W159 2012671-1•BVwG W159 2012671-1
W159 2012671-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2014
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung
W159 2012671-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die DIAKONIE-Flüchtlingsdienst, Gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, ARGE Rechtsberatung DIAKONIE-VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §76 Abs. 1 FPG iVm § 22 Abs. 1 BFA-VG und §13 Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.
II. Gem. §35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen von Euro 426,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. §35 VwGVG abgewiesen B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, gelangte zumindest bereits im Sommer 2006 (ohne gültiges Reisedokument) nach Österreich und wurde bereits am 6. Oktober 2008 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 127, 15 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.07.2009, Zahl:
XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses wurde insbesondere mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls begründet.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge - unter Missachtung dieses rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes - immer wieder in das Bundesgebiet ein, wobei es immer wieder zu Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Beispielsweise wurde er am 09.01.2014 im Zuge eines zivilmotorisierten Planquadrates in XXXX aufgegriffen und festgenommen, sowie nach Erlassung eines Schubhaftbescheides am 10.01.2014, am 13.01.2014, auf dem Landweg in den Herkunftsstaat abgeschoben, nachdem er bereits 2012/2013 wiederholt abgeschoben worden war.
Bereits am 24.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten, neuerlich festgenommen und am gleichen Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fremdenbehördlich befragt. Dabei gab er an, dass er am 22.01.2014 mit dem Bus von Polen nach Österreich zurückgekehrt sei, zu Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen habe, sondern seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritten habe, dass er behördlich nicht gemeldet und unterstandslos sei. Nach Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2014 neuerlich in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Am 14.03.2014 löste der Beschwerdeführer in XXXX, einen Polizeieinsatz aus, weil er dort laut gegen die Tür XXXX hämmerte, wobei der Beschwerdeführer (vorläufig) festgenommen wurde und noch am gleichen Tag niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt wurde. Dabei gab er an, dass er am 09.03.2014 neuerlich nach Österreich eingereist sei, um hier (schwarz) zu arbeiten, dass er hier behördlich nicht gemeldet sei und seine Familie in Polen lebe. Nach Erlassung eines Schubhaftbescheides am 14.03.2014 wurde er am 17.03.2014 wiederum nach Polen abgeschoben.
Schon am 28.03.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX, wegen des Verdachtes des Suchtgiftkonsums im Zuge einer Polizeikontrolle (vorläufig) festgenommen. Bei der am 29.03.2014 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er am 27.03.2014 (wiederum) nach Österreich eingereist sei, um hier zu arbeiten und dass er mittellos sei.Nach Erlassung eines neuerlichen Schubhaftbescheides am 29.03.2014 wurde der Beschwerdeführer (wiederum) am 02.04.2014 nach Polen abgeschoben.
Bereits am 30.04.2014 fiel der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX, den einschreitenden Beamten auf und wurde wiederum (vorläufig) festgenommen. Am 01.05.2014 wurde er einer fremdenbehördlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, wobei er angab, dass er am 27.04.2014 neuerlich nach Österreich eingereist sei und dass bei seinen privaten Verhältnissen keine Veränderung eingetreten sei und er zuletzt bei einem Freund polnischer Abstammung Unterkunft genommen habe, ohne sich anzumelden. Wiederum wurde er nach Erlassung eines Schubhaftbescheides am 01.05.2014 am 05.05.2014 nach Polen abgeschoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.07.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§15, 127, 130, 83 Abs. 1, 15, 269 Abs. 1 (gewerbsmäßiger Diebstahl, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, von 4 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wird (die Untersuchungshaft eingerechnet) seit 21.06.2014 in der XXXX angehalten und soll am 20.10.2014 entlassen werden.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich davon seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon verständigt, dass die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt sei, wobei ihm die Möglichkeit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, sowie anzugeben, wann, wie und warum er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist ist, ob er über Familienangehörige in Österreich verfüge, welche die letzte Wohnanschrift im Bundesgebiet gewesen sei, ob er in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe, wie er sonst seinen Unterhalt bestritten habe, wo er vor der Inhaftierung Unterkunft genommen habe und auf Grund welchen Rechtsverhältnisses und ob er im Herkunftsland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wobei ihm eine Frist von 3 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer ließ diese ungenützt verstreichen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014 Zl.: XXXX wurde gem. §76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. §13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung wurde auf das bereits erwähnte rechtskräftige Aufenthaltsverbot und den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Aufenthaltsverbotes unzählige Male wieder nach Österreich zurückgekehrt sei und auch unzählige Male abgeschoben worden sei, eingegangen, sowie die oben angeführte Verurteilung dargestellt. Zur Person des Beschwerdeführers wurde unter anderem festgehalten, dass er in Österreich nicht nur gegen das bestehende Aufenthaltsverbot verstoßen habe, sondern bereits 2x von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei, in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet habe und auch in keinster Weise hier integriert sei, weil seine Familie in Polen lebe. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass auf Grund der Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könnte, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer sei bereits allein allein 2004 fünfmal abgeschoben worden und sei wiederum straffällig geworden und sei daher realistischerweise damit zu rechnen, dass er sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen versuche. Es liege daher eine "ultima ratio-Situation vor und wäre die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig. Mit der Anordnung gelinderer Mittel habe auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ebenso wenig wie mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden können. Da sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befinde, sei im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand davon auszugehen, dass Haftfähigkeit gegeben sei. Weiters wurde auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides die aufschiebende Wirkung eines Bescheides ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer lediglich als "Kriminaltourist" eingereist sei, über keinerlei Bindungen und Wohnsitz in Österreich verfüge und auch über keinerlei Integration und bereits auch mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei, sei die Außerlandesbringung zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 erhob der Bescheidadressat unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX Beschwerde gem. §22 a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges wurde kritisiert, dass sich der bekämpfte Bescheid auf einen unvollständigen Akteninhalt gründe und diesem nicht zu entnehmen sei, dass sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen werde und ab wann daher die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides antreten würden. Der angefochtene Bescheid sei im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte es nämlich organisieren können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am Tag der Haft die Entlassung erfolge. Die Schubhaft diene nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch weder der Aufdeckung, noch der Verhinderung von Straftaten, noch ihrer Sanktionierung und sei daher im vorliegenden Fall unverhältnismäßig.
Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten erstattet, das auch aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist, wobei diesbezüglich auch die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt wurde. Schließlich wurde auch beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzusprechen, sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 08.10.2014 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdevorlage unter Erstattung einer Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sich mehrfach nicht an das geltende Aufenthaltsverbot gehalten habe und mehrfach auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet abgeschoben worden sei. Mit Schreiben vom 15.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Schubhaftbescheides nachweislich Parteiengehör gewährt, wobei er der eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen sei und habe daher die Behörde auf Grund der Aktenlage entschieden. Sie sei dabei von einem Entlassungstermin aus der Strafhaft vom 20.10.2014 ausgegangen und habe auch bereits die Abschiebung für den 20.10.2014 13.45 Uhr, organisiert. Die Beschwerdebehauptung von der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens könne sohin nicht nachvollzogen worden. Eine aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei unter anderem deswegen bescheidmäßig aberkannt worden, weil es theoretisch zu einer früheren Entlassung des Beschwerdeführers hätte kommen können. Eine solche Vorgangsweise sei durch das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits als rechtlich zulässig erachtet worden. Die Annahme der bestehenden Ausreisewilligkeit ergebe sich auf Grund der zahlreichen, bereits in diesem Jahr stattgefundenen Abschiebungen. Der Schubhaftbescheid habe daher sicherstellen müssen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Österreich verlasse. Der Rechtsvertreter habe in der gegenständlichen Causa nicht einmal Akteneinsicht genommen und sei daher nicht nachvollziehbar, wie er zu der Behauptung eines unvollständigen Akteninhaltes und eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gekommen sei. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und tarifmäßig Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er gelangte offenbar bereits im Sommer 2006 (ohne gültige Reisedokumente) nach Österreich und wurde zur Zahl XXXX am 6. Oktober 2008 wegen §§127, 15 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.07.2009, Zahl:
XXXX, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer erlassen, welches mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung begründet wurde.
Der Beschwerdeführer hat dieses Aufenthaltsverbot in der Folge unzählige Male missachtet und wurde allein 2014 insgesamt sechsmal in den Herkunftsstaat abgeschoben und kehrte jeweils nach kurzer Zeit wieder illegal nach Österreich zurück.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.07.2014, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15,127, 130 iVm §83 Abs. 1 und 15, 269 Abs. 1 (gewerbsmäßiger Diebstahl, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich (außer in der XXXX und im XXXX) niemals ordnungsgemäß gemeldet, obwohl er offenbar seit 2008 laufend (mit Unterbrechungen) in Österreich aufhältig war. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jemals in Österreich einer legalen Arbeit nachgegangen ist. Seine Familienangehörigen befinden sich in Polen, er lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Er führt daher kein Familienleben in Österreich. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich über irgendein Vermögen verfügen würde. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer rückkehrwillig wäre.
Schließlich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig wäre.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014 wurde gem. § 76 Abs. 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. §13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Der Sachverhalt und obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde; aus diesem ergibt sich insbesondere auch das bereits mehrfach erwähnte Aufenthaltsverbot, sowie aus einer Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung, die auch mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug übereinstimmt; der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich (außer in der XXXX und im XXXX) niemals gemeldet war, ist aus einer aktuellen Auskunft aus dem zentralen Melderegister ersichtlich. Die Identität des Beschwerdeführers lässt sich dem im Akt in Kopie enthaltenen polnischen Personalausweis entnehmen, ebenso seine polnische Staatsbürgerschaft.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG Aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA G, § 3 BFA VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetzt erlassen.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014, Zahl E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BF-VG von amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kund gemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden. Wenn auch das BVG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshof bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den Verfassungsgerichtshof von amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der ordentlichen Revision offen (dazu siehe B, z. B. auch BVwG vom 28.07.2014, W159 2099983-1/4E.)
Im Übrigen wurde auf die weitwändigen allgemeinrechtlichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde schon in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG eingegangen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, in diesem Sinne auch jüngst BVwG vom 25.02.2014 Zl. W159 2001779-1, BVwG vom 10.04.2014 Zl. W119 2006567-1 und BVwG vom 24.04.2014 Zl. W226 2006359-1).
Der Beschwerdeführer verfügt - wie bereits mehrfach festgehalten - in Österreich über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, über keinen gesicherten Wohnsitz und ist überdies mittellos. Er hat das rechtskräftig ausgesprochene Aufenthaltsverbot in Österreich bereits unzählige Male gebrochen und wurde allein 2014 insgesamt 6x in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und ist unter Missachtung des Aufenthaltsverbotes, meistens nach wenigen Tagen, wiederum in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist hingegen niemals freiwillig ausgereist. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits 2x in Österreich rechtskräftig von einem Landesgericht zumindest teilweise auch zu unbedingten Haftstrafen verurteilt, wobei er die letzte davon gegenwärtig verbüßt. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist daher in sehr hohem Maße von einer Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gekennzeichnet.
In Verbindung mit dem Fehlen irgendwelcher familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich ein hoher Sicherungsbedarf, der im vorliegenden Fall - auf Grund der Mittellosigkeit und der sonstigen bereits dargestellten persönlichen Umstände - auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Es liegt somit die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio- Situation" vor, wie zutreffend in dem angefochtenen Bescheid dargelegt wurde.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Gerade von der vorliegenden Rechtsvertretung wurde in anderen Fällen (z.B. W159 2001779-1) kritisiert, dass die Abschiebung nicht schon während der Straf- bzw. Untersuchungshaft organisiert wurde, sondern der Beschwerdeführer erst später in Schubhaft genommen wurde; um diesem vorzubeugen und durchaus im Sinne der oben angeführten Judikatur, die Schubhaft möglichst kurz zu belassen, wurde in dem angefochtenen Bescheid zu Recht bereits während der Strafhaft die Schubhaft angeordnet, und die Rechtsfolgen und der Vollzug erst unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Verbüßung der Haftstrafe festgelegt.
Durch die organisatorischen Vorbereitungen der belangten Behörde hinsichtlich der Abschiebung wurde im vorliegenden Fall auch der Forderung, dass die Schubhaft möglichst kurz zu sein hat, in optimaler Weise entsprochen. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung aus einer Strafhaft ist jedoch notorischerweise im Vorhinein nicht exakt feststellbar.
In der Beschwerde wurde wohl beantragt, dieser aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, gegen die ausführliche Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde jedoch nichts Konkretes vorgebracht und erscheinen die Argumente der belangten Behörde - in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - durchaus überzeugend.
Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach in diesem Jahr wegen Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen wurde, ohne dass sich irgendwelche Änderungen in den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben haben, erscheint das Vorgehen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer lediglich im schriftlichen Weg Parteiengehör zu gewähren und zu bestimmten Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen, zulässig, wobei der Beschwerdeführer daraufhin in keiner Weise reagiert hat (so wie er auch sämtliche bisher erlassenen Schubhaftbescheide mit Ausnahme des nunmehr angefochtenen, unangefochten belassen hat).
Wenn der Beschwerdeführevertreter tatsächlich niemals Akteneinsicht genommen hat (wobei es in dem Akt keine Hinweise auf eine solche gibt) erscheint das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich eines unvollständigen Akteninhaltes jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte. Jedenfalls wurde in dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren der beschwerdeführenden Partei nachweislich Parteiengehör gewährt.
Zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführer in Strafhaft und nicht in Schubhaft angehalten wurde, war auch nicht im Sinne des § 22 a Abs.3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
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