W121 2011003-1•BVwG W121 2011003-1
W121 2011003-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2014
Arbeitslosengeld, entschiedene Sache, Gutachten, Identität der<br/>Sache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W121 2011003-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 30.04.2013, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 14.10.2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 30.04.2012 bis 06.08.2012 Arbeitslosengeld. Zuvor war er vom 01.01.2009 bis 31.08.2010 als Lehrling bei der XXXX-GmbH, einem Ausbildungszentrum für Jugendliche, vom 28.12.2009 bis 08.01.2010 als Arbeiter bei einer Marktgemeinde und vom 8. August 2011 bis 22.04.2012 als Arbeiter bei einer Firma beschäftigt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (XXXX) vom 08.08.2012 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 AlVG ab 07.08.2012 eingestellt, weil die Untersuchung der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.04.2013 hat das AMS den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung stützte sich das AMS auf das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.06.2012, wonach das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche und somit Erwerbsunfähigkeit bestehe. Seit diesem Zeitpunkt habe keine Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden können, weshalb keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung hatte das AMS eines Bescheides vom 04.07.2013, GZ: XXXX, keine Folge gegeben. In der Begründung hatte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges zunächst ebenfalls auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.06.2012 verwiesen, demnach reiche auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Der Beschwerdeführer sei trotzdem nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG. Es bestehe eine angeborene intellektuelle Behinderung, sodass der Beschwerdeführer niemals ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers - ausgenommen im geschützten Bereich - arbeitsfähig gewesen sei. Man könne davon ausgehen, dass Erwerbsfähigkeit bestehe. Weiters gehe aus dem ärztlichen Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX hervor, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) und unbehandelter Bluthochdruck (ICD-10: I10) vorliege. Zusätzliche Leiden seien Übergewicht und Nikotinabusus. Laut ärztlicher Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung zeige sich klinisch/psychiatrisch ein in der Stimmung euthymer und im Antrieb ausgeglichener, adäquat affizierbarer Beschwerdeführer, dessen Denken einfach und ideenarm sei und dessen übrige noopsychischen Leistungen bis auf eine konkretische Auffassung und eine leichte Intelligenzminderung intakt seien. Es fänden sich keine Hinweise auf pathologischen Erlebnisvollzug; auch Biorhythmusstörungen bestünden nicht. Die Persönlichkeit sei einfach strukturiert. Seit der Geburt bestehe eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung. Der Beschwerdeführer habe bisher nach Absolvierung der Sonderschule nie ohne Entgegenkommen des Arbeitgebers gearbeitet. Das letzte Dienstverhältnis sei vom Arbeitgeber gekündigt worden, nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Leistung nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei wiederholt nicht pünktlich zur Arbeit erschienen und habe die Pausenregelungen nicht eingehalten, wodurch es zum Konflikt mit dem Arbeitgeber gekommen sei. Das ärztliche Gesamtgutachten komme daher zum Ergebnis, dass auf Grund der Verhaltensstörung daher auch weiterhin keine Einordenbarkeit in den Arbeitsprozess gegeben sei. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei die Sachwalterin des Beschwerdeführers aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen, dass sich dessen Gesundheitszustand seit dem Gutachten der PVA vom XXXX wesentlich geändert habe.
Am 05.06.2013 sei ein psychologischer Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin vom 29.05.2013 vorgelegt worden. Nach Durchführung einer Anamnese und Exploration, Verhaltensbeobachtung, Leistungsuntersuchung und Persönlichkeitsuntersuchung werde darin zusammenfassend festgestellt, dass ausgehend von einer eher schwach ausgeprägten Gesamtintelligenz (Lernbehinderung) der Beschwerdeführer im Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest Werte unter dem Durchschnitt erreiche. Die Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich über einen kürzeren Zeitraum als etwas beeinträchtigt und flukturierend gezeigt. Auch die Lernfähigkeit für nonverbales Material zeige sich insgesamt als beeinträchtigt. In der Arbeitsleistungsserie, bei der einfache Kopfrechnungen zu lösen sind, schneide der Beschwerdeführer leicht unterdurchschnittlich ab, was seine Bearbeitungszeit betreffe. Allerdings gelinge es ihm, seine Leistung durch die Übung über die Testdauer hinweg deutlich zu steigern. Er zeige aber eine unterdurchschnittlich niedrige Leistungsmotivation und ein niedriges Leistungsniveau. Bezogen auf das Leistungsverhalten lasse sich ein hohes Engagement bei Leistungsanforderung erkennen. Das Selbstvertrauen bei Prüfungsanforderung zeige sich hingegen als defizitär. In Hinblick auf die Persönlichkeit ergebe sich ein unauffälliges Persönlichkeitsprofil. Auf Grund der derzeitigen beruflichen Situation seien beim Beschwerdeführer das Erfolgserleben im Beruf, die beschriebene innere Ruhe und Ausgeglichenheit, die Lebenszufriedenheit und das Erleben sozialer Unterstützung weit unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die Diagnose nach ICD-10 laute F06.7 leichte kognitive Störung und grenzwertige/niedrige Intelligenz (IQ 70-85).
Weiters wurde von der Behörde festgestellt, dass eine Stellungnahme der Arbeitsassistenz der Caritas Diözese XXXX vorliege, wonach der Beschwerdeführer seit April 2013 das Angebot der Arbeitsassistenz in Anspruch nehme. Ziel sei die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt. In der bisherigen Zusammenarbeit zeige sich der Beschwerdeführer sehr bemüht und engagiert, sein Fokus liege auf einer weiteren begleitenden Ausbildung in Form einer IBA im Baunebengewerbe. Der kommunikative Austausch gelinge. Der Beschwerdeführer sei körperlich fit und im handwerklichen Bereich einsetzbar. Auf Grund seiner leichten Intelligenzminderung sowie seines zum Teil leicht impulsiven Verhaltens werde eine intensive Einarbeitung sowie Präsenz eines Ansprechpartners notwendig sein. Einfache Tätigkeiten mit einem entsprechenden Routineablauf würden selbständig durchgeführt werden können, komplexere Aufgabenstellungen, die ein vorausschauendes alternatives Handeln erfordern, seien vorerst nur in Zusammenarbeit mit den Kollegen zu bewältigen.
Ein mit 4.7.2013 datiertes ärztliches Gesundheitszeugnis eines Allgemeinmediziners attestierte dem Beschwerdeführer "derzeit physisch und psychisch vollkommen gesund" zu sein. Das AMS stellte fest, dass der ICD-Code F70.1 eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung beschreibe, die Beobachtung und Behandlung erfordere. ICD-Code I10 stehe für eine essentielle (primäre) Hypertonie. Der ICD-Code F06.7 beschreibe eine leichte kognitive Störung, die charakterisiert sei durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Oft bestehe ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen werde subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome sei so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Demenz (F00-F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden könne. Die Diagnose solle nur in Verbindung mit einer körperlichen Krankheit gestellt werden und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwendet werden. Diese Störung könne vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemischen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung sei aber nicht notwendig. Die Störung werde vom postenzephalitischen und vom postkontusionellen Syndrom durch ihre andere Ätiologie, die wenig variablen, insgesamt leichteren Symptome und die zumeist kürzere Dauer unterschieden. Rechtlich wurde im Bescheid vom 04.07.2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich angesichts des inhaltlichen Gleichklangs des ärztlichen Gutachtens vom XXXX und des vorgelegten psychologischen Befundes vom 29.05.2013 und insbesondere der darin festgestellten Diagnosen und der damit verbundenen ICD-Codes keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergebe, die nunmehr in vergleichbarer Betrachtung der bereits ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeit zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Beide Diagnosen stellten auf eine Intelligenzminderung ab, die nunmehrige Diagnose vom 29.05.2013 verweise auf die Diagnose vom XXXX, da der ICD-Code F6.7 den ICD-Code F70.1 inkludiere. Es habe im Berufungsverfahren keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden können. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2013 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei daher zurückzuweisen gewesen, weil keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der ergangenen Einstellung des Arbeitslosengeldes mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.08.2012 erfolgt sei.
Gegen den Bescheid vom 04.07.2013 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in dieser wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, wodurch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, die zumindest die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglicht hätte.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163-6, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 04.07.2013, Zl. XXXX, betreffend Arbeitslosengeld wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen aus, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vorliege, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt werde, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Dabei könne nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde habe sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Es sei im Bescheid im Wesentlichen geltend gemacht worden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, wodurch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, die zumindest die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglicht hätte. Schon aus dem Vergleich der beiden Gutachten ergebe sich, dass nunmehr lediglich eine leichte kognitive Störung vorliege und keine Verhaltensstörung gegeben sei. Im Gutachten vom 29.05.2013 werde sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus klinisch psychologischer Sicht durchaus geeignet sei, einfache Tätigkeiten, die immer einen ähnlichen Ablauf haben oder gut trainierbar sind bzw. von einem direkten Vorgesetzten klar angeleitet werden, durchzuführen. Das AMS hätte zur Abklärung der Widersprüchlichkeit der vorliegenden Gutachten einen weiteren Sachverständigen beiziehen müssen. Das AMS habe jedoch das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sachverhalt mit der Begründung verneint, dass beide Gutachten auf eine Intelligenzminderung abstellten; die nunmehrige Diagnose vom 29.05.2013 verweise auf die Diagnose vom XXXX, weil der ICD-Code F6.7 den ICD-Code F70.1 inkludiere. Damit hätte keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Im Bescheid vom 04.07.2013 kam das AMS zum Ergebnis, ohne sich mit den abweichenden Diagnosen der vorliegenden Gutachten näher auseinandergesetzt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hob hervor, dass das AMS vor allem nicht nachvollziehbar begründet habe, wie es bei den Diagnosen "leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung" einerseits und "leichte kognitive Störung und grenzwertige/niedrige Intelligenz: IQ 70-85" andererseits von einem "inhaltlichen Gleichklang" der ärztlichen Gutachten ausgehen konnte. Die bloße Behauptung, beide Diagnosen stellten auf eine Intelligenzminderung ab und die nunmehrige Diagnose verweise auf die ältere Diagnose, weil der ICD-Code F6.7 den ICD-Code F70.1 inkludiere, stellt laut VwGH jedenfalls keine solche Begründung dar. Damit war das AMS ihrer Verpflichtung schlüssig und nachvollziehbar darzutun, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, nämlich die tatsächliche Identität der Sache, vorliege, nicht nachgekommen. Soweit das AMS in der Gegenschrift versucht habe, diese Begründungsmängel auszuräumen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass eine im Bescheid fehlende Begründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden könne. In Summe wurden laut VwGH dadurch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung das AMS zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, weshalb der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 04.07.2013, Zl. XXXX, betreffend Arbeitslosengeld wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt
(§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte im angefochtenen Bescheid des AMS vom 30.04.2013 keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen und es erscheint die Feststellung, dass der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, nicht schlüssig nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den zwei eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das AMS hätte, da im gegenständlichen Fall zwei Gutachten mit nicht gleichlautenden Ergebnissen vorliegen, zur Abklärung der Widersprüchlichkeit der vorliegenden Gutachten einen weiteren Sachverständigen beiziehen müssen. Das AMS hat schlüssig und nachvollziehbar darzutun, ob die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, nämlich die tatsächliche Identität der Sache, vorliegt, dieser Verpflichtung ist das AMS im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung hatte das AMS in Form eines Bescheides vom 04.07.2013, GZ: XXXX, keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163-6, wurde der angefochtene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 04.07.2013, GZ: XXXX, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und die Entscheidung des VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163-6, verwiesen, dessen Begründung als Basis für die Erlassung des neuen Bescheides heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis insbesondere darauf verwiesen, dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gebessert, wodurch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege, die zumindest die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglicht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hob hervor, dass das AMS insbesondere nicht nachvollziehbar begründet hatte, wie es bei den Diagnosen "leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung" einerseits und "leichte kognitive Störung und grenzwertige/niedrige Intelligenz: IQ 70-85" andererseits von einem "inhaltlichen Gleichklang" der ärztlichen Gutachten ausgehen konnte. Bei Vergleich der beiden Gutachten ergibt sich bereits, dass nunmehr lediglich eine leichte kognitive Störung vorliegt und keine Verhaltensstörung gegeben ist. Im Gutachten vom 29.05.2013 wird sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus klinisch psychologischer Sicht durchaus geeignet ist, einfache Tätigkeiten, die immer einen ähnlichen Ablauf haben oder gut trainierbar sind bzw. von einem direkten Vorgesetzten klar angeleitet werden, durchzuführen.
Es liegen im gegenständlichen Fall - auch laut Einschätzung des erkennenden Senates - zwei Gutachten mit nicht gleichlautenden Ergebnissen vor und es hätte das AMS zur Abklärung der Widersprüchlichkeit der vorliegenden Gutachten einen weiteren Sachverständigen beiziehen müssen. Das AMS hatte jedoch das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sachverhalt mit der Begründung verneint, dass beide Gutachten auf eine Intelligenzminderung abstellten; die nunmehrige Diagnose vom 29.05.2013 verweist auf die Diagnose vom XXXX und wurde behauptet, der ICD-Code F6.7 inkludiere den ICD-Code F70.1. Im Bescheid kam das AMS zum Ergebnis, es hätte keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt werden können, ohne sich mit den abweichenden Diagnosen der vorliegenden Gutachten näher auseinandergesetzt zu haben.
Die bloße Behauptung, beide Diagnosen stellten auf eine Intelligenzminderung ab, stellt laut VwGH jedenfalls keine ausreichende Begründung dar. Damit war das AMS seiner Verpflichtung schlüssig und nachvollziehbar darzutun, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, nämlich die tatsächliche Identität der Sache, vorliegt, im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen. In Gesamtbetrachtung wurden im gegenständlichen Fall Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung das AMS zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall somit die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung des neuen Bescheides wird sich die belangte Behörde, um zu mängelfreien Feststellungen zu gelangen - dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend - mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Sachverständigengutachten in hinreichender Weise auseinandersetzen müssen und allenfalls - unter Einbeziehung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Diesbezüglich erscheinen Erkundigungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unumgänglich und wird zur Abklärung der Widersprüchlichkeit der vorliegenden Gutachten insbesondere auch ein weiterer Sachverständiger beizuziehen sein, der zu klären hat, ob sich im gegenständlichen Fall der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hatte und sich dadurch eine wesentliche maßgebliche Sachverhaltsänderung ergibt.
Demnach muss die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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