L513 2005641-1•BVwG L513 2005641-1
L513 2005641-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2014
Fördervereinbarung, Unfallversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro OÖ, vom 6.9.2013, Zl. 1170-201272 4B1, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVB) hat mit Bescheid vom 6.9.2013 ausgesprochen, dass XXXX gem. § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr. 559/1978, für die Zeit vom 26.11.2010 bis 31.12.2011 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert wäre.
Die SVB führte begründend aus, dass XXXX nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen alle natürlichen Personen, die einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von 150,- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
XXXX wäre aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des XXXX vom 26.11.2010 zusammen mit ihrem Bruder, XXXX, je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft XXXX teilweise, im Ausmaß von 1,0382 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit einem lt. Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2011 des XXXX festgestellten Einheitswertes von gerundet € 1.000,-. Der Bruder der BF, XXXX, teilte zuletzt mit Schreiben vom 24.7.2013 mit, dass das als landwirtschaftliche Fläche bezeichnete Grundstück nachweislich nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei, sondern es sei hierfür ein sogenannter Pflegeausgleich für ökologisch wertvolle Flächen unter der Auflage einer einmaligen Mahd pro Jahr gewährt worden. Dieser Pflegeausgleich sei nicht gleichzuhalten mit einer Förderung für Landschaftspflege, welche der Erhaltung der Kulturlandschaft diene.
Eine behördliche Anfrage bei der Naturschutzabteilung des Landes O.Ö. hätte ergeben, dass es sich bei der für die Jahre 2010 und 2011 beantragten bzw. erhaltenen Förderung sehr wohl um eine Maßnahme der Pflege ökologisch wertvoller Flächen, die in direktem Zusammenhang mit der Kulturlandschaft steht, handle.
Werden Förderungen bezogen und handelt es sich dabei um solche, die einer Erhaltung der Kulturlandschaft förderlichen Landschaftspflege dienen, ist dies einer landwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid wurde am 13.09.2013 hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Darin wird angeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH v. 30.1.2002 entscheidend wäre, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit - unabhängig von der Absicht oder Möglichkeit einer Gewinnerzielung, zumindest auch zum Zwecke des Erwerbes im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebe - ausgeübt werde, d.h. objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecken und damit auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Betriebsführung liege. Dies sei dann zu bejahen, wenn es sich nur um eine kurzfristige (bspw. auf ein Jahr befristete), auch der künftigen Produktion dienende Unterbrechung der üblichen Bodennutzung im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Produktion handle. Diesfalls ist nicht von einer kurzfristigen Unterbrechung der üblichen Bodennutzung auszugehen sondern von einer Stilllegung, da bereits für einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt die betreffende Fläche nicht bewirtschaftet wird. Das seit Jahren einmalig pro Jahr vorgenommene "Schlägeln" der Wiesenfläche mit Liegenlassen des "Schlägelgutes" wird aus Naturschutzgründen vorgenommen entsprechend dem Förderungsziel der "Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen" und diene nicht der Erhaltung der Kulturlandschaft. Es handle sich um keine umfangreichen Pflegemaßnahmen und daher um keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, welche eine Unfallversicherung nach dem BSVG begründen würde. Für die jährliche Durchführung des Schlägelns würden Gärtnereien bzw. Maschinenring zugezogen, welche jeweils selbst einer entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen würden. Auch wäre im ggstl. Bescheid zwar die Höhe der Unfallversicherung ausgewiesen, jedoch ohne Aufschlüsselung.
Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass XXXXnicht der Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliege.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 wurde eine Stellungnahme der SVB zum Einspruch vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro OÖ, vom 6.9.2013, Zl. 1170-201272 4B1, wurde festgestellt, dass die BF vom 26.11.2010 bis 31.12.2011 als (Hälfte)Eigentümerin der Liegenschaft XXXX Ausmaß von 1,0382 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert wäre.
Von der BF wird erklärt, dass das seit Jahren einmalig pro Jahr vorgenommene "Schlägeln" der Wiesenfläche mit Liegenlassen des "Schlägelgutes" entsprechend dem Förderungsziel der "Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen" aus Naturschutzgründen vorgenommen wird und nicht der Erhaltung der Kulturlandschaft diene. Es handle sich um keine umfangreichen Pflegemaßnahmen und daher um keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, welche eine Unfallversicherung nach dem BSVG begründen würden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in den Bescheid der SVB vom 6.9.2013, in die Beschwerde (Einspruch) der BF vom 1.10.2013 und in den Vorlagebericht der SVB vom 30.10.2013. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die SVB und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob die BF für die Zeit vom 26.11.2010 bis 31.12.2011 in die Pflichtversicherung der Unfallversicherung der Bauern einzubeziehen gewesen wäre, vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.
Richtigerweise wurde von der SVB im Rahmen der Beweiswürdigung auch festgehalten, wenn öffentliche Förderungen bezogen werden und es sich dabei um solche handle, die einer Erhaltung der Kulturlandschaft förderlichen Landschaftspflege dienen, ist dies einer landwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten und stelle dies einen Unterfall unter die genannten Normen dar. Dem ist aus Sicht des erkennenden Richters dahingehend beizupflichten, dass die Beweiskraft darin gelegen ist, dass die Behörde am 10.6.2013 eine Anfrage bei der Naturschutzabteilung des Landes O.Ö. durchführte, die ergab, dass es sich bei der von der BF und XXXX, für die Jahre 2010 und 2011 beantragten bzw. erhaltenen Förderung sehr wohl um eine Maßnahme der Pflege ökologisch wertvoller Flächen handle die in direktem Zusammenhang mit der Kulturlandschaft stehen würde. Gemäß § 5 Abs 1 LAG ist eine die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dann gleichzuhalten, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. Wie von der Behörde auch im bezughabenden Bescheid angeführt, ist dies der aktuellen Judikatur des VwGH vom 14.2.2013 dahingehend zu entnehmen, dass beim Bezug von Förderungen, die einer Erhaltung der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege dienen, von einer landwirtschaftlichen Produktion auszugehen bzw. gleichzuhalten ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 2 BSVG sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).
Auch wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird so schließt dieser Umstand nicht ihre Pflichtversicherung aus (vgl VwGH 20.02.2002, 2001/08/0201).
Gemäß § 5 Abs 1 LAG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die BF ist aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des XXXX vom 26.11.2010 zusammen mit ihrem Bruder XXXX, je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft XXXX teilweise, im Ausmaß von 1,0382 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen mit einem lt. Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2011 des XXXX festgestellten Einheitswertes von gerundet € 1.000,-.
Die Behörde geht in ihren Ausführungen im oa. Bescheid davon aus, dass eine landwirtschaftliche Produktion im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist und somit die BF in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert wäre. Die BF entgegnet dazu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH v. 30.1.2002 entscheidend wäre, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit - unabhängig von der Absicht oder Möglichkeit einer Gewinnerzielung, zumindest auch zum Zwecke des Erwerbes im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebe - ausgeübt werde, d.h. objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecken und damit auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Betriebsführung liege. Dies sei dann zu bejahen, wenn es sich nur um eine kurzfristige (bspw. auf ein Jahr befristete), auch der künftigen Produktion dienende Unterbrechung der üblichen Bodennutzung im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Produktion handle. Diesfalls ist nicht von einer kurzfristigen Unterbrechung der üblichen Bodennutzung auszugehen sondern von einer Stilllegung, da bereits für einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt die betreffende Fläche nicht bewirtschaftet wird. Das seit Jahren einmalig pro Jahr vorgenommene "Schlägeln" der Wiesenfläche mit Liegenlassen des "Schlägelgutes" wird aus Naturschutzgründen vorgenommen entsprechend dem Förderungsziel der "Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen" und diene nicht der Erhaltung der Kulturlandschaft. Es handle sich um keine umfangreichen Pflegemaßnahmen und daher um keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, welche eine Unfallversicherung nach dem BSVG begründen würde. Für die jährliche Durchführung des Schlägelns würden Gärtnereien bzw. Maschinenring zugezogen, welche jeweils selbst einer entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen würden.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist festzustellen, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion dann gleichzuhalten ist, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, wenn deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. Aufgrund des von der Behörde durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die bezogenen öffentlichen Förderungsmitteln der Pflege ökologisch wertvoller Flächen dienen sollen und in direktem Zusammenhang mit der Kulturlandschaftspflege stehen (sh Anfragebeantwortung Land OÖ vom 19.6.2013, OZ 19). Für den erkennenden Richter steht somit fest, dass die von der Behörde zitierte Norm der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern im Sinne des angeführten Sachverhaltes anzuwenden ist. Zum angeführten Hinweis der BF auf die Judikatur des VwGH vom 30.1.2002, ist anzuführen, dass diese durch die Änderung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (LAG 1984) mit BGBl. I Nr. 143/2002 dahingehend weiterentwickelt wurde, dass der im § 5 Abs 1 LAG angeführte Satz "Der land(forst)wirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt." Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass für das jährliche Durchführen des Schlägelns Gärtnereien bzw. Maschinenring herangezogen werden würden, ist festzustellen, dass nach der Judikatur des VwGH natürliche Personen auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führen, wenn sie nicht persönlich mitarbeiten, sondern die notwendigen Arbeiten durch Dritte verrichten lassen (VwGH 9.9.2009, Zl. 2007/08/0003).
Zum Vorbringen der BF, dass im ggstl. Bescheid in der Begründung der aushaftenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zwar die Höhe von € 170,16 ausgewiesen ist, diese jedoch nicht näher aufgeschlüsselt wäre, ist festzustellen, dass es sich beim beeinspruchten Bescheid um die Feststellung der Pflichtversicherung und nicht um einen Beitragspflichtbescheid handelt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Vorfrage der Pflichtversicherung ist über die Beitragspflicht bzw. Höhe der Beiträge abzusprechen.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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