser Entscheidung der Türkei auferlegt, damit etwas am grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienstwesen zu ändern bzw. wurde auch die Möglichkeit, den Zivildienst abzulegen, nicht als verpflichtend einzurichtendes Institut angesehen. Damit hält der EGMR im Urteil Ülke vs. Türkei nur fest, dass eine übermäßig strenge Strafe eine erniedrigende Behandlung darstellen und zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen kann und stellt damit fest, dass der gesetzliche Rahmen in der Situation des Ülke nicht tauglich war und keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte.
Eine dem Beschwerdeführer derzeit im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Militärdienstverweigerung bevorstehende Musterung bzw. allenfalls drohende erstmalige Festnahme stellt jedoch weder der Art noch der Dauer oder Intensität nach einen Eingriff in durch die EMRK geschützte Rechte dar, da es an sich in der Souveränität eines Staates gelegen ist, seinen Militärdienst und die Folgen einer Verweigerung zu regeln, und Haftstrafen an sich ebenfalls nicht geeignet sind, die EMRK zu beeinträchtigen.
Dass die Haftstrafen an sich unter unmenschlichen Bedingungen oder in unangemessener Höhe bei erstmaliger Verhängung ausfallen würden, hat der Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft machen können. Vor allem zeigen die vorgelegten Online-Berichte betreffend die Schicksale der Kriegsdienstverweigerer Halil Savda und Ismail Saygi, dass nach konkreten Fallprüfungen individuell unterschiedliche Strafen verhängt werden und stammen überdies diese Berichte aus dem Jahr 2008. Jedenfalls handelt es sich bei den darin erwähnten Haftstrafen von (bei erstmaliger Verurteilung) ca. eineinhalb bis zwei Jahren nicht um "folterähnliche" Behandlungen. Eine Verbindung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 99/20/0401 vom 21.03.2002 kann im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht hergestellt werden. Gemäß vorgenannter Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998). Dies trifft aber gerade auf den Beschwerdeführer nicht zu, da weder der Maßnahme der Haftstrafe an sich die Verhältnismäßigkeit fehlt, noch die Verweigerung des Beschwerdeführers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr damit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein, da auch die Voraussetzungen für eine Asylrelevanz des Wehrdienstes notwendige und persönliche Anknüpfungsmerkmale fehlen.
(Erk. Des AsylGH vom 26.01.2012, E6 315.732-3/2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 18.06.2012, U 498/12-5)
Wenn auch Diskriminierungen im Einzelfall, auch im Zuge der Ableistung des Militärdienstes nicht ausgeschlossen werden können, so ist jedoch ein gezieltes, systematisches und asylrelevantes Vorgehen auch hierin nicht erkennbar (Erk. Des AsylGH vom 07.10.2010, E6 253.783-0/2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 08.12.2010, U 2324/10-5).
Soweit die bP2 gegen die Ableistung des Wehrdienstes Bedenken vorbringt, welche sich als militärischen Gefahren ergeben, welchen sie sich als Soldat zu stellen hätte ist festzuhalten, dass diese hier nicht relevant sind.
Da die bP2 letztlich nicht glaubwürdig dargetan hat, dass sie wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen werde oder dass mit ihrer Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird oder dass ihr eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass die bP im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.
Wenn bP1 davonausgeht, dass ihr aufgrund ihrer Scheidung in der Türkei Gefahr drohen würde, ist festzuhalten, dass -es ihr möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den befragten bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen., in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Dem Einwand, der türkische Staat wäre nicht gewillt, seine Bürger im Falle von Ehrverletzungen zu schützen, kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen. Viel mehr ist festzuhalten, dass die türkische Generalstaatsanwaltschaft eine Spezialabteilung, nämlich das Untersuchungsbüro für Sexualdelikte, Ehrverbrechen und häusliche Gewalt betreibt, welches sichtlich auf jene Art von Straftaten spezialisiert ist, von welcher die bP bedroht zu sein behauptet und sich eine derartige Spezialisierung wohl positiv auf die Effektivität des Einschreitens auswirkt. Ebenso zeigt ein Einblick auf die jedermann öffentlich zugängliche Homepage des Türkischen Statistischen Instituts (http://www.turkstat.gov.tr/ Start.do;jsessionid=lDyjSqCG50HmwjTrLdcT1J4dvN8D92vTB2ZhlymnPhy5zXlDhhbJ!-281132749) dass von der bP beschriebene Straftaten -falls der türkischer Staat hiervon Kenntnis erlangt- durch die hierzu berufenen Behörden und Gerichte tatsächlich verfolgt werden. Es kann für einen türkischen Staatsbürger ebenso wie für die belangte Behörde als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen werden, dass das im Jahr 2005 in Kraft getretene neue türkische Strafgesetzbuch für vorsätzliche Tötungen aus Gründen der Tradition erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe vor (Art. 82 lit. k) türk. StGB) vorsieht. Hierunter können auch Ehrenmorde fallen. Ergänzend führte der Gesetzgeber Vorschriften für eine strenge Bestrafung von Personen ein, die sich zur Tatbegehung eines Minderjährigen oder Schuldunfähigen bedienen (Art. 37 Abs. 2 türk StGB). Daneben existiert in Art. 38 Abs. 2 türk. StGB eine allgemeine Strafschärfungsvorschrift für Anstiftung unter Verwandten beziehungsweise die Anstiftung eines nicht mit dem Anstifter verwandten Kindes. Mit diesen Regelungen soll dem Umstand begegnet werden, dass oft ein Familienrat einen Minderjährigen zur Begehung eines Ehrenmordes bestimmt, da diesem eine vergleichsweise milde Strafe droht.
Die oa. Erwägungen zeigen, dass Ehrenmorde keineswegs ein vom türkischen Staat gewolltes oder tatenlos hingenommenes Phänomen sind. Selbstredend ist dem türkischen Staat jedoch erst dann ein Einschreiten möglich, von sich die bedrohte Person an ihn wendet. Dass die bP Opfer eines Ehrenmordes wird kann daher über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinaus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass allfällige von bP1 behauptete Misshandlungen durch lokal agierende Organwalter als individuelles Fehlverhalten solcher einzelner Organwalter zu qualifizieren ist, welches vom türkischen Staat nicht tatenlos hingenommen wird, wenn sich bP dagegen durch die Inanspruchnahme der entsprechenden Rechtsbehelfe, allenfalls mit Unterstützung einer national oder international tätigen NGO erfolgreich zu Wehr setzen kann.
Falls die bP mit den Verhältnissen in ihrer Herkunftsregion nicht einverstanden sind, bzw. un den dort herrschenden Verhältnissen nicht leben oder allfälligen Schikanen durch Amtswalter vor Ort entgehen wollen, steht es ihnen offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Die bP1 - bP3 sind im Wesentlichen gesunde, arbeitsfähige und nach ihren Angaben auch arbeitswillige Menschen, welche ihre Mobilität und ihre Fähigkeit, ihr Leben auch in einer fremden Umgebung meistern zu können, durch ihre Reise nach Österreich unter Beweis stellten. Die bP brachte selbst vor, bereits einige Zeit in Istanbul gelebt zu haben, ohne dass es zu relevanten staatlichen Übergriffen gekommen wäre. Sie waren auch in der Lage dort ihr Leben zu meistern und deutet nichts darauf hin, dass sich hierin eine maßgebliche Änderung ergab und sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in Istanbul oder einer sonstigen Großstadt des Südens oder Westens des Landes dauerhaft unbehelligt leben und wiederum wirtschaftlich Fuß fassen könnte. Es stünde ihnen auch frei, im Erwerbsleben, etwa in einer Fremdenverkehrsregion des Landes ihre in Österreich erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (zumindest hinsichtlich bP1 und bP3) einzusetzen. Auch bei bP2 handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, ohne Hinweis auf die Existenz qualifizierter Vulnerabilitätsaspekte, welche sein Leben in der Türkei, so wie andere junge, gesunde Männer auch meistern kann.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, und in Bezug auf bP1 - bP3 arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehör die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Frauen sind vom türkischen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen und könnten -wie bereits erwähnt- zumindest bP1 und bP3 ihre in Österreich erworbenen Kenntnisse nutzbringend auf dem türkischen Arbeitsmarkt einsetzen. bP2 wäre es ebenfalls möglich, eine entsprechende (Hilfsarbeiter)Tätigkeit anzunehmen. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass bP1, bP3 und bP4 einen Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Gatten der bP1 auch von der Türkei aus durchsetzen könnten.
Auch steht es den bP1 - bP3 neben der Annahme einer Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten auch frei, das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
In Bezug auf ein von der bP2 thematisierte und -nach Ansicht des ho. Gerichts nicht zwingend- zu erwartendes Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung wird im Lichte des Refoulementschutzes hypothetisch Folgendes erwogen:
Es wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach es nicht festgestellt werden kann, dass die bP wegen der von ihr behaupteten Straftaten in seinem Herkunftsstaat verfolgt wird, weshalb -auch- aufgrund der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, sowie polizeiliche Gewahrsame bzw. Haftanstalten, ergibt sich, dass die bP nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) im Falle einer etwaigen Verurteilung und etwaigen anschließenden Haft mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung betroffen zu sein.
Hypothetisch wird zum Vorbringen der bP, ihr würde in der Türkei eine Gefängnisstrafe erwarten wird angeführt, dass das Refoulementverbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).
Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).
Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.
Bisher wurden insbesondere die politische Verfolgung in Form einer langjährigen und schweren Gefängnisstrafe (A. gegen Schweiz, EKMR, Entsch. vom 14.4.1986, Nr. 11933/86) genannt.
Auch wird ausgeführt, dass es im Strafrecht- und Strafprozessrecht der Türkei in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen kam. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich jedoch auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Nach Angaben der Regierung sollen vielmehr die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.
Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt.
Auch kann die die bP zu erwartende erstmalige Strafe nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden (vgl. etwa auch Strafdrohung des § 9 österr. MilStGB) und liegt innerhalb des der Türkei zuzustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes.
Relevante krankheitsbedingte Abschiebehindernisse liegen in Bezug auf die bP ebenfalls nicht vor (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf bP1, bP3 und bP4, Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides in Bezug auf bP2
Einleitend wird festgehalten, dass bP2 zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war und daher lediglich in Bezug auf bP1, bP3 und bP4 ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen ist.
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
In Bezug auf die bestehenden Bindungen in Österreich wird insbesondere auf den in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalt verwiesen. Sie halten sich bereits seit Dezember 2010 in Österreich auf und möchten ihr weiteres Leben in Österreich gestalten.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass jedenfalls ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Da im gegenständlichen Fall bP1, bP3 und bP4 nicht, bP2 jedoch sehr wohl von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein kann, wird im gegenständlichen Fall auch ein Eingriff in das Familienleben angenommen.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit ca. 4 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügt über die beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich minderjährigen die Kinder das Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
In Bezug auf bP3 ist auch festzuhalten, dass sie seit der Erlangung der Volljährigkeit sie sich das Verhalten im Asylverfhren zurechnen lassen muss.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP1 nicht gezwungen sit, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche (auch mit bP1, bP3 und bP4) aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihr frei, sich wie jeder andere Fremde auch, um einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.
Die bP4 besucht in Österreich die Schule und spricht gut Deutsch. Sie engagiert sich neben der Schule in einem Fußballverein und hat hier Freundschaften geschlossen.
Die bP3 befindet sich in Ausbildung zur Frisörin und spricht ebenso gut Deutsch.
Die bP 1 bemüht sich die deutsche Sprache zu erlernen, bzw. ist eine Verständigung in der deutschen Sprache möglich und eine Beschäftigung zu erlangen. Die Integration der bP1, bP3 und bP4 in die Gesellschaft ist bereits erheblich fortgeschritten.
Die bP2 verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen; sie hat bisher in Österreich keine Ausbildungen absolviert. Die bP2 ist Mitglied beim kurdischen Verein XXXX und beteiligt sich an dessen Aktivitäten. Die bP2 besuchte zuletzt einen Deutschkurs (A2). In der Stellungnahme vom 03.06.2014 (OZ 9) wurde zwar behauptet, dass die bP2 die deutsche Sprache mittlerweile gut beherrsche, dies entspricht aber nicht den seitens des ho. Gerichts durch unmittelbare Beweisaufnahme erhobenen Wahrnehmungen, wo die bP nicht in der Lage, eine einfachste Konversationen auf unterstem Anfängerniveau zu führen und hob sich bP2 hier augenfällig negativ von den Sprachkompetenzen der sonstigen Familienmitglieder ab.
Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung somit festgestellt wurde, sind die Deutschkenntnisse der bP2 bestenfalls rudimentär vorhanden und ist eine Verständigung in deutscher Sprache mit der bP2 faktisch unmöglich.
Abweichend von bP1, bP3 und bP4 ließt bP2 den Aufenthalt in Österreich in Bezug auf die Setzung von integrativen Schritten sichtlich über weite Strecken ungenützt und zeigte sich auch in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf bP2 eine weitaus weniger weit fortgeschrittene Integration als in Bezug auf bP1, bP3 und bP4.
In Österreich halten sich die Verwandten der bP auf, zu denen das Verhältnis nicht besonders gut ist.
Die bP1 - bP3 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den zum Zeitpunkt der Antragstellenden minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet die minderjährige bP4 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingen würde, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf bP4 aufgrund ihrer Strafunmündigkeit, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der volljährigen bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall ist seit Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Vorlage der Beschwerde an den AsylGH und der dortigen Zuweisung der Rechtssache an die Gerichtsabteilung E8 ein Verfahrensstillstand festzustellen, welcher nicht den bP angelastet werden kann und das Verfahren ab Beschwerdevorlage mit verhältnismäßigem Aufwand in relativ kurzer Zeit finalisierbar gewesen wäre.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Im gegenständlichen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt es sich im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK in Bezug auf die bP1, bP3 und bP4 letztlich um einen Grenzfall. Es existieren sowohl beachtliche öffentliche Interessen, wobei hier auch besonders ins Gewicht fällt, dass die Antragstellung sichtlich zu einem nicht unerheblichen Teil erfolgte, um die einschlägigen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, anderereits existieren auch beachtliche private Interessen der bP.
Im Rahmen einer Abwägung sämtlicher Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung letztlich in dubio zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse der bP1, bP3 und bP4 an der Fortführung des bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich iSd Art. 8 EMRK bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegt. Weiters ist angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, weshalb im Ergebnis die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer bP1, bP3 und bP4 gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
Ein ganz anderes Bild stellt sich in Bezug auf bP2 dar, dieser befindet sich zwar den selben Zeitraum wir bP1, bP3 und bP4 in Österreich und herrschte in den sie betreffenden Verfahren ein ebenso lange andauernder Verfahrensstillstand, doch ließ die bP diesen Zeitraum in Bezug auf ihre Integration sichtlich ungenützt, sie kann weder eine entsprechende soziale Vernetzung vorweisen (diese beschränkt sich im Wesentlichen auf den Kontakt zu einem kurdischen Verein), noch absolvierte sie entsprechende Ausbildungen, setzte sichtlich keine tauglichen Schritte zur -zumindest vorübergehenden oder teilweisen- Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit und verfügt sie praktisch über keine Kenntnisse, um sich in der deutschen Sprache artikulieren zu können. Vor dem Hintergrund dieses Ausführungen ist in Bezug auf bP2 anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist und im gegenständlichen Fall die zeitliche Komponente mangels erfolgter relevanter Integration zurücktritt. In Bezug auf bP2 liegt kein mit jenen Fällen vergleichbarer Fall vor, wie ihn der VfGH in seinen Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10
zu prüfen hatte.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP2 in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP2 am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf bP2 auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war in Bezug auf bP2 die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen, in Bezug auf bP1, bP3 und bP4 war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht sich in weiten Teilen des gegenständlichen Erkenntnisses mit Fragen der Beweiswürdigung auseinandersetzt bzw. in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz, zu den Anforderungen an einen schutzwilligen und schutzfähigen Staat, sowie dem Wesen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der Asylrelevanz des Wehrdienstes, bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
Das das ho. Gericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Migration mit 1.1.2014 eingerichtet wurden und sich an der asyl- und fremdenrechtlichen Diktion bzw. im Verfahren gewisse Änderungen ergaben, vermag ebenfalls keinen unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierenden Sachverhalt begründen, weil sich im Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine maßgeblich Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Bestimmungen war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
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