BVwG I404 1428079-1

I404 1428079-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 1428079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1428079.1.00

Spruch

Zl. I404 1428079-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch RA Dr. Helge Doczekal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 11 07.247-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 12.08.1994 nach Österreich ein. Am 15.07.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er Arabisch, Deutsch, Italienisch, Spanisch, Englisch und Französisch spreche, muslimischen Glaubens und geschieden sei. Er habe Tunesien im Jahr 1993 verlassen. Bald darauf habe er seine Frau getroffen, welche er im Jahre 1994 geheiratet habe. Dazu sei er nach Tunis gereist. Er habe einen Sichtvermerk und anschließend eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Im Jahr 2005/2006 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EG gestellt. Im Jahr 2010 habe er erfahren, dass er diesen Aufenthaltstitel nicht bekomme und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, da er 5-6 Straftaten begangen habe. Seitdem sei er illegal in Österreich gewesen und sein Anwalt habe ihm geraten, einen Asylantrag zu stellen. Er habe 1993 seine Heimat ohne einen Fluchtgrund legal verlassen. 1996 sei sein Vater, der in einem öffentlichen Amt gearbeitet habe, gekündigt worden. Die Regierung habe gedacht, er sei gegen sie und die Islamisten hätten das ebenfalls gedacht. Seine Eltern seien getötet worden. Ein LKW habe das Auto der Eltern gerammt und auf einen LKW, der vor ihnen gefahren sei, gerammt. Man habe gedacht, dass sein Vater einen geheimen Koffer besitze, da man diesen nicht bei ihm gefunden habe, habe man geglaubt, dass der Beschwerdeführer diesen Koffer im Besitz habe. Er habe ihn aber nicht. Er habe nicht verkraftet, dass seine Eltern getötet worden seien. Er habe begonnen zu trinken und sei in schlechte Kreise gekommen. Seine Ehe sei geschieden worden und er habe einen Selbstmordversuch gehabt. Mittlerweile habe er den Alkohol und die Straftaten hinter sich gelassen. Er lebe mit seiner Ex-Frau als Paar zusammen. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden. Seine Verwandten hätten ihm gesagt, dass er in Tunis gesucht werde. Er könne jedoch nicht genau sagen von wem, da er nicht wisse, wer seinen Vater habe töten lassen. Er wisse nicht, ob es die Regierung oder die Islamisten gewesen seien.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ungefähr 12 oder 11 Jahren gestorben sei. Seine Mutter sei ein paar Monate nach seinem Vater gestorben. Sein Vater sei 1991 oder 1992 von Islamisten ermordet worden. Er habe noch eine Schwester in Tunesien. Er habe zuletzt vor ca. 11 Jahren, als sein Vater gestorben sei, Kontakt gehabt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu Angehörigen in Tunesien gehabt. Er sei seit 1993 in Österreich. Mit seiner Frau sei er 9 Jahre zusammen gewesen. Seine Eltern hätten ihm dann 1995 oder 1996 gesagt, er solle nicht zurückkommen, da gebe es eine Gruppe Islamisten. Sein Vater habe Probleme mit der Geheimpolizei und mit der Ennahda Gruppe. Es gebe ein Gesetz, das besage, dass wenn man als Tunesier im Ausland um Asyl ansuche, werde man automatisch 5 Jahre eingesperrt. Er habe Angst, umgebracht zu werden, weil sein Vater mit der Polizei zusammengearbeitet habe und die Ennahda Gruppe werde ihn umbringen. Seine Schwester habe ihm damals gesagt, dass sie eine CD, einen Akt oder einen Koffer suchen würden. Er wisse es nicht genau. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jeweils konkreten Verfolgungshandlungen von heimatlichen Regierungsstellen bzw. Behörden ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn bis hierher verfolgt hätten. Auf Aufforderung dies zu konkretisieren, führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Freund der Familie im Jahr 2002 hierher gekommen sei und dieser habe ihm bestätigt, dass sie zu der Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen seien. Die Polizei sei oft bei ihnen gewesen und hätte nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dann seien Männer mit Bärten zu seiner Schwester gekommen und hätten sie bedroht. Bis heute wisse er nicht, wo sie wohne, sie sei untergetaucht. Ein Freund lebe in St. Pölten und sei 9 oder 10 Jahre nachdem der Vater ermordet worden sei ausgereist und habe dem Beschwerdeführer das alles erzählt. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, dass er sich im Jahr 2007 an die heimatliche Vertretungsbehörde in Österreich zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses gewendet habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass der Reisepass von der Botschaft ausgestellt werden müsse. Sie hätten seinen Vater und seine Mutter umgebracht. Er sei geschieden, es treffe ihn nicht persönlich. Er besuche regelmäßig seinen Hausarzt. Er habe im Jahr 2008 einen Herzinfarkt gehabt und sei operiert worden. Er nehme Medikamente für die Blutgerinnung, Plavex und Panatloc. Außerdem habe er ab und zu Panikattacken. Er habe einmal mit seiner Schwester telefoniert und sie habe gesagt, dass er nicht kommen solle, wegen den Problemen mit den Islamisten. Das sei im Jahr 2002 gewesen, er habe aber gearbeitet und die Probleme nicht beachtet. Im Jahr 2004 sei er in Tunis am Flughafen eingereist und sei vom Flughafen in eine Kaserne gebracht worden und dort vier Tage gewesen. Nein, dies sei 1994 und nicht 2004 gewesen. Sie hätten ihn damals befragt. Seine geschiedene Frau würde arbeiten und er arbeite schwarz, sie würden zusammen leben. Sie würden zusammen den Kredit zurückzahlen und die Wohnungskosten gemeinsam haben.

4. Am 22.02.2012 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er 2006 das letzte Mal in Tunesien gewesen sei und dabei fünf Tage wegen seines Vaters in Haft gewesen sei. Sein Vater habe früher Probleme wegen der Ennahda gehabt und jetzt regiere die Ennahda. Sein Vater sei 2002 gestorben. Genaueres könne er nicht dazu angeben. Seine Schwester lebe noch in Tunesien, sie sei verheiratet und lebe bei ihrem Ehemann. Er sei Laborant im Landwirtschaftsministerium gewesen. Er arbeite in Österreich. Er habe eine Arbeitsbewilligung. Letztmalig seien mehrere Sachen falsch geschrieben worden. Seine Mutter sei fünf Monate nach seinem Vater verstorben. Sein Vater habe ihm niemals erzählt, warum er ermordet worden sei bzw. was passiert sei. Er sei damals von der Polizei geholt worden. Er sei fünf Tage in Haft gewesen, er sei befragt worden und ihm seien die Fingernägel ausgerissen worden. Sie hätten gesagt, dass sein Vater einer Koffer voller CDs und Akten hinterlassen habe. Er habe davon nichts gewusst. Auf Aufforderung konkrete Angaben zur Ermordung seiner Vaters zu machen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester ihm davon erzählt habe, er sei nicht am Begräbnis des Vaters gewesen. Er könne kein konkretes Datum nennen. Er könne keinerlei Angaben rund um die Ermordung seines Vaters machen. In der Haft im Jahr 2006 sei er geschlagen und viel gefragt worden. Er habe nur Wasser und keine Nahrung bekommen. Er sei nackt in einer kalten Zelle gewesen. Sie hätten gesagt, dass sein Vater eine Tasche hinterlassen habe. Sie hätten nach dem Verbleib der Tasche gefragt. Seine Mutter sei nach seinem Vater gestorben, im Jahr 2002 oder 2001. Sein Vater sei nach den Angaben der Schwester von 2 LKWs in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Seine Mutter sei an den Folgen von Misshandlungen verstorben. Sie sei aus Kummer wegen des Todes des Vaters gestorben.

5. Am 25.04.2012 fand eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt und wurde in der Folge ein ärztliches Gutachten erstellt.

6. In der Folge erging eine Anfrage hinsichtlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten einer koronaren Herzkrankheit, von Bluthochdruck und von Depressionen in Tunesien. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2012 des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei tunesischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Dem Beschwerdeführer sei am 19.04.2002 und am 28.04.2007 von der tunesischen Botschaft in Wien ein tunesischer Reisepass ausgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer angegeben Krankheiten seien in Tunesien behandelbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Tunesien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zu befürchten sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht, so habe der Beschwerdeführer nur inhaltsleere Behauptungen aufgestellt uns sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt. In Tunesien sei keine Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleitungen in Tunesien den Lebensunterhalt zu sichern. Die Krankheiten des Beschwerdeführers seien in Tunesien behandelbar und es gebe die dafür benötigten Medikamente. Zur Auseisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach von österreichischen Gerichten verurteilt worden sei.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Am 18.07.2012 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass aufgrund seiner im Kernpunkt in sich schlüssigen Angaben stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er in Tunesien in Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Er habe mehrfach angegeben, dass sein Vater von der Ennahda verfolgt und getötet worden sei. Dabei solle seine schlechte Erinnerung an das Vorfallsdatum die Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht beeinträchtigen. Er habe weiters angeführt, dass die Ennahda seinem Vater den Besitz geheimer Unterlagen, welche sich gegen den Islam richte würden, vorgeworfen habe. Aus den Erzählungen seiner Schwester und eines Freundes sei ihm bekannt, dass sein Vater mit der Geheimpolizei und mit der Ennahda Probleme gehabt habe und dieser im Endeffekt getötet worden sei. Der Freund habe dann bestätigt, dass die Polizei des Öfteren danach im Haus seiner Eltern gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, zumal vermutet worden sei, dass er im Besitz dieser geheimen Unterlagen sei. Sein Vater sei am 20.03.1997 gestorben, dies habe er nunmehr nach seinen Recherchen von seiner Schwester erfahren. Am 17.08.2005 sei der Beschwerdeführer in Tunesien eingereist. Er sei dann vom Innenministerium in das Polizeihauptkommando geladen worden und für 5 Tage hinsichtlich seines Vaters und des Koffers befragt worden. Während dieses Aufenthaltes sei er gefoltert und geschlagen worden. Die erkennende Behörde sei jedoch zur Wahrheitsfindung von Amts wegen verpflichtet. So hätte auf einfache Weise erfragt werden können, wann und wie sein Vater gestorben sei und der Freund aus St. Pölten hätte ausgeforscht und befragt werden müssen.

10. Am 22.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Verhaftungen und Folterungen bei seinen zwei Einreisen in Tunesien. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückreise in Österreich im Jahr 2005 sich wegen seiner Verletzungen aufgrund der Folterungen in Tunesien in ärztliche Behandlung begeben habe.

11. Mit Schreiben vom 30.07.2014 legte die Exehefrau des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung über die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden vor. Dieser "ärztlichen Bestätigung" ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2005 in die Ordination, welche zum damaligen Zeitpunkt von einem anderen (namentlich angeführten) Arzt betrieben worden sei, wegen Ödemen an den unteren und oberen Extremitäten sowie Hämatomen auf den unteren und oberen Extremitäten und im Genitalbereich gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung angegeben, in Tunesien von der Polizei gefoltert worden zu sein.

12. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der Praxis des Arztes, welcher die ärztliche Bestätigung ausgestellt hat, wird mitgeteilt, dass die Bestätigung aufgrund der vom Vorgänger übernommenen Patientendokumentation ausgestellt wurde. Weiters wird bestätigt, dass der Inhalt der Bestätigung mit der Patientendokumentation übereinstimmt.

13. In der Folge wurden der belangten Behörde das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die ärztliche Bestätigung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme seitens der belangten Behörde eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Tunis (Tunesien) geboren. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer war vom 08.09.1994 bis 11.11.2002 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt weiter mit seiner Exfrau in einer eheähnlichen Beziehung.

Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit, Diabetes mellitus und Bluthochdruck. Außerdem ist der Beschwerdeführer wegen Depressionen und Panikattacken in Behandlung.

Der Beschwerdeführer war in Österreich in der Gastronomie und als Chauffeur tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, hat jedoch keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 12.08.1994 mit einem tunesischen Reisepass ohne Sichtvermerk in Österreich ein. Am 26.08.1996 wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Tunis ein bis 26.02.1997 gültiger Sichtvermerk erteilt, welcher in der Folge auch mehrfach verlängert wurde. Mit 30.08.2002 wurde dem Beschwerdeführer eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.02.2007, rechtskräftig seit 11.08.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (nach der neuen Rechtslage als zehnjähriges Aufenthaltsverbot anzusehen) erlassen.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt:

1. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen;

2. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;

3. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß § 105 Abs. 1 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten;

4. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX wegen den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen

5. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß §§ 15, 125 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten;

6. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß §§15, 127 und 130 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr;

7. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß § 27 Abs. 2 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten;

8. vom Bezirksgericht XXXX am XXXX gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen;

9. vom Landesgericht XXXX am XXXX gemäß §§ 125, 88 und 107 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten;

1.4. Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Einreisen nach Tunesien aufgrund der Beerdigung seiner Mutter im Jahr 1998 und anlässlich der Suche nach seiner Schwester im September 2005 von staatlichen Organen verhaftet und in der Folge verhört und misshandelt. Der Beschwerdeführer wurde im September 2005 dazu verhalten, ein Schriftstück zu unterzeichnen, in welchem er die Unterstützung einer Gruppe und Schmuggel bestätigt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Tunesien aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung erneut Folter droht.

1.5. Feststellung zur Situation in Tunesien

Allgemeine und Politische Lage

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14. Januar 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23. Oktober 2011, die seit ihrer Konstituierung am 22. November 2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt.

Aus den ersten freien und geheimen Wahlen vom 23. November 2011 ging die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervor und bildete sie mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung. Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien sozialdemokratisches Forum "Ettakattol" und der linksliberalen CPR, Kongress für die Republik aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki.

Im Februar 2013 wurde der Oppositionspolitiker Chokri Belaid ermordet. (APA: Artikel "Erneut bekannter Oppositionspolitiker in Tunesien erschossen" vom 25. Juli 2013) Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Chokri Belaid am 06. Februar 2013 trat Premierminister Jebali zurück, nachdem er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung gescheitert war. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Laarayedh ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13. März 2013 vom Parlament bestätigt wurde.

Am 25. Juli 2013 wurde der Oppositionspolitiker Mohamed Brahmi vor seinem Haus in Ariana nahe der Hauptstadt Tunis erschossen. In diesem Zusammenhang kam es zu Unruhen, die am 09. Jänner 2014 zum Rücktritt des Premierminister Ali Laarayedh führten. Ende Jänner 2014 kam es zu einem Kompromiss: Der parteilose Kompromisskandidat Mehdi Jomaa wurde mit der Regierungsbildung beauftragt. Die aus parteilosen Experten zusammengesetzte Regierung soll das Land im Laufe des Jahres 2014 in geordnete Neuwahlen führen.

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meingungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; ,]; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 06.05.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 08.07.2014])

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Aufgrund der Ermordungen hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis - Chokri Belaid am 06.02.2013 und Mohamed Brahmi am 25.07.2013 - fanden jeweils in den darauffolgenden Tagen Großdemonstrationen in Tunis und anderen größeren Städten statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Im Zuge beider Ermordungen kam es zu Generalstreiks, die von weiteren Ausschreitungen begleitet waren. Vor allem in großen Städten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Mit Antritt der neuen Regierung und der Festnahme eines Verdächtigen in Zusammenhang mit dem Mord an Brahmi hat sich die Krisensituation etwas beruhigt - von einer gänzlichen Stabilisierung kann noch nicht gesprochen werden. Eine flächendeckende Ausgangssperre gibt es nicht mehr. In einzelnen Städten und Regionen können kurzfristig Ausgangssperren verhängt werden. (Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 08.07.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 08.07.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 08.07.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 08.07.2014])

Rechtsschutz

Nach der Revolution im Jahr 2011 spielt das Militär eine größere Rolle für die innere Sicherheit. Die Polizei untersteht dem Innenministerium und beschäftigt sich vor allem mit der Gesetzesüberwachung sowie der Aufrechterhaltung in größeren Städten. Die Garde National (Gendarmerie) trägt im Vergleich dazu die Hauptverantwortung für die Strafverfolgungsbehörden die Grenzsicherung und Sicherheit für kleine Städte und Gemeinden und unterstehen der Generaldirektion für die nationale Sicherheit. Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (USDOS - US. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014)

Es wurden bereits erste Schritte eingeleitet, um die tunesischen Sicherheitskräfte zu reformieren. Die politische Polizei, die unter Ben Ali Informationen über die Opposition sammelte, wurde aufgelöst. Auch die Ausbildung der Polizeikräfte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte hat begonnen. Center for Security Studies (CSS) - ETH Zürich: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien:

Hürden des Übergangsprozesses, Stand: Juni 2013)

Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium, dem dieses zunächst nicht im erhofften Maße nachkam. Das Innenministerium der neuen demokratischen Regierung hat aber, insbesondere in den letzten Monaten, weitreichende personelle Konsequenzen gezogen und eine Vielzahl früherer Verantwortlicher entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Überdies wurden sämtliche Gouverneure und die Mehrzahl der in den Regionen für den Sicherheitsbereich zuständigen Verantwortlichen ausgetauscht. Die Einsetzung eines delegierten Ministers im Kabinettsrang, der die Reform der Innenbehörden vorantreiben soll und die Bemühungen des Innenministers um verstärkte internationale Zusammenarbeit (z.B. durch Besuche in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien und Großbritannien) sind deutliche Zeichen des Wandels. Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.01.2011 eine ausschlaggebende Rolle gespielt. Es hat sich zwischen Polizei und Demonstranten gestellt und in der unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen, welche die Revolution mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern wollten. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze, deutlich gestiegen. In der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 2011 war die Armee durch personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) Garant der inneren Stabilität des Landes, an einigen dieser Punkte besteht auch heute noch Militärpräsenz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Justizwesen

Die wichtigste Aufsichtsbehörde, der Oberstenrat der Richterkammer, die für die Ernennung, Beförderung und Beaufsichtigung der Richter zuständig ist, wurde unter Ben Ali direkt von der Exekutive kontrolliert. Diese Behörde wurde aber nur in Teilen reformiert. (Center for Security Studies (CSS) - ETH Zürich: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses, Stand: Juni 2013)

Eine Reihe hochrangiger Staatsbediensteter, die unter Präsident Ben Ali im Amt gewesen waren, wurden im Zusammenhang mit den Tötungen von Demonstrierenden während der Proteste im Dezember 2010 und Januar 2011 schuldig gesprochen und erhielten lange Haftstrafen. Einige ehemalige Beamte auf unterer und mittlerer Ebene wurden verurteilt und inhaftiert, weil sie persönlich für die Erschießung von Protestierenden verantwortlich waren. Der ehemalige Präsident Ben Ali wurde im Juli von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig.

Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 09.07.2014])

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia vom 27.02.2014)

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt. (Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 09.07.2014])

Menschenrechte

Die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten. (APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014)

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

-Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

-ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

-die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

-Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

-Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

-Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

-Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

-Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

-Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

-Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

-Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

-Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

-Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Im Januar 2012 schuf die Regierung ein Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Es soll Strategien zur Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit entwickeln und den Schutz der Menschenrechte in der Zukunft sicherstellen. Im Mai 2012 wurde die sogenannte Bouderbala-Kommission, eine Untersuchungskommission für Menschenrechte gegründet. Diese soll Menschenrechtsverstöße aufklären, die ab dem 17. Dezember 2010 begangen worden waren. Der Bericht schilderte die Ereignisse während der Massenproteste, die zum Sturz der Regierung von Präsident Ben Ali führten, und verzeichnete die Namen der Getöteten und Verletzten. Die Behörden boten den Angehörigen der Getöteten und den Verletzten Entschädigungszahlungen und medizinische Behandlung an. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia vom 27.02.2014)

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia vom 27.02.2014))

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 09.07.2014])

Religionsfreiheit

Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen. ; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen:

Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 09.07.2014)

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai.

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Repressionen Dritter

In der Folge der Ereignisse im Januar 2011 gab es zunächst vereinzelte Berichte zu Plünderungen, Brandstiftungen und zivil gekleideten, vandalisierenden Schlägertrupps. Dieses Phänomen hörte allerdings wenige Wochen nach der Revolution auf. Es wurde vermutet, dass der Auftrag für solche Aktionen von Anhängern des Ben Ali-Regimes kam, die Unruhe stiften und die Rückkehr Ben Alis ermöglichen wollten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Der Polizei wurde vorgeworfen, mehrfach nicht rechtzeitig eingegriffen zu haben, als Künstler, Schriftsteller und andere Personen von religiösen Extremisten gewaltsam attackiert wurden. Die Angreifer waren dem Vernehmen nach zumeist Salafisten (Sunniten, die eine Rückkehr zu den ihrer Meinung nach fundamentalen Prinzipien des Islam fordern). Die Angriffe richteten sich sowohl gegen mutmaßliche Alkoholhändler als auch gegen Kunstausstellungen, Kulturveranstaltungen und andere Anlässe. Berichten zufolge wurden zahlreiche Salafisten nach diesen Übergriffen in Gewahrsam genommen. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und RCD-Mitgliedern

Ehemalige staatliche Funktionsträger und Mitglieder der Staatspartei RCD unterliegen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keiner spezifischen staatlichen Verfolgung durch die Übergangsregierung. Gezielte Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure erfolgten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen des 14.01.2011 und waren gegen die Mitglieder der Familien Ben Ali und Trabelsi gerichtet. Zu körperlichen Übergriffen auf andere staatliche Funktionsträger oder Mitglieder der RCD und deren Familien wie auch deren Eigentum liegen keine Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Umsturzphase war festzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des "Clans Ben Ali - Trabelsï" und anderen Anhängern sowie Parteimitgliedern und Mitläufern differenziert wurde. Allein an der Zahl von zuletzt ca. 2,5 Mio. Parteimitgliedern der RCD wird deutlich, dass es nicht zu persönlicher Verfolgung aller Mitglieder dieser Gruppe gekommen sein kann. Auch eine Vielzahl von führenden Persönlichkeiten und Entscheidungsträgern des früheren Regimes erfahren rechtsstaatliche Behandlung. Eine Ausnahme hiervon bildet eine Gruppe von früheren Ministern (Innen-, Verteidigungs- und Außenminister) wie auch Parteikadern (Generalsekretäre), die seit mehr als 2 Jahren inhaftiert bzw. vorläufig festgenommen sind und auf ihr Verfahren warten. Geschäftspartner der Familien Ben Ali - Trabelsi unterliegen keiner staatlichen Verfolgung; ein Ausreiseverbot gegen eine Vielzahl von ihnen wie auch Familienmitglieder besteht jedoch fort. Informationen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung dieses Personenkreises liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht

Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor. Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten

Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor.

Die Arbeitslosigkeit wird auf 16-18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur. (Auswärtiges Amt: Tunesien:

Wirtschaft, Stand: Juni 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 09.07.2014])

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:

30.09. 2013)

Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):

"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und seinen - in Kopie - vorliegenden Dokumenten.

2.2. Die Feststellungen betreffend sein Leben in Österreich basieren auf der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen.

2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers wurden einer Abfrage aus dem Strafregister entnommen und vom Beschwerdeführer auch bestätigt.

2.4. Was die Verhaftungen und Folterungen des Beschwerdeführers in Tunesien betrifft, so ist diesbezüglich Folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Aussagen gemacht hat und auch nicht in der Lage war, die in der Verhandlung aufgezeigten Widersprüche zu erklären. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war es für die erkennende Richterin offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hatte, sich konzentrieren und insbesondere auch die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Dennoch erschienen die Berichte des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festnahme und Misshandlung glaubwürdig. Der Beschwerdeführer erzählte von den Misshandlungen sehr emotional und machte sohin der Beschwerdeführer auf die erkennende Richterin den Eindruck, von wirklich erlebten Misshandlungen zu berichten. Gestützt wird die Aussage des Beschwerdeführers aber auch durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich am 26.09.2005 in ärztliche Behandlung wegen Ödemen an den unteren und oberen Extremitäten sowie Hämatomen auf den unteren und oberen Extremitäten und im Genitalbereich begab und als Ursache Misshandlungen der Polizei in Tunesien angab. Aus dem Pass des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er sich vom 14. August 2005 bis 22. September 2005 in Tunesien aufgehalten hat. Aufgrund dieser Unterlagen war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Tunesien festgenommen und misshandelt worden ist. Die Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers sind aufgrund des Erlebten und der attestierten psychischen Erkrankungen (Depression und Panikattacken) erklärbar.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der Vorlage der ärztlichen Bestätigung und des persönlichen Eindruckes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, weshalb genau er von staatlichen Behörden in Tunesien verhaftet und gefoltert wurde. Er weiß lediglich, dass seine Verhaftungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten seines verstorbenen Vaters standen. Da der Beschwerdeführer aber bereits 1994 nach Österreich gekommen ist, war es glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, in welcher Angelegenheit sein Vater allenfalls Probleme mit der Regierung oder anderen (politischen) Gruppen gehabt hat. Da somit nicht feststeht, warum der Beschwerdeführer den Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Organe ausgesetzt war, kann nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer auch heute eine Verfolgung droht.

2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde teilweise Berichte älteren Datums anführte, wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentliche Veränderung der Situation in Tunesien bescheinigen, zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde kein weiteres Vorbringen diesbezüglich erstattet.

2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er bei seiner Einreise nach Tunesien Verfolgungshandlungen wegen unterstellter politischer Gesinnung ausgesetzt war. Wie unter Punkt 2.4. ausgeführt, besteht die ernste, aktuelle Gefahr, bei einer Einreise erneuter Folter ausgesetzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative vor den tunesischen staatlichen Behörden ist nicht ersichtlich.

3.2.3. Da der Beschwerdeführer bereits neunmal rechtskräftig verurteilt wurde, war das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu prüfen:

Gemäß § 6. Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626) müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen".

Der Beschwerdeführer weist Verurteilungen wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, Nötigung und unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2013 wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Bei diesen Delikten ist jedoch nicht von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen, weshalb die weiteren Kriterien nicht mehr zu prüfen waren. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stellen daher keinen Ausschlussgrund dar.

3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat und da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, der Beschwerde stattzugeben war und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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