BVwG G305 2001207-1

G305 2001207-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2001207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2001207.1.00

Spruch

G305 2001207-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird gemäß

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., iVm.

§§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I 138/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.03.2013 reichte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Formularantrag ein.

Mit dem bezogenen Formularantrag brachte er einen zum 14.11.2012 datierten internen Konsiliarbefund der behandelnden Ärztin, XXXX, mit den Diagnosen Coronare Mehrgefäßerkrankung, 3-fach ACB 2001, Diabetes mellitus Typ IIb - medikamentös - HbA 1 c aktuell 6,0%, Hyperurikämie, und primär arterielle Hypertonie in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 26.04.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Grad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer am 17.02.2009 durchgeführten persönlichen Untersuchung wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Diabetes mellitus II 09.02.01 20

2 Coronare Mehrgefäßerkrankung, Zustand nach 3fach ACB 2001 05.05.03 30

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung führte sie aus, dass sie bei der Gesundheitsschädigung 1 den mittleren Rahmensatzwert angenommen habe, da das HBa1C nur geringfügig erhöht sei und der Beschwerdeführer mit einem Antidiabetikum ausreichend gut eingestellt sei. Der untere Rahmensatzwert bei der Gesundheitsschädigung sei auf Grund der guten Belastbarkeit, einem normal großen linken Ventrikel und der normalen Pumpfunktion gerechtfertigt.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2013, Passnummer: XXXX, brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und wies ihn darauf hin, dass auf Grund der bei ihm bestehenden Gesundheitsschädigung im Ausmaß von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

Gleichzeitig gab ihm die Behörde die Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung im Rahmen eines Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern.

Mit Eingabe vom 29.05.2013 gab der BF bekannt, dass er gerade wegen eines Einrisses der Quadrizepssehne behandelt werde und starke Schmerzen an beiden Schultern habe.

Weiters brachte er einen als "Krankengeschichte" bezeichneten, zum 13.05.2013 datierten Befundbericht des XXXX mit den Diagnosen Fractura tuberculi majoris humeri dext., Pseudoarthrosis ossis scaphoid. dext. und Arthralgia gen. sin., einen zum 13.05.2013 datierten Befundbericht der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, XXXX, mit der Diagnose Cerumen bds, mittel- bis hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit bds, bds HG-versorgt, und einen Audiometriebefund in Vorlage.

4. Auf Grund der vorgelegten Befundberichte erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, über Veranlassung der belangten Behörde auf der Grundlage einer Untersuchung des BF und der EVO ein ärztliches Sachverständigengutachten, mit dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Koronare Mehrgefäßerkrankung, Zustand nach aortocoronarem Mehrfachbypass 2001, Hypertonie 05.05.03 30

2 Schallempfindungsschwerhörigkeit 12.01.01 30

3 Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20

4 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20

5 Periarthritis humeroscapularis beidseits 02.06.02 20

6 Pseudoarthrose des Kahnbeins rechts 02.06.20 10

7 Meniscusschaden des linken Kniegelenks 02.05.18 10

Gesamtgrad der Behinderung 30

Ihre Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF begründete sie im Wesentlichen wie folgt:

"Ad 1) Gute Durchblutungssituation des Herzens nach aortocoronarem 3-fach-Bypass, gute Leistungsfähigkeit, kein Hinweis für Herzinsuffizienz. Unterer Richtsatzwert.

Ad 2) Mittelgradige Hörbehinderung beidseits, ständige Hörgerätversorgung, Einstufung laut Tabelle und gemäß dem vorliegenden Audiogramm,

Ad 3) Diabetes mellitus Typ II, gute Stoffwechseleinstellung unter oraler Kombinationstherapie, kein Hinweis für diabetische Spätschäden, mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der erforderlichen Medikation

Ad 4) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Indikation zur nächtlichen Beatmung, unterer Rahmensatz aufgrund der guten Behandelbarkeit

Ad 5) Geringe funktionelle Einschränkung in beiden Schultergelenken, unterer Rahmensatz

Ad 6) Minimale Funktionseinschränkung und Belastungsschmerz im rechten Handgelenk bei Pseudoarthrose des Os scaphoideum

Ad 7) Minimale Funktionseinschränkung bei Meniscusschaden des linken Kniegelenkes"

In der Begründung heißt es weiter, dass die als führend geltende Gesundheitsschädigung GS 1 durch die Gesundheitsschädigung GS 2 wegen der fehlenden ungünstigen Wechselwirkung nicht gesteigert werde. Die Gesundheitsschäden GS 3 bis GS 7 seien zu gering, um weiter zu steigern.

5. Mit Schreiben vom 26.07.2013 brachte ihm die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Um einen weiteren Arztbrief beibringen zu können, ersuchte der BF telefonisch um eine Verlängerung der ihm gesetzten Frist zur Äußerung bis Mitte September 2013.

Nachdem die Frist verstrichen war und der BF nicht reagiert hatte, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit ihrem zum XXXX datierten Bescheid, Passnummer:

XXXX, ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert erforderlich sei, der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mit dem bei ihm festgestellten Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert jedoch nicht erfülle.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 06.11.2013 rechtzeitig eingelangte Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass sich sein Gesundheitszustand seit seinem Ansuchen vom 21.03.2013 wesentlich verschlechtert habe. Den Befund der von der belangten Behörde beigezogenen ärztlichen Sachverständigen könne er nicht anerkennen, da sie kein Belastungs-EKG gemacht habe. Wegen seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes (starke Müdigkeit und starke Schmerzen an beiden Schultern) könne er keiner Arbeit nachgehen.

Mit seinem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2013 gerichteten Rechtsmittel brachte er eine zum 05.11.2013 datierte Behandlungsbestätigung des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen einer Fract. mall. lat. dext. und ont. Coxae dext., weiters eine zum 05.11.2013 datierte Behandlungsbestätigung des XXXX mit den Diagnosen Fractura tuberculi majoris humeri dext. und Pseudoarthrosis ossis scaphoid. dext., einen zum 04.01.2007 datierten ärztlichen Kurzbericht des XXXX mit den Diagnosen Aktivierte Arthrose li Sprunggelenk, Hyperurikämie, Art. Hypert. und KHK, eine zum XXXX datierte XXXX über eine vom XXXX bis XXXX reichende, stationäre Behandlung, einen zum 19.06.2008 datierten Befundbericht des XXXX, der auf einen MRT des linken Kniegelenks mit dem Ergebnis "schräg horizontaler Riss (Grad III Läsion) im Innenmeniscushinterhorn, zweit- bis drittgradige Knorpelschädigung femoro-tibial, bis zweitgradige Knorpelschädigung femoro-patellar, geringer Kniegelenkserguss" und "intakte Kreuz- und Seitenbänder" hinweist, eine zum 05.11.2013 datierte Behandlungsbestätigung des XXXX mit der Diagnose Fractura costae IX dext., non rec. hinweist, eine weitere zum 05.11.2013 datierte Behandlungsbestätigung des XXXX mit den Diagnosen Cont. nasi c. excor. n.r., Fract. costae VII sin. n. r., Fract. costarum VIII et IX sin. c.s.i., Cont. artic. man. dext. n.r., einen zum 11.08.2010 datierten Befund des XXXX, das nach einem beim BF durchgeführtem MRT ein ausgedehntes posttraumatisches Bone bruise im Femurinnencondyl mit in erster Linie kleiner umschriebener Osteochondrosis dissecans im Stadium II am ventralen Aspekt subchondral von 8 mm und einen geringen Gelenkserguss und geringgradige, in erster Linie posttraumatische Ödematisierung zeigt, einen zum 26.06.2010 datierten MRI-Befund des XXXX mit der Diagnose einer ausgedehnten, subtotalen Partialruptur der Achillessehne, sowie einem mäßig umgebenden Weichteilödem und einem Muskelödem am Muskelsehnenübergang, einen zum 23.09.2013 datierten Kurzarztbrief des XXXX mit den Diagnosen einer atherosklerotischen Herzerkrankung, Zustand nach PCI + DES-Implantation des Bypasses zum Ramus diagonalis I, Zustand nach PCI und Hochdruck-Ballondillatation der RCA, Zustand nach ACB-OP, arterielle Hypertonie, nicht-insulinpflichtiger DM Typ II, Hyperlipidämie, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom mit CPAP-Geräteversorgung und Adipositas, einen zum 18.10.2013 datierten MRI-Befund des XXXX und einen zum 24.10.2013 datierten Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie mit den Diagnosen Coronare Herzerkrankung, ACB-Operation, Stent-PCI Bypass, frustrane Dillatation, Aortenstenose I-II, arterielle Hpertonie, Hyperlipoproteinämie, Diabetes mellitus Typ IIb, Schlafapnoesyndrom (CPAP), Arthritis urica, Colondivertikulosis und Cholecystolithiasis, in Vorlage.

7. Am 12.11.2013 legte die belangte Behörde die Rechtsmittelschrift des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) vor.

Da die Rechtsmittelschrift an einem Formmangel litt, trug ihm die Bundesberufungskommission mit do. Anordnung vom 20.11.2013, GZ: 41.550/1304-9/13, die Verbesserung derselben auf.

Der BF kam dem Verbesserungsauftrag mit seiner, am 27.11.2013 direkt der Bundesberufungskommission überreichten Eingabe nach.

Nach erfolgtem Übergang der sachlichen Zuständigkeit zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Bundesberufungskommission dem Verwaltungsgericht die Berufungsschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens.

8. Auf Grund der vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befundberichte erstellte der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches internes Sachverständigengutachten, mit dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Coronare Mehr-Gefäßerkrankung mit Zustand nach Bypass-Dysfunktion mit Stent-Implantation im Bereich des 1. Diagonalen Astes der LAD 05.05.03 40

2 Diabetes mellitus Typ II b 09.02.01 20

3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20

4 Schallempfindungsschwerhörigkeit 12.02.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung seiner Einschätzung führte der Amtssachverständige für Innere Medizin im Wesentlichen aus, dass er bei der Gesundheitsschädigung GS 1 wegen der beim BF bestehenden coronaren Herzerkrankung, der Stent-Implantation im Jahr 2013 wegen der zunehmenden Angina-Pectoris-Symptomatik den höheren Rahmensatzwert angenommen habe. Diese Einschätzung sei auch deshalb bedingt gewesen, da ein zweites Herzkranzgefäß nicht habe ideal saniert bzw. mit einem Stent versorgt werden können. Die Linksventrikelfunktion sei zwar global gut, jedoch finde sich eine regionale Wandkontraktilitätsstörung im Bereich der proximalen Herzscheidewand. In der Ergometrie sei der BF lediglich bis 55 % des Tabellen-Sollwertes belastbar gewesen. Eine Angina-Pectoris-Symptomatik habe sich nicht gezeigt. Weiters sei ein diätetisch und medikamentös behandelter Diabetes mellitus gegeben. Höhergradige Spätschäden seien im Rahmen der Grunderkrankung nicht nachweisbar. Weiters bestehe ein chronisch obstruktives Schlafapnoesyndrom; da der BF mit einer CPAP-Maske versorgt sei, sei er im Wesentlichen beschwerdefrei.

Aus interner Sicht sei eine Gesamtinvalidität von 40 von Hundert gegeben, die sich aus der Gesundheitsschädigung 1 ableite und durch die nachfolgenden Gesundheitsschädigungen nicht weiter gesteigert werde.

Wegen der Gelenksproblematik des BF wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, eingeholt, der den Gesamtgrad der Behinderung des BF unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens für Innere Medizin wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Coronare Herzerkrankung 05.05.03 40

2 Diabetes mellitus Typ II b 09.02.01 20

3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20

4 Schallempfindungsschwerhörigkeit 12.02.01 30

5 Schultereinschränkung beidseits 02.06.02 20

6 Handgelenkseinschränkung rechts 02.06.20 10

7 Kniegelenkseinschränkung links 02.05.18 10

8 Wirbelsäuleneinschränkung 02.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung des Sachverständigengutachtens des ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie heißt es, dass die internen Leiden im Vordergrund stehen würden und die orthopädischen Erkrankungen nicht weiter steigerten. So weise die Gesundheitsschädigung GS 5 (Schultereinschränkung beidseits) nur eine geringe Einschränkung auf, da 120 Grad in S und F überschritten würden. Bei der Gesundheitsschädigung GS 6 (Handgelenkseinschränkung rechts) sei bei einer alten Kahnbeinpseudarthrose eine geringe Einschränkung gegeben. Auch bei der Kniegelenkseinschränkung links (GS 7) sei lediglich eine geringe Einschränkung gegeben, zumal die Beugung bis 120 Grad möglich sei. Auch die Wirbelsäuleneinschränkung (GS 8) sei mit geringen Einschränkungen ohne radikuläre Zeichen verbunden, weshalb der medizinische Sachverständige hier den unteren Rahmensatzwert annahm. In Anbetracht des Umstandes, dass die orthopädischen Erkrankungen des BF den durch die internen Leiden gebildeten Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter steigerten, sei auch aus orthopädischer Sicht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert anzunehmen.

In der Folge erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, über Veranlassung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten, mit dem sie das jeweilige Ergebnis der ärztlichen Sachverständigengutachten für Innere Medizin und für Orthopädie zusammenführte und den sich daraus ergebenden Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Coronare Mehrgefäßerkrankung mit Zustand nach Bypassoperation 2001 sowie Bypass Dysfunktion 2013 mit Stentimplantation im Bereich des 1. Diagonalen Ast der LAD

Oberer Richtsatz des mittleren Rahmensatzwertes entsprechend der zunehmenden Angina Pectoris Symptomatik mit neuerlicher Stentimplantation im Bereich des Herzkranzgefäßes, ein zweites Herzkranzgefäß konnte nicht ideal saniert werden bzw. wurde mit einem Stent versorgt. Die Linksventrikelfunktion ist global gut, es befindet sich eine regionale Wandkontraktilitätsstörung im Bereich der proximalen Herzscheidewand. In der Ergometrie war der Patient lediglich bis 55 % des Tabellen-Sollwertes belastbar, allerdings ohne höhergradige Angina-Pectoris-Symptomatik. In Zusammenschau bei nach wie vor bestehender Stenose im Bereich eines Herzkranzgefäßes kommt der höhere Rahmensatzwert zur Anwendung, Einschätzung gleich dem Vorgutachten von XXXX 05.05.02 40

2 Diabetes mellitus Tyb IIb

Rahmensatzwert, da der Diabetes mellitus diätetisch und medikamentös behandelt wird. Einschätzung gleich dem Vorgutachten von XXXX 09.02.01 20

3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom

Unterer Rahmensatzwert des mittleren Rahmenwertes da der Antragsteller mit der nächtlichen Beatmung mittels CPAP Maske beschwerdefrei ist. Einschätzung gleich dem Vorgutachten XXXX 06.11.02 20

4 Schallempfindungsschwerhörigkeit

Übernahme der Einschätzung vom Vorgutachten XXXX vom 07.07.2014. 12.02.01 30

5 Schulterbewegungseinschränkung beidseits

Vorgegebener Rahmensatzwert bei einer Abduktion und Elevation bis maximal 120 Grad. Einschätzung gleich dem Vorgutachten von XXXX 02.06.02 20

6 Handgelenkseinschränkung rechts

Vorgegebener Rahmensatzwert bei geringer Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks aufgrund einer alten Kahnbeinpseudoarthrose. Einschätzung gleich dem Vorgutachten von XXXX 02.06.20 10

7 Kniegelenkseinschränkung links

Rahmensatzwert aufgrund der geringen Bewegungseinschränkung, Beugung bis 120 Grad möglich, Meniskusschaden und Knorpelabkürzungen. Einschätzung gleich dem Vorgutachten von XXXX 02.05.18 10

8 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Ausmaßes.

Unterer Rahmensatzwert aufgrund der geringen Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Zeichen 02.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

Ihre Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF begründete die ärztliche Sachverständige aus dem Fach für Allgemeinmedizin dahingehend, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 als am schwerwiegendste Erkrankung führend sei. Die Gesundheitsschädigung (GS 2) werde diätetisch und medikamentös behandelt, weshalb hier keine negativen Wechselwirkungen zu GS 1 anzunehmen seien und diese Gesundheitsschädigung zu keiner Steigerung führten. Auch die GS 3 (obstruktives Schlafapnoesyndrom) führe wegen der Beschwerdefreiheit des BF auf Grund der Behandlung mit einer CPAP Maske zu keiner negativen Wechselwirkung zu GS 1 und steigere daher nicht weiter. Die Schallempfindungsschwerhörigkeit (GS 4) habe keinen Einfluss auf die Herzerkrankung (GS 1) und steigere daher nicht weiter. Die beidseitig bestehende Schulterbewegungseinschränkung (GS 5) führe zu keiner Beeinträchtigung der Herzleistung und sei überdies geringfügig. Die Handgelenkseinschränkung (GS 6) rechts verändere die Herzleistung nicht und sei geringfügig. Die Kniegelenkseinschränkung links (GS 7) führe zu keiner Veränderung der Herzleistung und sei geringfügig. Ebenso führe die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule zu keiner Veränderung der Herzleistung und sei auch diese geringfügig. Da die Teilruptur der Achillessehne links beim orthopädischen Sachverständigengutachten nicht mehr als Bewegungseinschränkung angegeben werde, erscheine diese als ausgeheilt. Sie gehe von einem Dauerzustand aus und sei der BF infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht geeignet.

Mituntersucht wurde auch, inwieweit im Fall des Beschwerdeführers eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass gerechtfertigt ist. Im Hinblick insbesondere auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" folgerte die ärztliche Sachverständige, dass bei ihm weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen, sodass ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

9. Mit der zum 04.09.2014 datierten, dem Beschwerdeführer am 08.09.2014 persönlich zugestellten Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ihm das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.

Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer ist 74 Jahre alt und österreichischer Staatsangehöriger.

Bei ihm bestehen aktuell folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen:

GS 1 Coronare Mehrgefäßerkrankung mit Zustand nach Bypassoperation 2001 sowie Bypass Dysfunktion 2013 mit Stentimplantation im Bereich des ersten diagonalen Astes der LAD mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert.

GS 2 Diabetes Mellitus Typ II b mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 von Hundert.

GS 3 Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 von Hundert.

GS 4 Schallempfindungsschwerhörigkeit mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert.

GS 5 Schulterbewegungseinschränkung beidseits mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 von Hundert.

GS 6 Handgelenkseinschränkung rechts mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 10 von Hundert.

GS 7 Kniegelenkseinschränkung links mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 10 von Hundert.

GS 8 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Ausmaßes mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 10 von Hundert.

Der seit dem Jahr 2013 bestehende Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 von Hundert ergibt sich aus der coronaren Mehrgefäßerkrankung (GS 1) als der am schwer wiegendsten Erkrankung. Diese Gesundheitsschädigung führt unter allen, beim BF bestehenden Gesundheitsschädigungen. Daher ist in der Gesamtbetrachtung eine allfällige negative Wechselwirkung von den übrigen Gesundheitsschädigungen auf die führende zu untersuchen.

Der diätetisch und medikamentös behandelte Diabetes Mellitus II b (GS 2) besitzt keine negative Wechselwirkung zu GS 1 und steigert diese daher nicht weiter. Das mit einer CPAP Maske behandelte obstruktive Schlafapnoesyndrom (GS 3) bewirkt eine weitgehende Beschwerdefreiheit und besitzt keine negative Wechselwirkung zu GS 1, weshalb auch dieses Leiden nicht weiter steigert. Die Schallempfindungsschwerhörigkeit (GS 4) hat auf die Herzerkrankung (GS 1) keinen Einfluss und steigert daher nicht weiter. Ebenso führt die Schulterbewegungseinschränkung beidseits (GS 5) zu keiner Beeinträchtigung der Herzleistung. Die Handgelenkseinschränkung rechts (GS 6) führt ebenfalls zu keiner negativen Beeinflussung der Herzleistung. Die Kniegelenkseinschränkung links (GS 7) hat ebenso wenig einen negativen Einfluss auf die führende Gesundheitsschädigung, wie die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (GS 8). Die subtotale Teilruptur der Achillessehne links ist ausgeheilt.

Bei der Behinderung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen seit 2013 bestehenden Dauerzustand.

Beim Beschwerdeführer liegt eine Voraussetzung für eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass grundsätzlich nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", da bei ihm weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sind. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar.

Der Beschwerdeführer weist einen altersentsprechenden Allgemeinzustand und einen überdurchschnittlichen Ernährungszustand auf. Das Gangbild ist nach links hinkend mit einem verkürzten Schrittmaß und einem ungestörten Abrollvorgang ausgeprägt.

Im Zusammenhang mit den oberen Extremitäten sind der Nacken- und Schürzengriff beidseits ausführbar. Die Ellenbogen- und Handgelenke sind unauffällig in allen Ebenen aktiv beweglich. Die Finger sind ebenfalls uneingeschränkt beweglich. Bei der Wirbelsäule besteht eine endgradige Bewegungseinschränkung. Der Finger-Bodenabstand beläuft sich auf 20 cm. Die Halswirbelsäule ist endlagig eingeschränkt beweglich und bestehen keine Bewegungsschmerzen. Beide Hüftgelenke sind unauffällig, in allen Ebenen uneingeschränkt beweglich, beide Kniegelenke gering verplumpt, das rechte Kniegelenk passiv uneingeschränkt beweglich. Das linke Kniegelenk weist eine geringe Bewegungseinschränkung mit Schmerzangabe auf. Beide Sprunggelenke sind äußerlich unauffällig und uneingeschränkt beweglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden unstrittigen Sachverhalt aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsbefunde und die in den Verwaltungsakten der belangten Behörde einliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten.

Beweis wurde weiter erhoben durch die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, vom 13.07.2014, des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 05.08.2014 und der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 24.08.2014. Sämtliche im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten erweisen sich hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Sie nehmen Rücksicht auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerdeschrift und die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztbefunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."

"§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. [...]"

Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit seiner Beschwerde vor, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert und die von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige bei ihm kein Belastungs-EKG durchgeführt habe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei es ihm nicht möglich, einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Auch leide er an akuten Müdigkeitszuständen, starken Schmerzen in beiden Schulterbereichen und in den Kniegelenken.

Damit versucht der BF, der belangten Behörde einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, indem er vermeint, dass sie ihre Entscheidung auf ein ärztliches Sachverständigengutachten gestützt habe, dem ein ergometrischer Befund nicht zugrunde liegt.

Die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses setzt gemäß § 40 BBG einen Gesamtgrad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert voraus. Die Rüge an der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungsfindung erweist sich im Hinblick auf die unterlassene Ergometrie als begründet, im Ergebnis jedoch als nicht berechtigt. Die vom Facharzt für Innere Medizin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführte Ergometrie bei der als führend eingestuften Gesundheitsschädigung GS 1 (coronare Mehrgefäßerkrankung) bewirkte eine Steigerung des Grades der Behinderung von ursprünglich 30 von Hundert um eine Stufe auf nunmehr 40 von Hundert. Allerdings zeigt der Vergleich des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.06.2013 und des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin vom 13.07.2014, dass letzterer beim Beschwerdeführer zwar eine ergometrische Untersuchung durchführte, jedoch auch eine Bypass-Dysfunktion 2013 mit Stent-Implantation im Bereich des ersten diagonalen Astes der LAD befundete, die sich auf den diesbezüglichen Grad der Behinderung erhöhend auswirkte. Da das Landeskrankenhaus Klagenfurt erst im September und im Dezember 2013 den Versuch unternahm, die verschlossenen Bypässe des BF mittels Stent zu rekanalisieren, und das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zum 17.06.2013 und der Bescheid der belangten Behörde zum 31.10.2013 datieren, konnte die von der belangten Behörde dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständigen diesen Umstand jedoch nicht berücksichtigen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als nicht berechtigt erweist.

Während die Schulter- und Kniegelenksbeschwerden von der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen sehr wohl gewürdigt wurden, blieb die vom BF angesprochene Müdigkeitssymptomatik mangels urkundlichen Nachweises und mangels entsprechenden Vorbringens unberücksichtigt. Dieser Umstand gereicht der belangten Behörde jedoch nicht zum Nachteil und vermag der BF auch mit diesem Teil seiner Rüge keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Da der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag stellte, ist an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die damit im Zusammenhang stehende Thematik nicht näher einzugehen.

Da es dem BF nicht gelang, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage und der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.07.2014, eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.08.2014 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.08.2014 nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl-Nr. C 83 entgegen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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