BVwG I404 1420328-1

I404 1420328-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2014

Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 1420328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1420328.1.00

Spruch

I404 1420328-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.07.2011, Zl. 10 09.545-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 13.10.2010 in Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der ebenfalls am 13.10.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei am XXXX in Kairo geboren, Staatsbürger Ägyptens und ledig. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Christ. Er habe von 1993 bis 1999 die Grundschule, danach bis 2005 die allgemeinbildende höhere Schule und danach bis 2010 die Universität besucht. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an sich in die 22jährige Muslimin A. N. verliebt zu haben. Um heiraten zu können, habe sie Christin werden wollen. Nachdem ihre Eltern davon erfahren hätten, hätten sie sie umbringen wollen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er ihre Tochter nicht in Ruhe lassen würde. Deshalb sei er geflohen, andere Gründe gebe es nicht, er werde vom Staat nicht gesucht und es bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von der Familie des Mädchens umgebracht zu werden.

2. In seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.11.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Entschluss zur Flucht zwei Monate vor seiner Ausreise getroffen habe, als seine Probleme begonnen hätten. Er habe fertig studiert und sei bei einer Ölfirma beschäftigt gewesen. Seine Verwandten (Eltern, Bruder, Onkel und Tanten) würden in Kairo wohnen. Seine Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch die eigene Autowerkstätte finanzieren. Er habe durch seine Beschäftigung seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Vor zirka 10 Monaten habe er bei der Firma aufgehört, da seine Probleme begonnen hätten. In Österreich besuche er keine Vereine, Organisationen oder sonstige Veranstaltungen. Sein Lebensunterhalt werde derzeit von einem Landsmann finanziert, bis er eine Arbeit gefunden habe. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er auf der Uni ein Mädchen kennen und lieben gelernt habe, sie sei bereit gewesen, zum Christentum zu konvertieren, weshalb er ihr eine Bibel geschenkt habe. Ihre Eltern hätten die Bibel entdeckt, woraufhin sie ihre Tochter geschlagen und ihr verboten hätten, sich mit ihm zu treffen. Zwei Tage später habe sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihm etwas passieren könne. Eines Tages seien seine Freundin, ihr Vater und ihr Onkel auf der Uni erschienen, hätten ihn zur Rede gestellt und geschlagen. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht, falls er seine Freundin nicht in Ruhe lassen würde. Nach diesem Vorfall habe er Angst gehabt, mit seiner Freundin Kontakt aufzunehmen, er habe nur während der Vorlesungen mit ihr gesprochen. Einige Tage später habe die Familie des Mädchens seine Familie telefonisch bedroht und ihnen gesagt, dass er seine damalige Freundin in Ruhe lassen solle. Nach dem Schuljahr bzw. nach den Prüfungen habe ihn seine Freundin angerufen und habe ihn sehen wollen. Da ihre Verwandten sie wohl beobachtet hätten, seien ihr Vater, ihr Onkel und eine dritte Person zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verprügelt. Daraufhin sei er geflohen und habe eine Nacht bei seinem Freund verbracht. Jeden vierten Tag seien sie bei ihm zu Hause aufgetaucht, um nach ihm zu suchen, hätten seine Familie beschimpft und seinen Vater in der Arbeit belästigt. Sie hätten ausdrücklich nach ihm verlangt und gedroht, seinen Bruder an seiner Stelle zu entführen. Die Eltern seiner Freundin hätten verlangt, dass er Ägypten verlasse, ansonsten würden sie ihn umbringen. Dahingehend befragt gab der Beschwerdeführer an, sich vorstellen zu können, wieder zu seinen Eltern nach Kairo zurückzukehren, falls die dargestellten Probleme nicht mehr existieren würden. Die Beziehung habe von März 2007 bis März 2009 gedauert, danach habe er sie beendet. Die Bibel habe er seiner Freundin, welche A. N. heiße, Anfang 2008 geschenkt. A.N. sei am 02.11.1990 geboren, ihre genaue Wohnadresse wisse er nicht. Ihre Eltern würden XXXX und XXXX, ihr Onkel würde XXXX heißen. Er habe mit den Verwandten seiner Freundin im März 2009 vor der Uni und im Juni 2009 vor seiner Wohnung Kontakt gehabt, beide Male hätten ihn die Eltern geschlagen. Er habe die Vorfälle nicht zur polizeilichen Anzeige gebracht, weil er Angst gehabt habe und weil die ägyptische Polizei in einem solchen Fall nichts machen könne. Zwischen Anfang 2009 und Oktober 2010 habe er sich in einer Kirche im Dorf XXXX von Kairo entfernt versteckt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2011, Zahl 10 09 545-BAW wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Ägypten gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Ägypten ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht worden seien. In der zweiten Einvernahme habe der Beschwerdeführer den versuchten Mordanschlag an seiner Freundin nicht mehr erwähnt. Auch habe er erwähnt, die Beziehung beendet zu haben, wodurch die Bedrohungslage weggefallen sei, da den Forderungen der Eltern, die Beziehung mit ihrer Tochter zu beenden, entsprochen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer es im Rahmen der Erstbefragung unterlassen hätte, von den körperlichen Übergriffen der Familie des Mädchens, den Bedrohungen seiner eigenen Familie gegenüber und der Drohung, anstelle des Beschwerdeführers seinen Bruder zu entführen, zu berichten, handle es sich um gesteigertes Vorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Beginn seiner persönlichen Verfolgung noch eineinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise zugewartet habe. In der zweiten Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, sich zwischen März 2009 und Ende 2010 in einer Kirche in einem Dorf 200 km von Kairo entfernt versteckt zu haben, wohingegen er angegeben habe, im Juni 2009 von der Familie des Mädchens misshandelt worden zu sein. Auch die Angaben zum Beginn der Verfolgungshandlungen würden voneinander abweichen, zuerst habe er behauptet, im August 2010 erstmals verfolgt worden zu sein, später habe der Beschwerdeführer behauptet, zirka 10 Monate vor seiner Ausreise erstmals bedroht worden zu sein, dies müsse also im Dezember 2009 bzw. Jänner 2010 passiert sein. Selbst bei Annahme der Glaubwürdigkeit läge kein Fluchtgrund nach der GFK vor, da aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableitbar sei. Nicht nachvollziehbar sei auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht einmal versucht habe, den Vorfall den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen. Auch werde auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen, die der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen habe. Es habe somit keine reale Verfolgung des Beschwerdeführers bestanden.

Die Ausweisung greife nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ein und sei daher gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.07.2011 wurde Mag. Gazi DARDMAND zum Rechtsberater des Beschwerdeführers bestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 06.08.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, von staatlicher ägyptischer Seite Schutz zu erhalten. Objektiv nachvollziehbar sei auch die Haltung des Beschwerdeführers, welcher nicht bei den ägyptischen Behörden Schutz gesucht habe, hiezu werde auf EGMR 06.06.2013, 50.094/10, M.E./Frankreich, verwiesen. Die nicht erfolgte Anzeigenerstattung erweise sich auch auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde als gerechtfertigt, auf Seite 22 werde diesbezüglich ausgeführt: "Im Gegensatz zu Fällen von Rekonvertierung erkennt die ägyptische Regierung Konversionen vom Islam zu anderen Religionen generell nicht an." Dies decke sich mit den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Ägypten sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als koptischer Christ keinerlei Unterstützung durch die ägyptischen Behörden zu erwarten habe, er habe bei Verdacht der versuchten Konvertierung einer muslimischen Staatsbürgerin zum christlichen Glauben auch mit staatlichen Verfolgungshandlungen zu rechnen. Durch die damaligen Änderungen in den Herrschaftsverhältnissen in Ägypten sei aus Sicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es zu einer massiven Verschlechterung und Verschärfung der Strafmaßnahmen gegen Christen kommen würde und dass die konkrete Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen, wie Drohungen und Übergriffe gegen Leib und Leben, bestehe. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer somit dem konkreten und realen Risiko von Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Hätte man dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die ägyptischen Behörden zu wenden, im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten, so hätte er ausgeführt, dass das in seinem Fall weder möglich noch zielführend gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass seine damalige Freundin geheiratet habe und hervorgekommen wäre, dass sie ihre Jungfräulichkeit bereits vor der Hochzeitsnacht verloren habe. Dies stelle einen Ehrverlust der damaligen Freundin und der gesamten Familie dar, wodurch sich die Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe, dies stelle ein weiteres Gefährdungsmoment dar. Seit dem Sturz des Mursi-Regimes habe sich die Situation der koptischen Christen generell weiter verschärft, sodass eine Rückkehr unzumutbar erscheine bzw. seine Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Fluchtgründe während der Erstbefragung vorgebracht habe, erweise sich nach ständiger Rechtsprechung des VfGH als untauglich,inhaltlich werde auf VfGH 27.06.2012, U98/12 verwiesen, welcher aus § 19 Abs. 1 AsylG ein Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung ableite. Weiters sei die Qualität der Befragungen in der EAST Ost hinterfragenswert, diesbezüglich werde auf den Bericht "UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost" verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die im Bericht erwähnten Mängel auch erwachsenen Beschwerdeführer zumindest im selben Umfang unterlaufen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich zwischen März 2009 und Ende 2010 im Dorf XXXX versteckt habe, sei nicht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit sondern als Indiz für die Nachvollziehbarkeit der Verfolgung zu werten, habe der Beschwerdeführer doch zuerst versucht, an einem anderen Ort seines Herkunftslandes zu überleben. Er habe sich an diesem Ort nicht frei bewegen können, sei von der Unterstützung anderer abhängig gewesen und sei ein menschenwürdiges Leben dort nicht möglich gewesen. Nach muslimischer Tradition sind Ehrverletzungen zu sühnen, dies hätten die Verfolger bereits mehrfach versucht und würden von einer solchen Verfolgung auch nicht absehen. Durch das Erstarken des fundamentalistischen Islam sei zu erwarten gewesen, dass die ursprünglich private Verfolgung zunehmend staatliche Unterstützung erhalten würde. Die Situation der koptischen Christen in Ägypten habe sich verschlechtert, da ihnen vorgeworfen werde, maßgeblich am Umsturz der Muslimbrüder beteiligt gewesen zu sein. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben zu befragen, dieses habe sich in den Jahren seines Aufenthalts in Österreich noch weiter intensiviert, sodass dieses jedenfalls als erheblich im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten sei. Der Beschwerdeführer besitze gute Deutschkenntnisse, besitze einen Führerschein, der ihm die Anmeldung eines eigenen Gewerbes (Güterbeförderung) ermöglicht, sei nach dem GSVG angemeldet und auf Grund seines Einkommens von rund € 1.300,- monatlich netto selbsterhaltungsfähig. Weiters sei er über die SVA krankenversichert und trage positiv zum Wirtschaftswachstum bei.

Dem Schriftsatz beigelegt waren Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer.

7. Am 03.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und christlichen Glaubens (Kopte). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit (zumindest) dem 13.10.2010 in Österreich und verfügt seit 21.10.2011 über eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung und ist auch seit 2011 selbständig tätig und finanziert sich seinen Lebensunterhalt selbst. Er hat lediglich für etwa eine Woche im Oktober 2010 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

Er hat sich selbst Deutschkenntisse angeeignet und hat die Deutschprüfung A2 absolviert. ER verfügt über gute Deutschkenntniss.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

1.3. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.

2.2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Beschwerdeführer durch die Vorlage seines ägyptischen Personalausweises belegt.

2.3. Die Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen (Auszug aus dem Gewerberegister, Vorlage eines Werkvertrages)

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgewiesen. So war der Beschwerdeführer Großteils in der Lage der Verhandlung in deutscher Sprache ohne Übersetzung der Dolmetscherin zu folgen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, wurde einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug entnommen und vom Beschwerdeführer bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder

9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid

gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden

zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär

Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2010 in Österreich und hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf selbständiger Basis selber finanziert. Weiters hat sicher der Beschwerdeführer selbst Deutschkenntnisse angeeignet und eine Prüfung A2 absolviert. Er hat sich in Österreich überdies einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

Folglich würde die Verhängung einer Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers darstellen.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.)

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Handlungen gesetzt, um dieses zu verzögern.

Weiters ist der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich unbescholten. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.2.4. Da die vor allem privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens und der Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und insbesondere auch wirtschaftlicher Sicht überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Der erreichte Grad der Integration des Beschwerdeführers ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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