BVwG W101 1434945-1

W101 1434945-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Einberufung,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1434945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1434945.1.00

Spruch

W101 1434945-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 12 06.985-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.08.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.04.2013, Zl. 12 06.985-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. einem Monat verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, wo er sich ca. 25 Tage lang aufgehalten habe, mittels LKW nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche Krieg und es komme täglich zu Massakern. Er habe mit der Opposition gegen die Regierung demonstriert und habe Angst, dass sein Name [den Behörden] bekannt werde. Weiters habe er von den Militärbehörden einen Brief mit der Nachricht erhalten, dass die Reserve aktiviert sei. Er hätte daher jederzeit zum Militärdienst eingezogen werden können.

In der Folge führte das Bundesasylamt Konsultationen mit Rumänien, Bulgarien und Ungarn gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO, wobei sich keine Zuständigkeit eines dieser Länder zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergab.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 22.08.2012 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Zu Hause habe er seinen Personalausweis, sein Militärbuch und eine Art Einberufungsbefehl, die er dem Bundesasylamt so bald wie möglich vorlegen werde. Zwei Jahre lang habe er seinen [regulären] Militärdienst in Syrien absolviert und habe diesen im Jahr 2010 beendet.

Er sei zwar nicht politisch tätig gewesen, habe jedoch ca. zwei- bis viermal wöchentlich an Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten in der Stadt XXXX im kurdischen XXXX demonstriert und auch regimekritische Broschüren an die Bewohner verteilt. Ca. sechs bis sieben Tage vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer bei seinem Bruder zu Besuch in XXXX gewesen, als ihm seine Verwandten gesagt hätten, dass die Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Zwei Tage später seien die Sicherheitskräfte nochmals gekommen. Ca. eine Woche zuvor sei bereits einer der Demonstranten festgenommen worden und befürchte der Beschwerdeführer, dass dieser unter Folter auch den Namen des Beschwerdeführers den Sicherheitskräften bekanntgeben würde. Nachdem er erfahren hätte, dass die Sicherheitskräfte nach ihm suchen würden, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe ihn sein Bruder zu einem Freund gebracht, von wo aus er die Flucht angetreten habe.

Hinzu komme, dass in den Medien angekündigt worden sei, dass Reservisten zum Militär einberufen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zwar noch nicht einberufen worden, befürchte jedoch, dass dies noch passieren könnte, da er ledig sei und "man" die Ledigen bevorzugt einberufen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, einen "Einberufungsbefehl für Reservedienst", dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellungskommission zu melden habe, sobald er durch Telefax oder über die Medien hierzu aufgefordert würde, sowie sein Militärdienstabschlusszeugnis vom XXXX vor. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt auch ein Schreiben in arabischer Sprache und einen USB-Stick vorlegte, der vom Bundesasylamt einbehalten worden war (vgl. AS 99). Der deutschen Übersetzung des arabischen Schreibens ist zu entnehmen, dass sich auf dem USB-Stick Fotos und Videoausschnitte befänden, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien zeigen würden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.04.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Lage dort eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen der Opposition mit asylrelevanter Verfolgung in Syrien bedroht gewesen wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich zum Militärdienst eingezogen worden wäre und deshalb mit einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien bedroht gewesen wäre. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegener Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 36 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden die Identität und die Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass zwar zahlreiche Hinweise vorlägen, dass die syrischen Behörden den Druck auf ethnische bzw. religiöse Minderheiten erhöhen würden und es solle auch zu Festnahmen, Inhaftierungen und Misshandlungen von Regierungskritikern sowie -gegnern kommen. Mit seinen Angaben zur den Gründen der Ausreise habe er jedoch eine Verfolgungsgefahr in Syrien nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Ungeachtet dessen sei in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen festzuhalten, dass dies der Beschwerdeführer ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe. Festzuhalten sei auch, dass die Verweigerung von Militärdienstleistung bzw. auch eine damit einhergehende strenge Bestrafung per se nicht zwingend die Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Ungeachtet dessen bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zu dem Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit - objektiv gesehen - die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen würden auch keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellen, den Bewohnern jenes Landes deshalb Asyl zu gewähren. Solche Beschränkungen würden alle Bewohner eines Landes gleichermaßen treffen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden wäre, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK handle. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage als Kurde könne seinen Angaben auch nicht entnommen werden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr ausgegangen, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 12.04.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 15.04.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Er habe Syrien verlassen, da er von regimetreuen Sicherheitskräften gesucht werde, weil er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und im Zuge dieser Kundgebungen Flugblätter verteilt habe. Ein Freund von ihm sei bereits festgenommen worden und er habe Angst, dass dieser den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Darüber hinaus sei er zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden. Wäre er der schriftlichen Anordnung nicht nachgekommen, hätten ihn Angehörige des Militärs von zu Hause abgeholt und unter Anwendung von Gewalt mitgenommen. Hätte er sich geweigert zu kämpfen, wäre die Strafe der Tod durch Erhängen gewesen. Warum ihm das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abspreche, könne er nicht verstehen. Er habe ein als "Einberufungsbefehl" bezeichnetes Dokument vorgelegt, mit welchem sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung - ebenso wie mit anderen vorgelegten Beweismitteln - nicht auseinandergesetzt habe. Dadurch sei das Verfahren mangelhaft geführt worden. Dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der syrischen Armee bereits geleistet habe, eine neuerliche Einberufung als Reservist nicht verhindere, ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Seine Teilnahme an den Demonstrationen werde durch Fotos und Videos, die sich auf dem von ihm vorgelegten USB-Stick befänden, bewiesen, was vom Bundesasylamt in keiner Weise gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer werde von seinem Herkunftsstaat verfolgt, weil er versucht habe, durch Demonstrationen in friedlicher Art und Weise gegen das machthabende Regime zu protestieren und fürchte sich wohlbegründet vor einer Rückkehr, da seitens der Sicherheitskräfte schon Versuche unternommen worden seien, ihn zu finden.

Der Beschwerde beigelegt waren die bereits dem Bundesasylamt vorgelegten Beweismittel.

Mit Beschwerdeergänzung vom 06.05.2013 legte der Beschwerdeführer eine CD mit Videos und Fotos vor, auf der er bei der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien zu sehen ist. Weiters erstattete er handschriftlich in arabischer Sprache folgendes verfahrensrelevantes Vorbringen (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte Übersetzung):

Er sei zwischen dem 5. und dem 10. Mai [2012] aus Syrien ausgereist. Sechs bis sieben Tage vor seiner Ausreise habe die Sicherheitsbehörde nach ihm gesucht. Er habe fünf bis sechs Monate lang zwei- bis viermal in der Woche an Demonstrationen teilgenommen. Nachdem nach ihm gesucht worden sei, habe er sich noch ca. sechs Tage bei seinem Bruder bzw. seinem Freund aufgehalten. Sieben Tage bevor nach ihm gesucht worden sei, sei ein Gefährte von ihm verhaftet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.

Ca. fünf bis sechs Monate lang nahm der Beschwerdeführer ca. zweibis viermal wöchentlich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in der Stadt XXXX teil, wobei er fallweise auch Flugblätter mit regimekritischen Inhalt verteilte. Als der Beschwerdeführer einige Tage vor seiner Ausreise bei seinem Bruder zu Besuch war, erfuhr er durch Verwandte, dass die Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hatten. Da ca. eine Woche zuvor ein Freund des Beschwerdeführers, der ebenfalls an diesen Demonstrationen teilgenommen hatte, von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden war, musste der Beschwerdeführer befürchten, dass dieser gezwungen werden könnte, den Namen anderer Demonstrationsteilnehmer und sohin auch jenen des Beschwerdeführers den syrischen Behörden bekannt zu geben. Aus diesem Grund ging er nicht mehr nach Hause, sondern war von seinem Bruder zu einem Freund gebracht worden, bei dem er bis zur endgültigen Ausreise aus Syrien wenige Tage später blieb.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen regulären Militärdienst absolviert und beendete diesen im Jahr 2010. Als der Beschwerdeführer noch in Syrien war, erhielt er eine Aufforderung der Militärbehörden ("Einberufungsbefehl für Reservedienst"), demzufolge er sich bei der Stellungskommission melden hätte müssen, sobald er durch Telefax oder über die Medien hierzu aufgefordert wird.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner regelmäßigen, aktiven Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig tatsächlich zum Reservedienst einberufen wurde bzw. sich bei der Stellungskommission melden hätte müssen - infolge seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen nicht nur auf konkrete Zeitangaben stützt, sondern auch durch die Vorlage von Beweismitteln belegt wurde, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Es ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, ob das Bundesasylamt den vorgelegten USB-Stick überhaupt geöffnet bzw. sich dessen Inhalt angesehen hat. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hat sich jedenfalls durch Ansicht der Fotos und Videomitschnitte, die sich auf der im Beschwerdeverfahren vorgelegten CD befinden, davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Wenn das Bundesasylamt weiters vermeint, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ohne Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 22.08.2012 sehr wohl angegeben hat, dass die Broschüren, die im Zuge der Demonstrationen verteilt wurden, einen regimekritischen Inhalt aufgewiesen haben (vgl. AS 78: "Es stand drinnen, nieder mit der Regierung und ein Aufruf zu den Demonstrationen."). Ferner hat das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst absolviert bzw. diesen im Jahr 2010 beendet hat, was er durch die Vorlage seines Militärdienstabschlusszeugnis vom XXXX glaubhaft gemacht hat, und daher aufgrund seiner militärischen Erfahrungen ein bevorzugter Kandidat für eine Einberufung zum Kampf im syrischen Bürgerkrieg wäre.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung als Reservist (da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig tatsächlich zum Reservedienst einberufen wurde bzw. sich bei der Stellungskommission melden hätte müssen,) eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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