W111 1436180-1•BVwG W111 1436180-1
W111 1436180-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W111 1436180-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als
Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 06.965-BAT, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm §?34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, stellte am 27.05.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer zu W111 1436179-1/2013) und ihren drei minderjährigen Kindern (nunmehrige BeschwerdeführerInnen zu W111 1436181-1/2013, W111 1436182-1/2013 und W111 1436183-1/2013) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und aufgrund der Probleme ihres Gatten mitausgereist zu sein.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 10.06.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und wiederholte eingangs, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Weiters befragt, brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, ihr Gatte sei am Morgen des 03.05.2013 durch vier maskierte Männer in Uniform von zu Hause mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei gerade im Schlafzimmer gewesen, alles sei sehr schnell gegangen. Sie selbst habe sich ruhig verhalten, die Kinder hätten geweint. Ihrem Gatten seien die Hände am Rücken festgehalten worden, als man ihn nach draußen gebracht habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegereltern seien daraufhin ebenfalls nach draußen gelaufen, doch sei das Auto bereits abgefahren gewesen. Im Zuge der Festnahme sei ein Vorhang heruntergerissen worden. Nach seiner Freilassung habe ihr Gatte eine Woche im Bett bleiben müssen, die Schwiegermutter habe gewollt, dass dieser ausreise.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass, ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder vor.
2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, Zl. 13 06.965-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass ausgehend von dem für unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen ihres Ehegatten auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin - welche keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe - keine asylrelevante Gefährdungssituation habe glaubhaft gemacht werden können. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet gewesen, die Schilderungen ihres Ehegatten in dessen Asylverfahren zu untermauern.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienangehörigen gleichlautendem Schriftsatz vom 27.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Bescheide wurden unter näherer Begründung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im vollen Umfang angefochten, weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
Aus einem ärztlichen Attest vom 09.08.2013 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein zweifacher Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden sei. Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung am Seminar "Vielfalt Nutzen Lernen" vom 03.02.2014 übermittelt.
4. Am 17.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 16.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1= Ehegatte der Beschwerdeführerin, BF2=Beschwerdeführerin)
"(...)
VR: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Verfahren irgendwelche Anmerkungen machen?
BF1,BF2: Nein. Bei der Einreise waren wir sehr aufgeregt und daher konnten auch Widersprüche entstehen. Nachgefragt geben die BF an:
wir haben nur die tatsächlichen Erlebnisse geschildert und nichts hinzugefügt. Das Verfahren erster Instanz ist aus unserer Sicht ordentlich gelaufen.
BF2 verlässt den Raum.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf!
BF1: Ich bin am XXXX in XXXX geboren, habe in XXXX gelebt, habe 9 Jahre die Mittelschule besucht. Ich habe diverse Bauarbeiten verrichtet. Im Jahr 2005 habe ich meine Frau geheiratet, sowohl standesamtlich und religiös.
VR: Bitte schildern Sie mir möglichst detailliert und chronologisch weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben!
BF1: Ich und drei weitere Freunde von mir haben diverse Bauarbeiten verrichtet und sind gemeinsam in die Moschee gegangen und haben einen Bart getragen, es waren Lokale und Kaffeehäuser in unserem Dorf, wo auch Alkohol verkauft wurde. Es waren öfters Behördenvertreter dort, meistens besoffen und haben 2 oder 3 Kinder überfahren und getötet. Es gab auch Auseinandersetzungen zwischen Dorfbewohnern und Behördenvertretern. Mein Freund namens XXXX hat vorgeschlagen die Lokale anzuzünden, aber wir waren dagegen. Der Freund soll 2 Kaffeehäuser angezündet haben, wo Bier verkauft wurde, eines hieß XXXX (Quelle), das zweite hieß XXXX. Natürlich wusste jeder in der Ortschaft, dass diese Kaffeehäuser abgebrannt sind. Unsere Ortschaft hatte ungefähr 5.000 Einwohner. Es gab sogar eine Explosion mit einem Brandsatz in einer Flasche. Die Brände waren eine Woche auseinander. Der erste Brand war ungefähr im April. 3 oder 4 Tage nach dem zweiten Brand wurde mein Freund erwischt als er das dritte Haus anbrennen wollte, er wurde erwischt und festgenommen. Um 6 Uhr in der Früh sind 4 maskierte Männer in mein Haus gekommen und fragten mich ob ich XXXX sei, das habe ich bejaht. Ich habe sie gefragt wer sie sind, denn sie haben sich nicht vorgestellt, sie haben nur gesagt, dass sie gekommen sind um mich festzunehmen. Die zwei Männer haben meine zwei Hände festgehalten und aus dem Haus geholt, die zwei Anderen blieben im Haus. Draußen standen zwei Fahrzeuge, Lada Priora, es standen vier weitere Männer neben dem Fahrzeug, ich wurde in ein vorne gestandenes Auto gezerrt und die zwei Männer sind neben mir gesessen. Mir wurden die Hände mit Handschellen gefesselt und ein Sack über den Kopf gestülpt und ich wurde nach vorne gedrückt.
VR: Bitte schildern Sie mir konkret den Moment wo die Männer das Haus betraten, sind Sie aufgewacht, wo befanden Sie sich?
BF1: Es war nach dem Morgengebet (das ich jeden Tag halte), ich war im Wohnzimmer und bin auf der Couch gelegen. Sie haben zuerst geklopft, ich habe gesagt ich komme schon, aber sie haben nicht gewartet und sind eingedrungen und sie trugen schwarze (einfärbige) Uniformen. Die Tür war zwar zu aber nicht zugesperrt. Die Eltern waren in ihrem Haus, meine Eltern wohnen nämlich in einem anderen Haus aber am selben Grundstück. Meine Kinder schliefen im Schlafzimmer und meine Frau ging auch ins Schlafzimmer nachdem sie gebetet hat. Sie hat nicht geschlafen, sie hat den Lärm gehört, wie sie mit mir gesprochen haben, sie hat die Tür aufgemacht und hat geschaut was draußen los ist, sie hat gefragt wer die Leute sind. Einer von ihnen hat eine Pistole auf sie gerichtet und sie aufgefordert ins Zimmer zu gehen und leise zu sein. Sie hat geschrien als die Waffe auf sie gerichtet wurde, was sie danach gemacht hat wusste ich nicht, da ich aus dem Haus gebracht wurde. Das Verhalten meiner Kinder kann ich nicht beurteilen, es ging alles sehr schnell. Meine Frau hat ruhig aus dem Zimmer geschaut und gefragt wer sie sind, aber nachdem die Waffe auf sie gerichtet wurde hat sie geschrien, was sie danach gemacht hat das weiß ich nicht.
VR: Ihre Frau hat zu dem angegeben, dass die Kinder geweint haben, sie selber ruhig gewesen wäre, während Sie angegeben haben, dass Ihre Frau geschrien hat, können Sie mir das erklären? (erstinstanzliches Verfahren)
BF1: Ich wurde sofort aus dem Haus geholt und weiß nicht was danach passiert ist.
VR: Aber Sie haben doch Ihre Frau schreien gehört!
BF1: Als sie aus dem Zimmer geschaut hat war sie ruhig, wie sie gefragt hat was los war wurde eine Waffe auf sie gerichtet und darauf hat sie geschrien.
VR: Was hat sie geschrien? Hat sie nach jemandem geschrien?
BF1: Sie hat wie eine erschrockene Frau geschrien. Ich habe nicht gehört, dass sie jemanden gerufen hat, es war nur ein verzweifelter Schrei.
VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Ihre Frau nach Ihrer Mutter gerufen hätte!
BF1: Das konnte ich nicht sagen, denn ich habe nicht gehört, dass sie das gesagt hat.
VR: Zitat AS 121, Frage: Sind Ihre Eltern nicht munter geworden von dem Schrei der Frau? Ihre Antwort war: Ich habe selbst nichts gesehen, ich habe nur gehört, dass meine Frau nach meiner Mutter gerufen hat.
VR weist auf die Rückübersetzung der Niederschrift hin.
BF1: Ich habe weder meine Eltern gesehen, noch wen anderen. Meine Frau habe ich nur kurz gesehen, als sie die Tür öffnete.
VR wiederholt und erklärt die Frage.
BF1: Ich wiederhole nochmals, dass ich nicht gehört habe, dass meine Frau nach meiner Mutter gerufen hat. Hätte ich das gehört, würde ich das angeben.
VR: Waren die Männer maskiert?
BF1: Ja.
VR: Wo wurden Sie gefesselt bzw. wo wurde Ihnen der Sack über den Kopf gestülpt?
BF1: Als ich aus dem Haus geholt wurde, wurden meine Hände nach hinten gehalten und erst im Fahrzeug wurde ich gefesselt und der Sack über meinen Kopf gestülpt. Zwei Männer haben mich nach vorne gedrückt und meine Hände nach hinten gehalten und so rausgeholt.
VR: Wurde während dieses Vorfalls etwas in Ihrem Haus zerstört bzw. haben Sie nachher davon erfahren?
BF1: Nachdem ich wieder nach Hause gekommen bin, habe ich gehört, dass ein Vorhang herunter genommen wurde oder herunter gerissen, das weiß ich nicht.
VR: Wieso haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert Nein gesagt?
BF1: Weil ich nicht so gefragt wurde, wie Sie mich fragen. Damals wurde ich gefragt, ob etwas in meinem Haus zerstört worden. Ich wurde nicht so wie Sie gefragt.
VR: Wo mach Ihre Frau normalerweise das Frühstück?
BF1: In der Küche.
VR: Wo war Ihre Frau während des Vorfalles?
BF1: Im Schlafzimmer. Nachgefragt gebe ich an, sie hat bereits Tageskleidung angehabt.
VR: Bitte fahren Sie fort!
BF1: Ich weiß nicht wo ich hingebracht wurde, die Fahrt dauerte ca. eine halbe Stunde. Da ich einen Sack über den Kopf hatte, sah ich nicht wo sie mich hinbrachten. Ich habe gespürt, dass eine Eisentür aufgemacht wurde und wir sind die Treppe hinunter gegangen. Somit weiß ich, dass ich in einem Keller war. Mir wurde nicht erklärt warum und weshalb ich mitgenommen wurde, sie fingen an mich zu schlagen. Ich wurde nicht so stark geschlagen. Danach wurden mir die Handschellen runter genommen und sie gingen weg. Ich nahm mir den Sack runter und habe herum geschaut. Ich war in einer Zelle, es war ein kleines Fenster oben, das Zimmer war hoch, nicht sehr groß. Es lag eine Matratze an der Ecke und es waren Blutspuren an der Wand zu sehen. Nach kurzer Zeit, genau weiß ich es nicht da ich keine Uhr hatte, ich vermute es war gegen Mittag, sind vier Männer wieder gekommen. Sie fesselten meine Hände wieder mit Handschellen und forderten mich auf alles zu erzählen. Ich hatte keine Ahnung was sie von mir wollten und hatte keine Ahnung was ich erzählen soll. Sie warfen mir vor, dass ich und meine Freunde Wahhabiten seien, dass wir eine Moschee besucht hätten, die Kaffeehäuser angezündet haben, die Widerstandkämpfer unterstützt haben und das wir auf der Liste sind.
VR: Wie war Ihre religiös-politische Einstellung?
BF1: Ich habe mich von allem, was religiös verboten ist, fern gehalten, keinen Alkohol getrunken und mich an die religiösen Vorschriften gehalten und Bart getragen. Ich habe mit den Wahhabiten sympathisiert und ich finde, dass sie am richtigen Weg sind, da sie keine Menschen unterdrücken. Ich wurde allein deswegen als Wahhabit bezeichnet, weil ich gebetet habe und einen langen Brat getragen habe, obwohl ich nichts mit den Widerstandkämpfen zu tun hatte und sie nicht unterstützt habe.
VR: Wie ging es beim Verhör weiter?
BF1: Ich wurde als Wahhabit bezeichnet und sollte alles angeben was ich weiß, ich habe alles verneint was mir vorgeworfen wurde und sie fingen mich genauso wie nach der Festnahme zu schlagen an. Einer ist hinausgegangen und kam mit zwei wassergefüllten Plastikflaschen. Meine Hände waren mit Handschellen gefesselt, sie stellten mich an die Wand und schlugen mich mit diesen Flaschen. Ich stürzte zu Boden, sie ließen mich liegen und gingen weg. Nach einer Stunde kamen sie wieder, diesmal wurde ich aber nicht geschlagen, sondern zuerst nett gebeten alles zu erzählen, wo sich die Widerstandkämpfer aufhalten und wie wir sie unterstützt haben. Ich konnte keine Angaben machen, da ich nichts gewusst habe. Ich habe mich auf einen Sessel niedergesetzt und wurde mit Füßen und Händen am Sessel gefesselt. Der der mich verhört hat, sagte zu den anderen, dass ein Gerät mit einer Kurbel gedreht werden sollte. Zwei Männer verließen den Raum und kamen mit einer großen Schüssel. Einer hatte dieses Gerät, ich habe verstanden, dass es sich um ein Gerät mit Strom handelte. Ich musste die Füße in eine Schüssel mit Wasser stellen, mir wurden zwei Kabel um die Zehen gefesselt und mit wurden die Augen mit einem Band zugebunden. Wenn sie die Kurbel langsam drehten war es sehr schmerzhaft und wenn es schnell war, dann zitterte ich und schrie. Ich konnte es nicht aushalten und sagte, dass ich alles sagen werde. Sie haben aufgehört und gefragt was ich angeben kann. Ich habe gesagt, dass ich nichts gemacht habe und warum ich so gefoltert werden muss und dann setzten sie mit der Folterung fort. Die Pausen wo ich mich bereit erklärt habe alles anzugeben waren ca. 3 oder 4 mal, ich wollte mich damit erholen und eine Pause haben. Danach ließen sie mich am Boden liegen und gingen weg. Ich konnte mich nicht bewegen. Ich konnte über das kleine Fenster sehen, dass es schon Abend ist und es ist jemand mit Brot und Wasser gekommen und ging wieder. Ich war nicht in der Lage etwas zu essen und bin eingeschlafen. Am nächsten Tag, Vormittags oder in der Früh, das weiß ich nicht, kamen die Leute wieder. Sie fragten mich ob ich alles erzähle oder getötet werden wolle. Ich habe gesagt, dass ich nichts zu erzählen habe und dass sie mich töten können. Dann wurde ich wieder mit Füßen und Flaschen geschlagen und dann wurde ich wieder am Sessel gefesselt und mit dem Strom gefoltert, wie lang das dauerte weiß ich nicht. Sie fragten mich wieder und wieder ob ich was erzählen werde, ich hatte nichts zum erzählen und dann wurde ich wieder geschlagen und gefoltert. Ich wurde am 3.Mai festgenommen und am 5.Mai war meine Freilassung und sie sind an diesem Tag wieder gekommen und haben mich gefragt ob ich getötet werden wolle oder ob ich spreche. Nachdem ich nichts erzählen konnte, wurde ich wieder mit den Flaschen und Füßen geschlagen und mit dem Strom gefoltert. Sie kamen am Abend wieder, stülpten mir einen Sack über den Kopf, haben mir die Hände gehalten und mich aus der Zelle gezerrt. Ich wurde mit einem Auto in eine mir unbekannte Richtung gebracht. Dann hielten sie das Auto an und haben mich aus dem Auto geworfen. Ich wurde aufgefordert mich nicht zu bewegen bis das Auto weg ist. Nach kurzer Zeit nahm ich mir den Sack runter und sah, dass ich am Ortstrand neben einer Straße bin. Ein älterer Mann hat angehalten und gefragt, wer ich bin. Er sah in welchem Zustand ich war, meine Nase hat geblutet.
VR: Welche sichtbaren Verletzungen haben Sie davongetragen?
BF1: Mein Rücken war zerkratzt und meine Hände, meine Nase hat geblutet. Ich sah die Kratzer am Rücken erst Zuhause, als ich auf der Straße lag hab ich nur das Blut auf der Nase gesehen. Es gab keine weiteren Verletzungen, mein Shirt war zerrissen.
VR: Welche Beschwerden hatten Sie von den Misshandlungen?
BF1: Ich hatte starke Schmerzen im Nierenbereich, eine Woche lang konnte ich nicht normal gehen und gerade stehen. Ich spürte am ganzen Körper Schmerzen, wenn man mich angegriffen hat.
VR: Wer und wie hat man Sie behandelt?
BF1: Ich war nicht beim Arzt und meine Schwägerin, die Ehefrau meines Cousins, hat im Krankenhaus gearbeitet. Sie brachte mir Medikamente und Spritzen und meine Ehefrau hat mir die schmerzstillenden Spritzen gegeben und hat mich gepflegt. Meine Frau hat offiziell keine Ausbildung. Ich hatte keine weiteren Verletzungen, ich bekam lediglich Spritzen und Tabletten. Die Spritze bekam ich ins Gesäß und in die Vene. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau intravenöse Spritzen geben kann.
VR: Bitte beschreiben Sie mir den Moment als Sie Zuhause ankamen!
BF1: Ich wurde wie gesagt von einem älteren Mann gefunden der mich fragte wer ich sei. Ich habe ihn gebeten, dass er meinen Vater anruft, er hat die Nummer meines Vaters gewählt und ich konnte meinem Vater sagen wo ich mich befinde und das er mich abholen soll. Ich befand mich auf der Straße XXXX, welche durch unsere Ortschaft geht, entlang der Straße sind Walnussbäume, dort hat man mich gefunden. Ich wurde zwischen XXXX und XXXX von meinem Vater in seinem Privat PKW abgeholt und nach Hause gebracht. Als ich nach Hause kam, waren mehrere Verwandte anwesend, aber ich war nicht in der Lage mit ihnen zu reden. Sie waren in unserem Hof, meine Frau war auch Zuhause. Ich wurde in das eheliche Schlafzimmer gebracht und in mein Bett gelegt, dann kam meiner Frau herein. Am nächsten Tag brachte meine Schwägerin, sie hieß XXXX, die Medikamente. Ich verbrachte eine Woche im Bett.
VR: Konnten Sie in dieser Woche aufstehen?
BF1: Ich konnte schon aufstehen um meine Notdurft zu verrichten aber nicht mehr.
VR: Wissen Sie, ob Ihnen jemand bei Ihrer Freilassung geholfen hat?
BF1: Ich kann die Frage nicht zu 100% beantworten aber ich bin mir sicher, dass meine Verwandten nach mir gesucht haben.
VR: Haben Sie das nicht mit Ihrer Frau und Ihren Verwandten besprochen?
BF1: Ich wollte darüber nicht sprechen und ich habe es nicht besprochen als ich gefragt wurde was mit mir passiert ist habe ich nicht detailliert über meine Misshandlungen berichtet.
VR: Haben Sie Mutmaßungen wer Ihnen geholfen hat?
BF1: Ich kann nicht 100% sagen, dass der oder ein andere mir geholfen hat. Der Bekannte meines Onkels mütterlicherseits könnte es auch sein.
VR: Waren das Ihre Verwandte oder angeheiratete Verwandte?
BF1: Ja, meine Verwandten.
VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie und Ihre Frau übereinstimmend von einem Verwandten Ihrer Mutter gesprochen und auch nicht in Frage gestellt, dass Ihre Freilassung aufgrund dieses Verwandten von statten ging.
BF1: Mit den Verwandten meiner Mutter meinte ich den Bruder meiner Mutter, ich kann nicht 100% sagen, dass er aktiv wurde. Er kennt viele Leute im Bezirk XXXX. Deshalb gehe ich davon aus, dass er es gewesen sein könnte. Nachgefragt gebe ich an, ich war nicht in der Lage mit jemanden darüber zu sprechen, es hat mich in dem Moment nicht interessiert. Mir war nur wichtig, dass ich freigekommen bin. Als ich nach Hause kam war es dunkel. Die Fahrt sollte wie bei der Festnahme ca. 30 Min gedauert haben, als ich zurück in die Straße gebracht wurde war es dämmrig, ich nehme daher an, dass ich etwa gegen 21Uhr oder 22Uhr nach Hause gekommen bin.
VR: Wann haben Sie sich zum ersten Mal überlegt das Land zu verlassen?
BF1: Ca. ein Jahr vor diesem Vorfall haben wir uns die Pässe ausstellen lassen und ich hatte vor irgendwo ins Ausland zu fahren um meine Tochter operieren zu lassen. Sie wurde in Österreich schon operiert und eine OP ist noch ausständig. Sie soll noch mehrmals operiert werden, wir waren in Linz bei einem Arzt, ein Termin wurde noch nicht ausgemacht aber es sollte bald ein Termin geben. Nachgefragt gebe ich an, es handelt sich um das Poland-Syndrom.
Zu der Frage gebe ich an: Wir haben die Pässe ausstellen lassen, dann haben wir gehört, dass in XXXX ein guter Arzt namens XXXX ist. Wir sind zu ihm gegangen und er hat unsere Tochter, ohne eine Diagnose festgestellt zu haben, operiert. Wir dachten, dass sie schon geheilt ist und die Ausreise war kein Thema mehr bis zu diesem Vorfall.
VR: Wann überlegten Sie, nach diesen Ereignissen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF1: Auch nach diesem Vorfall wollte ich das Land nicht verlassen, aber meine Eltern haben mich darum gebeten. Sie meinten, dass ich nicht in Ruhe gelassen werde wenn ich einmal festgenommen wurde. Ich hatte ein Auto, eine Arbeit und hatte keine wirtschaftlichen Gründe das Land zu verlassen. Außerdem bin ich der einzige Sohn meiner Eltern und wollte sie auch nicht zurück lassen.
VR: Warum haben Sie der Miliz nichts von Ihrem Freund und seinen Plänen erzählt?
BF1: Ich konnte meinen Freund nicht verraten und wusste auch nicht, dass er es getan hat. Ich habe es nur von den Behördenvertretern erfahren.
BF2 betritt den Raum.
VR: Versuchen Sie mir bitte die Ereignisse des 03.05.2013 aus Ihrer Sicht zu beschreiben!
BF2: Es war in der Früh, es wurde falsch verstanden mit dem Frühstück, ich habe nur einen Wasserkocher zugestellt. Ich bin ins Schlafzimmer gegangen um meine Tochter aufzuwecken, weil sie in die Schule musste. Dann habe ich Lärm gehört und schaute aus dem Zimmer, ich wurde grob aufgefordert im Zimmer zu bleiben. Ich sah, dass zwei Männer meinen Mann hinausgeholt haben und schrie nach meiner Schwiegermutter. Dann sind die Kinder aufgewacht und zwei ältere haben geweint. Als ich und meine Schwiegereltern hinaus gelaufen sind war mein Mann schon weg.
VR: Sie haben gerade gesagt, dass Sie grob aufgefordert wurden im Zimmer zu bleiben, können Sie das näher konkretisieren, was haben sie gesagt, was haben sie gemacht?
BF2: Als ich die Türe aufgemacht habe und gefragt habe was das los ist, wurde eine Pistole auf mich gerichtet und mir wurde gesagt, dass ich zurück ins Zimmer gehen soll. Ich war erschreckt und habe gleich die Tür zu gemacht und nach meiner Schwiegermutter gerufen. Meine Schwiegermutter war in ihrem Haus. Zwischen dem Haus unserer Schwiegereltern und unserem Haus gab es einen kleinen Ofen, damit werden beide Häuser geheizt. Es gibt zwei kleine Türen in beiden Häusern und wenn diese Türen offen sind dann kann man sich hören.
VR: Können Sie mir die Uniformen dieser Männer beschreiben?
BF2: Sie waren in schwarzer Uniform und maskiert.
VR: Wie reagierten Sie nachdem Sie Ihre Schwiegermutter gerufen haben?
BF2: Nachdem die Männer gegangen sind bin ich hinausgegangen und habe wieder nach meiner Schwiegermutter gerufen, wir sind beide gleichzeitig hinaus gelaufen, aber mein Mann war schon weg. Mein Schwiegervater ist mit meiner Schwiegermutter hinausgelaufen.
VR: Was geschah nachdem Ihr Mann abtransportiert wurde?
BF2: Im ersten Moment hatten wir keine Ahnung was los ist. Mein Schwiegervater ist zu seinen Bruder, der in der Nachbarschaft lebt, und mit ihm zurückgekommen. Die Schwiegermutter hatte eine Panikattacke und sie hat geweint. Es ist in Tschetschenien nicht üblich, dass eine Frau wegen ihres Mannes vor den Verwandten des Mannes weint, deshalb musste ich das aushalten und ich hab versucht meine Schwiegermutter zu beruhigen. Dann sind weitere Verwandte zu uns gekommen und mein Schwiegervater und ein Bruder von ihm fuhren in ihren Autos weg. Meine Schwiegermutter wollte mit aber sie wurde zu Hause gelassen. Sie hatte niedrigen Blutdruck, ich habe eine Nachbarin geholt, welche ihr Medikamente gab und danach hat sie sich wieder beruhigt. Mein Schwiegervater hat ab und zu seinen Bruder angerufen und mitgeteilt dass es keine Neuigkeiten gab. Am nächsten Tag gegen 7 Uhr in der Früh ist mein Schwiegervater wohin gefahren um nach meinen Mann zu suchen aber sie haben ihn wieder nicht gefunden. Am nächsten Tag, und zwar am 05.05.13, hat mein Schwiegervater gesagt, dass wir uns beruhigen sollen, da er erfahren hat wo sich mein Mann befindet, aber auch das war eine falsche Information. Es waren sehr viele Verwandte bei uns, ich musste mich um sie kümmern, kochen. Am Abend habe ich gehört wie meine Schwiegermutter und andere Frauen geschrien haben, dass mein Mann heim gekommen ist. Mein Schwiegervater hat ihn zurückgeholt und er wurde gleich ins Bett gebracht. Er war nicht in der Lage mit uns zu sprechen und keiner konnte uns erklären wo und warum er angehalten wurde. Ich habe ihn am selben Abend gesehen. Ich habe nicht gleich gemerkt was für Verletzungen er hat, ich habe erst danach gesehen, dass er Kratzer an den Händen und am Rücken hatte. Da so viele Verwandte bei uns waren konnte ich nicht viel Zeit mit ihm verbringen.
VR: Hatte er weitere Verletzungen?
BF2: Man konnte ihn nicht angreifen, es hat ihm sehr stark wehgetan. Äußerlich sichtbar war eine Nasenverletzung. In Österreich wurde er vor 2-3 Wochen an der Nase operiert. Dann hat meine Schwägerin gesagt, dass er etwas Schmerzstillendes braucht. Ich habe ihm Spritzen und Tabletten verabreicht. Ich habe gelernt wie man intravenöse Spritzen setzt (BF2 zeigt dies an ihrer eigenen Hand wie man den Arm abbindet).
VR: Können Sie mir den Zustand Ihres Mannes in den folgenden Tagen schildern?
BF2: Die Woche hat er im Bett verbracht, er hatte starke schmerzen, er konnte niemanden hören und sehen. Als das Kind geweint hat wollte er, dass ich es beruhige. Er konnte nur aufstehen um seine Notdurft zu verrichten. Seine Schwiegereltern haben ihn gebeten das Land zu verlassen, er weigerte sich und sagte, dass er als einziger Sohn seine Eltern nicht zurücklassen wird und ich wollte meine Eltern als einzige Tochter nicht zurücklassen.
VR: Als Ihr Mann am 03.05.13 aus dem Haus geführt wurde, haben Sie gesehen wie die Männer ihn aus dem Haus geführt haben?
BF2: Ich habe gesehen wie die Männer meinen Mann an beiden Händen festgehalten haben und die Hände nach hinten gestreckt haben und seinen Kopf nach vorne gedrückt haben und es hat nur einige Sekunden gedauert.
VR: War der Kopf Ihres Mannes bedeckt?
BF2: Nein.
VR: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Sie ruhig auf die Männer reagiert hätten, nunmehr haben Sie angegeben, dass Sie geschrien hätten.
BF2: Ich habe nicht gemeint, dass ich ganz ruhig war, in dieser Situation ist es schwer möglich, ich habe gemeint, dass ich gefasst reagiert habe und versuchte mich unter Kontrolle zu halten.
Die folgenden Fragen werden an beide BF gerichtet.
VR: Gesetzt den Fall Sie müssten nach Tschetschenien zurückkehren, was für Lebensumstände würde Sie dort erwarten?
BF1: Bei meiner eventuellen Rückkehr werde ich eventuell getötet oder mir wird dasselbe wie den Anderen passieren. Damit meine ich, ich werde in einem Keller gehalten bis mein Bart wächst und dann in einen Wald gebracht und getötet und als Kämpfer dargestellt und danach werden alle Verwandte verfolgt und das Haus niedergebrannt.
VR: Warum haben dies die tschetschenischen Behörden nicht bereits getan?
BF1: Es bringt ihnen nichts wenn sie den Festgenommenen gleich töten. Sie brauchen einen von zwei Ergebnissen. Eines wäre, dass ich mit ihnen zusammen arbeite und unschuldige Leute verrate die dann getötet werde. Das zweite wäre, dass sie mich so lange anhalten bis mein Bart wächst um mich im Wald zu töten.
VR: Warum haben das die tschetschenischen Behörden nicht sofort getan und warum hat man Sie freigelassen?
BF1: Es ist viel besser wenn sie mehrere Menschen töten als nur einen. Nachgefragt gebe ich an, ich nehme an ich wurde freigelassen und später wieder festgenommen zu werden um dann zur Zusammenarbeit gezwungen zu werden.
VR: Wäre es gerade nicht unter diesen Umständen logisch gewesen mit Ihren Verwandten darüber zu sprechen wie man Sie frei bekommen hat?
BF1: Es wäre schon besser aber ich war nicht in der Lage dies zu erfragen.
VR: Wie wäre Ihre finanzielle Situation wenn Sie nach Hause müssten?
BF1: Bei meiner Rückkehr werde ich auch finanzielle Probleme haben, weil ich nach der Flucht keine Bauarbeiten verrichten darf und mit den Behörden werde ich nicht zusammenarbeiten.
BF2: Ich kann mir nicht vorstellen was mich erwartet, ich habe Angst um das Leben meines Mannes und ich habe Angst um die Gesundheit meiner Tochter.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen psychischen bzw. physischen Krankheiten?
BF1: Ich habe starke Rückenschmerzen, ich bin bei einem behandelnden Arzt. Ich habe keine Arztbriefe, wurde diesbezüglich auch nicht in Russland behandelt. Ich wurde an der Nase operiert und kann heute immer noch nicht durch die Nase atmen. Bei dieser Misshandlung wurde ich nicht stark ins Gesicht geschlagen, als ich ein Kind war erfuhr ich, dass mit meiner Nase etwas nicht stimmt. Sie blutet sehr leicht. Nachdem ich mit Flaschen gelschlagen wurde und am Boden fiel blutete meine Nase.
BF2: Ich habe Probleme mit meiner Wirbelsäule, hatte einen Bandscheibenvorfall. Das wurde in Österreich bestätigt und ich habe Behandlungen gehabt. Meine Kinder XXXX und XXXX sind gesund. Mein großes Problem ist allerdings der Gesundheitszustand meiner Tochter XXXX. Wegen der Krankheit meiner Tochter wollten wir schon früher das Land verlassen, aber wir haben einen Arzt gefunden und er hat sie operiert, er hat keine Diagnose festgestellt. Wir haben erst in Österreich festgestellt, dass sie massive Probleme hat mit der Wirbelsäule, mit der Schulter und den Muskeln. Sie hat eine Operation gehabt wo ihre zwei Finger entfernt wurden und je größer sie wird desto mehr Operationen wird sie benötigen.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass die behandelten Ärzte kontaktiert werden?
BF1; BF2: Ja.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ich habe zwar einen Deutschkurs besucht und besuche noch einen Anderen, ich verstehe viel, aber ich kann nicht sprechen.
BF2: Ich habe 6 Monate einen Deutschkurs besucht und lerne auch Zuhause, ich kann mich mit meinem Arzt unterhalten aber so spreche ich nicht.
VR: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
BF1: Ich arbeite bei der Gemeinde und der Kirche, ich helfe dort aus am Friedhof.
BF2: Nein, ich arbeite nicht.
VR: Ihre Heiratsurkunde stammt aus dem Jahre 2008 bzw. 2009, jedoch haben Sie angegeben, dass Sie standesamtlich im Jahr 2005 geheiratet haben.
BF1: Ich habe angegeben, dass ich meine Frau im Jahre 2005 geheiratet habe. Die standesamtliche Eheschließung ist aber nicht so wichtig, deswegen haben wir es nach der Geburt unserer Tochter nachgeholt.
Den Beschwerdeführern wird ein Exemplar der Länderfeststellungen von Tschetschenien übergeben. Den BF wird zur Stellungnahme eine Frist bis 03. Juli 2014 eingeräumt. Bis zu dieser Frist werden die BF auch aufgefordert sämtliche medizinische Unterlagen beizubringen.
Beigebracht wurden auch:
Ein Schreiben zur Erklärung des Poland-Syndroms
ein ärztliches Attest vom 27.05.2014 eines Allgemeinmediziners
ein Empfehlungsschreiben des Wohnhauses in XXXX in dem die Beschwerdeführer wohnen
ein Schreiben betreffend die BF2 des Frauentrainingszentrums vom 20.05.2014, XXXX
ein Schreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 06.06.2014
ein Schreiben der Werbeagentur XXXX vom 10.06.2014
ein Schreiben von Frau XXXX vom 10.06.2014
ein Schreiben des Pfarramtes von XXXX vom 23.05.2014 - der Inhalt des Schreibens wird von Herrn Pfarrer XXXX (welcher in der Verhandlung anwesend ist) bestätigt
ein Schreiben der öffentlichen Volksschule von XXXX vom Juni 2014
ein Schreiben der freiwilligen Feuerwehr von XXXX vom 03.06.2014 sowie eine Beitrittsbestätigung vom 13.10.2013
zwei Teilnahmebestätigungen eines Deutschkurses des BF1
ein Zertifikat des Frauentrainingszentrums betreffend der BF2
ein Ambulanzbrief vom 30.09.2013 betreffend die Tochter der BF
ein Arztbrief vom 19.12.2013 betreffend die Tochter der BF
sowie ein Schreiben der chirurgischen Ambulanz vom 03.10.2013
sowie eine Zuweisung zur Sonographie vom 01.08.2013
Alle vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
VR: Möchten Sie noch irgendeine Äußerung angeben?
BF1,BF2: Nein.
Die anwesende Vertrauensperson, XXXX, geb. XXXX(ausgewiesen durch FS), legt eine Visitenkarte des behandelnden Arztes des Tochter der Beschwerdeführer vor, auch diese würde kopiert und in Kopie zum Akt genommen.
Der anwesende Pfarrer von XXXX, XXXX„ geb. XXXX, gibt an, dass hinsichtlich der Rückkehrerwartungen des BF1 anzumerken ist, dass ein solches möglicherweise übersteigertes Verhalten typisch ist für Menschen mit vergleichbaren Lebenssituationen, dies könne er als Geistlicher, der auch bei Militäreinsätzen in Zypern und Bosnien aktiv war, bestätigen.
(...)"
Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 langten eine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten sowie medizinische Unterlagen ein. Hinsichtlich der Stellungnahme ist anzumerken, dass lediglich einige Passagen der vorgelegten Länderberichte mit Bezug auf das Vorbringen hervorgehoben wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 vorgelegt wurden (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2014);
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.06.2014 (zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. I/4.);
Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Ihre Identität steht fest. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W111 1436179-1/2013 verheiratet und Mutter dreier minderjähriger Kinder (BeschwerdeführerInnen zu W111 1436181-1/2013, W111 1436182-1/2013 und W111 1436183-1/2013).
Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 1436179-1/2013, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Erkenntnisse gleichen Inhaltes ergingen an die gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Individuelle Fluchtgründe liegen nicht vor.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.06.2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin Stellung nahm (Schriftsatz vom 02.07.2014), ohne diesen jedoch zu widersprechen.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Tschetscheniens oder Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe nicht gefolgert werden.
Im vorliegenden Verfahren wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Für detaillierte Ausführungen zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern sei darüber hinaus auf die im Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu Zl. W111 1436179-1/2013 zitierten Länderberichte verwiesen.
2.1. Die Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation beruhen auf den der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten unbedenklichen Quellen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus ihrem russischen Inlandspass sowie ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.2. Die Beschwerdeführerin brachte weder vor dem Bundesasylamt, noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht individuell gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen vor und ergaben sich auch amtswegig keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell die Beschwerdeführerin betreffenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Da seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin asylrelevante staatliche Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat drohen, wurde diesem mit Erkenntnis des heutigen Tages, Zl. W111 1436179-1/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zur näheren Begründung sei daher auf die im genannten Erkenntnis getroffenen Erwägungen verwiesen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.
3.4. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
3.5. Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Beschwerdeführers zu W111 1436179-1/2013, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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