W175 1420933-2•BVwG W175 1420933-2
W175 1420933-2Bundesverwaltungsgericht10.10.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, indischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl:
10 11.526-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 06.12.2010 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 07.12.2010 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 15.12.2010, 08.04.2011 und 05.08.2011 fanden vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.12.2010 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er XXXX heiße und am 02.02.1994 geboren sei. Er stamme aus dem Dorf XXXX (später auch XXXX), Distrikt Shri Nagar, Jammu und Kashmir, Indien.
Weiters sei er indischer Staatsbürger und Hindu. Es sei ledig, spreche Punjabi und habe von 1999 bis 2001 die Grundschule besucht. Danach habe er bis 2010 als Landwirt gearbeitet.
Er hätte Indien am 01.10.2010 verlassen, indem er schlepperunterstützt von Delhi in eine ihm nicht bekannte Stadt geflogen und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Dorf von Extremisten heimgesucht worden sei. Vor ca. drei Jahren sei sein Vater verschollen, und vor ca. sechs Monaten hätten die Extremisten seine Mutter und seine Schwester getötet. Aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, hätte der BF sein Heimatland hierauf verlassen.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 15.12.2010 vor der EAST Ost gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass es für ihn schwierig sei, Personaldokumente vorzulegen, da er den Kontakt mit seinen Eltern verloren hätte.
Der BF machte in der Folge genauere Angaben zu seinem Reiseweg und brachte vor, dass er zwei Jahre die Grundschule besucht und dann in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet hätte. Indien hätte er verlassen, da immer wieder fremde Leute vorbeigekommen wären und vom Vater Geld verlangt hätten. Dieser hätte aber nicht so viel zahlen können, da die Familie selber wenig Geld gehabt hätte. Plötzlich hätten sie dann den Vater umgebracht, woraufhin der BF aus Angst zu einem Bekannten gegangen wäre und ihm darüber berichtet hätte. Dieser hätte ihm dann gesagt, dass er die Ausreise organisieren werde. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht.
Den Vater hätte man vor drei Jahren getötet, vor einem halben Jahr auch seine Mutter und Schwester. Danach habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Woanders in Indien hätte er sich nicht niederlassen können, da ihn diese Leute - es wären Räuber, die einfach vorbeigekommen wären - überall in Indien finden würden. Auf Nachfrage, wie ihnen das gelingen sollte, antwortete der BF, dass er dies nicht wisse.
Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise hätte er sich bei dem Bekannten, einem Freund seines Vaters, in einem Dorf, welches eine Stunde mit dem Mofa entfernt gelegen wäre, aufgehalten. Wie diese Ortschaft heiße, wisse er nicht. Kontakt zum Heimatland bestehe keiner mehr, auch habe er keine Angehörigen mehr. Die Frage, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide, verneinte der BF.
1.3. In einer weiteren Einvernahme am 08.04.2011 vor dem BAA, Außenstelle Wien, gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er gesund sei und sich auf die Einvernahme konzentrieren könne. Beweismittel oder Identitätsdokumente habe er immer noch keine, er werde sich aber etwas schicken lassen.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Frage: Was werden Sie sich von wem schicken lassen?
Antwort: Der mich hergeschickt hat, von dem habe ich die Adresse und ich werde ihn kontaktieren, ich hatte zuvor bei ihm Milch verkauft. Ich war nicht in der Schule und habe keine Zeugnisse. Nein, ich war zwei Jahre in der Schule, vielleicht gibt es dort Aufzeichnungen.
Frage: Sie müssen ja auch eine Ration-Card haben!
Antwort: Nein.
Frage: Wie heißt der, den Sie kontaktieren wollen, wo lebt der?
Antwort: Er heißt "XXXX" und lebt XXXX.
Frage: Wo liegt dieser Ort genau?
Antwort: In der Nähe von Srinagar, etwa eine bis zwei Stunden von dort mit dem Bus entfernt.
Frage: Waren Sie schon einmal in Srinagar?
Antwort: Ja, mit meinem Vater als Kind.
Frage: Sie waren zwei Jahre in der Schule, als müssen Sie schreiben können!
Antwort: Ja. (Der AW schreibt seinen Namen und sein Geburtsdatum auf: XXXX,XXXX)
Frage: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum?
Antwort: Von meinen Eltern.
Frage: In welche Schule gingen Sie da?
Antwort: In die Volksschule in meinem Ort, den Namen habe ich vergessen.
Frage: Wie groß ist Ihr Wohnort XXXX?
Antwort: Es gibt dort glaube ich drei Schulen, eine Primary, einen englische Schule und eine staatliche Schule. Es gibt dort 40-50 Häuser.
Vorhalt: Und da gibt es drei Schulen?
Antwort: Ja, die Leute kommen von der Umgebung auch dorthin.
Frage: Wie heißt der nächste größere Ort dort?
Antwort: XXXX.
Vorhalt: In Indien gibt es ein Bundesland, einen Distrikt, einen Tehsil und einen Block, und jetzt sagen Sie mir genau wo XXXX ist.
Antwort: Das weiß ich nicht.
Vorhalt: Seit wann lebten Sie dort in XXXX?
Antwort: Seit Geburt, bis ich wegging.
Frage: Wann gingen Sie von dort weg?
Antwort: Am 01.November 2010.
Frage: Wieso wissen Sie das noch so genau?
Antwort: Das weiß ich.
Frage: Wieso wissen Sie, dass damals der 1. November war?
Antwort: Der mich wegbrachte machte mit mir den Termin aus.
Frage: Und nach dem 1. November 2010, wohin ging da die Reise?
Antwort: Nach Delhi, und am selben Tag flog ich weg, wohin, weiß ich nicht.
Frage: Wie finanzierten Sie Ihre Ausreise?
Antwort: Der XXXX kam dafür auf.
Frage: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Hindu.
Frage: Was bedeutet das Zeichen auf Ihrer rechten Hand?
Antwort: Es ist der erste Buchstabe des Namens meiner Schwester.
Frage: Warum tragen Sie einen Sikh-Armreifen?
Antwort: Den habe ich hier von jemanden bekommen.
Frage: Welche Besonderheiten gibt es denn bei und in Ihrem Heimatort?
Antwort: Nichts. Ich war in Srinagar kurz vor meiner Ausreise.
Frage: Was machten Sie da in Srinagar?
Antwort: Ich begleitete den XXXX beim Milchtransport, wir waren bloß eine Stunde dort.
Frage: Gibt es einen Highway direkt nach Srinagar?
Antwort: Man fährt über die Berge, gibt nur eine Straße dorthin, mit einer Fahrbahn und einer Gegenfahrbahn.
Frage: Fährt man da über hohe Berge?
Antwort: Ja, große Berge. Ich kann fast nicht lesen und weiß nicht, über welche Orte man da durchfährt.
Frage: Kann es sein, dass Sie in Wirklichkeit aus dem Punjab kommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Verwandte im Punjab?
Antwort: Nein.
[...]
Frage: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?
Antwort: Nein.
Frage: Zahlen Sie Sozial- oder Krankenversicherung?
Antwort: Nein.
Frage: Wie finanzieren Sie Ihre Unterkunft?
Antwort: Ich kann dort gratis leben und helfe gelegentlich aus bei Zeitungsständeraufstellen.
Frage: Wo und mit welchem Reisedokument reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
Antwort: Mit meinem eigenen Reisepass, den mir einmal mein Vater ausstellen ließ.
Frage: Wann hat ihnen der Vater diesen Pass ausstellen lassen?
Antwort: Ich war noch ein Kind.
Vorhalt: Damit können Sie ja nicht ausreisen, der ist ja nicht mehr gültig! Sie müssen ja einen neueren Pass gehabt haben!
Antwort: Er wurde schon verlängert, nach dem Tod des Vaters hat das meine Mutter vor etwa einem Jahr erledigt.
[...]
Frage: Wo bzw. wie lebten Sie unmittelbar vor der letzten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat und wovon lebten Sie?
Antwort: In einem kleinen Haus mit Mutter und Vater.
Frage: Also unmittelbar bevor Sie ausgereist sind lebten Sie dort mit Mutter und Vater?
Antwort: Nein, meine Eltern wurden umgebracht. Ich lebte alleine dort. Wir hatten eigene Büffel und verkauften die Milch davon. Ich verkaufte 20 Büffel unmittelbar vor meiner Ausreise an den XXXX.
Vorhalt: Sie werden aufgefordert, am 12.04.2011 die Adresse und den vollständigen Namen des XXXX vorzulegen!
Antwort: Ich werde da zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr vorbeikommen.
Frage: Was ist nun mit dem Haus, gab es auch Grund?
Antwort: Der Grund und das Haus wurde auch verkauft.
[...]
Frage: Wie hieß der Ortsvorsteher?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wie heißt der dortige Tempel, nach welchem Heiligen ist dieser benannt?
Antwort: Es gibt einen Shiva Tempel, wie der Priester heißt, weiß ich nicht.
Vorhalt: Das ist nicht plausibel, das bekommt man zwangsweise mit, wie der Ortsvorsteher und der Priester heißt!
Antwort: Wir sagten immer nur Priester (Pandit) zu ihm.
Frage: Was machten Sie dort immer in Ihrer Freizeit?
Antwort: Ich war bei den Büffeln.
Frage: Und sonst sahen Sie fern, trafen Sie sich mit Freunden, spielten Sie Fußball?
Antwort: Wir hatten einen Fernseher uns sahen am Abend fern, getroffen habe ich mich mit Freunden nur wenig.
Frage: Gibt es im Ort ein Gasthaus?
Antwort: Ja, es gibt einige Geschäfte, etwa einen Teeshop und ein Lebensmittelshop.
Frage: Wie heißen die Inhaber dieser beiden Geschäfte?
Antwort: Ich habe nie gefragt, wie die heißen.
Vorhalt: Das bekommt man auch zwangsweise mit, auf mich macht das den Eindruck, dass Sie Ihre Herkunft verschleiern wollen!
Antwort: Einkaufen war die Mutter immer.
Frage: Was machten Sie dann mit der Milch, wo verkauften Sie diese?
Antwort: Wir lieferten die Milch nur dem XXXX.
Frage: Wo leben Ihre weiteren Angehörigen, Tanten, Onkeln und Cousins?
Antwort: Es gibt keine, und meine Großeltern sind auch verstorben.
Vorhalt: Sie sind nach Österreich gekommen, in der Erwartung dass Ihnen geholfen wird und daher ist es notwendig, dass ihre Identität und Herkunft feststeht, was Sie angaben, ist auch bei Berücksichtigung eines niedrigen Bildungsniveaus derart wenig, dass Sie nicht überzeugen konnten, aus diesem Ort, den es offensichtlich gar nicht gibt, zu kommen.
Antwort: Ich bin von dort.
Frage: Wo liegt denn die nächste Polizeidienststelle?
Antwort: Nicht in der Nähe, wo eine ist, weiß ich nicht.
Frage: Hatten Sie zuhause Telefon?
Antwort: Nein, der XXXX schon.
Frage: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihrem Vorbringen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?
Antwort: Nein.
Frage: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
Antwort: Die Leute, die meine Eltern umgebracht haben, würden mich auch umbringen.
Frage: Wer sind diese?
Antwort: Terroristen, ich kenne sie nicht.
Frage: Warum brachten die Terroristen die Eltern um?
Antwort: Sie kamen einmal und wollten übernachten, der Vater wollte das nicht. Deswegen gab es Streit.
Frage: Und was war dann?
Antwort: Zuerst wurde der Vater umgebracht, und dann kamen sie wieder und brachten die Mutter und die Schwester um, und ich konnte weglaufen.
Frage: Woher wissen Sie, dass die Terroristen die Eltern umgebracht haben?
Antwort: Die waren bewaffnet.
Frage: Das heißt nicht lange nicht, dass die Eltern umgebracht wurden. Woher wissen Sie, dass die Eltern tot sind?
Antwort: Ich war dort.
Frage: Also Sie haben gesehen, wie die Eltern umgebracht wurden?
Antwort: Ich habe gesehen, dass geschossen wurde und lief weg.
Frage: Sahen Sie die toten Eltern?
Antwort: Ja.
Frage: Wann wurde der Vater umgebracht?
Antwort: Mein Vater war Milch liefern, als er getötet wurde, er ist verschwunden und die Leiche wurde nicht gefunden.
Vorhalt: Das widerspricht sich ja, zuerst erklärten Sie, dass die Terroristen im Haus die Eltern erschossen, dann dass der Vater eigentlich verschwunden ist.
Antwort: Die tote Mutter und die tote Schwester habe ich schon gesehen.
Frage: Gab es auch eine Bestattung der Mutter und Schwester?
Antwort: Sie wurden im Ort verbrannt und die Anwohner kamen dazu. Es gibt im Ort einen bestimmten Platz dazu.
Frage: Dieser Vorfall war ja aufsehenerregend, stand da etwas davon in der Zeitung?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können? Die Terroristen können Sie anderswo nicht finden!
Antwort: Sie hätten mich auch anderswo gefunden.
Vorhalt: Indien hat 1,2 Mrd. Einwohner Sie könne dort in Städten wie Mumbai oder Jalandhar oder anderen Städten untertauchen und können dort nicht gefunden werden, geschweige denn ist es völlig unplausibel, dass Sie überhaupt gesucht werden!
Antwort: Die Terroristen hätten mich schon gefunden.
Frage: Wie funktioniert das, dass Sie so gefunden werden können?
Antwort: Weiß ich nicht, sie sind ja auch unterwegs überall.
Vorhalt: Warum glauben Sie, dass Sie so wichtig sind, dass Sie überhaupt von den Terroristen gesucht werden?
Antwort: Meine Familie wurde umgebracht, und es kann sein, dass ich auch umgebracht werde.
Vorhalt: Das Bundesasylamt kann Ihre Angaben durch eine Recherche vor Ort überprüfen. Wenn Sie nicht die Wahrheit gesagt haben, so haben Sie nun die Gelegenheit, ihre Angaben zu korrigieren!
Antwort: Es ist alles richtig so ich habe keine Einwände gegen eine Recherche.
Frage: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben! Alles ganz genau! Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall mit den Terroristen.
Antwort: Sie kamen und fragten nach dem Vater. Ich war vor dem Haus. Dann gab die Mutter ihnen gegenüber an, dass sie das nicht wisse. Dann griffen sie die Mutter an, die zu schreien begann und deshalb erschossen sie die Mutter. Ich lief dann weg.
Frage: Fahren Sie fort!
Antwort: Die Terroristen liefen dann auch weg und ich kehrte dann zurück und war ganz sprachlos und zerstört, dann fing ich zu schreien an und es kamen die Nachbarn.
Frage: Wann war das?
Antwort: Es war etwa sechs Monaten vor meiner Ausreise, das Datum weiß ich nicht.
Frage: Welche Jahreszeit war da, welcher Monat?
Antwort: Es war nicht so kalt, schon wärmer.
Frage: Welcher Monat war, Ihre Angaben sind allgemein gehalten! So etwas weiß man genau!
Antwort: Vielleicht der fünfte Monat, Mai.
Frage: Ist das alles, was Sie über diesen Vorfall angeben können?
Antwort: Sonst weiß ich nichts darüber, es ging mir nicht gut.
Frage: Was machten Sie am Tag davor?
Antwort: Ich beschäftigte mich mit den Wasserbüffeln
Frage: Was machten Sie, nachdem Sie die tote Mutter fanden?
Antwort: Ich weinte und schrie und ging vom Haus hinaus.
Frage: Und dann?
Antwort: Die Leute kamen und schauten auf mich. Einige Tage später redeten sie mit dem XXXX, ob er für mich etwas tun kann.
Vorhalt: Sie erklärten zuvor, dass auch Ihre Schwester getötet wurde, nun erklärten Sie dazu, dass die Mutter getötet wurde.
Antwort: Die Schwester war auch dort, zusammen mit der Mutter.
Frage: Wo wurden diese genau erschossen?
Antwort: In die Brust, im Haus drinnen.
Frage: In welchem Zimmer?
Antwort: Es gibt dort nur ein Zimmer.
Frage: Wer war Ihr bester Freund im Herkunftsort?
Antwort: Der MONU, der Nachbar.
Frage: Gibt es noch weitere konkrete Vorfälle oder Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Was haben Sie gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen? Gingen Sie zur Polizei?
Antwort: Die Dorfleute machten etwas, ich kenne mich nicht aus.
Frage: Und Ihre Familie wurde erschossen, sie sind nicht eines natürlichen Todes gestorben?
Antwort: Ja.
Frage: Wie viele Terroristen waren dort zugegen, als die Mutter umkam?
Antwort: Drei.
Frage: Wie sahen diese aus?
Antwort: Die Gesichter waren bedeckt und sie hatten einen stärkeren Körperbau.
Frage: Gab es im Ort mit einer anderen Familie Streit?
Antwort: Nein.
Frage: Wo lebten Sie nach dem Tod der Mutter bis zur Ausreise?
Antwort: Einen Tag war ich zuhause, dann beim XXXX, wo ich auch schlief. Er lebt im gleichen Ort, etwa 20 Minuten von uns entfernt.
Frage: Wann kam der Vater um bzw. wann verschwand er?
Antwort: Vor etwa drei Jahren. Sie kamen immer wieder und fragten nach Ihm.
Frage: Wann genau?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Können Sie das jahreszeitmäßig oder monatsmäßig eingrenzen?
Antwort: Ich war kaum in der Schule und passe nicht auf, welches Monat ist.
Frage: Sie sind Bauer gewesen, ein Bauer weiß immer, welcher Monat es gerade ist, allein schon aufgrund der klimatischen Verhältnisse!
Antwort: Mein Vater wird es schon gewusst haben.
Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
Antwort: Nein.
Frage: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihren Herkunftsstaat leben?
Antwort: Ja.
[...]
Frage: Sind für den Vertreterin noch Fragen offen?
Antwort: Ich beantrage die Beantwortung folgender Fragen durch den AW:
1. Kann der AW Angaben machen, um welche Terroristen es sich dabei handelte oder um was es den Terroristen geht?
2. Hat der XXXX eine Gegenleistung von Ihnen für die Kosten der Ausreise verlangt? Müssen Sie ihm nun Geld schicken oder etwas abliefern?
Antwort zu Frage 1: Ich weiß nichts drüber.
Frage: Traten die Terroristen auch sonst im Ort auf?
Antwort: Nein, sie kamen nur zu uns.
Frage: Warum kamen diese ausgerechnet nur zu Ihnen?
Antwort: Weil wir Milch verkauften und Lebensmittel zuhause hatten.
Frage: Waren Sie oder ihre Familienmitglieder je politisch tätig?
Antwort: Nein.
Antwort zu Frage 2: Nein.
Frage: Erhielten Sie von diesem Geld für das Haus und die Büffel?
Antwort: Nein, er arrangierte dafür die Ausreise."
1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Laut Gutachten vom 26.07.2011 hat der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung (29.06.2011) als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung (06.12.2010) das 18. Lebensjahr definitiv überschritten und sei in eine Altersklasse ab dem 20. beziehungsweise 21. Lebensjahr einzuordnen. Sein behauptetes Geburtsdatum (02.02.1994) sei mit Sicherheit unwahrscheinlich.
Der Inhalt des Gutachtens wurde der gesetzlichen Vertretung des BF zur Einsicht angeboten und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf jedoch verzichtet wurde.
1.5. In einer weiteren Einvernahme am 05.08.2011 vor dem BAA, Außenstelle Wien, gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er nichts zu ergänzen habe. Er habe gegen die Bedrohung durch die Terroristen nichts unternommen, da er nicht gewusst hätte, dass man deswegen zur Polizei gehen würde.
Anschließend wurde dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass er aufgrund der Ergebnisse der Altersschätzung nunmehr als volljährig erachtet werde. Er werde daher nicht mehr gesetzlich vertreten. Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge auf den 01.07.1991 korrigiert.
Der BF gab dazu an, sein ursprünglich angegebenes Alter stimme, dieses habe ihm seine Familie gesagt.
Nach Vorlage aktueller Länderfeststellungen zu Indien gab der BF an, dass er weder etwas Ergänzendes vorbringen, noch dazu eine Stellungnahme abgeben wolle.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.08.2011, Zahl: 10 11.526-BAW, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Sein Vorbringen sei unsubstantiiert, der BF habe trotz Nachfragen keine Details zu seiner Fluchtgeschichte angeben können. Auch sei das Vorbringen unplausibel und nicht schlüssig.
Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (AS 257ff), woraus sich - fallbezogen relevant - im Wesentlichen ergebe, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als langfristig stabil darstelle, Aufstände oder terroristische Aktivitäten lokal begrenzt seien, und ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten sei. Die Grundversorgung in Indien sei auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. Eine grundlegende medizinische Versorgung sei landesweit gewährleistet.
3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die durch den nunmehr gewillkürten Vertreter am 16.08.2011 per Telefax fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF sein Vorbringen und monierte, dass sich das BAA nicht mit ihren eigenen Feststellungen zu Indien und den dortigen Sicherheitsbehörden auseinandergesetzt hätte. Der BF hätte nachvollziehbare Angaben gemacht, soweit ihm dies aufgrund seiner geringen schulischen Bildung möglich gewesen sei. Auch sei er offenkundig beim Anblick seiner toten Mutter und Schwester in ein Trauma verfallen und liege nunmehr eine entsprechende Traumatisierung bei ihm vor. Dem BF hätte die Möglichkeit geboten werden müssen, auch hinsichtlich der Umstände, welche zum Tod des Vaters geführt hätten, Angaben zu machen. Er habe als Angehöriger der sozialen Gruppe seines Vaters Widrigkeiten zu befürchten, sollte er nach Indien zurückkehren müssen.
Abschließend regte der BF die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes in Indien und/oder die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens an zum Beweis dafür, dass die Angaben der Richtigkeit entsprechen würden, die Familienangehörigen alle getötet worden wären und eine entsprechende Traumatisierung vorliege.
Auch sei der BF - entgegen den Ausführungen im Bescheid - bereits integriert und bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 26.08.2011 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
Mit Aktenvermerk vom 07.11.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt, da der gewillkürte Vertreter ein Vollmachtkündigung vorlegte und der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF seinem damaligen gewillkürten Vertreter erneut Vollmacht erteilt hätte und somit um die Fortsetzung des Verfahrens ersucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensrichtung der Hindu an. Er ist ledig und war in seinem Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig. Der BF hat ca. zwei Jahre eine Grundschule besucht und spricht Punjabi.
Die Familie des BF (Eltern, Schwester) ist nach Angaben des BF bereits verstorben, zu den jedoch dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des BF siehe unten Punkt 3.5.
2.2. Die Ausreise des BF aus Indien erfolgte schlepperunterstützt mittels Flug nach Moskau und Weiterreise zu Land mit diversen Verkehrsmitteln über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
2.3. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF geht bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs oder sonstige Fortbildungskurse besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
2.5. Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Weiters festgestellt wurde, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, der seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern und notfalls auch auf die vorübergehende Unterstützung von Freunden und Bekannten zählen kann.
Diesbezügliche Gefährdungslagen wurden weder vom BF behauptet noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.
2.7. Gründe, die zu einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Wien, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem BVwG Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Indien, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen kaum relevant waren.
3.4. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Zwischenzeitliche Änderungen wurden vom BF nicht bekanntgegeben.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs oder sonstigen Weiterbildungskurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Teilnahmebestätigungen beziehungsweise Prüfungszeugnisse für abgelegte Prüfungen) vorgelegt hat.
Gleiches gilt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an sonstigen sozialen Aktivitäten.
3.5. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist allgemein festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen zueinander und auch zu dem vorgebachten Fluchtgeschehen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen erscheint abstrakt sowie konstruiert, enthält keine lebensnahen Details und ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom BAA gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF in Indien vermitteln konnten.
Der BF beschränkte sich somit in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Beispielsweise machte der BF keinerlei konkreten Zeitangaben zu den stattgefundenen Vorfällen, obwohl dem BF - trotz geringer Schulbildung - gerade die Zeitpunkte so einschneidender Ereignisse wie das Verschwinden des Vaters und die Ermordung seiner restlichen Familie in Erinnerung geblieben sein müssten. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung blieben seine Aussagen so ausweichend und vage, dass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebte.
Ferner gelang es dem BF nicht, seine Fluchtgeschichte widerspruchsfrei zu schildern. So gab er beispielsweise bei der ersten Einvernahme am 15.12.2010 an, dass die Terroristen immer wieder Geld gefordert hätten, der Vater ihnen jedoch nicht so viel geben hätten können, da er selbst nur wenig gehabt hätte. In der zweiten Einvernahme am 08.04.2011 jedoch brachte der BF vor, dass die Extremisten im Haus der Familie übernachten hätten wollen, was der Vater abgelehnt hätte. Dass sie Geld verlangt hätten, erwähnte er in diesem Zusammenhang nicht mehr. Ferner widersprach sich der BF hinsichtlich des Schicksals seines Vaters. Einerseits behauptete er, dieser wäre vor ca. drei Jahren getötet worden, andererseits sprach er mehrmals davon, dass er verschwunden sei und man bisher weder ihn noch seine Leiche gefunden hätte (somit der Tod des Vaters nicht mit Sicherheit feststehe). Befremdend ist dann in diesem Zusammenhang auch die später gemachte Aussage, die Terroristen wären immer wieder vorbeigekommen und hätten nach dem Vater gefragt. Hier erscheint es unplausibel und realitätsfern, weshalb sich die Gegner nach dem Vater erkundigen sollten, wenn sie ihn nach Angaben des BF bereits getötet haben sollen. In gleicher Weise passen auch auf der einen Seite die Behauptung des BF, der Vater wäre verschwunden und man hätte seine Leiche nie gefunden, und auf der anderen Seite seine Angaben, die Schüsse miterlebt und die toten Eltern gesehen zu haben, nicht überein und verstärken den Eindruck, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt handelt (Frage:
Also Sie haben gesehen, wie die Eltern umgebracht wurden? Antwort:
Ich habe gesehen, dass geschossen wurde und lief weg. Frage: Sahen Sie die toten Eltern? Antwort: Ja.). Auch bei der Beschreibung der Erlebnisse nach der angeblichen Ermordung seiner Mutter und Schwester widersprach sich der BF. So gab er bei der ersten Einvernahme am 15.12.2010 an, er wäre zu einem Bekannten geflüchtet, der in einem ihm namentlich unbekannten Dorf, welches eine Stunde Fahrzeit mit dem Mofa entfernt liegen würde, gewohnt hätte. In der zweiten Einvernahme am 08.04.2011 allerdings behauptete der BF, dass der Bekannte im gleichen Dorf, ca. zwanzig Minuten vom Elternhaus entfernt, leben würde.
Der Vollständigkeit halber wird ferner erwähnt, dass beispielsweise auch die spontan gegebene Antwort des BF zu Beginn der ersten Einvernahme am 15.12.2010, er habe den Kontakt zu seinen Eltern verloren und könne sich deshalb keine Dokumente zusenden lassen, gegen den Wahrheitsgehalt der Behauptung, diese wären bereits verstorben, spricht.
Ebenso ist festzustellen, dass auch die Identitätsangaben des BF seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigen, zumal der BF bezüglich seines Alters offensichtlich Falschangaben machte und versuchte, sich durch Verschleierung seiner Volljährigkeit einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. So behauptete er während des gesamten Verfahrens vor dem BAA, am 02.02.1994 geboren und somit minderjährig zu sein. Allerdings ergab eine sachverständige medizinische Altersschätzung, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchung (29.06.2011) als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung (06.12.2010) das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe und beim BF ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20 bis 21 Jahren vorliege.
Darüber hinaus erscheint das Vorgehen des BF, überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch eine Anzeige bei der Polizei oder die Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern. In diesem Zusammenhang sind die Aussage des BF, in ganz Indien von den Terroristen gefunden zu werden, sowie seine Behauptung, er hätte nicht gewusst, dass man sich wegen der Überfälle an die Polizei wenden könne, wenig glaubhaft sowie lebensfremd und vermitteln den Eindruck von Schutzbehauptungen.
Ferner wird festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch Extremisten/Kriminelle in dieser Ausprägung nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da der BF ja nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich aufgrund der Übergriffe der Extremisten an die Polizei zu wenden. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Somit entspricht das Vorbringen des BF nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.
Weiters haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben, inwieweit der BF - wie in der Beschwerde behauptet - im Falle einer Rückkehr nach Indien aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden würde (abgesehen davon, dass der BF nicht einmal nachvollziehbar ausführen konnte, welcher sozialen Gruppe er überhaupt angehöre). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass hat der VwGH zu dieser Thematik, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen hat:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).
Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass den BF dazu bewogen haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Vielmehr war dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unplausiblen, unstimmigen und vagen Angaben vor dem BAA, die vom BF auch in der Beschwerde nicht konkretisiert wurden, die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Es wird daher auch festgehalten, dass aufgrund der widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben sowie aufgrund der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens die vom BF angeregte Beiziehung eines Vertrauensanwaltes und/oder die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens unterbleiben hat können.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.6. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des BAA Länderfeststellungen in der dritten Einvernahme zwar erwähnt, nachvollziehbar wurden diese dem BF allerdings erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während den Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
Der BF widersprach den Länderfeststellungen im Zuge seiner Einvernahme nicht. In der Beschwerde behauptete er jedoch - ohne dies weiter zu begründen -, dass sich die Erstbehörde mit den Länderfeststellungen und den Sicherheitsbehörden in Indien nicht auseinandergesetzt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits in den Länderfeststellungen auf das Thema "Sicherheitsbehörden" ausführlich eingegangen wurde, wobei den Feststellungen zu entnehmen ist, dass der indische Staat sehr wohl schutzwillig und schutzfähig betreffend die vom BF vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen ist, und dass andererseits der BF keinerlei Aussagen tätigte, die den Schluss zulassen würden, dass der indische Staat gerade ihm diesen Schutz vor privater Verfolgung verweigern sollte (so machte er keine Angaben darüber, dass er überhaupt jemals versucht hätte, sich an die Polizei zu wenden).
Der BF ist somit weder in der Einvernahme noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Der belangten Behörde ist in den Ausführungen, das sich die allgemeine Sicherheitslage in Indien als langfristig stabil darstellt, Aufstände oder terroristische Aktivitäten lokal begrenzt sind, und ein signifikantes Ansteigen oder eine Ausweitung derselben nicht zu beobachten ist, zu folgen. Die Grundversorgung in Indien ist auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. Eine im Notfall vorübergehende Versorgung des BF ist ebenso wie eine grundlegende medizinische Versorgung landesweit gewährleistet.
Da der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er ein junger gesunder Mann ist, der sich seinen Lebensunterhalt notfalls mit Gelegenheitsarbeit sichern kann und auch auf Unterstützung von Freunden und Bekannten zählen kann, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
3.7. Ausführungen zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative können aufgrund des Sachverhaltes unterbleiben.
3.8. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung führen. Der BF ist seit Dezember 2010 im Bundesgebiet aufhältig, hat weder eine Erwerbstätigkeit noch belegte oder abgeschlossene Deutschkurse oder allgemeine Deutschkenntnisse nachgewiesen, besucht keine Bildungseinrichtungen und hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des fast vier Jahre dauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet war trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF.
Es besteht nach wie vor eine starke kulturelle und sprachliche Bindung zum Herkunftsstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 05.08.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 16.08.2011 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
4.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung als Landwirt Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus konnte der BF nicht glaubhaft vermitteln, dass seine Familie tatsächlich durch Terroristen zu Tode gekommen ist, weshalb auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann, dass ihm im Fall seiner Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG.
Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:
Der BF behauptete in der Beschwerde, aufgrund der angeblichen Ermordung seiner Eltern an einer Traumatisierung zu leiden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Der BF gab im Zuge der Beschwerde an, dass er einem Trauma verfallen wäre. Abgesehen davon, dass im Verfahren vor dem BAA seitens der Behörde keinerlei Anzeichen für erhebliche gesundheitliche Probleme festgestellt oder wahrgenommen werden konnten (so gab der BF nachweislich jedes Mal vor den Einvernahmen an, vollkommen gesund zu sein), ist hierzu anzumerken, dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um eine medizinische Fachmeinung, sondern um eine bloße Behauptung seitens des BF handelt, ohne dass von diesem die näheren Umstände dieser angeblichen Traumatisierung dargelegt wurden. Das möglicherweise notwendig gewordene Aufsuchen eines Arztes wurde vom BF nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Sollte der psychische Zustand des BF tatsächlich - wie beschrieben - beeinträchtigt sein, so wäre es diesem frei gestanden, einen Arzt aufzusuchen und entsprechende Befunde im Rahmen seines Verfahrens vorzulegen.
Sollte der BF tatsächlich an der von ihm behaupteten psychischen Beeinträchtigung leiden, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei um keinen akut existenzbedrohenden Krankheitszustand oder ernsthafte Erkrankung handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass den BF eine Rücküberstellung nach Indien in eine hoffnungslose Lage versetzen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.4. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):
4.2.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
4.2.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bestätigt.
Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keine familiären oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht, zumal sich der BF darauf beschränkte, einerseits seine Angaben zu wiederholen - ohne dass sich daraus eine Asylrelevanz ergeben hätte -, und andererseits lediglich die Ermittlungstätigkeit bzw. Beweiswürdigung des BAA unsubstantiiert kritisierte. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BAA fand nicht statt, insbesondere bezüglich der Unglaubwürdigkeit bzw. der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des BF. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Die knappen Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.