L519 1434369-1•BVwG L519 1434369-1
L519 1434369-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtbetrachtung,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), staatlicher Schutz,<br/>subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch Caritas Österreich (Keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 1217.497-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch Caritas Österreich (Keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 1217.496-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, XXXX, dieser vertreten durch die Caritas Österreich (Keine Zustellvollmacht) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 1217.498-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, XXXX, dieser vertreten durch die Caritas Österreich (Keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 1217.499-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, XXXX, dieser vertreten durch die Caritas Österreich (Keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 1217.500-BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), alle Staatsangehörige von Aserbaidschan, brachten nach illegaler Einreise am 29.11.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3-5 und fungierte die bP 2 im Rahmen des Verfahrens als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen bP 3-5.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachten die volljährigen bP im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der politischen Betätigung der bP 2 für die Musavat Partei Probleme bekommen hätten. Es sei zu Übergriffen auf die bP 2 gekommen und sei auch die bP 1 einmal einem Übergriff durch drei Männer ausgesetzt gewesen. Letztlich sei ihr Haus samt dem Geschäftslokal ohne entsprechende Entschädigung im Zuge der Austragung des Eurovisions-Songcontestes im April 2012 abgerissen worden. Es seien mehrerer Häuser zur Straßenverbreiterung abgerissen worden. In weiterer Folge hätten die bP dann kurzzeitig vor der Ausreise bei den Eltern der bP 1 gelebt. Die bP 2 habe dann vor allem versucht, in Russland eine Existenz aufzubauen. Dies sei jedoch misslungen.
Für die minderjährigen bP wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die bP legten erstinstanzlich eine nationale Heiratsurkunde und einen aserbaidschanischen Führerschein der bP 2 sowie Geburtsurkunden der bP 1 - 5 vor, bei welchen gemäß urkundentechnischer Überprüfung keine Verfälschungsmerkmale festgestellt werden konnten.
I.2. Am 21.02.2013 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der belangten Behörde ein, gemäß der die bP 1 und 2 unter den von ihnen angegebenen Namen in Aserbaidschan aufscheinen. Die in Aserbaidschan aufscheinende Meldeadresse der bP sowie die Daten betreffend ausgestellter Identitätskarten und Reisepässe wurden ebenfalls bekannt gegeben. Das Erhebungsergebnis wurde den bP im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht.
I.3. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der bP 1 vom 28.02.2013, ausgefertigt von XXXX, langte bei der Behörde am 08.03.2013 ein. Darin wurde ausgeführt, dass die bP 1 im Rahmen der Befragung grundsätzlich ihr Fluchtvorbringen wiederholte und von Misshandlungen ihrer Person sprach, welche ein Sohn gesehen habe. Gemäß Gutachten könnte keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern lediglich eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion festgestellt werden.
I.4. Die Anträge der bP1 bis bP5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.
Ihre Angaben hätten den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. Die vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" sei tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Eindruck entstanden sei, dass die bP aus wirtschaftlichen Überlegungen ausgereist wären. Zur Erkrankung der bP1 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit und keiner lebensbedrohlichen Erkrankung auszugehen sei.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP1 bis bP5 dar.
I.5. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP schon im Rahmen des Vorhaltes des Erhebungsergebnisses diesem entsprechend entgegengetreten wären. Die bP hätten bereits ausgeführt, dass sie nie behauptet hätte, keine Meldeadresse in Aserbaidschan zu besitzen. An der Adresse, an welcher sie tatsächlich gelebt haben, hätten sie aber keine Meldung durchführen können, da es sich dabei - wie bereits erwähnt - um einen "Schwarzbau" gehandelt habe. Da man aber eine Meldeadresse benötigt hätte, habe man sich in einer der Mutter der bP 2 gehörenden Wohnung angemeldet. Dies sei die im Erhebungsbericht genannte Adresse XXXX. Dieses Objekt habe die Mutter jedoch mittlerweile verkauft. Tatsache sei, dass das Haus, in welchem die Familie gelebt habe, abgerissen worden sei. Damit hätten sie die Lebensgrundlage verloren, da sie dort auch einen Supermarkt betrieben hätten.
Das Hauptproblem sei jedoch, dass die ganze Familie aufgrund der Tätigkeit der bP 2 für die Musavat Partei einer Verfolgung unterliegen würde. Hingewiesen wurde darauf, dass die bP 2 über keine parteispezifische Ausbildung verfüge und einfach das gemacht hätte, was ihr von der Partei gesagt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Würdigung der belangten Behörde, dass die bP von politischen Vorgängen keine Ahnung hätte und die Flagge der Partei nicht beschreiben könnte, zu sehen und sei die bP 2 aufgrund ihrem Engagement für die Partei verfolgt worden.
Das Vorbringen sei auch mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen und seien demnach Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsparteien Benachteiligungen bzw. teilweise sogar staatlichen Repressionen ausgesetzt. Hierzu wurde auf Seite 33 des bekämpften Bescheides der bP 2 verwiesen.
Dazu käme, dass die bP 1 während der Abwesenheit ihres Mannes massiv bedroht worden sei. Sie hätte dies bislang nicht erwähnt bzw. konkretisiert, da sie Angst vor etwaigen Folgen habe. Darüber hinaus würde sie hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auch einer Verfolgung unterliegen und könne nicht mit staatlichem Schutz rechnen.
Jedenfalls hätte den bP subsidiärer Schutz zugesprochen werden müssen.
I.6. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Aserbaidschan mit der Einladung, dazu bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich oder im Rahmen dieser mündlich eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.
I.7. Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurden von den bP eine Bestätigung betreffend eine psychotherapeutischen Behandlung der bP 4 sowie ein handschriftliches Schreiben der bP 1 vorgelegt.
In diesem handschriftlichen Schreiben führte die bP 1 aus, dass sie erzählen wolle, was im März 2012 bei dem Übergriff auf sie geschehen sei. Sie legte dar, warum sie bisher nicht darüber sprechen konnte, welche Konsequenzen sie befürchte bzw. befürchtet habe und schilderte den Vorfall konkret.
Auch bei den Kindern, welche den Übergriff miterlebt hätten, seien Spuren geblieben und ein Sohn deswegen in therapeutischer Behandlung.
I.8. Am 28.04.2014 bzw. 04.06.2014 fand im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm nicht teil.
Vorgelegt wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung:
Bestätigungen Deutschkurse bP 1 und bP 2 - Grundkenntnisse
Bestätigung der Caritas vom 25.04.2014 über Wartungsarbeiten durch die bP 2
Bestätigung über Erkrankung der bP 4 vom April 2014
Logopädischer Befund vom 12.02.2014 sowie Schreiben der Kindergärtnerin betreffend bP 5
Ärztlicher Befund betreffend bP 5 vom 28.03.2014
Ärztliches Attest der bP 1
Zwei Empfehlungsschreiben samt Foto
3 ärztliche Atteste aus dem Jahr 2013
Beantragt wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die bP 1.
Hinsichtlich der vorgehaltenen Länderfeststellungen wurde eine Stellungnahme der Caritas, ein deutsches Urteil, ein deutscher Bescheid, ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2006, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.03.2009 betreffend die medizinischen Versorgung, insbesondere bei psychischen Beeinträchtigungen in Aserbaidschan übermittelt.
In der Stellungnahme selbst wurde ausgeführt, dass zwei behandelnde Ärzte es als erwiesen ansehen, dass die bP 1 einer langfristigen Gesprächs- als auch Medikamententherapie aufgrund des Vorfalles in Aserbaidschan bedürfe. Das Gesundheitssystem sei in Aserbaidschan in einem relativ schlechten Zustand und gäbe es kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Ein privater Gesundheitssektor bilde sich zwar, dieser sei jedoch für den größten Teil der Bevölkerung nicht leistbar. Dies ergäbe sich schon aus den vom BVwG selbst herangezogenen Berichten. Aus der Anfragebeantwortung vom 20.03.2009 ergäbe sich dasselbe Bild. Darüber hinaus seien selbst in öffentlichen Krankenhäusern die Behandlungen zwar offiziell kostenlos, in der Praxis müsse man jedoch sowohl dort die Ärzte als auch die Ärzte von Nichtregierungsorganisationen bezahlen. Da die entsprechen notwendigen Behandlungen in Aserbaidschan für die bP nicht leistbar wären, sei damit de facto keine Behandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan für die bP gegeben. Die bP 1 würde in eine große psychische Krise geraten und bestünde die Gefahr der Eigengefährdung im Falle der Rückkehr. Im Anschluss wurde Judikatur zitiert und ausgeführt, dass auch eine Rückkehrentscheidung einen massiven und im Sinne der Interessensabwägung ungerechtfertigten Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der bP iSd Art. 8 EMRK darstelle. Eine Rückkehrentscheidung sei jedenfalls auf Dauer unzulässig.
I.9. Das vom BVwG in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten betreffend die bP 1 vom 12.07.2014 langte am 11.08.2014 ho. ein. Am 09.07.2014 fand hierzu eine Befundaufnahme durch die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt.
I.10. Das Ergebnis der über die österreichische Botschaft durch das BVwG in Auftrag gegebenen Ermittlungen langte ho. am 22.09.2014 ein. Die kurze Stellungnahme der Botschafterin der österreichischen Botschaft in XXXX wich in den wesentlichen Grundzügen nicht von der durch die bP vorgelegten Anfragebeantwortung vom 20.03.2009 ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um aserbaidschanische Staatsangehörige, welche sich zum dortigen Mehrheitsglauben des Islam bekennen.
Die bP 1 spricht Aseri, Russisch, Türkisch, Englisch und als Angehörige der Volksgruppe der Lesgier auch etwas die lesgische Sprache. Die bP 1 hat die Grund- und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Die Eltern sowie mehrere Geschwister der bP 1 und weitere Verwandte leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die bP 1 hat als Näherin sowie als Verkäuferin bis zu ihrer Heirat im Jahr 2005 gearbeitet und war zuletzt Hausfrau.
Die bP 2, 3, 4 und 5 gehören der aserischen Mehrheitsvolksgruppe an. Die bP 2 hat die Grundschule und eine Mittelschule im Anschluss besucht. Sie absolvierte den Militärdienst und arbeitete vor der Ausreise als selbstständiger Händler. Die bP 2, 3 und 4 sprechen Aseri und wie die bP 1 inzwischen etwas Deutsch.
Bei der bP 5 liegt gemäß psycholinguistischen Befund der Verdacht auf eine expressive Sprachentwicklungsstörung vor und wurde empfohlen, im Kindergarten an der Sprachförderung teilzunehmen bzw. bei fehlenden Erfolg dieser Förderung eine logopädische Therapie in Anspruch zu nehmen.
Die bP 2 ist gesund. Es leben neben der Schwester der bP 2 zahlreiche Onkeln bzw. Tanten mit ihren Familien in XXXX.
Die bP1 hat eine schwerwiegende PTBS und leidet seit ihrer Kindheit an Asthma. Sie bedarf einer Gesprächs- sowie medikamentösen Therapie.
Die b4 befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund schwerer traumatischer Erlebnisse mit der Diagnose F 43.1 (posttraumatische Belastungsstörung).
Die bP 1 und 2 haben Deutschkurse besucht und sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP3 besucht in Österreich die Volksschule und die bP 4 und 5 den Kindergarten. Die bP 3 besucht einen Fußballverein.
Die bP1 bis bP5 haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP leben in Österreich von der Grundversorgung und gingen die volljährigen bP noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
Die Identität der bP1 bis bP5 steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.
Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. (AA 3.2013a)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)
Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)
Sicherheitsbehörden
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2012] gegen 255 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden 460 Mitarbeiter wegen Verletzung von Bürgerrechten diszipliniert, drei wurden entlassen. (USDOS 19.4.2013)
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 über 136 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2012 zwei Polizeihäftlinge infolge von Misshandlungen. (HRW 31.1.2013)
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 141 Häftlinge misshandelten und auch Berichte, dass während des Jahres Militärpersonal schikaniert und misshandelt wurde, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen.
Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.
Nach Angaben des OSZE-Büros in XXXX scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.
Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. (AA 12.3.2013)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Im Februar 2011 startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht.
Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Während des Jahres erhielten die Verkehrspolizisten Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft. (USDOS 19.4.2013)
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2012 den 139. von 174 Plätzen. (TI 2013)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig. (AA 3.2013a)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Während des Jahres wurden 172 NGOs beim Justizministerium registriert. Nach Schätzungen von Experten gab es im Land etwa 1.000 unregistrierte NGOs. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 348 NGOs mit 2,31 Millionen Manat ($ 2,9 Mio.). (USDOS 19.4.2013)
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig)
??American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
??Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
??Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
??Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
??Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
??International USA (Ernährung/Schutz)
??Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
??Caspian Project (USA/Gesundheit)
??Dänisches Füchtlingshilfswerk (Einkommensgenerierung/Wiedereingliederung)
??Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre
Hilfskoordination),
??Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
??Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
??Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
??Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
??Save the Children (USA/Beihilfen)
??Open Society Institute (USA/Beihilfen)
??Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
??USAID (humanitär)
??World Vision International (USA/humanitär)
BAMF-IOM (6.2013)
Ombudsmann
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit des Ombudsmannes. Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. (USDOS 19.4.2013)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet.
Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von XXXX werden grundsätzlich nicht genehmigt. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren, um sich über die Lage zu informieren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.01.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig.
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet. (AA 3.2012a)
Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt XXXX wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt.
Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen. Die Behörden nutzten Inhaftierungen und konstruierte Anklagen, um Aktivitäten und Demonstrationen aus Anlass des Eurovision Song Contest in XXXX im Mai 2012 zu unterbinden. (AI, 23.5.2013)
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung der Botschaft deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert, trotz isolierter positiver Signale.
Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen. (AA 12.3.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Die Regierung beschränkte die Redefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien.
Obwohl die Regierung im Laufe des Jahres 15 Personen aus der Haft entließ, wurden 6 weitere Personen gefangen gehalten.
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Restriktionen der freien Meinungsäußerung, inkludierend Einschüchterung, Arrest und Gewalt gegen Journalisten, Menschenrechts- und Demokratieaktivisten online und offline. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2012] zu 71 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf 67 Journalisten gekommen sei.
Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation und haben Probleme die Gehälter, Steuern sowie die periodischen Strafen zu zahlen.
Die Auflagenzahlen der oppositionellen Zeitungen außerhalb von XXXX waren begrenzt aufgrund der Ablehnung der Händler. Die Ausstrahlung von internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war verboten. Lokale Beobachter berichten von der Zerstörung von Zeitungskiosken durch Lokalbehörden aufgrund der Auflage von Oppositionszeitungen.
Obwohl die Regierung im Jahr 2009 öffentlich erklärt hat, dass Verleumdung als Straftat aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurde, wurden Zeitungen oder deren Eigentümer, lokalen Medienrechtsorganisationen nach, während es Jahres mit Forderungen von ungefähr 5 Millionen Manat konfrontiert. (USDOS, 19.4.2013)
Auf den ersten Blick besteht eine vielseitige und bunte Presselandschaft; in XXXX erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Einerseits existieren staatlich herausgegebene Tageszeitungen, die ausschließlich über die Tätigkeit der Regierung berichten. Andererseits verfügt jede Oppositionsgruppe über ein eigenes Presseorgan. Daneben erscheinen unabhängige Tageszeitungen, die weder politischen Parteien noch Oligarchen zuzuordnen sind, die aber oftmals mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung über Regierungsmitglieder der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden.
Den elektronischen Medien kommt wegen der eingeschränkten Verbreitung von Printmedien eine besondere Bedeutung zu. Derzeit gibt es neun landesweite TV-Sender, 14 regionale TV-Sender, 14 Rundfunkkanäle und 13 Kabelfernsehanbieter. Ausländische TV-Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in XXXX uneingeschränkt möglich. Der staatliche Sender AzTV wird unmittelbar von der Regierung kontrolliert und berichtet vor allem über den Staatspräsidenten und das Kabinett. Auch der kürzlich gegründete staatliche Sportsender (Idman TV) konzentriert sich auf die Errungenschaften der Regierung. ITV wurde im August 2005 auf Drängen des Europarates als öffentlich-rechtlicher Sender gegründet; in der Praxis kontrolliert die Regierung aber auch ihn, da ausschließlich regierungsnahe Personen in den Verwaltungsrat gewählt wurden.
Die vier privaten Sender LIDER, Space, ANS und ATV berichten ebenfalls im Wesentlichen regierungsfreundlich und werden von hochrangigen Regierungsmitgliedern kontrolliert. ANS, seit 1994 Kooperationspartner der Deutschen Welle, bildet insofern eine Ausnahme, als dort auch regierungskritische Stimmen zu Wort kommen. Der Sender sieht sich immer wieder starkem Druck ausgesetzt, so durch Steuernachforderungen oder dadurch, dass die Erteilung der Lizenz lange hinausgeschoben wird
Aufgrund einer Entscheidung des Rundfunk-und Fernsehrats vom 30.12.2008 wurden die UKW-Frequenzlizenzen der drei Rundfunksender"Radio Azadliq"/RFE, BBC und Voice of America (VoA) nicht verlängert und der Sendebetrieb zum Jahreswechsel 2008/2009 eingestellt. Die Sender dürfen auf Kurzwelle, im Internet sowie über Kabel und Satellit weitersenden. Gleichzeitig wurde auch die Lizenz des beliebten russischen Pop-Senders "Avropa+" nicht verlängert. RFE, BBC und VoA waren die letzten verbliebenen elektronischen Medien, die der Mehrheit der Bevölkerung unabhängige Informationen in aserbaidschanischer Sprache zugänglich machten. (AA 12.3.2013)
Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, aber die Internetanbieter benötigen eine amtliche Zulassung des Ministeriums für Kommunikation und Information. Es gab Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation von Demokratieaktivisten überwacht. (USDOS, 19.4.2013)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. (AA 12.3.2013) Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013)
Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).
In der Praxis werden in der Innenstadt von XXXX seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.
Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug. Im Zuge der vom Arabischen Frühling inspirierten Demonstrationen im Frühjahr 2011 wurden drastischere Sanktionen verhängt: Insgesamt 14 Teilnehmer wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu Haftstrafen zwischen 1,5 und 3 Jahren verurteilt. Am 22.06.2012 wurden die noch in Haft befindlichen neun Teilnehmer vom Präsidenten begnadigt. Zuletzt kam es im Vorfeld des Eurovision Song Contest im Mai 2012 zu mehreren Protestaktionen der Opposition, die stets unverzüglich zuweilen unter Anwendung empfindlicher Gewalt, aufgelöst wurden. (AA 12.3.2013)
Die Strafen für Teilnehmer und Organisatoren für nicht genehmigte Proteste wurden signifikant angehoben. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.
Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben. (USDOS 19.4.2013)
Opposition
Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen. Die Oppositionsparteien haben ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von behördlichem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten. (USDOS 19.4.2013)
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 07.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. So erhält der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, seit Januar 2006 keinen Reisepass.
Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. (AA 12.3.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden. (AA 12.3.2013)
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religions-und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 20.5.2013) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. (AA 12.3.2013) Allerdings beschränkten andere Gesetze und die Politik die Religionsfreiheit in der Praxis besonders für einige religiöse Minderheiten. Viele religiöse Gruppen trafen sich ohne Einmischung der Regierung. Der Trend der Regierung in der Achtung der Religionsfreiheit änderte sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich. (USDOS 20.5.2013) Im heutigen Aserbaidschan leben zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. (AA 12.3.2013) Es gab jedoch Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder der religiösen Praxis. (USDOS, 20.5.2013)
Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen, das auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur sehr sorgfältig kontrolliert. Seit dem 31.05.2009 müssen alle Religionsgemeinschaften ein erneutes Registrierungsverfahren durchlaufen. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person, die beispielsweise ein Bankkonto eröffnen oder Räumlichkeiten anmieten kann. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. Bei der Anmeldung soll nun eine strengere Prüfung erfolgen als bisher. (AA 12.3.2013) Dem Gesetz nach könne Behörden die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen. (USDOS 20.5.2013) Restriktionen der Religionsfreiheit und die Verfolgung von unregistrierten Religionsgruppen werden fortgesetzt. (HRW, 31.1.2013)
Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. (USDOS 20.5.2013) Die bereits bestehende Strafandrohung für Missionsarbeit wurde verschärft. Die Novellierung des Religionsgesetzes richtet sich vor allem gegen militante Muslime. Bis zum 01.09.2012 sind 555 islamische und 21 Gemeinden anderer Religionen neu registriert worden. Hinzu kommen 13 nicht-islamische Gemeinden, deren alte Registrierung weiter gültig ist. Zu den 34 nicht-islamischen Gemeinden gehören 23 christliche, sieben jüdische, drei Bahai-Gemeinden sowie eine Hare-Krishna-Gemeinde. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen bestehenden und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue Religionsgemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren.
Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich zwar dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes (AA 12.3.2013) und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. (AA 12.3.2013, vgl. AA 12.3.2013) Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. (AA 12.3.2013)
Ethnische Minderheiten
Das Gesetz gewährt gleiche Rechte für alle, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Behinderung oder sozialem Status. Doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie nicht effektiv durch.
Einige der Bürger armenischen Ursprungs beschwerten sich über Diskriminierung bei Arbeit, Ausbildung, Wohnungen und sozialen Dienstleistungen. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über Gewalt gegenüber Armeniern.
Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten ihre ursprünglichen Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden. Zu diesen Gruppen gehören Talyschen im Süden, Lesginen im Norden, Mescheten, Türken und Kurden. (USDOS, 19.4.2013)
In Aserbaidschan leben neben der aserbaidschanischen Titularnation, die nach der letzten Volkszählung von 2009 angeblich 91 % der Bevölkerung von aktuell 9,32 Mio. ausmacht, weitere ethnische Gruppen bzw. Nationalitäten (Russen -1,3 %, Lesginen -2,0 %, Armenier -1,5 % (fast ausschließlich in Berg-Karabach), Talysch -1,3 % sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch wird in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet.
Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten aserbaidschanischsprachiger Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV-und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf Kurdisch und Georgisch gesendet. Zum Teil können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland.
Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die Bakuer Metro am 19.03.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Die Inhaftierung des Herausgebers der talyschsprachigen Zeitung "Talyschi Sado", Hilal Mammadov und seines 2009 verstorbenen Vorgängers, Novruzali Mammedov sind jedoch auch als Warnung an die Talyschen zu werten.
Seitdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in XXXX werden armenische Namen nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden - auch die Botschaft in Berlin - weigern sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.
Die Botschaft hat Hinweise darauf, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner. Es ist jedoch schwierig, dies zu belegen, da sich die berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente, Schwierigkeiten von Kindern in der Schule). Aus der russischen Botschaft in XXXX ist bekannt, dass russischen Aeroflot-Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert wurde. (AA, 12.3.2013)
Radio Asadlyg, der aserbaidschanische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty, berichtet im Mai 2011, dass das Ministerkabinett nach Angaben der Nachrichtenagentur Azeri Press die "Regeln für die Verleihung oder Änderung des Vornamens, des Vatersnamens und des Familiennamens" verabschiedet habe. Darin sei die Änderung der Endungen der Familiennamen geregelt. Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht hätten, könnten einen Antrag auf Änderung der Endung des Familiennamens stellen. (ACCORD, 10.4.2013)
Frauen/Kinder
Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt XXXX ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. (AA 12.3.2013) Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a), doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische Entwicklung beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. (USDOS 19.4.2013) Frauen waren in hoch qualifizierten Jobs unterrepräsentiert (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a) und verdienten etwa 70% von dem, was Männer verdienten. (USDOS 19.4.2013) Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. (AA 12.3.2013)
Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Im Laufe des Jahres haben sich die weiblichen Mitglieder des Parlaments und der Leiter des Staatlichen Komitees für Frauen und Kinder verstärkt gegen häusliche Gewalt eingesetzt. Ein Gesetz schafft den Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, in dem ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer von häuslicher Gewalt gefordert wurde. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Belästigungen durch Ehemänner, aber auch andere Personen. (USDOS, 19.4.2013)
Nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, sind 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. (AA 12.3.2013)
In XXXX operierte ein Krisenzentrum für Frauen des Instituts für Friede und Demokratie, das kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung für Frauen bietet. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten internationaler Geldgeber zur Bekämpfung von Gewalt aufgrund von Geschlecht und Menschenhandel in der Kaukasusregion.
Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung, doch die Regierung setzte dieses Verbot kaum durch. Der staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinderangelegenheiten beschäftigte sich umfassend mit Problemen der Frauen. (USDOS, 19.4.2013)
Am 25. Mai 2010 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf, der familiäre Gewalt unter Strafe stellt und die Schaffung von Hilfszentren für Opfer von Gewalt vorsieht. (AI 13.5.2011)
Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy
bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich
Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine
Unterstützung vor. (BAMF-IOM 6.2013)
Laut einem WAVE Bericht vom 30. Juni 2011 gab es in Aserbaidschan zwei Frauenhäuser. Es gibt 0,06 Frauenhausplätze pro 10.000 EinwohnerInnen. (WAVE 30.6.2011)
Frauen-NGOs und Liste einiger NGOs in Aserbaidschan:
Eine Liste von NGOs in Aserbaidschan finden Sie unter folgendem
Link:
? Directory of Development Organizations: Directory of Development Organizations; Edition 2011; Volume II.A; Asia and the Middle East; Azerbaijan, 2011
http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF,
Frauen-NGOs in Aserbaidschan finden sich auf folgenden Websites
? Azerbaijan Gender Information Center: Women¿s NGOs, ohne Datum a
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=80,
? Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum b
http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81,
? UNFPA - United Nations Population Fund: Azerbaijan: Info for women, ohne Datum
http://www.unfpa.org.tr/azerbaijan/info-for-women.htm,
(ACCORD 24.10.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte 2012 ein moderates Wachstum um 2,5%. Das BIP stieg erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 50 Mrd. Euro). Die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner. (AA 3.2013c)
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurück-gegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 01.01.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR ) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat. (AA 12.3.2013)
Mit 1. Oktober waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in XXXX. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest. (Europäische Kommission 15.5.2012)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in XXXX. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA 12.3.2013)
Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.
• Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in XXXX.
• Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.
• Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.
• Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.
• 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.
Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs- und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den Distriktverwaltungen erhalten.
Das Medizinische Institut Aserbaidschans in XXXX für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
• Ambulante Einrichtungen: 1.817
• Krankenhäuser: 862
• Krankenhausbetten: 74.000
• Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für
Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital,
das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den
staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt. (BAMF-IOM 6.2013)
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in XXXX, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in XXXX und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.
Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam,
AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company
(IIC) mit Hauptbüros in XXXX und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus. (BAMF-IOM 6.2013)
Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens mit Hilfe internationalen Gebern fort. Es machte gute Fortschritte bei der Mutter und Kindergesundheit sowie beim Aufwerten von Gesundheitszentren im ländlichen Raum. Aserbaidschan konzentriert sich dabei auf das Bauen oder Renovieren von medizinischen Einrichtungen, die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erweitern. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Behandlung nach Rückkehr
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP1 bis bP5 in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP1 bis bP5 im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend die bP 1 Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP1 bis bP5 ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie den vorgelegten Unterlagen und beiden eingeholten Erhebungsergebnissen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist im Großen und Ganzen zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen, insbesondere zur behaupteten Verfolgung aufgrund einer politischen Betätigung durch die bP 2, nicht glaubhaft ist.
II.2.5. Im Einzelnen wird dazu seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auch bei der Befundaufnahme am 09.07.2014 durch die FA für Psychiatrie, Dr. XXXXzwecks Gutachtenerstellung schilderte die bP 1 den Vorfall mit den drei Männern detailliert, entsprechend emotional und glaubwürdig. Die Glaubwürdigkeit der bP 1 hinsichtlich des Übergriffes auf sie wurde ausführlich im Gutachten erörtert und schließt sich das entscheidende Gericht diesem und somit letztlich dem Vorbringen der bP 1 zum Vorfall an sich im März 2012 vollinhaltlich an. Im Gutachten wurde festgehalten, dass unter Zugrundelegung der subjektiven Schilderung der bP 1 ihre körperliche Unversehrtheit durch das Ausmaß der tätlichen Gewalt auf jeden Fall ernstlich verletzt bzw. in Gefahr war. Dazu kam die Angst der bP 1 um das Leben der Kinder, falls sie von den Eindringlingen geweckt würden.
II.2.5.2. Demgemäß ist zwar der Übergriff auf die bP 1 glaubhaft, die darum herum insbesondere von der bP 2 geschilderte Fluchtgeschichte ist aber aus folgenden Erwägungen nicht glaubwürdig:
Vorweg muss darauf hingewiesen werden, dass der Sachvortrag der bP in seiner Gesamtheit betrachtet, wohl tatsächlich wie von der belangten Behörde festgehalten, asylzweckbezogen angelegt war. Die Vorbringen der bP für sich genommen als auch im Vergleich zueinander weisen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten auf. Dies gerade zu den behaupteten Gründen für die Verfolgungshandlungen. Vor allem waren die von der bP 2 vorgetragenen Gründe als auch die behaupteten Verhaftungen bzw. Probleme mit der Polizei aufgrund ihrer vagen, teilweise unschlüssigen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Gerade die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die bP 2 konnte demgegenüber keinerlei konkrete Angaben zu den angeblichen Verhaftungen oder den Übergriffen durch die Polizei sowie zu ihrer behaupteten Tätigkeit für die Musavat Partei machen.
Vorwiegend und jeweils zu Beginn ihrer Befragungen berichteten die bP immer wieder, dass ihr Wohnhaus samt Geschäft in XXXX abgerissen worden sei. Selbst hierzu wurde jedoch kein konsistentes Vorbringen erstattet und wurden alle weiteren Vorbringensteile demgegenüber nur am Rande erwähnt.
Während die bP 1 noch im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat, dass ihnen für Haus und Geschäft zwar eine Abfindung angeboten worden wäre, welche jedoch zu gering gewesen sei, führte sie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde vorerst aus, dass im April des Jahres 2012 das Haus "verkauft" und abgetragen worden sei, um wenig später anzugeben, sie wisse nicht, ob bzw. in welcher Höhe sie eine Entschädigung erhalten hätten. Über Vorhalt, dass ihr Ehegatte angegeben hat, dass er keine Entschädigung erhalten habe, führte die bP 1 aus, dies nicht zu wissen. Befragt im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie hierzu schon von vornherein an, dass sie gar nichts bekommen hätten.
Der Ehegatte - die bP 2 - behauptete im Rahmen der Einvernahme am 06.02.2013 vorerst, bei der vorangegangenen Befragung den Abriss ihres Hauses nicht mit dem Songcontest in Verbindung gebracht zu haben. Entgegen dieser Aussage hat die bP 2 im Rahmen ihrer Erstbefragungen jedoch explizit angegeben, dass in der Gegend, in welcher ihr Haus bzw. Geschäftslokal stand, "während der Vorbereitungszeit für den Songcontest viele Häuser weggerissen" worden wären, um eine Halle zu bauen.
Letztlich hat die bP 2 aber dann auch im Rahmen dieser Einvernahme angegeben, dass man "normal schon" eine Entschädigung erhalte, warum sie selbst nichts bekommen habe, wisse sie nicht. Es sei zuerst eine Kommission (zur Begutachtung) gekommen, und dann ca. eine Woche später eine Abrissfirma. Über weitere Befragung stellte sich heraus, dass es sich beim Haus der bP um einen "Schwarzbau" handelte, wobei die bP 2 aber nicht damit gerechnet habe, dass dort je die Straße verbreitert wird. Die Geschäfte seien gut gegangen, "solange die Behörden" ihren "Aufenthalt dort duldeten". Durch den Abriss des Hauses habe die bP 2 aber die gesamte Existenz verloren. Sie hätte dann den vorher schon betriebenen Autohandel ausbauen wollen und sei deshalb nach Russland gegangen. Da die bP 2 dort aber auf Widerstand von den Behörden (Verweigerung der Niederlassungsbewilligung) gestoßen sei, sei sie zuerst wieder zurück nach Aserbaidschan und dann mit der Familie nach Österreich gegangen. Die bP 1 gab ihrerseits hierzu an, dass sie nicht mit Problemen in Russland gerechnet hätten, sie dort aber die Behörden nicht - wie aus Aserbaidschan gewohnt - bestechen hätten können. Da sie damit in Russland nicht bleiben hätten können und die Kinder eine gute Ausbildung benötigen würden, seien sie dann nach Europa gegangen.
Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung traf die bP 2 vorwiegend Ausführungen dazu, dass ihr Haus abgerissen worden sei. Dies im Zuge des Eurovisions-Songcontests und da das Haus "nicht den Gesetzen entsprechend" gebaut war. Erst danach führte sie über konkrete Befragung aus, dass sie ca. 2000 bei der Partei Musavat Mitglied gewesen sei. Demgegenüber hat die bP 2 vor der belangten Behörde noch angegeben, dass sie seit 2003 Mitglied sei. Wie schon erstinstanzlich konnte die bP 2 auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ihren Aktivitäten für die Partei nur vage angeben, dass sie bei Kundgebungen dabei gewesen sei und mit der Polizei Probleme bekommen hätte, da sie Flugzettel verteilt habe. Sie konnte keinerlei Übergriff auf sie konkret anführen und damit schon - wie erstinstanzlich - auch nicht näher beschreiben. Weder die behaupteten Demonstrationsteilnahmen noch die angeblichen Verhaftungen - wegen Verteilungen von Flugzetteln im Vorfeld von Demonstrationen - konnte die bP 2 datumsmäßig einordnen oder sonst konkretisieren. Demgegenüber hat die bP 2 jedoch vor der belangten Behörde noch ausgeführt, im März 2011 und April 2010 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. 2012 habe sie an keiner Demonstration mehr teilgenommen und könne sie die Befragungen vor der Polizei zeitlich nicht einordnen, da sie schon vor Jahren stattgefunden hätten. Im Widerspruch dazu gab sie im Rahmen der Verhandlung später an, an allen Demonstrationen von 2008 bis zur Ausreise teilgenommen zu haben.
Weder die Anzahl der Demonstrationsteilnahmen, noch die Anzahl der behaupteten Verhaftungen konnte die bP 2 angeben. Sie führte vielmehr völlig unplausibel zu den Festnahmen aus, dass diese in Aserbaidschan etwas Alltägliches wären. Letztlich gelang es der bP 2 jedenfalls auch nicht, irgendeinen Übergriff im Zusammenhang mit der behaupteten einfachen Parteimitgliedschaft glaubhaft zu machen. Festzuhalten ist, dass diese unbelegt angeführte Mitgliedschaft an sich schon nicht glaubhaft ist, da die bP 2 - abgesehen vom aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich des Beitrittsdatums - tatsächlich keinerlei Wissen im Zusammenhang mit der Partei sowie der Regierung in Aserbaidschan aufwies. Hierzu wird auf die Einvernahme vor der belangten Behörde vom 06.02.2013 (AS 87f) verwiesen, in welcher die bP nicht einmal die letzten Parlamentswahlen zeitlich richtig einordnen oder die Flagge der Partei beschreiben konnte. Selbst einem einfachen Parteimitglied wären derartige Umstände bekannt. Auch dass die bP 1 - selbst bei Berücksichtigung eines anderen gesellschaftlichen Umfelds und Umganges zwischen Mann und Frau im Herkunftsland - gar nichts von der Tätigkeit der bP 2 für die Partei mitbekommen hätte, ihr vielmehr die bP 2 erst in Österreich gesagt habe, dass sie für die Partei gearbeitet und "Zettel" verteilt hätte, erscheint bei einem verheirateten, gemeinsam lebenden Ehepaar unplausibel. Vor allem die von der bP 2 am Rande kurz angeschnittenen, behaupteten körperlichen Übergriffe hätte die bP 1 zumindest wahrnehmen müssen.
Die bP 2 erstattete auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ein widersprüchliches Vorbingen, indem sie zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens davon sprach, ein Lebensmittelgeschäft betrieben und ein Auto besessen und verkauft zu haben. Demgegenüber gab die bP 2 dann in weiterer Folge an, dass sie sogar mit Autos gehandelt habe und mehrere Autos besessen hätte. Weiters gab die bP 2 im Rahmen der Einvernahme am 26.03.2013 plötzlich an, vier oder fünf Häuser besessen zu haben, als sie zur Adresse L., an welcher sie gemäß Erhebungen gemeldet ist, befragt wurde. Demgegenüber gab die bP 2 im Rahmen der Verhandlung an, dass sie nur das eine Haus gehabt hätten und blieb letztlich offen, warum die bP im gesamten Verfahren nur über das abgerissene Haus berichteten, und ihre tatsächliche Meldeadresse - obwohl sie konkret dazu befragt wurden - nicht angaben.
Der Versuch, die Widersprüche - unter anderem betreffend den Häusern - mit Dolmetscherproblemen zu erklären, kann nicht gelingen. Selbst wenn zuzugestehen ist, dass die bP 2 Russisch nicht so gut spricht wie die bP 1, so hat sie offenbar dennoch die Fragen im Rahmen der in Russisch durchgeführten Befragung verstanden und dazu passende Antworten gegeben. Wenn die bP 2 also gefragt wurde, wem die Wohnung an der Adresse L., an welcher sie gemäß Erhebungsergebnis nach wie vor gemeldet ist, gehört, erscheint es gänzlich unplausibel, dass die bP dann geantwortete habe, 4 bis 5 Autos zu besitzen, und nur vom Dolmetscher vier bis fünf Häuser übersetzt worden sei. Einerseits stehen Frage und Antwort wie sie protokolliert wurden in einem logischen Zusammenhang und andererseits hat die bP zuvor behauptet, aufgrund des Autohandels seien weit mehr Fahrzeuge auf sie angemeldet gewesen. Generell kann letztlich nur davon ausgegangen werden, dass es sich bei den behaupteten Dolmetscherproblemen lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, um die Widersprüchlichkeiten zu erklären. Letztlich vermochte die bP 2 aber gerade auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Muttersprache, eine Verfolgung nicht glaubwürdig darzustellen. Insbesondere blieben seine Angaben eben wieder im absolut vagen Bereich.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von den bP nicht glaubwürdig ausgeführt wurde, dass sie wegen der politischen Betätigung der bP 2 Übergriffen ausgesetzt oder die bP 2 mehrmals verhaftet worden sei. Glaubwürdig ist lediglich, dass die bP 1 einem schwerwiegenden Übergriff ausgesetzt war, dessen Gründe nicht festgestellt werden können. Dies vor allem, da die bP 1 selbst mehrmals angegeben hat, letztlich nicht genau zu wissen, was ihr Mann in Aserbaidschan getan hat, warum eine Verfolgung vorgelegen haben sollte und zu den drei Männern, welche sie überfallen hätten, ausführte, dass sie diese nicht kenne, es aber wahrscheinlich Privatpersonen, wohl Mitarbeiter der Firma, die das Haus abreißen wollten, gewesen wären. Der Abriss des Hauses wurde durch die bP selbst relativiert, indem sie angegeben haben, dass es sich letztlich um einen Schwarzbau gehandelt hat, welchen die Behörden damit wohl zu Recht abgerissen haben. Asylrelevante Momente finden sich damit selbst im als glaubwürdig angenommen Vorbringen bezüglich eines Überfalles auf die bP 1 sowie dem Abriss des ohne Genehmigung errichteten Hauses der bP nicht.
Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Dass die wirtschaftliche Existenz der bP bedroht gewesen wäre, kann nicht erkannt werden, da sie jedenfalls noch Unterkunft und Versorgung durch die Familie hatten und die "Enteignung" an sich auch nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, da es sich zusätzlich um einen "Schwarzbau" gehandelt hat. Vor allem wird letztlich auch davon auszugehen sein - obwohl die Frage der Entschädigung in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle spielt - dass die bP wie von der bP 1 zu Beginn des Verfahrens angegeben schon eine Entschädigung erhielten, welche ihnen jedoch unangemessen erschien.
II.2.5.3. Soweit sich die bP 1 auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit beruft, ist festzuhalten, dass sie vor der belangten Behörde hierzu ausführte: "Als wir heirateten wurde mein Mann gefragt, warum er nicht eine Frau von der gleichen Volksgruppe nimmt. Wenn man Unzufriedenheit äußert, dann wird man in Aserbaidschan sofort der Volksgruppe der Lesginen zugeordnet. Ich bin deswegen immer ruhig und bemühe mich um Höflichkeit und Unauffälligkeit." Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativierte die bP selbst dieses Vorbringen nochmals, indem sie erklärte, dass sie sich nach der Heirat bemüht habe, das Haus selten zu verlassen bzw. "leise" zu sein. Im Anschluss konkret zu Verfolgungshandlungen befragt gab sie an: "In Aserbaidschan ist es egal ob du eine Lesginin oder Aserbaidschanerin bist. Als Frau musst du immer den Mund halten.".
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die gesamte Familie der bP 1 offenbar problemlos in Aserbaidschan lebt und dieser Volksgruppe angehört.
Auch dem aktuellen Ländervorhalt zu Aserbaidschan ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige dieser Volksgruppe in Aserbaidschan einer landesweiten, relevanten Verfolgung unterliegen würden.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten
II.3.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Anträge der bP inhaltlich zu prüfen waren.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass insbesondere die von der bP 2 behaupteten Fluchtgründe, einer Verfolgung aufgrund politischer Betätigung für die Musavat nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Den bP wäre es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen durch Privatpersonen wegen des Abrisses des Hauses bzw. des Übergriffes auf die bP 1 an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP1 geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen die bP 1 vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Die bP haben ihren Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der bP, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten somit aus.
II.3.5. Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG 2005lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
II.3.5.2. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.5.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in einigen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
II.3.5.4. Allerdings liegen in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse, die isoliert betrachtet zwar die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen würden, aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Situation die Schutzbedürftigkeit der bP ergeben:
Am Maßstab der EGMR Judikatur ist für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 MRK darstellt, zu klären, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Absetzen der Therapien in Österreich und Inanspruchnahme des Gesundheitssystems im Herkunftsstaat mit einer Verschlechterung zu rechnen ist und welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden sind. Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH, 17. Dezember 2003, 2000/20/0208).
Die bP 1 erfüllt von den möglichen Kriterien für eine PTBS-Diagnose, welche unabhängig voneinander schon diese Diagnose bedingen, fast alle. Es wurde daher eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Ausprägungsgrad schwer ist, diagnostiziert. Zusätzlich leidet die bP 1 gemäß Gutachten an wiederkehrenden dissoziativen Episoden, einem zerrütteten Selbstwert und einem massiven Scham- und Schulderleben, wobei ihr Verhalten durch soziokulturelle Gegebenheiten geprägt ist. Die posttraumatische Belastungsstörung ist gemäß Gutachten vom Symptomausmaß, vom Leidensdruck, vom Grad der Beeinträchtigung der Lebensqualität und der sozialen Funktionen und auch hinsichtlich der Suizidgefahr als akut und behandlungsbedürftig einzustufen.
Es sind sowohl eine psychotherapeutische Behandlung in der derzeitigen wöchentlichen Frequenz als auch zusätzlich eine psychiatrisch-fachärztliche Behandlung zur Verlaufsbeurteilung und v. a. zur medikamentösen Therapie mit antidepressiven, Angst reduzierenden und Schlaf verbessernden Medikamenten (wie derzeit Sertralin und Mirtazapin, beide aus der Gruppe der Antidepressiva) notwendig. Die Intensität der Behandlung der bP1 ist weiterhin erforderlich, um eine Verschlechterung bis hin zur Notwendigkeit einer stationären Behandlung zu verhindern.
Hinsichtlich der zu erwartenden Behandlungsdauer wurde im Gutachten der Fachärztin festgehalten, dass sich zahlreiche Aspekte ungünstig auf den Verlauf bzw. auf eine zu erwartende "rasche" Rückbildung der Störung auswirken. Den ungünstigen Einflussfaktoren stehen relativ wenige günstige gegenüber. Die derzeitige Behandlung (Psychotherapie, Facharzt f.Psychiatrie) sollte jedoch in dieser Intensität ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch mindestens 2 Jahre fortgesetzt werden.
Ohne Psychotherapie zu Schweigepflicht-Bedingungen ist eine signifikante Verschlechterung bei einer Überstellung nach Aserbaidschan auf jeden Fall zu erwarten.
Bei der bP1 handelt es sich damit zusammengefasst um eine Frau, die PTBS aufgrund eines schwerwiegenden körperlichen Eingriffs in ihrer Heimat hat. Sie hat 3 mj. Kinder, von welchen wegen diesem Vorfall jedenfalls eines psychisch krank ist. Von ihrem Ehegatten kann sie über die grundsätzlich finanzielle Versorgung hinaus keine weitere Unterstützung, insbesondere betreffend Wiederherstellung ihrer psychischen Gesundheit, erwarten. Aufgrund ihrer speziellen persönlichen Umstände war es ihr auch nicht möglich, vor ihrer Ausreise in Aserbaidschan die notwendige medizinische Hilfe zu erhalten.
Auch die bP 4 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich in Österreich in Behandlung. Die Sprachstörung der bP 5 konnte hinsichtlich ihrer Ursache noch nicht explizit eingeordnet werden, jedenfalls benötigt die bP 5 eine entsprechende Förderung.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP in Aserbaidschan ist festzustellen, dass sie im Herkunftsstaat aktuell zwar über eine Meldeadresse und zahlreiche Verwandte verfügen, weshalb angenommen werden kann, dass sie zumindest Unterkunft finden.
Die bP 2 konnte auch vor er Ausreise der Familie für ihren Unterhalt sorgen, die bP besitzen jedoch nunmehr das Geschäftslokal nicht mehr. Es ist damit jedenfalls mit Startschwierigkeiten für die bP 2 zu rechnen, welche eben vor Ausreise als selbstständig Erwerbstätiger für den Unterhalt seiner Familie sorgte. Auch das grundsätzlich geringe Lohnniveau in Aserbaidschan ist zu berücksichtigen, dies vor allem auch im Verhältnis zu den hohen Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen. Die bP 1 wird aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auch gerade zu Beginn und in Anbetracht der drei minderjährigen Kinder nicht zum Haushaltseinkommen beitragen können.
Da auch die bP 4 aktuell psychiatrische Behandlung benötigt, ist von einem sehr hohen Bedarf an finanziellen Mitteln auszugehen, wobei letztlich nicht festgestellt werden kann, dass gerade die bP 1 aufgrund des schlechten generellen Zustandes des Gesundheitswesens in Aserbaidschan für ihre schwere psychische Erkrankung eine entsprechend notwendige Behandlung erhält.
Gemäß Länderfeststellungen gibt es zwar zumindest regional eingeschränkt Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen. Die Behandlungen sind aber lediglich offiziell kostenlos, die Behandlung ist sowohl in öffentlichen als auch privaten sowie selbst bei NGO Einrichtungen zu bezahlen.
Gemäß vorliegenden Berichten sind die Kosten auch noch sehr hoch und wohl für Personen mit einem bescheidenen Einkommen kaum leistbar bzw. bedürfen aus der Familie der bP vor allem sogar mindestens zwei Personen einer psychiatrischen Behandlung. Darüber hinaus ist aus den aktuell vorhandenen Feststellungen nicht klar ableitbar, ob gerade bei den beiden betroffenen bP von einer Durchführbarkeit und Erfolgschancen hinsichtlich der Behandlungen - falls überhaupt erhältlich - ausgegangen werden kann. Aufgrund der vorliegenden Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP 1 muss jedenfalls bei ihr nämlich auch davon ausgegangen werden, dass sie einer akuten Behandlungsbedürftigkeit unterliegt und auch eine Besserung des Zustandes in medizinischer Hinsicht ohne entsprechende Behandlung über die nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten ist, vielmehr auch suizidale Gedanken nicht ausgeschlossen werden können und insbesondere die in Österreich begonnene Gesprächs - sowie medikamentöse Therapie nicht nur essentiell für die bP1 sind, sondern auch ohne Unterbrechung weiter geführt werden sollten.
Selbst in Anbetracht der Verwandten in Aserbaidschan kann letztlich hinsichtlich der in diesem Einzelfall als schwer einzustufenden psychischen Erkrankung der bP 1 in Verbindung mit der psychischen Beeinträchtigung der bP 4 sowie den Sprachstörungen der bP 5 aktuell nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie die notwendige Behandlung in Aserbaidschan bei einer Rückkehr auch zeitgerecht erhält bzw. dass sie nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den bei der bP 1 festgestellten besonderen persönlichen Umstände, insbesondere ihres Gesundheitszustandes und des Zustandes der Kernfamilienmitglieder, steht es für das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die - derzeit - notwendige medizinische Behandlung der bP 1 in ausreichender Weise vorhanden, erhältlich, leistbar und somit gewährleistet wäre. Es kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Überstellung der bP 1 nach Armenien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es liegt letztlich eine Erkrankung vor, welche geeignet sein könnte, die bP 1 einem realen Risiko auszusetzen, menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt zu sein, falls sie keine Aussicht auf medizinische Hilfe in Aserbaidschan hat (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist daher im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP 1 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse bzw. die notwendige Gesundheitsversorgung nicht menschenwürdig befriedigen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht legt in diesem Zusammenhang allerdings wert auf die Feststellung, dass psychische Erkrankungen, insbesondere PTBS, für sich gesehen grundsätzlich in Aserbaidschan behandelbar sind und es auch die erforderlichen Medikamente bzw. Substitutsstoffe gibt. Auch hohe Kosten sind gemäß Judikatur grundsätzlich unbeachtlich, solange es entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gibt. Im gegenständlichen Fall machen es aber letztlich die besonderen Umstände des Einzelfalles bzw. das Zusammentreffen mehrerer Faktoren erforderlich, der bP bzw. der Familie zumindest im aktuellen Zeitpunkt bzw. vor Abschluss der Therapien der bP 1, subsidiären Schutz zu gewähren.
II.3.6. Familienverfahren
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der bP 1, Ehegattin der bP 2 und Mutter der bP 3 - 5 und somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, kommt der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei der Status originär erworben wurde.
Die bP sind unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.
Da dem Verfahrensakt auch kein Hinweis zu entnehmen ist, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Ausschlussgründe oder Endigungsgründe vorliegt, ist den bP 2-5 im Rahmen des Familienverfahrens Subsidiärer Schutz zu gewähren.
II.3.7. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Diese gilt 1 Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils 2 weitere Jahre verlängert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit gegenständlichem Erkenntnis erstmals im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 Asylgesetz 2005 sämtlichen bP des Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass davon ausgehend auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen war. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff oder dem Refoulementschutz abgeht.
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