W158 1304920-1•BVwG W158 1304920-1
W158 1304920-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2014
Zurückziehung
W158 1304920-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals Berufung) von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edwald W. Daigneault gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 04.08.2006 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) eingebracht.
Der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid vom 22.08.2006 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.8.2006 in allen drei Spruchpunkten Beschwerde.
Am 21.08.2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück und stellte den Antrag, seine Ausweisung aus Österreich für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 2.10.2014 eine Verhandlung in der Sache an.
Mit Schreiben vom 22.9.2014 zog der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde hinsichtlich der verfügten Ausweisung zurück, da ihm mittlerweile ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt worden war. Die anberaumte Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 21.08.2012 und 22.09.2014 seine Beschwerde in allen Beschwerdepunkten zurück. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen von Parteien in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zufolge der Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Der oben genannte Bescheid erwächst hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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