G307 2011004-1•BVwG G307 2011004-1
G307 2011004-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2014
Angemessenheit, Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessensabwägung,<br/>mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G307 2011004-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2014, Zl. 233518800-146332813, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das Fremdenpolizeiliche Büro (im Folgenden: FRB) der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) über die mit XXXX rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Als mildernd sei das teilweise Geständnis, als erschwredend die teilweise einschlägigen Vorstrafen gewertet worden.
2. Am XXXX ersuchte das FRB der LPD XXXX den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe aller über den BF verzeichneten Dienstzeiten.
Am XXXX übermittelte der Hauptverband der LPD XXXX den gewünschten Versicherungsdatenauszug. Dem zu folge war der BF in den Jahren 2003 und 2004 bei insgesamt 5 Arbeitgebern beschäftigt. Sohin beliefe sich die Beschäftigungszeit im Bundesgebiet auf etwa 21 Monate.
3. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Justizanstalt XXXX das FRB
XXXX um dringende Bekanntgabe, ob beabsichtigt sei, gegen den BF die Schubhaft zu verhängen. Der geplante Entlassungstermin sei der XXXX.
4. Am XXXX teilte das FRB der JA XXXX mit, dass eine Verhängung der Schubhaft gegen den BF nicht angedacht sei.
5. Mit Strafverfügung vom XXXX, dem FRB XXXX zur Kenntnis gebracht am 16.09.2013 wurde gegen den BF wegen Unterlassung der Bekanntgabe seiner Unterkunftsaufgabe in XXXX ein Geldstrafe in der Höhe von €
100,00 verhängt.
6. Mit Schreiben vom 06.11.2013 forderte das FRB XXXX den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis des Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes binnen zwei Wochen ab Zustellung derselben Stellung zu nehmen. Dem wurden Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beigefügt.
7. In seiner darauf getätigten Antwort an das FRB XXXX vom 20.11.2013, dort eingelangt am 27.11.2013, teilte der BF diesem mit, er wolle "Berufung" gegen den "Bescheid" vom 06.11.2013 einlegen. Dazu führte er aus, er befinde sich seit mehr als 10 Jahren legal in Österreich, habe gearbeitet und nie Probleme mit dem Gesetz gehabt. Seine Frau sei österreichische Staatsbürgerin und hätten beide nie eine Hilfe vom österreichischen Staat angenommen. Ferner sei seine Mutter todkrank gewesen. Er sei der einzige gewesen, der ihr hätte helfen können. In seiner Heimat funktionierten nur die privaten Kliniken, die jedoch erschreckend teuer seien. Der BF habe sich für die Operation und Medikamente seiner Mutter überall Geld geliehen. Das alles sei für die notwendigen Medikamten, Operationen und die Erholung danach nicht genug gewesen. Das sei der einzige Grund gewesen, weshalb er sich zu der verübten Straftat habe hinreißen lassen. Seiner Mutter gehe es jetzt besser, doch habe er Angst, durch Deportation alles, was er sich bis jetzt geschaffen habe, zu verlieren.
8. Am 19.06.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 24.06.2014, ersuchte der BF um Bekanntgabe seines derzeitigen Statsus. Konkret bat der BF um Mitteilung, ob gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt werde.
9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom BF persönlich übernommen am 31.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Die daraufhin erteilte Bewilligung habe bis XXXX Gültigkeit gehabt. Der BF sei vom XXXX bis zum XXXX in XXXX und vom XXXX bis zum XXXX in XXXX gemeldet gewesen. Seit dem XXXX befinde er sich in der Justizanstalt XXXX in Haft. Er sei sin den Jahren 2003 und 2004 mit Unterbrechungen als Arbeiter bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und sozialversichert gewesen. Seit dem XXXX schienen keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse mehr auf. Der BF habe laut Heiratsurkunde am XXXX geheiratet. Dem Gerichtsurteil vom XXXX sei zu entnehmen, dass die Ehe bereits geschieden sei. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dem BF sei ein gewerblicher Einbruchsdiebstahl anzulasten, weswegen er - auch wegen einschlägiger Vorstrafen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Es könne trotz Erhalt der beschriebenen Niederlassungsbewilligung nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden, weil der BF seit dem Jahr 2004 nicht hinreichend in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zu seinem Privat- und Familienleben habe der BF keine Stellungnahme abgegeben. Der BF habe angegeben, dass er der einzige Sohn seiner Eltern sei und für die Spitalkosten seiner Mutter habe aufkommen müssen. Das BFA schließe daraus, dass der BF über soziale Kontakte im Herkunftsstaat verfüge. Da der BF sonst keine Angaben über seine privaten und familiären Bindungen, insbesondere über Angehörige und Verwandte im Bundesgebiet getätigt habe, werde davon ausgegangen, dass keine relevanten Bindungen zu Österreich bestünden. Die lückenhaften behördlichen Meldungen unterstrichen die fehlende Bindung zu Österreich. Für das BFA stehe fest, dass der Aufenthalt des BF in Österreich ausschließlich dazu gedient hätte, sich durch Diebstähle bzw. Einbrüche unrechtmäßig zu bereichern, um sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen gegen die Privatinteressen des BF wögen erstere wesentlich schwerer als letztere. Eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration sei im Fall des BF nicht ersichtlich.
10. Mit dem am 14.08.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde, jeweils in eventu, beantragt, die Behörde möge den Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden; das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung anberaumen und die beantragten Zeugen sowie seine Person einvernehmen; die über den BF verhängte Rückkehrentscheidung sowie das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot (gemeint wohl Einreiseverbot) in der Dauer von 10 (gemeint wohl: 8) Jahren aufheben; das Einreiseverbot allenfalls nur auf Österreich beschränken und die diesbezügliche Dauer auf das Minimalausmaß zu beschränken.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe keine weiteren Feststellungen hinsichtlich einer Niederlassungsbewilligung getroffen, welche ihm von der XXXX erteilt worden sei. In diesem Zusammenhang verweise der BF darauf, dass er vor Ablauf der Niederlassungsbewilligung einen Verlängerungsantrag bei der XXXX eingebracht hätte. Er sei vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX in XXXX gemeldet gewesen. Seit dem XXXX sei er in der JA XXXX in Haft. Zum Privat- und Familienleben werde hervorgehoben, dass der BF seit Mai 2011 eine partnerschaftliche Beziehung mit XXXX pflege. Im Zuge seiner Freigänge lebe der BF mit dieser gemeinsam und werde nach seiner Enthaftung auch bei ihr wohnen. Die Mutter seiner Lebensgefährtin finanziere dieser den Unterhalt und die Miete der Wohnung. Der BF verfüge für die Zeit nach seiner Haftentlassung auch über eine Einstellungszusage der Firma XXXX Er sei ferner im Besitz eines von der BPD XXXX ausgestellten Führerscheins. Auch sein Cousin XXXX lebe in Österreich, welcher neben seiner Studientätigkeit geringfügig beschäftigt sei. Die Einkommenssituation des BF sei hinreichend geklärt, sodass die belangte Behörde davon ausgehen könne, dass der BF in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Behörde habe fälschlicher Weise festgestellt, dass es wegen der lückenhaften Meldungen des BF in Österreich an einer Verankerung fehle. Sie hätte den BF zu den zitierten Meldeunterlagen befragen müssen. Dieser sei dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weshalb der erlassene Bescheid rechtswidrig sei. Auch die Feststellung sei unrichtig, der BF verfüge über keine beruflichen Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Selbst die Justizanstalt XXXX habe ihm eingeräumt, als Freigänger einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wenn außerdem vom Nichtabreißen der Bindungen zum Heimatland ausgegangen wird, fehle dazu jegliche Begründung. Die Erlassung eines Einreiseverbots stelle eine "Kann-Bestimmung" dar, sodass nicht zwingend derart vorgegangen werden müsse. Wenn die Behörde davon ausgehe, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, so verweise der BF darauf, dass der durch seine Tat entstandene Schaden wie auch die Straftat selbst im Vergleich zu anderen Delikten im unteren Bereich anzusetzen sei. Dem Rechtsmittel wurden eine handschriftliche Bestätigung der XXXX über die aufrechte Beziehung des BF, eine diesbezügliche Bestätigung der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem BF, ein Melderegisterauszug der Genannten, eine Kopie des aktuellen Kontoauszugs der XXXX, eine Kontoinformation des BF, eine Dienstzusage der XXXX in Bezug auf den BF, eine Kopie des Studentenausweises der XXXX, eine Kopie ihrer E-Card, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Studium, eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF, eine Kopie des Hubstaplerscheines des BF, eine Meldebestätigung des XXXX, die Kopie des Aufenthaltstitels des XXXX, ein Kontoauszug des Genannten, eine Kopie des Fachhochschuldiploms der XXXX, eine Kost- und Quartierbestätigung der Genannten, ausgestellt von der Justizanstalt XXXX, ein Passierschein für den BF sowie der den BF betreffende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.08.2014 vorgelegt und sind 21.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten serbischen Reisepasses.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zu Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen (unter anderem in Spanien) sowie das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen gewertet.
Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen.
Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen an folgenden Orten in Österreich gemeldet:
vom XXXX bis zum XXXX in XXXX
vom XXXX bis zum XXXX in XXXX
vom XXXX bis zum XXXX in XXXX und ist
seit XXXX in XXXX gemeldet.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private Lebensmittelpunkt des BF befindet sich seit 21.04.2011 mit einer Unterbrechung von etwa 3 Monaten in Österreich.
Der BF lebt seit XXXX mit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Diese ist Studentin und verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen. Das Konto der XXXX bei der Ersten Bank und Sparkasse weist derzeit einen Sollstand von € 8.000,00 auf. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Genannten konnte nicht festgestellt werden.
Der BF ist derzeit im Besitz von Barmitteln in der Höhe von €
842,84. Der BF verfügt von Seiten der XXXX über eine Einstellungszusage und hat die Staplerscheinprüfung absolviert.
Der BF hat am XXXX, XXXX am XXXX bei der XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt. Bis dato wurde über diese Anträge noch nicht entschieden.
Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Der Besitz des serbischen Reisepasses und dessen Ausstellungsdatum sind dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Gleiches gilt für die bisher registrierten Unterkünfte in Österreich. vor.
Ebenso ist die gemeinsame Wohnungnahme mit XXXX dem ZMR-Auszug zu entnehmen.
Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen.
Die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX sowie die einschlägigen Vorstrafen (unter anderem im Spanien) sind der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung zu entnehmen.
Die Einstellungszusage, der Staplerschein, der Führerschein und die Vermögenslage des BF sind den dahingehend vorgelegten Unterlagen, welche der Beschwerde beigefügt wurden, zu entnehmen.
Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des BF und der XXXX folgen aus den diesbezüglich bei der XXXX eingereichten, im Akt aufliegenden, Gesuche. Dass über diese Anträge noch nicht entschieden wurde, folgt aus dem Umstand, dass der BF dahingehend noch Nichts in Vorlage gebracht hat.
Das Fehlen von ausreichenden Deutschkenntnissen folgt aus dem Umstand, dass der BF Vorbringen immer wieder in serbischer Sprache erstattet und keine Bescheinigung über die Belegung oder Absolvierung eines Sprachkurses vorgelegt hat.
Eine Lebensgemeinschaft zu XXXX konnte nicht festgestellt werden, weil der BF in seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 noch von einer hinreichend starken Beziehung zu seiner Frau gesprochen und die Beziehung zu XXXX erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeworfen hat. Den Ausführungen der Letztgenannten zufolge hätte die Beziehung schon bei aufrechter Ehe bestehen müssen, wofür sich keine Anzeichen ergeben haben, weil diesbezüglich vom BF nichts eingewandt wurde. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre der Haftaufenthalt des BF dem entgegengestanden.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die Bindungen des BF zu Österreich als zu gering zu betrachten sind, um von einer aktuellen Aufenthaltsverfestigung sprechen zu können, was in der rechtlichen Beurteilung noch näher darzulegen sein wird.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des BF jenem der soeben erwähnten Bestimmung zu subsumieren, weil dieser von einem inländischen Gericht zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF reiste zwar im Jahr 2002 nach Österreich ein, doch ergibt sich nach einer rund 3 1/2jährigen, amtlich registrierten Wohnungnahme in XXXX eine melderechtliche Lücke vom XXXX bis zum XXXX. Dem BF ist es nicht gelungen darzulegen, worin diese Abwesenheit begründet ist. Ferner verwies er - etwa in seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 - darauf, immer gearbeitet zu haben, wenn sich eine diesbezügliche Gelegenheit aufgetan habe, vermochte diese Behauptung aber nicht näher darzulegen. Etwas mehr als zwei Jahre nach seiner neuerlichen Registrierung im Bundesgebiet wurde der BF straffällig und befand sich rund ein Jahr in Haft. Noch am 20.11.2013 sprach der BF von der Bindung zu seiner Frau und warf im Rechtsmittel erstmalig die angebliche Beziehung zu XXXX ein. Selbst wenn es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft handeln sollte, so ist zu bedenken, dass der BF erst seit XXXX mit der erwähnten Person in einem Haushalt gemeldet ist und die Führung eine Beziehung während der Haftausgänge wegen ihrer zeitlichen Beschränktheit nur sehr bedingt möglich ist. Im Übrigen erscheint es befremdend, wenn XXXX davon spricht, seit Mai 2011 mit dem BF in einer Beziehung zu leben, der BF aber in seinem Schreiben vom 20.11.2013 noch von der Unterstützung durch seine Frau spricht und erst in der Beschwerde XXXX ins Treffen führt. Außerdem weist das Konto der XXXX einen Minusstand von € 8.000,00 auf und vermag der BF dies mit seinem Einkommen, selbst wenn er nur die Einstellungszusage wahrnähme, nicht zu kompensieren. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass über die beiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (BF und XXXX) noch nicht entschieden wurde.
Neben fehlenden Deutschkenntnissen ist im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch das Gewicht der strafbaren Handlungen des BF und seine "Vorgeschichte" zu betrachten. So kommt nämlich nicht nur dem verletzten Rechtsgut gravierende Bedeutung zu, sondern ist dem erwähnten Urteil auch zu entnehmen, dass der BF zuvor schon einschlägig vorbestraft war. Daraus ergibt sich aber eine großes Maß an Uneinsichtigkeit der Einhaltung (insbesondere der österreichischen) Rechtsvorschriften und vermag auch die Krankheit seiner Mutter nicht zu überzeugen, weil dies keinen Rechtfertigungsgrund für das Verüben derart verpönter Delikte darstellt.
Die Absolvierung des Staplerscheinkurses und der Besitz des österreichischen Führerscheins sind, wie auch die Einstellungszusage des BF sind zwar als positiv zu werten, vermögen jedoch das verübte Unrecht und die persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht zu kompensieren.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der verhängten Dauer aber stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie das Nachgehen von Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit die Rechtswidrigkeit eines weiteren, nunmehr unrechtmäßigen, Aufenthaltes nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr ist dem BF anzulasten, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgebiet strafbare Handlungen gesetzt zu haben. Damit brachte dieser seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Das nunmehrige Beibringen einer Einstellungszusage vermag daran nichts zu ändern, zumal die zukünftige Möglichkeit des Lukrierens von Vermögensmitteln auf die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende finanzielle Situation des BF keinen Einfluss zu nehmen vermag. Vielmehr hat der BF bis dato kein geregeltes Einkommen nachzuweisen vermocht und selbst in dessen Einvernahmen angegeben, lediglich über rund € 884,00 zu verfügen.
Hält man sich die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Jahr 2002 nach Österreich eingereist ist und sich nachweislich zumindest 6 Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei der erwähnten Verurteilung handelt es sich um die (bis dato) einzige in Österreich. Dem BF sind ferner dessen Ausbildungen (Stapler- und Führerschein), die Unterkunftnahme in XXXX und der Wille, sich etwas zu ersparen, zu Gute zu halten. Eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots widerspräche - auch im gegenständlich Fall - dem Sinn und Zweck der Regelung und steht auch die Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe, auch wenn der BF bereits bedingt aus der Haft entlassen wurde, dem entgegen.
Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beschränkung des Einreiseverbotes lediglich auf Österreich betrifft, so ist dem schon vom Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG nach nicht möglich, weil dieser vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten" spricht.
Die Höhe des von der belangten Behörde ausgesprochenen Einreiseverbotes hatte daher eine angemessene Reduzierung zu erfahren hat.
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 1 Jahr herabzusetzen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, es sei das Recht auf Parteiengehörs des BF verletzt worden, ist dem zu entgegnen, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (VwGH vom 27.02.2003, Zl: 2000/18/0040).
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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