BVwG L517 2011958-1

L517 2011958-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2014

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2011958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2011958.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, GZ: XXXX, vom 18.08.2014, beschlossen:

A)

I. Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 18.08.2014, GZ: XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 31.01.2014 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 01.04.2014 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 01.04.2014).

Mit Schreiben vom 09.05.2014 wurde die bP durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX(in Folge belangte Behörde- bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid der bB vom 18.08.2014 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 20 vH abgewiesen.

Mit Schreiben an die Erstinstanz vom 02.09.2014 legte die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB ein.

Am 16.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Am 31.01.2014 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diesem nachfolgende medizinische Unterlagen bei:

Arztbrief des Klinikum XXXX vom 10.09.2012 (Abl. 7)

Die bP wurde in der Folge am 01.04.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin eingeladen und ein Bezug nehmendes Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt (datiert mit 01.04.2014), welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

".....

Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):

Anamnese:

Zöliakie: ED 09/2012

Derzeitige Beschwerden:

Zöliakie: (siehe auch Abl. 7) ED erfolgte im Sept. 2012. Es wird seither eine Diät eingehalten (glutenfreie Kost). Unter der Diät subjektives Wohlbefinden. Stuhlverhalten unauffällig. Gewicht konstant.

Schilddrüse: Sie habe eine Unterfunktion. In zwei Wochen sei aufgrund eines Knotens bei dem man bisher eher annimmt, dass er gutartig sei, eine Feinnadelpunktion durchgeführt. Die weitere Vorgangsweise wird sich nach dem Ergebnis richten. Medikamente werden derzeit für die Schilddrüse keine eingenommen. Subjektiv keine Beschwerden. Zufallsbefund im Rahmen der Zöliakieabklärung.

Magen: Wechselhaft, einmal zwei Wochen, dann wieder zwei Wochen keine Beschwerden. Teilweise nahrungs- und stressabhängig. Nimmt bei Beschwerden Iberogast-Tropfen ein. Diese helfen.

Eisenmangel: Dieser sei behoben.

Behandlungen/ Medikamente/ Hilfsmittel:

Trittico

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Wurde eingesehen und teilweise oben zitiert.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

normal

Status - Fachstatus:

Abdomen: auf Thoraxniveau, weich, keine Druckschmerzen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Hepar am Rippenbogen, Lien nicht tastbar

Nierenlage: Bds. frei

......

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

Zöliakie

Bei seit Sept 2012 diagnostizierter Zöliakie und notwendiger Diäteinhaltung Pos. Nr. 090301. Bei wiederholten Magenbeschwerden Einschätzung mit dem 2. Unteren Rahmensatz. Bei der Einschätzung sind die angegebenen Magenbeschwerden mitinkludiert. 090301

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Es besteht eine latente Schilddrüsenunterfunktion - Medikamente müssen keine eingenommen werden. Das Ergebnis der Punktion die in 2 Wochen durchgeführt werden wird, ist demnach noch nicht bekannt. Derzeit keine Einschätzung aufgrund der Geringfügigkeit.

..."

Mit Schreiben der bB vom 09.05.2014 wurde die bP zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid der bB vom 18.08.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 20 vH beträgt und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird.

Am 02.09.2014 langte die Beschwerde der bP bei der bB ein, in der die bP sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass eine Nachuntersuchung der Schilddrüse ergab, dass die bP unter einer Schilddrüsenunterfunktion leide, die nur medikamentös behandelbar sei. Sie habe aufgrund dieser Unterfunktion erhebliche Nebenwirkungen, wie zB Depressionen. Die bP legte ihrer Beschwerde zwei Befunde vom 14.04.2014 und vom 22.07.2014 des XXXX bei. Befunde bezüglich der erwähnten Depression wurden nicht beigebracht.

Am 16.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen. Vom Sachverständigen wird auch hinsichtlich der Schilddrüsenunterfunktion in seinem Gutachten grundsätzlich Bezug genommen.

So wird in dem besagten Gutachten diesbezüglich ausgeführt:

Schilddrüse: Sie habe eine Unterfunktion. In zwei Wochen sei aufgrund eines Knotens bei dem man bisher eher annimmt, dass er gutartig sei, eine Feinnadelpunktion durchgeführt. Die weitere Vorgangsweise wird sich nach dem Ergebnis richten. Medikamente werden derzeit für die Schilddrüse keine eingenommen. Subjektiv keine Beschwerden. Zufallsbefund im Rahmen der Zöliakieabklärung.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist zwar die Antragstellerin sehr wohl dazu berufen, am Verfahren aktiv mitzuwirken. Dies umfasst

u. a die Beibringung von Befunden, die Mitteilung über Untersuchungsergebnisse udgl.

Bedingt durch den Umstand, dass aber bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, die bB Kenntnis von der in zwei Wochen stattfindenden Untersuchung der Schilddrüse hatte, wäre sie angehalten gewesen, diesbezügliche weitergehende Erhebungen betreffend Ergebnis bzw. Auswirkung in Zusammenhang mit dem gestellten Antrag durchzuführen. Letztendlich war bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt, dass eine Untersuchung zeitlich nahe ansteht, die eine event. Auswirkung auf den Gesamtgrad einer Behinderung haben kann.

Folglich wäre seitens der bB die bP, beispielsweise im Zuge des Parteiengehörs, aufzufordern gewesen, das Ergebnis der besagten Untersuchung mitzuteilen, da ansonsten dieses in der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könne.

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze mangels ausreichender Ermittlung des Sachverhalts iSd § 37 AVG keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wäre dies ein Anwendungsfall der zitierten Bestimmung.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt - wie unter Punkt II. ausgeführt - mangelhaft ermittelt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens bei der bB werden auch die vorgelegten Befunde der bP zu berücksichtigen sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG liegt zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor. Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit des vorsitzenden Einzelrichters für diese Zurückverweisung.

3.3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Entscheidung als Einzelrichter gemäß §§ 6, 9 BVwGG iVm § 28 VwGVG liegen aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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