BVwG W144 1415414-2

W144 1415414-2Bundesverwaltungsgericht10.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Devolution,<br/>Entscheidungspflicht, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 1415414-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1415414.2.00

Spruch

W144 1415414-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 12.04.2009 gestellten Antrag zu Zl. 09 04.328-BAG, sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Dem Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 12.04.2009 wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, er hat sein Heimatland am 28.03.2009 verlassen, sich illegal und schlepperunterstützt am 12.04.2009 ins Bundesgebiet begeben und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 12.04.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, gab der BF zusammengefasst an, Somalia im März 2009 verlassen zu haben, da er gezwungen worden sei, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, weil diese dem Stamm der Abgaal angehöre und es ihm, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm, nicht erlaubt gewesen sei, diese zu heiraten. Außerdem habe er Probleme mit der islamistischen Gruppe Al-Shabaab gehabt, weil er von dieser aufgefordert worden sei, für sie zu kämpfen. Eines Tages hätten sie ihn attackiert und mitnehmen wollen, dabei sei sein Vater getötet worden. Er habe entkommen können und dabei sei in Folge eines Schusswechsels sein rechtes Bein verletzt worden.

In der Folge wurde der BF wiederholt vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen:

Am 17.4.2009 gab der BF im Wesentlichen an, er werde von der islamistischen Gruppe Al-Shabaab gesucht. Diese hätten am 10.03.2009 seinen Vater getötet. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er getötet zu werden. Er habe Somalia am 28.03.2009 schlepperunterstützt verlassen. Zunächst sei er mit dem Bus nach Kenia gefahren und in weiterer Folge von dort in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Moobleem an. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in XXXX. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er gab an, Beschwerden an den Beinen zu haben, welche dadurch verursacht worden seien, dass er im März 2009 in Somalia aus der Wohnung gesprungen sei und sich dabei verletzt habe. Der BF führte auf Nachfrage an, nicht vorbestraft zu seien, einmal im Jahre 2006 in Saudi Arabien aufgrund von illegaler Arbeit inhaftiert gewesen zu sein, keine Probleme mit Behörden in seiner Heimat gehabt zu haben, zu wissen, dass es keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gäbe, nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei zu sein.

Am 13.10.2009 gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2005 in Saudi Arabien gelebt habe und dort illegal als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen sei. 2006 sei er dann nach Mogadischu abgeschoben worden und habe wieder im Elternhaus in XXXX in XXXX zusammen mit drei Brüdern, zwei Schwestern und seinen Eltern gelebt. Befragt wer gegenwärtig noch im Elternhaus lebe, antwortete er, dass das Haus sowie das Land zur Finanzierung seiner Flucht verkauft worden seien. Sein Vater und drei Brüder seien getötet worden, die Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder würden in XXXX wohnen. Eine Schwester lebe in Mogadischu und eine weitere Schwester in einem kleinen Dorf in XXXX in XXXX. Zu seinem Fluchtgründen gab er an, die islamistische Gruppe Al-Shabaab habe ihn aufgefordert für sie zu kämpfen. Die erste Aufforderung sei am 02.01.2009 erfolgt und am 10.03.2009 sei er von Al-Shabaab-Mitgliedern im Elternhaus angegriffen worden, wobei sein Vater bei diesem Vorfall getötet worden sei. Er habe sich im Zuge seiner Flucht, als er aus dem Haus gesprungen sei, den rechten Knöchel verstaucht. Er sei nicht mehr in das Haus zurückgegangen und habe sich bis zum Tag seiner Ausreise aus Somalia 18 Tage lang in Mogadischu aufgehalten. Auf Nachfrage was mit seinem Vater passiert sei, gab der BF an, die Al Shabaab habe im Haus auf ihn (den BF) schießen wollen und dabei sei sein Vater getroffen und auf der Stelle getötet worden. Erneut befragt, woher er vom Tod seines Vaters wisse, wenn er doch davon gelaufen sei, gab er an, dass er davon im Nachhinein erfahren habe, als er sich in Mogadischu befunden habe. Über Nachfrage erklärte er zur Anzahl der Personen, welche sich im Haus zum Zeitpunkt des Vorfalles befunden hätten, dass zwei Brüder und zwei Schwestern im Haus gewesen seien, welche unversehrt geblieben seien. Die Anzahl der Al-Shabaab Mitglieder könne er nicht sagen, da er davon gelaufen sei. Der Verkauf des Hauses und des Grundstückes sei vom ältesten Bruder organisiert worden. Auf Nachfrage, was mit seinen Brüdern passiert sei, gab er an, dass diese am 28.09.2009 von der Al-Shabaab getötet worden seien. Konkret handle es sich dabei um drei seiner vier Brüder. Davon habe er von seinem Bruder telefonisch erfahren, als dieser den BF angerufen habe. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen gab der BF an, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Stamm, der in XXXX verfolgt werde, öfters geschlagen worden sei. Konkret handle es sich um je einen Vorfall in den Jahren 2001 und 2004. Im Jahr 2006 sei seine Frau von Ihrer Familie zurückgeholt worden, da ihre Familie mit der Heirat aufgrund der Stammeszugehörigkeit des BF nicht einverstanden gewesen sei. Seine Frau gehöre dem Stamm der Abgaal an und lebe in XXXX. Er habe sie seitdem nicht mehr gesehen, geschieden sei er jedoch nicht von ihr. In Somaliland oder Puntland könne er wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Midgan, welcher überall in Somalia verfolgt würde, nicht leben. Auf Vorhalt, dass er am 12.09.2009 angegeben habe, sein rechtes Bein sei bei einem Schusswechsel verletzt worden, wohingegen er heute ausführte die Verletzung habe er sich im Zuge eines Sprunges zugezogen, führte der BF aus, dies damals bestimmt nicht so gesagt zu haben.

Das Bundesasylamt hat zunächst mit Bescheid vom 2.9.2010, Zl. 09 04.328-BAG gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch Spruchpunkten II. und III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht bis 2.9.2011 gewährt.

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zugehörigkeit des BF zum Stamm der Midgan, sowie dass er wegen der Zugehörigkeit zu diesem Stamm zwangsrekrutiert werden hätte sollen, nicht festgestellt werden konnte. Seine Clanzugehörigkeit sei fraglich, seine Fluchtgründe seien durch keine sonstigen Beweismittel gestützt. Weiters wurde ausgeführt, dass die behauptete Verfolgungshandlung, konkret eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund anknüpfe.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht am 17.09.2010 gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, den BF ausführlich zu den konkreten Umständen seiner Widersetzung im Zusammenhang mit der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab zu befragen. Da sich der BF der Rekrutierung durch die Al-Shabaab wiedersetzt habe, hätten diese angenommen, dass er mit ihren Gegnern (TFG bzw. AMISOM) zusammenarbeiten würde. Daher seien sie gewaltsam in das Haus der Familie des BF eingedrungen, hätten auf diesen bzw. seine Familie geschossen und sei es dabei zur tödlichen Verletzung des Vaters gekommen. Dem BF sei die Flucht aus dem Haus gelungen, aus Angst um sein Leben sei er aus Somalia geflohen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 02.09.2012 verlängert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.8.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 02.09.2013 verlängert.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, ZI. A7 415.414-1/2010/18E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durch gezielte Fragestellung die geltend gemachten Fluchtgründe einer Überprüfung unterziehen müsse.

Am 11.09.2012 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt, XXXX, einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er bei einer Einvernahme angegeben habe, er gehöre der Volksgruppe der Mooblem an, was er korrigieren möchte, da er der Volksgruppe der Midgan angehöre; er habe dies bereits bei der zweiten Einvernahme so angegeben. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden worden, diesbezüglich wurde seine Scheidungsurkunde vorgelegt. Zu seiner familiären und privaten Lage im Bundesgebiet gab er an, dass diese unverändert geblieben sei, er habe keine Frau, keine Kinder, keine Freunde und gehe keiner Arbeit nach. Er stamme aus dem Dorf XXXX, das von der Stadt XXXX regiert werde; XXXX werde von XXXX regiert. Die meisten Bewohner in seinem Dorf seien Abgaal. Die Midgan würden sich von anderen somalischen Staatsbürgern durch die Berufe, die sie ausüben, unterscheiden. Der BF gab an, er würde als Landwirt auf dem eigenen Grund arbeiten. Befragt nach den wesentlichen Gründen für das Verlassen Somalias schilderte der BF den bereits in den zuvor stattgefundenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben Vorfall vom 10.03.2009. Konkret führte er aus, dass es finster gewesen sei und Leute an die Türe gehämmert hätten. Sein Bruder habe die Tür aufgemacht, es seien Leute von der Al-Shabaab gewesen. Als er diese gesehen habe, sei er gleich über die Mauer gesprungen und weggelaufen. Er wisse nicht, wie viele Leute es gewesen seien. Er und sein Vater seien an einem vor Mücken sicheren Platz im Haus gewesen, seine Mutter und seine Geschwister hätten sich in der Nähe des Feuers aufgehalten. Außerdem gab der BF u.a. an, dass er die Mitglieder von Al-Shabab daran erkannt habe, dass diese wie Pakistani bekleidet gewesen seien sowie, dass er glaube, es habe sich um weniger als 10 Leute gehandelt. Der Bruder habe in der Nacht vom 10.03.2009 um ca. 19:30, 20:00 Uhr herum die Türe geöffnet und sei der BF sogleich, als er Leute gesehen habe über die Mauer geflüchtet, und hätten diese Männer auf ihn geschossen und seinen Vater dabei getötet. Auf Nachfrage wieviele Schüsse gefallen seien gab er an, es seien zwei oder drei gewesen. Weiters seien am 28.09. drei Brüder von der Al-Shabaab im Haus seines Bruders in XXXX getötet worden. Details dazu wisse er nicht, da sein Bruder, mit dem zuletzt am 30.08.2012 gesprochen hätte, nichts dazu erzählt hätte. Gegen eine Rückkehr nach Somalia spreche, dass er in Mogadishu kein Haus habe, bei seiner dort wohnhaften Schwester könne er nicht unterkommen, da diese verheiratet sei. Er kenne sich in Mogadischu auch nicht aus. Seine Mutter sei nicht in Mogadischu, wenn es in XXXX wieder sicher werde, hätte er dort kein Problem.

Am 25.9.2012 erstattete der BF eine Stellungnahme zur Allgemeinsituation in Somalia, im Besonderen zu Mogadischu.

Mit Fax vom 31.1.2013 erhob der Vertreter des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof und führte darin aus, dass das Bundesasylamt nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.5.2012, nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe. Es seien auch keine Verzögerungen ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen wäre. Vielmehr habe das Bundesasylamt durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung alleine verschuldet.

Der Asylgerichtshof richtete am 30.01.2013 ein Schreiben an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen, dahingehend Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne des § 61 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, wobei gleichzeitig die Verwaltungsakten vorzulegen seien.

Mit Stellungnahme vom 01.02.2013 führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass die Erledigung aufgrund von Arbeitsauslastung bedingt durch hohe Antragszahlen und dem Erfordernis streng termingebundene Tätigkeiten vordringlich zu erledigen, nicht termingerecht innerhalb von sechs Monaten habe erfolgen können.

Mit Fax vom 2.8.2013 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag gem. 62 Abs. 1 AsylG an den Präsidenten des Asylgerichtshofes, der mit Schreiben vom 22.9.2013 den BF davon verständigte, dass sein Fristsetzungsantrag nicht mehr in Bearbeitung genommen werden kann, da die Bestimmung des § 62 AsylG mit der Novelle des AsylG BGBl. I. Nr. 68/2013 außer Kraft trete und es nicht möglich sei, dem zuständigen Senat über den Dezember 2013 eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen.

In der Folge wurde am 12.9.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Zudem gab er an, dass sich seine Meine Mutter und seine Geschwister in Somalia befänden. Er habe stets Kontakt mit ihnen. Der Familie gehe es gut. Sie seien noch am Leben. Es gehe ihnen aber nicht so besonders gut. Seine Verwandten, konkret seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder, würden alle gemeinsam in XXXX leben. Eine Schwester wohne in Mogadischu und eine andere wohne in der Nähe von XXXX, in einem kleinen Dorf namens XXXX. Die Schwestern in XXXX und in Mogadischu kämen öfter zur Mutter und wenn alle beieinander seien, dann würden sie ihn anrufen. Ein Bruder von ihm sei auf dem Weg zur Mutter gewesen, er sei im März 2014 von den Al Shabbab entführt und zwei Tage lang festgehalten worden. Ihren Lebensunterhalt hätten seine Familienangehörigen damit bestritten, dass Sie Felder hätten, und wenn es nicht regne, dann schicke er auch Geld von hier. Wenn er seine Familienangehörigen über ihren Alltag frage, dann wollen sie ihm das nicht sagen, weil sie Angst hätten abgehört zu werden. Er habe nicht gemeint, dass sie (Anmerkung: im technischen Sinne) abgehört werden, sondern dass das Gespräch von anderen Dorfbewohnern gehört werden könnte. Man könne nicht ausschließen, dass einige Einwohner heimlich mit der Al Shabbab zusammenarbeiten. Er sei in Somalia nicht zur Schule gegangen, er habe lediglich in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er könne aber Lesen und Schreiben. Auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr seiner Person nach Somalia, nach XXXX, zu seinen Geschwistern und zu seiner Mutter sprechen würde, erklärte der BF, wer wolle nicht mit seiner Familie leben. Aber die Al Shabbab sei immer noch dort tätig und er habe Angst von ihnen. Er sei von der Al Shabbab geflüchtet und die Angst sei immer noch da. Nach Vorhalt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er in XXXX irgendjemanden von der Al Shabbab treffen könnte, der ihn von früher kenne doch sehr gering sei, entgegnete der BF, dass die Al Shabbab "nicht vom Himmel gefallen" sei, sondern das seien die Einwohner, welche sich an diese Gruppe angeschlossen hätten. Sie würden ihn wiedererkennen. In Mogadischu kenne er niemanden. Seine Schwester sei verheiratet und habe Familie. Er dürfe sie besuchen, aber wohnen könnte er bei ihr nicht. Er verdiene im Bundesgebiet etwa 1.250 Euro im Monat, aber es bleibe nicht viel übrig. Die Situation als er das erste Mal von der Al Shabbab aufgefordert worden sei, der Gruppe beizutreten, schilderte der BF so, dass er an diesem Tag von meinen Arbeitgebern sein Geld gesammelt habe und auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Es seien zwei bewaffnete Männer gekommen, diese seien von der Al Shabbab gewesen, sie hätten ihn angesprochen und ihm gesagt, dass sie von ihm möchten, dass er für sie arbeiten solle. Er habe sofort gesagt, dass er nicht bereit wäre, für sie zu arbeiten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger wäre und auch auf der Seite der Ungläubigen stehe. Sie würden ihn nochmals sehen. Das nächste Mal seien sie dann am 10.03.2009 gekommen. Damals seien in der Wohnung zwei Schwestern, zwei Brüder, sein Vater, seine Mutter und er selbst gewesen. Sie seien zur Haustür gekommen, klopften, sein kleiner Bruder habe die Tür geöffnet. Er sei bei seinem Vater gewesen und als sie herein gekommen seien, hätten sie gesagt, dass sie nach Mahamed suchten. Er habe 3 Personen gesehen. Im Nachhinein habe er von seinem Bruder erfahren, dass es ca. 10 Angreifer gewesen seien, gesehen habe ich aber nur drei. Als er sie gesehen habe, sei er davongelaufen. Als sie dies gesehen hätten, hätten sie auf ihn geschossen. Er habe ca. 10 Schüsse gehört. Er sei nicht getroffen worden, er sei aber gestürzt. Es habe da eine Wand gegeben, über die sei er drüber gesprungen und dabei habe er sich verletzt, dies auf der Ferse. Auf Vorhalt, dass er erstinstanzlich gesagt habe, dass drei oder zwei Schüsse gefallen seien, und er demgegenüber heute sage, dass es ca. 10 Schüsse gewesen seien, antwortete der BF, dass man eine Antwort von ihm gewollt habe und dass er gesagt habe, dass er es nicht genau wisse. Er habe nicht mitgezählt. Seine Brüder seien an diesem Tag sie nicht angesprochen worden, doch seien später drei von seinen Brüdern von der Al Shabbab getötet worden. Sie seien auch von der Al Shabbab aufgefordert worden, sich anzuschließen. Als sie sagten, dass sie nicht bereit seien, mit ihnen zu kämpfen, seien sie gleich getötet worden. Der eine Bruder, der noch in XXXX bei der Mutter lebe, sei einmal von der Al Shabbab festgenommen worden. Dann sei er wieder freigelassen worden. Danach habe er Ruhe gehabt.

Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen. Die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen wurden den Parteien bereits mit der Ladung übermittelt. Ergänzend wurden in der Verhandlung die Berichte der Österreichischen Botschaft in Nairobi vom Oktober 2013 und Sabahi-online vom 08.04.2014 erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Stamm der Midgan angehört. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt als Landwirt in XXXX. Er hat sein Heimatland im März 2009 verlassen und letztlich am 12.04.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Grund für seine Ausreise aus Somalia war die versuchte Zwangsrekrutierung seitens der islamistischen Gruppe Al-Shabaab. Zunächst wurde der BF von zwei bewaffneten Männern aufgefordert für die Al-Shabaab zu kämpfen. Als er sich weigerte, wurde er von diesen als Ungläubiger beschimpft. Am 10.03.2009 wurde er von Mitgliedern der Al-Shabaab attackiert, als diese gewaltsam in das Haus der Familie in XXXX eindrangen, im Zuge dessen auf den BF schossen, ihn jedoch verfehlten und dabei seinen Vater töteten. Dem BF gelang die Flucht. In Österreich erfuhr der BF, dass drei seiner Brüder, die sich ebenfalls weigerten, für die Al Shabaab zu kämpfen, getötet wurden. Der BF steht in telefonischen Kontakt mit Verwandten in Somalia. Konkret befinden sich noch seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in XXXX. Dieser letzte verbliebene Bruder wurde im Jahr 2014 von der Al-Shabaab entführt und 2 Wochen lang festgehalten. Eine weitere verheiratete Schwester wohnt in Mogadischu. Der BF weist keine gesundheitlichen Probleme auf. Er verfügt über keine Schulbildung.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes betreffend des relativ sicheren Bestehens einer inländischen Fluchtalternative (im Hinblick auf die generelle Sicherheitslage) in Somaliland und Puntland, die sich auf Ausführungen der ÖB Nairobi (ÖBN 8.2013) stützt, werden jedoch durch weitere Ausführungen der ÖB Nairobi vom Oktober 2013 relativiert, indem die Botschaft ausführt, dass die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen dort grundsätzlich unsicher sei. In Somaliland seien IDPs willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen, staatlicher Schutz bestehe nicht.

(ÖB Nairobi, Asylländerbericht - Somalia vom Oktober 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Somalische Truppen kämpften am 6.4.2014, Sonntag Nacht, in der Middle Shabelle Region in XXXX. Die Kämpfe brachen aus, als somalische Truppen eine Al Shabaab Basis in der Stadt angriffen, und eskalierten als die Militanten zurückschlugen. Zeugen berichteten, dass die Militanten viele Opfer zu beklagen hatten und verletzte Al Shabaab Mitglieder in lokale Spitäler zur Behandlung eingeliefert worden seien. XXXX hatte sich im September 2013 der Kontrolle der Al Shabaab entrissen und war seither Schauplatz von Kämpfen zwischen Regierungstruppen und den Militanten.

(Sabahionline.com vom 8.4.2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Person des BF einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes, sowie zu seinen Ausreisegründen ergeben sich aus seinen erstinstanzlichen Angaben in Zusammenhalt mit seinen Beschwerdeausführungen und seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Dem Vorbringen des BF zur geltend gemachten Bedrohungssituation kann letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden:

Dem zwar aus eigenem Antrieb nicht besonders umfangreichen Vorbringen des BF zum Kernbereich der Bedrohungssituation steht gegenüber, dass er auf Nachfrage, spontan und zielgerichtet Auskunft gegeben und im Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen erstattet hat. Weiters ist es ihm gelungen, vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben aufzuklären. So hat er zwar einerseits behauptet, drei Mitglieder der Al Shabaab gesehen zu haben, während er hingegen andererseits davon gesprochen hat, dass es sich vielleicht "um weniger als 10 Mitglieder" gehandelt habe, doch liegt hierin nicht notwendigerweise ein Widerspruch, da der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung (vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2014) erklären konnte, nicht alle Männer, nämlich inklusive der draußen vor der Türe stehenden, gesehen zu haben und erst im Nachhinein von seinem Bruder erfahren zu haben, dass es ungefähr 10 Männer gewesen seien. Der unterschiedliche Aussagestand in Bezug auf die von der Al Shabaab abgegebenen Schüsse ("2 bis 3" im Gegensatz zu "ca. 10") bleibt als Widerspruch im Vorbringen des BF bestehen, doch wird dieser dadurch relativiert, dass der BF angegeben hat, dass er die Anzahl der Schüsse nicht wisse, von ihm eine Antwort erwartet worden sei und er so die 2. Aussage getroffen habe. Zudem ist zuzugestehen, dass sich eine Person in einer solchen psychischen Ausnahmesituation der unmittelbaren Lebensgefahr allenfalls nicht konkret an die Anzahl von Schüssen zurückerinnern kann. Aus diesem Widerspruch allein kann daher nicht auf die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe geschlossen werden. Der Widerspruch, betreffend den Umstand, dass der BF bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt hat, der Volksgruppe der Mobleem anzugehören, erscheint insofern irrelevant, als er bereits im Zuge seiner Erstbefragung am 12.4.2009 angegeben hat, der Gruppe der Midgan anzugehören und er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens, abgesehen von dieser einmaligen Protokollierung, wonach er dem Stamm der Mobleem angehöre, immer ausgesagt hat, den Midgan anzugehören.

Demgegenüber greifen die beweiswürdigenden Erwägungen und folglich die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach die geltend gemachten Ausreisegründe nicht festgestellt werden hätten können, weil seine Clanzugehörigkeit "fraglich" sei und "neben dem Vorbringen keine sonstigen Beweismittel" in Vorlage gebracht wurden, bei Weitem zu kurz. Weder wurde dargetan, welche sonstigen Beweismittel (deren Vorlage zudem dem BF zumutbar bzw. möglich gewesen wäre) sich das Bundesasylamt erwartet hätte, noch wurde ausgeführt, warum seinem Vorbringen (allein) keinerlei Beweiskraft zugebilligt worden ist. Hieraus resultieren letztlich unvollständige und somit mangelhafte Feststellungen, wie etwa im fragmentarisch gebliebenen Halbsatz auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides: "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie .".

Vor dem Hintergrund, dass der BF im Zuge der drei Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2014 in allen wesentlichen Kernpunkten zur Bedrohungssituation gleich bleibende Aussagen erstattet hat, die zudem mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einklang stehen und ein in sich stimmiges Gesamtbild ergeben, muss sein Vorbringen bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung als glaubhaft gemacht angesehen werden.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.

Die Feststellungen bezüglich der Kämpfe zwischen somalischen Truppen und der Al Shabaab in XXXX im April 2014 ergeben sich aus einer Internet-Recherche, konkret der Seite Sabahionline.com.

Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Devolutionsantrag /Säumnisbeschwerde

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.7.2014, Zl. 1427050-2, in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

"Die Rechtslage vor dem 01.01.2014:

Asylgesetz 2005:

§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Gemäß der Judikatur zu § 73 Abs. 2 AVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2011 zu 2009/10/0266 aus, dass "der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen [ist] (Hinweis E vom 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/10/0218)."

Im Erkenntnis vom 26.01.2012 zur Zahl 2008/07/0036 sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass "ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin [liegt], dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306)."

Die Rechtslage nach dem 01.01.2014:

Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

...

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).

Übergangsbestimmungen:

Es wurden keine allgemeinen verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) über den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen geschaffen. Die Literatur führt dazu aus, dass es ungeregelt sei, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind. Mitunter fänden sich dazu allerdings Regelungen in den Materiengesetzen (wie zB § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G) (Fister, Fuchs, Sachs; Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, Anmerkung 3 zu § 5 des VwGbk-ÜG).

Der hier erwähnte § 46 Abs. 24 Z 4 des UVP-G sieht vor, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind.

Diese Grundlagen lassen sich auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass es keine Übergangsbestimmungen zum Umgang mit dem gegenständlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der neuen Rechtslage gibt, schließt sich in diesem Fall jedoch der Literaturmeinung an, dass das gegenständliche Verfahren daher als Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem B-VG und dem VwGVG fortzuführen ist."

Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 29.01.2013 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf internationalen Schutz, wurde nach Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.05.2012, zugestellt am 24.5.2012, wieder beim (damaligen) Bundesasylamt anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß (damals anzuwenden) § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.

Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 1.2.2013, wonach eine fristgerechte Erledigung des Verfahrens aufgrund hoher Arbeitsauslastung nicht möglich war, von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt, zumal sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme der Behörde ergibt, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 12.04.2009 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu B)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

Der BF ist bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten, es ist davon auszugehen, dass ihm wegen seiner ausdrücklichen Ablehnung der Unterstützung der Al Shabaab sowie aufgrund des weiteren von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich die Flucht aus dem Elternhaus, seitens der islamistischen Gruppe Al-Shabaab, eine missliebige politische Gesinnung unterstellt wird. Auch wenn die Al Shabaab seit dem Jahr 2011 aus den größeren Garnisonstädten, wie etwa auch XXXX, militärisch zurückgedrängt wurde, sodass diese Bereiche nicht mehr unter ihrer quasi "Hoheitsgewalt" stehen, ist diese nach den Feststellungen jedenfalls noch in der Lage, Einzelaktionen in Form von Anschlägen und sogar Gefechten mit somalischen Truppen durchzuführen, wie etwa im April 2014 in XXXX, wobei verletzte Al-Shabaab Mitglieder in örtlichen Krankenhäusern behandelt wurden. Der somalische Staat ist aktuell nicht in der Lage dem BF ausreichend Schutz vor einer Verfolgung seitens der Al-Shabaab in XXXX zu bieten. Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung des Bf wegen unterstellter missliebiger politischer Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Der BF wäre somit im Falle seiner Rückkehr nach XXXX einer aktuellen Bedrohung seitens der Al-Shabaab ausgesetzt, wobei eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dieser Bedrohung nicht verneint werden kann, da die Al Shabaab in XXXX wenngleich nicht militärisch dominierend, aber jedenfalls noch präsent ist und - wie der BF in der Beschwerdeverhandlung plausibel dargelegt hat - nach wie vor Unterstützung in der Bevölkerung vorfindet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehr des BF unentdeckt bliebe. Da bereits der Vater des BF im Jahr 2009 sowie später drei seiner Brüder von Al Shabaab ermordet wurden, weil sie sich weigerten für diese zu kämpfen, erreichen die zu befürchtenden Verfolgungshandlungen zweifellos auch eine relevante Eingriffsintensität.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia erscheint dem BF eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative, konkret eine Niederlassung in Mogadischu oder in einer anderen größeren Stadt in Somalia nicht zumutbar. Der BF verfügt in Mogadischu lediglich über eine Schwester, welche bereits verheiratet ist, sodass es dieser nicht möglich wäre, den BF aufzunehmen oder zu versorgen. Er verfügt sonst außerhalb seines Heimatdorfes über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu oder einer anderen größeren Stadt in Somalia in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt und er zudem überhaupt keine Bildung genossen hat. Im Ergebnis kann daher betreffend den BF nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da dieser in XXXX hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt. Somaliland und Puntland scheiden mangels familiärer Anknüpfungspunkte des BF ebenfalls als Ausweichmöglichkeiten aus.

Eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF würde sich daher zu Recht davor fürchten, im Falle der Rückkehr nach Somalia immer noch der Verfolgung durch die Al-Shabaab in Form von Zwangsrekrutierung, Entführung und/oder Bedrohung wegen unterstellter missliebiger politscher Gesinnung ausgesetzt zu sein.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es betreffend den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen in Bezug auf die neue Rechtslage in Übergangsfällen weder eine gesetzliche Übergangsbestimmung noch eine entsprechende Rechtsprechung gibt.

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