BVwG W124 1424574-1

W124 1424574-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1424574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1424574.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Z. XXXX, beschlossen:

A.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 BVG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste über die Türkei kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando XXXX, LPK XXXX, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 28.06.2011. Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der BF an, dass er in der Provinz G., im Dorf E. gelebt habe. Sie hätten dort ein Haus und Grundstücke gehabt. Sein Onkel sei vor ca. drei Jahren mit jemandem in Streit geraten. Diese Person sei von seinem Onkel getötet worden. Die Söhne des Getöteten und dessen Familie würden sie seither verfolgen. Aus diesem Grund habe der BF Afghanistan verlassen müssen. Im Übrigen sei seine Mutter Mitarbeiterin der UNO in Afghanistan.

2. In der mit dem BF am 19.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, aufgenommenen Niederschrift, wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen vom 28.06.2011 und führte dazu ergänzend aus, dass sie nach dem Vorfall, bei dem sein Onkel einen Mann im Zuge eines Streites getötet habe, in die Provinz K. gezogen seien, wo sie dann zwei Jahre gelebt hätten, bevor sie dann in J. niedergelassen hätten, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

Sein Onkel sei nunmehr auf der Flucht. Man würde aber nicht wissen, wo er sich zurzeit aufhalte. Der BF habe Angst vor Unbekannten, welche er nicht kennen würde, getötet zu werden. Es würde sich dabei um die Angehörigen des Toten handeln. Diese würden ihm Schwierigkeiten machen, weshalb er weg sei. Nach diesem Vorfall sei seine Familie nach K. gezogen, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten, bevor sie nach J. gereist seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme angegeben habe, dass er mit seiner Familie zuletzt noch immer in G. gelebt habe und er mit seiner Mutter in J. gewesen sei, gab dieser an zuletzt dort gelebt zu haben. Auf Vorhalt, dass seine Verwandten (Schwestern, Eltern, Onkel, Tanten und Brüder) nach wie vor in Afghanistan leben würden, gab dieser an, dass dort die Frauen weniger gefährdet seien. Der von ihm beschriebene Vorfall habe sich vor ca. drei Jahren ereignet. Ein genaueres Datum wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer sei konkret nichts passiert. Er habe allerdings vor den Unbekannten Angst gehabt. Er würde sie nicht kennen. Es handle sich dabei um Angehörige des Toten. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan befürchte er von den Unbekannten bedroht zu werden. Auf Vorhalt, dass eine Verfolgung nicht verifizierbar wäre und es internationale und nationale Sicherheitseinrichtungen vor Ort geben würde, die jeder Zeit aufgesucht werden könnten, da es sich um eine Verfolgung privater Personen handeln würde, gab dieser an, dass dies keinen Sinn machen würde. Auf Vorhalt, dass dies umso leichter wäre, als seine Mutter bei der UNO arbeiten würde, gab dieser an, dass diese nicht da sein würden, um ihnen zu helfen.

Seine Verwandten würden noch in Afghanistan leben, doch wisse er nicht, wovon er leben solle, da es dort wenig Arbeit geben würde.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz eins Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehören würde. Sie würden Moslems sein und hätten ihren Lebensmittelpunkt zuletzt in J. gehabt. Dort hätte der BF bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter gelebt. In Bezug auf sein Fluchtvorbringen führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

Sowohl zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan als auch zur Sicherheitslage in K. bzw. J. wurden keine Feststellungen getroffen. Ebenso wurden keine Feststellungen zur möglichen (sicheren) Erreichbarkeit dieser Regionen getroffen.

5. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass es entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtes nicht genügen würde, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bzw. Herkunfstland begnügen würde. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 02.10.2001, B2136/00; VfSlg 16.297 ausgeführt, dass auch wenn es sein mag, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine, die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung entbunden werden könne, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Dies gelte auch in Bezug auf die von ihr als gegeben angenommene innerstaatliche Fluchtalternative.

Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Begründet wurde dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass sein Vorbringen zur Gänze unglaubwürdig sei und dass die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern bloß der Asylerlangung dienen solle. Zu den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Heimat letztendlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, weil er in seiner Einvernahme gesagt habe, dass er hier zur Schule gehen und arbeiten wolle, sei anzumerken, dass dies völlig aus dem Zusammenhang gerissen sei und lediglich zur willkürlichen Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers diene.

Es sei richtig, dass die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Afghanistan vergleichsweise gut sei. Dass die Behörde daraus aber den Schluss folgere, dass er weiter in Afghanistan leben könne, sei nicht nachvollziehbar und stehe in absolut keinem Zusammenhang. Es entstehe allgemein der Eindruck, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesprochen selektiv beurteilt habe und einzelne Punkte je nach Eignung zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft gewichtet habe.

Das Bundesasylamt würde die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz damit begründen, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Dies sei allerdings keine rechtliche Begründung. Voraussetzung für die Gewährung vom subsidiären Schutz sei (unter anderem), dass ihm in seiner Heimat aufgrund der allgemeinen Situation eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohen würde. Mangels entsprechender Länderfeststellungen sei die Behörde überdies nicht im Stande gewesen die Situation in Afghanistan zu beurteilen.

Die rechtliche Beurteilung sei daher nicht nur inhaltlich falsch, sie sei vollkommen willkürlich, da sie sich auf keinen Sachverhalt beziehe. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und zu beheben.

In der Folge wurden Auszüge von internationalen Länderberichten zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden BVwG verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde sich nicht näher mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ausreichend auseinander gesetzt hat. So führt der BF in der mit ihm am 19.12.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass seine Mutter für die UNO in einer Forschungsabteilung arbeitet bzw. gearbeitet hat, doch wurde in diesem Zusammenhang, auch unter Berücksichtigung des Alters des BF ( Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einvernahme), im Zuge dessen nicht näher darauf eingegangen, aus welchen Gründen der BF mit dieser Tätigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein soll bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt verabsäumt entsprechende Länderfeststellungen heranzuziehen, inwiefern Familienangehörige von internationalen Organisationen einer vom BF beschriebenen Gefährdung ausgesetzt bzw. nicht ausgesetzt sind.

Unklar bleibt darüber hinaus im Zusammenhang mit dem vom BF in den Raum gestellten Mord seines Onkels, aus welchen Grund ausgerechnet der BF entsprechende Sanktionen befürchtet, als auch noch andere (männliche) Familienmitglieder, wie beispielsweise der Vater des BF, nach wie vor in Afghanistan leben. Darüber hinaus wurde mit dem BF nicht näher erörtert, inwieweit sich dieser wegen der von ihm befürchteten Drohungen bzw. Sanktionen durch die Familienmitglieder des vom Onkel des BF getöteten Mannes an die öffentlichen Sicherheitsorgane bzw. Institutionen zum Zwecke der Schutzerteilung bzw. Schutzgewährung wenden hätte können bzw. dies im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre. Feststellungen dahingehend wurden in den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen nicht getroffen.

Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert. Es bedarf außerdem auf Grund der regionalen unterschiedlichen Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere bei einer negativen Entscheidung- zunächst einer präzisen Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Der BF gibt zwar in der mit ihm am 19.12.2014 aufgenommenen Niederschrift an, dass er ursprünglich im Ort E., in der Provinz G., Afghanistan und später mit seiner Familie in J., Provinz K., zwei Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lässt sich allerdings nicht ableiten, wie sich die dortige aktuelle Sicherheitslage darstellt. Das Bundesasylamt wird sich daher auch erneut mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen auseinander zu setzen haben (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012) und auf welchem Weg diese Provinz erreichbar ist (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 246/2012; VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 241/2013). Hinzu kommt, dass darüber hinaus das aktuelle sozioökonomisches Umfeld nicht näher erörtert wurde, welches allerdings für die Beurteilung einer potentiellen Unterstützung des BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat notwendig wäre.

Des weiteren muss -der Vollständigkeit halber- darauf hingewiesen werden, dass es für das BVwG auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Abgesehen von der noch zu erörternden allgemeinen Sicherheitslage der Heimatprovinz bzw. des aktuellen Aufenthaltsortes der Familienmitglieder, dem fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Kabul und der offenbar mangelnden Berufsausbildung geht aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen hervor, dass die Frage, ob sich eine Person einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, vom Grad der sozialen Vernetzung sowie Verwurzelung in Familienverband bzw. Ethnie abhängt. Eine Ansiedelung in K., M., J. und H. ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mitte verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung vorbrachte, minderjährig zu sein, was bei der Beurteilung seines damaligen Vorbringens bzw. in den Fragestellungen entsprechend berücksichtigt werden hätte müssen.

Die Behörde ist sohin unter Berücksichtigung der oben angeführten Ausführungen verhalten zum Sachverhalt zu befragen und ihm aktuelle, für den gegenständlichen Fall relevante Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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