W176 1434021-1•BVwG W176 1434021-1
W176 1434021-1Bundesverwaltungsgericht09.10.2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W176 1434021-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 03.965-BAW, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit und sei am XXXX geboren. Den Vornamen seines Vaters gab er mit "XXXX" an.
Er habe mit seiner Familie ca. zehn Jahre lang in Peschawar/Pakistan gelebt. Vor ca. einem Jahr seien sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe dort Teppiche restauriert, sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Dann sei der Beschwerdeführer von einigen paschtunischen Jugendlichen belästigt worden, dass er für sie tanze und gegen Geld für sie "alles mache". Ca. dreieinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan sei es zwischen dessen Vater und den genannten Jugendlichen zu einem Streit gekommen. Dabei hätten diese den Vater mit einem Messer verletzt; der Vater sei lange Zeit im Krankenhaus gewesen. Da der Vater Angst gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer etwas Schlimmes passieren würde, habe er ihn aus Afghanistan weggeschickt. Der Beschwerdeführer habe dort nicht mehr leben können. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer Angst, von diesen unbekannten paschtunischen Jugendliche sexuell missbraucht zu werden.
3. Ein in der Folge vom Bundesasylamt beauftragtes multifaktorielles Gutachten zur Altersbestimmung ergab für den Untersuchungszeitpunkt 24.05.2012 ein Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX.
4. Am 13.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen.
Auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens zur Altersbestimmung gab der Beschwerdeführer an, er könne dazu nichts sagen. Er sei ein Jahr, bevor die Taliban gekommen seien, geboren. Auch könnte er binnen einer Woche eine gefälschte Tazkira vorlegen. In der Niederschrift ist vermerkt, dass die bisher als gesetzlicher Vertreter anwesend gewesene Person als Rechtsberater im Raum verbleibe.
Der Beschwerdeführer habe vier Jahre die Grundschule besucht und sei nicht beim Militär gewesen. Er werde in seinem Heimatland weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht. Die letzten sieben Jahre habe er als Teppichrestaurator gearbeitet. Nachdem ihm die Angaben, die er bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund gemacht hatte, rückübersetzt worden waren, gab der Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, ob diese Aussagen der Wahrheit entsprechen bzw. diese zu ergänzen, wie folgt an: Die Jugendlichen seien bewaffnet und mächtig gewesen. Es seien ca. 20 Leute gewesen und einer sei der Chef der Gruppe gewesen. Diese Gruppe habe keinen Namen gehabt. Sie seien gegen sie machtlos gewesen und der Vater habe beschlossen, ihn wegzuschicken.
Befragt, wann er sich konkret entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Vater habe dies beschlossen; dies sei ca. drei bis vier Monate nach dem Vorfall, bei dem er verletzt worden sei, und zwar voriges Jahr nach dem Opferfest. Ein genaues Datum wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil Afghanistans, z.B. in einer größeren Stadt, niedergelassen habe, um den von ihm geschilderten Problemen zu entgehen, entgegnete der Beschwerde, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, in Kabul zu leben, da die Mieten zu hoch seien. Welche Probleme ihn im Falle einer Rückkehr erwarten würden, könne er nicht sagen. Seine Familie lebe derzeit bei einem Onkel mütterlicherseits. Auf die Frage, weshalb sich seine Verwandten zum Onkel begeben hätten, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien wegen dieser Jugendlichen übersiedelt. In welchem Krankenhaus sein Vater nach der Verletzung gewesen sei, wisse er nicht, er habe den Namen vergessen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Vater im Spital besucht habe. Der Vater sei mit einem Messer am linken Brustkorb verletzt worden, dabei sei auch eine Rippe verletzt worden. Dies sei vor ca. acht bis neun Monaten gewesen.
5. Am 23.08.2012 abermals vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Eingangs legte er seine Tazkira vor, in der zu seinem Alter "im Jahre 1391 [= 2012] auf 17 festgestellt" festgehalten wird. Auf Befragung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihm diese Tazkira, nachdem das alte Dokument verloren gegangen wäre, besorgt und vor ca. zehn Tagen zugeschickt.
Befragt, welche Angehörigen der Beschwerdeführer noch in Afghanistan habe, nannte der Beschwerdeführer seinen Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, drei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits; sie hielten sich seit ca. fünf Monaten bei seinem Onkel in XXXX auf. Das sei ein Distrikt in der Provinz Kabul, aber nicht direkt in der Stadt. Die Frage, ob er auch in der Stadt Kabul Angehörige habe, verneinte der Beschwerdeführer. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien wegen der Schwierigkeiten, die vor eineinhalb Jahren entstanden seien, beim Onkel. Zuvor hätten die Eltern des Beschwerdeführers und dieser selbst im Dorf XXXX, Provinz Logar, Distrikt XXXX gelebt; dies sei ihr eigentliches Heimatdorf.
Gefragt, wovon seine Angehörigen in Afghanistan lebten, entgegnete Beschwerdeführer, sie hätten die Grundstücke im Heimatdorf anderen Leuten zu Bewirtschaftung gegeben und lebten von diesem Geld. Abgesehen von den Grundstücken habe die Familie noch ein - momentan leerstehendes - im Heimatdorf gelegenes Haus, das von den Großeltern geblieben sei. In Pakistan habe die Familie davon gelebt, dass der Beschwerdeführer alte Teppiche restauriert habe und sein Vater Geschirr verkauft habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, bejahte er.
Aufgefordert, nochmals seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Als sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätten sie zunächst keine Probleme gehabt. Sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch dieser hätten gearbeitet. In Pakistan habe der Beschwerdeführer ziemlich viele Freiheiten gehabt; sie seien zu Festen, Feiern und Hochzeiten gegangen und hätten getanzt. Als der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er gedacht, es sei genauso wie in Pakistan und er dieselben Freiheiten habe wie dort. Einmal sei er mit Freunden zu einer Hochzeit gegangen; es habe Musik gegeben und sie hätten getanzt und sich gefreut. Es habe eine Gruppe von sieben oder achte Leuten gegeben, die mit Drogen gehandelt hätten; die Gruppe habe eigentlich aus 15 bis 20 Leuten bestanden, aber acht bis 10 Leute seien dort gewesen. Sie hätten es gerne gehabt, dass junge Männer tanzen und sie mit ihnen "alles Unmoralische im schlechten Sinne" machen. Die Hochzeit sei der schrecklichste Abend seines Lebens gewesen. Danach hätten sie ihn verfolgt. Sie hätten ihm einige Male gedroht, dass er mit ihnen mitkommen und das machen solle, was sie von ihm verlangten. Sie hätten ihm soviel Geld, wie er verlangt hätte, angeboten und gesagt, dass er nicht mehr arbeiten müsse. Eines Abends habe der Beschwerdeführer seinem Vater von diesen Drohungen und diesen Leuten erzählt. Der Vater sei sehr erbost gewesen und habe ihm gesagt, dass er ihm sagen solle, wenn er die Leute sehe, da er mit ihnen reden wolle. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater unterwegs gewesen, als diese Leute gekommen seien. Der Vater habe mit ihnen diskutiert und sie hätten mit einem Messer auf den Vater eingestochen. Passanten auf der Straße hätten ihm geholfen und sie hätten ihn ins Krankenhaus, und zwar "XXXX" in Kabul gebracht. Der Vater sei zehn, fünfzehn Tage im Krankenhaus gewesen, danach hätten sie ihn nachhause gebracht. Diese Leute hätten den Beschwerdeführer noch immer verfolgt und bedroht, dass er mit ihnen mitgehen solle. Sein Vater habe das nicht wollen; er habe sich dann Ratschläge von Freunden geholt und nach ca. drei bis vier Monaten beschlossen, ihn aus Afghanistan fortzuschicken. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hätten diese Leute seine Familie bedroht. Sie hätten nach ihm gefragt und der Familie gedroht, dass sie seinen Bruder mitnehmen würden, sollte sich der Beschwerdeführer nicht stellen. Vier oder fünf Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan sei seine Familie zum Onkel nach XXXX geflüchtet.
Die Frage, ob es zu sexuellen Übergriffen gegen ihn gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer; soweit sei es nicht gekommen. Die Leute hätten das zwar machen wollen und es wäre sicher dazu gekommen, wenn er geblieben wäre. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor diesen Leuten.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer wie seine Familie zum Onkel ziehen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater gedacht habe, die Problem wären vorbei, wenn er ihn wegschicke; sie seien aber auch bedroht worden und lebten momentan in sehr schlechten Verhältnissen bei seinem Onkel. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wie lange sie noch dort bleiben könnten. Die Leute, die ihn verfolgten, seien "schlechte Leute"; sie handelten mit Drogen und seien einmal hier und einmal dort.
Den Vorhalt, es sei ihm aus Sicht des Bundesasylamtes möglich, sich nach Kabul zu begeben, um seinen Verfolgern zu entgehen, erwiderte Beschwerdeführer mit der Frage, wo er sich in der Stadt Kabul versteckt halten solle und zu wem er dort gehen solle. Egal wohin er ginge, würde man zunächst seine Hilflosigkeit ausnützen; keiner helfe einem einfach so. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann und habe zudem die Möglichkeit, sich auch von seinen Angehörigen finanziell unterstützen zu lassen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihn seine Angehörigen nicht unterstützen könnten; jeder habe seine eigenen Sorge und Problemen. Auch koste in der Stadt Kabul eine Mietwohnung mindestens 300,- bis 400,- US-Dollar. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer "jede Sekunde" Angst, diesen Leuten zu begegnen. Die Frage, ob er nicht als Teppichrestaurator in XXXX arbeiten könnte, verneinte der Beschwerdeführer, dort sei kein Platz für ihn.
Auf die Frage, was er über seine Verfolger angeben könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er kenne von den Leuten keine Namen. Es sei eine Gruppe, die sich zusammengeschlossen und keinen festen Wohnsitz habe. Sie handelten mit Drogen, töteten Leute und würden stehlen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, bisher drei bis vier Mal von diesen Leuten bedroht worden zu sein Sie hätten ihn immer wieder angesprochen und ihm immer wieder sehr lange zugeredet, dass er freiwillig mitgehen solle. Sie hätten auch gedroht, aber sie hätten wollen, dass er jedenfalls aus eigenem Willen mit ihnen mitgehe. Befragt, was geschehen sei, als er sich geweigert habe, d.h. ob seine Verfolger dann einfach wieder "abgezogen" seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einfach von ihnen weggegangen sei; sie hätten ihn dann zwar eine Zeit lang verfolgt, er habe ihnen aber nicht zugehört und sei einfach nachhause gegangen. Er habe sie gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, und gesagt, dass er nicht der Mensch sei, der so etwas mache.
Die Frage, ob es bereits zu Gewalttätigkeiten gegen ihn gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer, wies aber darauf hin, dass die Leute seinen Vater mit dem Messer gestochen hätten. Die Frage, ob er sagen könne, wann diese Bedrohungen stattgefunden hätten, verneinte der Beschwerdeführer.
Aufgefordert zu schildern, wie sich der Vorfall, bei dem sein Vater verletzt worden sei, genau ereignet habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Vater und er seien auf dem Basar gewesen, als sie diesen Leuten gegenübergestanden seien. Diese hätten den Beschwerdeführer bedrohen wollen, aber der Vater habe begonnen, mit ihnen zu diskutieren. Befragt, wie viele der Verfolger bei der Rauferei anwesend gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, es seien vier bis fünf Leute gewesen. Der Vaters des Beschwerdeführers sei rechts im Rippenbereich mit dem Messer gestochen worden; dabei sei der Darm verletzt worden und eine oder zwei Rippen gebrochen. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer zwei Fotos vor, die einen älteren, bärtigen Mann zeigen, der eine senkrecht über den gesamten Bauch verlaufende Narbe aufweist, sowie einen seinem Inhalt nach vom "XXXX" stammenden, im Wesentlichen auf Englisch abgefassten, jedoch nur zT leserlichen Entlassungsbrief vor, wonach ein "XXXX" von 24. bis 29.07.2011 aufgrund einer "Stichwunde rechte Seite der Brust .. Zwerchfell ohne pleurale Verletzung" behandelt worden sei, wobei am 25.07.2011 eine Operation durchgeführt worden sei. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, die Fotos sowie das Schreiben seien ihm geschickt worden. Zum Namen seines Vaters habe er zuvor angegeben, er heiße XXXX, der vollständige Name sei aber XXXX. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, sein Vater sei "lange Zeit" im Krankenhaus gewesen, bei der gegenständlichen Einvernahme von 10 bis fünfzehnn Tagen Spitalsaufenthalt gesprochen, während sich aus dem vorgelegten Schreiben ein Aufenthalt von (nur) sechs Tagen ergebe, erwiderte Beschwerdeführer, er habe es nicht mehr genau gewusst, deshalb habe er von 10 bis fünfzehn Tagen gesprochen. Auf Vorhalt, dass sich auf den Entlassungsschreiben kein Stempel befinde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das Spital ein XXXX sei, das für Leute gedacht sei, die im Krieg verletzt worden sind.
in der Folge wurde der Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtete.
Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Vorfall, bei dem der Vater mit dem Messer gestochen worden sei, mit der Augenzeugen zur Polizeikommandantur von XXXX gegangen und habe den ganzen Vorfall geschildert. Die Polizei habe aber gemeint, dass diese Gruppe keinen festen Wohnsitz habe, deswegen sei es schwer, etwas gegen sie zu unternehmen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der tadschikischen Volksgruppe angehöre.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Zunächst wurde auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer zunächst tatsachenwidrigerweise angegeben habe, minderjährig zu sein. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine den Angaben des Beschwerdeführers zufolge gefährliche und bewaffnete Gruppierung von immerhin insgesamt 20 Personen sich damit begnügt habe, ihn drei bis vier Mal verbal zu bedrohen und zum Tanzen aufzufordern, sich aber ohne weitere Konsequenzen mit dessen Weigerung abgefunden habe. Dies habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, indem er angegeben habe, dass es noch zu keinen Übergriffen gegen seine Person gekommen sei. Zu den vagen Behauptungen des Beschwerdeführers passe weiters, dass er keine genauen zeitlichen Angaben zu den behaupteten Vorfällen habe machen können. Auch sei er nicht einmal in der Lage gewesen anzugeben, wann und wie lange sich sein Vater im Krankenhaus aufgehalten habe, obwohl sich dazu auf der vorgelegten Bestätigung ein Datum finde. Was den vorgelegten Entlassungsbrief sowie die Fotos angehe, ergebe sich aus diesen nicht, dass es sich dabei tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt; außerdem werde im Schreiben nichts über das Zustandekommen der Verletzungen ausgesagt. Überdies verwies das Bundesasylamt auf den geringen Beweiswert von in Afghanistan ausgestellten Urkunden.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a. zur "Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)". Diesen zufolge entfielen im ersten Halbjahr 2012 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle auf den Zentralraum. Zwischen Juli und Dezember 2011 sei die Zahl ziviler Toter im Zentralraum im Vergleich zum Vorjahr um 80 Prozent gestiegen, was lauf die in diesem Zeitraum in der Provinz Kabul verübten sechs Selbstmordattentate zurückzuführen sei. Den Taliban sei es gelungen, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern; sie hätten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen installiert. Die afghanische Bevölkerung setze sich aus 38 bis 42 Prozent Paschtunen, 25 bis 27 Prozent Tadschiken, 9 bis 19 Prozent Hazara, 6 bis 9 Prozent Usbeken und zahlreichen kleineren ethnischen Gruppen zusammen. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar. Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte sei, stellten die hohe Konzentration an Regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar. Seit August 2008 liege die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul in den Händen der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend habe die Aufstandsbewegung seit Jänner 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele verübt. Dessen ungeachtet sei die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. In Kabul hätten sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet, in denen ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen lebten; die Lebensumstände in diesen Siedlungen seien sehr schlecht. Die Bevölkerung von Kabul habe sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht. Zur Beweiskraft von in Afghanistan ausgestellten Urkunden wurde festgestellt, es sei nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder durch Gefälligkeit.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei. Überdies ergebe sich aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tadschiken keine asylrelevante Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer eine solche mit keinem Wort behauptet habe.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass in Afghanistan zwar mitunter ein bürgerkriegsähnlicher Zustand herrsche, jedoch keine Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK drohte. Auch verkenne das Bundesasylamt keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in bestimmten Teilen Afghanistans nicht zufriedenstellend sei, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gelte. Dabei sei vor allem auf Kabul zu verweisen, wo es dem Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Person zumutbar sei, wenn auch unter Schwierigkeiten für sein Auslangen zu sorgen. Auch könnten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers diesem in Kabul Unterstützung zukommen lassen. Insbesondere sei Kabul auch als hinreichend sicher anzusehen; es werde von der afghanischen Regierung beherrscht und sei auch vom Ausland aus ohne Probleme direkt zu erreichen.
Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Er habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt einer Recherche durch einen Vertrauensanwalt vor Ort zugestimmt. Die Behörde habe dies pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig mache. Bei Zweifel über die Beweiskraft der Krankenhausbestätigung hätte die Behörde z.B. Nachforschungen im Krankenhaus anstellen können. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines Vaters für die Richtigkeit seiner Ausführungen zum Fluchtgrund, wobei die (afghanische) Mobiltelefonnummer seines jüngeren Bruders angegeben wird. Auch verweise der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vater für sein subjektives Empfinden lange im Krankenhaus gewesen sei und er die Bestätigung des Krankenhauses erst im August 2012 erhalten habe. Bezüglich seines Fluchtgrundes der sexuellen Belästigung durch eine Gruppe von Kriminellen verweise er auf die in Afghanistan weit verbreitete Tradition des "bacha baazi" ("Buben-Spiel"), bei welchem wohlhabende Männer sich junge Männer halten, um ihnen beim Tanzen zuzusehen und sie danach sexuell zu missbrauchen. Zitiert wird dabei ein vom 10.10.2007 datierendes Papier des Institute for War Peace Reporting mit dem Titel "The Dancing Boys of the North" (demzufolge die betroffenen "bartlosen" Buben unter 18 sind, wobei 14 das bevorzugte Alter ist) sowie die Guidelines des UNHCR zur Feststellung des Schutzbedarfes von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 24.03.2011, S 9, wonach Personen die von derartigen Praktiken betroffen seien, eine erhöhten Schutzbedarf hätten.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer überdies aufgrund der katastrophalen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan in jedem Fall von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht: In Afghanistan lebten rund 36 Prozent der Bevölkerung unter dem Existenzminimum. Afghanistan gehöre damit noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt. Insbesondere in ländlichen Gebieten hätten die meisten Menschen kaum oder keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Die Wohnraumknappheit gehöre zu den gravierendsten Problemen in Afghanistan. Die Sicherheitslage sei ebenfalls katastrophal. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei Logar, dorthin könne er aber aufgrund der Bedrohung durch seine Verfolger nicht zurückkehren. In der Region Kabul habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert; Angehörigen regierungsfeindlichen Gruppierungen sei es gelungen, in der Hauptstadt spektakuläre Anschläge durchzuführen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach im Zentralraum von Afghanistan mit 80 Prozent ein rasanter Anstieg ziviler Opfer zu verzeichnen gewesen sei, was insbesondere auf in Kabul verübte Selbstmordattentate zurückzuführen sei. Auch in Mazar-e-Sharif sowie in Herat sei die Sicherheitslage schlecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):
1.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht (gleich dem Bundesasylamt) in Hinblick auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und aus der Provinz Logar stammt.
1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte, zum Risiko des Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit "bacha baazi" Opfer von Gewalt zu werden, vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.1.2.2.). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht substantiiert entgegen.
Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
1.1.3. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:
1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
1.1.3.2. Vor dem Hintergrund, welche Bedeutung in Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung in Zusammenhang mit "bacha baazi" der Frage des Alters des Beschwerdeführers zukommt, hat das Bundesasylamt nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, dass dieser dazu unrichtige Angaben gemacht hat. Denn das Bundesasylamt ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, er könne innerhalb einer Woche eine gefälschte Tazkira vorlegen - dem Ergebnis der Altersbeurteilung und nicht den Angaben der in der Folge vorgelegten Tazkira gefolgt, wobei überdies auf die (in der Beschwerde nicht gerügte) Feststellung im angefochten Bescheid zu verweisen ist, dass von afghanischen Behörden jedwedes gewünschte Dokument unschwer zu erhalten ist.
Auch wurde zu Recht auf die Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den im vorgelegten Entlassungsschreiben angeführten Daten hingewiesen. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass sein Vater für sein subjektives Empfinden lange im Krankenhaus gewesen sei und er die Bestätigung des Krankenhauses erst im August 2012 erhalten habe, kann dies den aufgezeigten Widerspruch schon deshalb nicht aufklären, da sich dieser insbesondere auf das Auseinanderklaffen der Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner zweiten Einvernahme, bei der er die fragliche Bestätigung vorlegte, und der sich aus dieser ergebenden Dauer des Spitalsaufenthaltes bezog.
Wie in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, fällt überdies auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Befragung zu dem Spital, in das er seinen Vater gebracht habe, nicht in der Lage war anzugeben, dass es sich dabei um ein XXXXhandelte, das Behandlung von Kriegsverletzten diente.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.
2.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:
2.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.
Zum anderen kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass er in Hinblick auf die von ihm behauptete Gefährdung, im Rahmen von "bacha baazi" (sexuellen) Übergriffen ausgesetzt zu sein, einer bestimmten sozialen Gruppe angehört, da - wie sich aus dem in der Beschwerde zitierten Papier des Institute for War Peace Reporting ergibt - für "bacha baazi" Buben, die unter 18 Jahre alt sind, in Betracht kommen, was auf den Beschwerdeführer bereits zum dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Ereignisse stattgefunden hätten, nicht mehr zutraf (vgl. dazu überdies die - weiterhin aktuellen - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, wonach "[j]üngere Jungen durch "bacha baazi" gefährdet seien") .
Schließlich kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund persönlicher Charakteristika wie ethnische Herkunft oder religiöses Bekenntnis in Afghanistan Verfolgung befürchten müsste; Derartiges hat er auch nicht behauptet.
2.1.2.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
2.1.2.3.2. Im gegenständlichen Fall teilt das Bundeverwaltungsgericht - was die Entscheidung im Asylpunkt angeht - die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde nur unsubstantiiert gerügt wurden. Überdies stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Beschwerde zitierte Papier betreffend "Bacha Baazi". Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen daher - hinsichtlich des Asylpunktes - vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers überdies keine hinreichenden Bezüge zu den in der GFK genannten Gründen aufweist.
2.1.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
2.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
2.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).
Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - zur engeren Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz Logar keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen getroffen.
Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als aufgrund der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung in seiner Herkunftsregion durch eine Übersiedlung in die Stadt Kabul ausweichen könnte.
Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Der Beschwerdeführer hat zum einen angegeben, dass er in der Stadt Kabul über keine Angehörigen verfügt und zum anderen, dass seine Familienangehörigen ihn nicht unterstützen könnten. Mit beiden (nicht für unwahr erachteten) Aussagen hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt.
2.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).
2.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
2.2.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Punkten 1.1.3.1. und 2.1.2.1, dargestellt; was das Absehen von einer mündlichen Verhandlung betrifft, wird auf Punkt 2.1.2.3.1. verwiesen. Unter Punkt 2.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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