I405 1431263-1•BVwG I405 1431263-1
I405 1431263-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2014
Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,<br/>Spruchpunktbehebung-Ausweisung
I405 1431263-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 12 13.054-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gem. § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte nach seiner Betretung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes am 20.09.2012 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Er wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt und am 16.10.2012 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes sowie zuletzt am 16.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er von Kriminellen bzw. Islamisten verfolgt worden sei, da diese ihm vorgeworfen hätten, sie bespitzelt bzw. an Polizisten - sein Bruder sei auch Polizist gewesen - verraten zu haben.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Antragsstellers mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Tunesien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Der Fluchtgrund des Antragstellers werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich behaupteter privater Verfolgung bzw. Bedrohungen sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Tunesien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Tunesien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides moniert. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungsplicht nicht nachgekommen. Es habe sich, wie aus dem Bescheid hervorgehe, nur oberflächlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In der Folge wurden Ausführungen zu den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchen getätigt und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien asylrelevante Verfolgung drohe.
5. Am 16.12.2013 langten die Geburtsurkunde und ein Auszug aus dem Personenstandsbüchern, Geburten betreffend den Beschwerdeführer samt der deutschen Übersetzung beim Asylgerichtshof ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der er zunächst zu seinem Fluchtgrund befragt wurde. Zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, da eine solche nicht erlaubt sei. Befragt, ob er Mitglied in einem österreichischen Verein sei, führte der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester ihn bei einem Verein angemeldet habe, welcher Asylwerbern helfe, er wisse aber nicht, wie der Verein heiße, es könne Rotes Kreuz oder Caritas sein. Er habe einen Deutschkurs bei der Caritas besucht, eine Bestätigung habe er darüber jedoch nicht. Zu seinem Familienleben gab er an, dass er mit seiner Frau in XXXX wohne. Seine Frau sei aus der XXXX und arbeite hier als XXXX. Sie seien seit etwa vier Monaten verheiratet. Sie habe ein Kind aus einer Vorbeziehung, gemeinsame Kinder hätten sie keine. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer unter anderem seine Heiratsurkunde vor.
7. Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012 zurück. Die Beschwerdeführer sei seit XXXX mit seiner XXXX Staatsangehörigen verheiratet, weshalb seine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
8. Einer aktuellen Anfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister zufolge wurde dem Beschwerdeführer von der XXXX am
XXXX eine Aufenthaltskarte (als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er reiste im September 2012 nach Österreich ein und stellte am 20.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er ist seit XXXX mit einer in Österreich lebenden XXXX Staatsbürgerin verheiratet, die als XXXX beschäftigt ist.
Am 09.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der MA35 eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.05.2014, den in Vorlage gebrachten Urkunden wie insbesondere der Heiratsurkunde sowie dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Wenn das BVwG den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, so hat es gem. § 75 Abs 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese Spruchpunkte rechtskräftig.
3.2.2. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden und arbeitenden XXXX Staatsbürgerin die Ehe; seine Frau macht somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch. Gemäß Art 7 Abs 2 der erwähnten RL gilt das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt; dem Beschwerdeführer kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wurde im Fall des Beschwerdeführers auch durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die XXXX dokumentiert.
Somit verfügt der Beschwerdeführer über ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht, sodass in gegenständlichem Asylverfahren jedenfalls keine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer betreffend ausgesprochen werden darf.
3.2.3. Da der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt, war daher die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären. Die in dieser Hinsicht seinerzeit zu § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 ergangene Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, der zufolge bei einem nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrecht eben nicht begründet über die (Un)zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen sei, ist weiterhin sinngemäß anwendbar (siehe z.B. AsylGH vom 29.10.2010, C5 266.294-0/2008, C5 266.295-0/2008; 29.10.2010, C5 266.296-0/2008;
29.10. 2010, C5 266.297-0/2008; 29.10.2010, C5 266.322-0/2008;
29.10. 2010, C5 266.323-0/2008; 29.10.2010, C5 266.324-0/2008;
29.10. 2010, C5 266.325-0/2008; 25.11.2010, A10 318.843-1/2008;
1.12. 2010, A9 314.247-1/2008; 13.9.2011, A10 262.763-0/2008;
28.9. 2011, A10 402.049-1/2008; 11.11.2011, B11 261.496-0/2008, 11.05.2013, E8 310.506-4/2008).
Nicht in Betracht kommt in gegenständlichem Fall nach Ansicht des BVwG, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückzuverweisen: So hat in Anbetracht des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt kein Verfahren im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung mehr stattzufinden, sodass eine diesbezügliche Zurückverweisung fehl am Platz wäre. Vielmehr ist die seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung durch das BVwG aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
In dieser Konstellation ist es nach Ansicht des BVwG nach wie vor zulässig und geboten, den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids, mit dem die Ausweisung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es zur Vorgehensweise beim Vorliegen eines nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrechts bereits eine klare Rechtsprechung im Hinblick auf den seinerzeitigen § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 gibt, wobei diese nach Ansicht des BVwG auch aktuell in Fällen wie dem gegenständlichen anwendbar ist, sodass hier nicht vom Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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