BVwG L517 2011976-1

L517 2011976-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2011976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2011976.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, GZ: XXXX, vom 02.09.2014, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 02.09.2014, GZ: XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

12.05. 2014- Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

17.07. 2014- Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA Unfallchirurgie)

13.08. 2014- Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme

02.09. 2014- Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (in Folge auch belangte Behörde- bB genannt)/ Antrag abgewiesen, Feststellung Grad der Behinderung 40 v.H.

10.09. 2014- Beschwerde der bP gegen Bescheid der bB

17.09. 2014- Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Am 12.05.2014 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Ärztlicher Entlassungsbericht vom 02.07.2012 (Abl. 5-7)

Befund eines MR-Institutes vom 04.03.2014 (Abl. 8)

Befund über Funktionsaufnahmen der LWS vom 22.02.2012 (Abl. 9)

Befund eines MR-Institutes vom 14.02.2012 (Abl. 10)

Die bP wurde am 15.07.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Unfallchirurgie eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 17.07.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

Anamnese:

Wirbelsäulenbeschwerden, sonst keine wesentlichen Erkrankungen oder Unfälle

Derzeitige Beschwerden:

Seit 2005 Kreuzschmerzen. 2012 wurden die Bandscheibenvorfälle festgestellt. Seit 2012 fast ständig Kreuzschmerzen, Ausstrahlung in das linke Bein über das Gesäß in die Außenseite des linken Oberschenkels. Taubheitsgefühl in der 1. und 2. Zehe links, dzt. im rechten Bein keine Beschwerden. Zeitweise Schmerzen in der Brustwirbelsäule und im Brustbereich, beim tiefen Atmen Stechen und Engegefühl im Brustkorb. EKG und Blutbild o.B.

Behandlungen/ Medikamente/ Hilfsmittel

keine/Parkemed/keine

Zusammenfassung relevanter Befunde:

2: Gesundheitsschädigungen: Kreuzschmerzen, LWS.

5: 13.06.2012: chron. rez. Dorsolumbalgie bei Bandscheibenprotrusion L5/S1 u. min. Protrusion L2/3, Cervocobrachialsyndrom

8: 04.03.2014: MRT LWS: li lat. Bandscheibenprolaps L5/S1, deutliche degen. V.

9: 22.02.2012: MRT LWS: Spondylose, Osteochondr. L5/S1 u. L2/3

ger. breitbas. Protrusion L5/S1 und min. L2/3

mitgebrachte Unterlagen:

16.05. 2014: links lateraler Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Verdrängung der Nervenwurzel im Bereich des Neuroforamens mit begleitender Radikulopathie.

Untersuchungsbefund:

...

Psycho(patho)logischer Status:

Zeitweise hat er ein Tief, wenn die Kreuzschmerzen stark sind und er ist depressiv verstimmt. Medikation nicht erforderlich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2

Mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Ausstrahlung in das linke Bein,

Bewegungseinschränkung, positiver Lasegue, keine motorischen Ausfälle oder Schwächen, Schmerzen und Engegefühl im Brustkorb

Depressive Störung leichten Grades

Zeitweise schmerzbedingt depressive Verstimmung, keine Medikation

02.01. 02

03.06. 01

40

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Behinderung durch das Wirbelsäulenleiden wird mit 40% eingeschätzt. Keine weiteren steigerungsfähigen Behinderungen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.

Der von der bP zur Untersuchung des Sachverständigen mitgebrachte Ambulanzbefund vom 16.05.2014 wurde im Gutachten berücksichtigt. Aus gegenständlichem Befund geht hervor, dass sich die bP seit März 2012 aufgrund rezidivierender Beschwerden wegen ihres Bandscheibenvorfalles regelmäßig in Behandlung in der Schmerzambulanz befindet. Es wurden wiederholt Physiotherapien mit Heilgymnastik und medizinischer Trainingstherapie und Akupunkturserien durchgeführt. Im März 2014 wurde auch eine CT-gezielte Wurzelinfiltration vorgenommen. Unter diesem Therapieregime kam es zu einer Besserung der Beschwerden. Es liegt aber noch keine völlige Schmerzfreiheit vor. Die Trainingstherapie soll fortgesetzt werden. Es wird neuerlich mit einer Akupunkturserie begonnen, da noch immer eine deutliche Einschränkung in der Belastbarkeit besteht. Als Therapievorschlag wird im Befund sowohl eine Trainingstherapie als auch eine Akupunkturserie angeführt.

Am 13.08.2014 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche erging binnen offener Frist nicht.

Mit Bescheid der bB vom 02.09.2014 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Am 10.09.2014 langte die als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Beschwerde der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß und im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass in dem, von der bB beauftragten, Sachverständigengutachten wesentliche Informationen nicht erfasst, nicht aufgeführt bzw. abgeschwächt wären, welche Einfluss auf den festgestellten Grad der Behinderung hätten. Die bP habe seit Ende 2011 ständig Kreuzschmerzen. Sie habe im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass diese seit Ende 2013/ Anfang 2014 in beide Beine über das Gesäß ausstrahlen und sie ein Taubheitsgefühl links vom Gesäß in Oberschenkel bis Knie und vom Vorfuß in die erste und zweite Zehe habe, linker Vorfuß/ Zehen hätten eine Schwäche und sie habe ein Taubheitsgefühl rechts in erster und zweiter Zehe. 2011/2012 sei es seitenverkehrt gewesen.

Im Gutachten sei im Punkt Behandlungen "keine" angeführt, obwohl die bP alleine 2014 bereits 13 Physiotherapien und mindestens genau so viele Schmerztherapien im LKH absolviert hätte und die Erforderlichkeit weiterer Therapien auch aus dem zur Begutachtung mitgebrachten Befund der bP hervorgehe. Weiters führt die bP aus, dass sie seit längerem (2011/2012), abhängig von den Kreuzschmerzen einmal stark, einmal weniger stark depressiv verstimmt sei und ihr aus diesem Grund auch Tabletten verordnet worden seien.

Am 17.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 29.09.2014 ging ein weiteres Schreiben der bP samt beigelegtem Kurzbrief der psychiatrischen Abteilung eines Landesklinikums vom 19.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im gegenständlichen Schreiben führt die bP im Wesentlichen aus, dass sie um eine neuerliche Begutachtung ersuche, zumal sie zwischenzeitig neuerlich stationär behandelt und ab November eine Langzeittherapie antreten werde.

Aus dem beigelegten Kurzbrief geht hervor, dass die bP unter einer schweren depressiven Episode leide und sind als Therapievorschlag verschiedene Medikamente angeführt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, den im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. die im Akt befindlichen Unterlagen sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Bereits aus den, dem Antrag der bP beigefügten medizinischen Unterlagen (v.a. Abl. 5-7) ist ersichtlich, dass sich die bP bereits diverser Therapieverfahren zur Behandlung ihrer Kreuzschmerzen unterzog und dass die dabei gesetzten Heilverfahrensziele nur teilweise erreicht wurden bzw. keine wesentliche Verbesserung erreicht wurde, jedoch eine Fortsetzung der ambulanten Therapie angezeigt wäre (Stand 07/2012). Auch bestätigt der im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen am 15.07.2014 vorgelegte Ambulanzbefund vom 16.05.2014 die wiederholte Durchführung von Physiotherapieserien mit Heilgymnastik, medizinischer Trainingstherapie und Akupunkturserie und deutet dieser auf die noch immer deutliche Einschränkung der Belastbarkeit und die erforderliche Fortsetzung der Trainingstherapie hin.

Im Gutachten vom 17.07.2014 führt der Sachverständige entgegen der obig genannten laufenden Therapien an, dass sich die bP keinen laufenden Behandlungen unterziehe. Aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der zahlreichen absolvierten Therapien der bP im Gutachten wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt, ob eine Sinnhaftigkeit der Fortführung derartiger Therapien aus dem Gesichtspunkt einer eventuell bei der bP vorliegenden Therapieresistenz nach wie vor gegeben ist bzw. ob und allenfalls wie sich ein allfällig zu bejahender Therapiebedarf auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auswirkt. Die Feststellung einer allfälligen Resistenz bzw. die Berücksichtigung der absolvierten Therapien ist aus Sicht des ho. Gerichtes vor allem auch deshalb von Belang, da eine dauerhafte Therapieerfolglosigkeit nicht nur gravierenden Einfluss auf die psychische Befindlichkeit der bP haben könnte, sondern auch eine Änderung der auftretenden Schmerzen und der erforderlichen Schmerzmedikation zur Folge haben könnte. Der Umstand, dass der begutachtende Mediziner überhaupt nicht auf die von der bP angezeigten Therapien eingegangen ist, macht eine Ist- Zustands- bzw. Prognosebeurteilung (im Sinne einer Resistenz) jedoch erst gar nicht möglich und mangelte es demnach im erstinstanzlichen Verfahren an relevanten Ermittlungen zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung durch die bB.

Weiters führt die bP in ihrem Beschwerdevorbringen aus, dass eine Schmerzausstrahlung in beide Beine über das Gesäß seit Ende 2013/ Anfang 2014 vorliege und sie dies auch im Rahmen der Begutachtung vom 15.07.2014 angegeben habe. Dem Sachverständigengutachten ist jedoch nur eine Schmerzausstrahlung in das linke Bein über das Gesäß zu entnehmen und führt der Sachverständige an, dass im rechten Bein keine (dzt.) Beschwerden vorliegen. Die Ausstrahlung in das linke Bein wurde vom Gutachter in weiterer Folge auch in das Ergebnis der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung miteinbezogen. Die eventuellen Auswirkungen einer Miteinbeziehung der Schmerzausstrahlung in das rechte Bein auf die gutachterliche Beurteilung sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht absehbar und bedarf es diesbezüglich einer ergänzenden medizinischen Abklärung seitens der bB zur vollständigen Beurteilung der gegebenen Funktionseinschränkung.

Darüber hinaus führt die bP in ihrer Beschwerde aus, dass sie abhängig von der Intensität ihrer Kreuzschmerzen einmal stark und einmal weniger stark depressiv verstimmt sei und ihr aus diesem Grund auch die Einnahme eines Antidepressivums verordnet wurde. Im gegenständlichen Sachverständigengutachten wird festgestellt, dass eine Medikation zur Behandlung der depressiven Verstimmungen nicht erforderlich sei. Im Gegensatz dazu geht aus dem von der bP vorgelegten Kurzarztbrief einer psychiatrischen Abteilung vom 04.09.2014 hervor, dass bei der bP eine schwere depressive Episode vorliegt und werden Medikamente als Therapievorschlag genannt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Einschätzungen und aufgrund der Tatsache, dass eine eventuell zu geringe Einschätzung des Leidens mit der Lfd. Nr. 2 (im Gutachten offensichtlich falsch bezeichnet mit Lfd. Nr. 0) durch den begutachtenden Mediziner vorgenommen wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass diesbezüglich die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird.

Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Therapien und Leiden sowie der erforderlichen Einnahme eines Antidepressivums weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im

§ 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)

Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall vor und erfordern diese eine Zurückverweisung an die bB.

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (gutachterliche Abklärung einer eventuellen Therapieresistenz sowie der nicht berücksichtigten Schmerzausstrahlung und Erforderlichkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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