BVwG W157 2006869-1

W157 2006869-1Bundesverwaltungsgericht09.10.2014

Regest

ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht, Hörfunksignale,<br/>Kognitionsbefugnis, mündliche Verhandlung, Programmentgelt,<br/>Prüfungsumfang, Revision zulässig, Rundfunkempfang,<br/>Unmittelbarkeitsgrundsatz, Zahlung von Rundfunkgebühren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W157 2006869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2006869.1.00

Spruch

W157 2006869-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.06.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz vorschreibt - in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.01.2013, meldete der Beschwerdeführer eine Rundfunkempfangseinrichtung Radio für den Standort XXXX (im Folgenden: Standort) bei der belangten Behörde an.

2. Mit Schriftsatz vom 17.01.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.01.2013, meldete der Beschwerdeführer den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort ab und führte aus, dass entgegen der Information eines Mitarbeiters der belangten Behörde, der ihn am 16.01.2013 aufgesucht habe, ein Breitbandinternetanschluss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach keine Rundfunkempfangseinrichtung darstelle. Da er in seiner Wohnung weder ein Fernsehgerät noch ein Radiogerät empfangsbereit halte, habe zu keinem Zeitpunkt eine Gebührenpflicht für ihn bestanden. Er erachte daher zukünftig in Rechnung gestellte Rundfunkgebühren als "nicht verbindlich und somit gegenstandslos".

3. Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass es notwendig sei, an einem Standort die Rundfunkgebühren zu melden, sobald ein betriebsbereites Gerät oder auch eine Kombination von Geräten aufgestellt sei. Dabei setze der Gesetzgeber die Betriebsbereitschaft dem Betrieb gleich. Ein Rundfunkempfangsgerät sei jedes Gerät, das Rundfunk optisch und/oder akustisch wiedergeben könne. Dazu zähle auch ein PC mit Internetanschluss, da eine solche Konstellation zumindest den Empfang von Radio gewährleiste. Aus diesem Grund sei am Standort auch eine Radiomeldung erfasst und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Es sei also nicht möglich, die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Meldung zu stornieren, sofern er nicht die Entfernung der Rundfunkempfangseinrichtung am Standort bestätigen könne. Es werde daher um rechtszeitige Einzahlung der angefallenen Gebühren ersucht. Die monatlichen Gebühren für eine Radiomeldung in XXXX betrügen € 7,18.

4. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.02.2013, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er seine Rechtsansicht in Bezug auf das Bestehen einer Gebührenpflicht für einen Internetanschluss bereits abschließend im Schreiben vom 17.01.2013 mitgeteilt habe. Sollte die belangte Behörde, "entgegen der klaren Rechtslage", die Meinung vertreten, dass für einen Internetanschluss Rundfunkgebühren zu leisten seien, so ersuche er die belangte Behörde, die Erlassung eines Bescheids über die Feststellung der Gebührenpflicht zu veranlassen, "damit die unterschiedlichen Rechtsansichten von einer neutralen Stelle geklärt werden". Einstweilen erachte er die veranschlagten Rundfunkgebühren "vom 19. Jänner als nicht verbindlich und somit gegenstandslos". Er wolle außerdem darauf hinweisen, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung und der Zusicherung eines Mitarbeiters der belangten Behörde keine vom Beschwerdeführer unterzeichneten Unterlagen ausgehändigt worden seien. Er ersuche daher erneut um die Zusendung einer Kopie "jedweder" von ihm unterzeichneten Vertragsunterlage.

5. Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenpflicht dar. Die belangte Behörde zitierte als anzuwendende gesetzliche Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk), BGBl. Nr. 396/1974 und §§ 1 und 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I Nr. 71/2003.

Nach Wiedergabe dieser Normen führte die belangte Behörde aus, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass PCs mit Breitbandinternetanschluss dazu geeignet seien, Radioprogramme wie etwa jenes von Hitradio Ö3, "welches alle von Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk geforderten Merkmale erfüllt, um als Rundfunk zu gelten", wahrnehmbar zu machen. Daraus folge nach § 2 Abs. 1 RGG zwingend die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte.

6. Mit Schriftsatz vom 21.03.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.03.2013, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein Internetanschluss keine Rundfunkempfangseinrichtung darstelle, weshalb für diesen keine Rundfunkgebühren zu leisten seien. Sollte die belangte Behörde, "entgegen der klaren Rechtslage", die Meinung vertreten, dass für einen Internetanschluss Rundfunkgebühren zu leisten seien, so ersuche der Beschwerdeführer um Erlassung eines Feststellungsbescheids. Einstweilen erachte er die veranschlagten Rundfunkgebühren als "nicht verbindlich und somit gegenstandslos". Er mache des Weiteren darauf aufmerksam, dass ihm trotz mehrfachen Ersuchens "nach wie vor keine etwaigen Vertragsunterlagen ausgehändigt" worden seien.

7. Am 22.05.2013 übermittelte ein Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde einen Bericht über eine versuchte Nachschau betreffend die vorhandenen Geräte am Standort. Trotz "zahlreicher Besuche zu den unterschiedlichsten Tages- und Abendzeiten" sei nie jemand angetroffen worden.

8. Am 10.04.2014 langte bei der belangten Behörde ein als "Säumnisbeschwerde" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (dort eingelangt am 09.04.2014) ein. Er führte darin aus, dass er am 19.01.2013 eine Rechnung der belangten Behörde über die Zahlung von Rundfunkgebühren erhalten habe, obwohl er weder über ein Fernsehgerät noch über ein Radiogerät verfüge. Das Bestehen der Gebührenpflicht begründe die belangte Behörde damit, dass Internetanschlüsse einem Radiogerät gleichzusetzen seien. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 17.01.2013 der belangten Behörde mitgeteilt, dass Internetanschlüsse seiner Meinung nach nicht mit Radiogeräten vergleichbar seien. In weiterer Folge habe er mit Schreiben vom 06.02.2013 "gem. § 6 Abs. 1 RGG iVm § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)" die Erlassung eines Bescheids über das Bestehen der Gebührenpflicht bei der belangten Behörde beantragt. Diesem Antrag sei die belangte Behörde bis dato nicht nachgekommen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge "gem. § 132 Abs. 3 AVG iVm § 6 Abs. 1 RGG am 23.09.2013" beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Erlassung eines "Negativbescheids" beantragt, in dem festgestellt werden sollte, dass für Internetanschlüsse keine Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen. Auch dieser Antrag sei bis dato unerledigt geblieben. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletze, erhebe er nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist "gem. § 132 Abs. 3 AVG iVm § 7 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)" Beschwerde und stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge per Bescheid feststellen, dass ein Internetanschluss keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG darstelle und somit für ihn keine Gebührenpflicht gem. § 2 Abs. 1 RGG bestehe. Nach Ausführungen über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde nannte der Beschwerdeführer seine Gründe gegen das Bestehen einer Gebührenpflicht zusammenfassend wie folgt:

1. Die Gebührenpflicht begründe sich ausschließlich durch das Handeln Dritter:

Die Rundfunkgebührenpflicht für Radio- bzw. Fernsehgeräte begründe sich seit jeher auf die bewusste Entscheidung derjenigen Personen, die sich ein Rundfunkempfangsgerät anschaffen würden. Im Fall einer Rundfunkgebührenpflicht für Internetanschlüsse würde sich die Gebührenpflicht jedoch ausschließlich auf die alleinige Entscheidung des Österreichischen Rundfunk (ORF) begründen, sein Angebot im Internet zur Verfügung zu stellen. Folge man der Argumentation der belangten Behörde und setze einen Internetanschluss mit einem Radiogerät gleich, so würde dies bedeuten, dass sämtlichen Haushalten, Geschäftslokalen, Betrieben etc., die über einen Internetanschluss verfügen, allein aus der Tatsache, dass die ORF-Radiosender ihr Programm im Internet anbieten würden, plötzlich ohne ihr Wissen eine Gebührenpflicht erwachsen sei. So sei beispielsweise dem Beschwerdeführer bis zum Besuch des Mitarbeiters der belangten Behörde gar nicht bewusst gewesen, dass ORF-Radioprogramme per Internet empfangen werden können. Radio- bzw. Fernsehgeräte würden von Personen aktiv angeschafft, mit dem Willen, Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Entscheidung, ob Radioprogramme im Internet empfangen werden können, werde jedoch einseitig vom ORF getroffen, ohne dass Internetbenutzer eine Einflussmöglichkeit darauf hätten. Der belangten Behörde zufolge würde somit der ORF die Entscheidung treffen, ob für Personen mit Internetanschluss eine Gebührenpflicht bestehe oder nicht. Mangels Einflussnahmemöglichkeit der Internetanschlussinhaber auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gebührenpflicht sei eine Gebührenpflicht für Internetanschlüsse jedoch unzulässig.

2. Das Anbieten eines Dienstes bedeute nicht, dass dieser in Anspruch genommen werde:

Dass der ORF seine Radioprogramme im Internet anbiete, bedeute nicht, dass sämtliche Internetbenutzer dieses Angebot auch tatsächlich annehmen. Eine allgemeine Radiogebührenpflicht für Internetbenutzer allein darauf zu begründen, dass die theoretische Möglichkeit bestünde, ein Angebot in Anspruch zu nehmen, sei realitätsfremd. Vergleichbar sei diese Situation mit einer Tageszeitung, die beschließe, ihre Inhalte online anzubieten und sodann sämtlichen Internetbenutzern Österreichs eine Rechnung über ein Abonnement schicke, mit der Begründung, dass diese ja sämtliche Zeitungsinhalte im Internet abrufen können. Die einzig sinnvolle und gerechte Lösung sei, ORF-Radioprogramme ausschließlich jenen Personen über das Internet zugänglich zu machen, die dieses Angebot wahrnehmen möchten. Eine Zugangsbeschränkung mittels Benutzername und Passwort, welche erst nach Entrichtung der entsprechenden Rundfunkgebühren freigeschalten werden, wäre ohne großen Aufwand zu realisieren. Eine allgemeine Radiogebührenpflicht für sämtliche Internetbenutzer sei jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

3. Das Internet werde zum überwiegenden Teil nicht zum Empfang von ORF-Radioprogrammen genutzt:

Das Internet biete eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten. Neben der weltweiten Kommunikation mit anderen Menschen über die unterschiedlichsten Kanäle, über das Einholen von Nachrichten und Informationen, dem Bestellen von Waren und der Nutzung unterschiedlichster Dienstleistungen, sei es auch aus dem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung 4 Ob 115/05y des Obersten Gerichtshofs (OGH) hinzuweisen, in der dieser bei der Beantwortung der Frage, ob für Festplatten eine Leerkassettenvergütung im Sinne des § 42b Urheberrechtsgesetz zu leisten sei, festgestellt habe, dass Festplatten zu einem gewichtigen Teil auf eine Weise genutzt würden, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang stehe. Daher sei ein genereller Anspruch auf Leerkassettenvergütung in Bezug auf Festplatten abgelehnt worden. Eine ähnliche Situation bestehe auch in diesem Fall. So wie sich Festplatten nicht pauschal mit leeren Kassetten vergleichen ließen, lasse sich das Internet nicht mit einem Radiogerät vergleichen. Radiogeräte würden dem einzigen Zweck dienen, Radio zu empfangen. Das Internet würde zum überwiegenden bis ausschließlichen Teil für andere Zwecke als den Empfang der ORF-Radioprogramme genutzt. Eine Gebührenpflicht allein auf eine theoretische, praxisfremde Nutzungsmöglichkeit abzustellen, entspreche nicht dem Wesen der Gebührenpflicht.

9. Mit Schriftsatz vom 16.04.2014, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 23.04.2014, verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. §§ 37 ff AVG. Als vorläufiges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde an, festgestellt zu haben, dass der Beschwerdeführer laut dem Mitarbeiter im Außendienst der belangten Behörde und den Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.01.2013, 06.02.2013 und 21.03.2013, einen Computer mit Internetanschluss am Standort betreibe. Bei dem Besuch des Standortes durch den Mitarbeiter im Außendienst am 16.01.2013 habe der Beschwerdeführer angegeben, über einen Internetanschluss zu verfügen, und habe daher eine Meldung für Radio unterfertigt.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zur weiteren Sachverhaltserhebung auf, bekannt zu geben, über welche Form des Internetanschlusses er an seinem Standort verfüge. Er werde ersucht, bekannt zu geben, über welche Gerätekonstellation der Empfang der Programme des ORF gem. § 3 ORF-G an seinem Standort ermöglicht werde. Weiters werde er ersucht, bekannt zu geben, ob seine Gerätekonstellation mit Lautsprechern ausgestattet sei und die genaue Gerätebezeichnung anzuführen. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer ein Gutachten von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer zur Stellungnahme bis zum 05.05.2014 (einlangend).

10. Mit Schriftsatz vom 16.04.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.04.2014, forderte das Bundesverwaltungsgericht nach Übermittlung der "Säumnisbeschwerde" des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die belangte Behörde auf, binnen einer Frist von drei Monaten den Antrag des Beschwerdeführers durch Erlassung eines Bescheides zu erledigen.

11. Mit E-Mail vom 03.05.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde betreffend die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vom 16.04.2014 Stellung, indem er bekanntgab, in seiner Wohnung einen Internetanschluss aufgrund eines Vertrages mit der Firma XXXX zu haben. Aufgrund dieses Vertrages sei ihm ein "WLAN-Modem" der Firma "Thomson" zur Verfügung gestellt worden. Mittels "USB, Ethernet oder WLAN" könnten andere Geräte mit diesem Modem verbunden werden, welchem anschließend eine Verbindung ins Internet möglich sei. Weitere Details darüber, wie die Verbindung mit dem Internet durch XXXX hergestellt werde, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm nicht bekannt sei "ob bzw. in welchem Ausmaß der Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunk unmittelbar am Standort möglich" sei. Er betreibe "nämlich keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 iVm 2 Abs. 3 letzter Satz RGG". Der Beschwerdeführer gab folgende internetfähige Geräte als am Standort vorhanden an:

Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass eine Meldung für Radio ausschließlich aufgrund der seiner Ansicht nach falschen Interpretation des Begriffes "Empfangsgerät" durch den Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde bei dessen Besuch am 16.01.2013 vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei. Aufgrund seiner "unterschiedlichen Rechtsansicht im Hinblick auf das Bestehen einer Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss" habe er jedoch unverzüglich bereits am 17.01.2013 den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort abgemeldet. Seinem Ersuchen vom 06.02.2013, einen Bescheid über das etwaige Bestehen einer Gebührenpflicht zu erlassen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid, per Hinterlegung zugestellt am 17.06.2014, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten in der Höhe von insgesamt € 136,39 für eine Rundfunkempfangseinrichtung Radio für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2014 zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das RGG, das ORF-G, das Kunstförderungsbeitragsgesetz, das XXXX sowie das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm dem B-VG.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum am Standort über einen Breitbandinternetanschluss verfüge und an diesen (jedenfalls) einen Computer (Notebook) mit Lautsprechern betreibe. Damit könnten (jedenfalls) die über das Internet unter http://radio.orf.at verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden. Diese würden synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung vollständig verbreitet und könnten ohne weitere Voraussetzungen über einen Webbrowser wahrnehmbar gemacht werden.

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf den persönlichen Kontakt und das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bezog sich die belangte Behörde auf eine in der Literatur vertretene Meinung (Kogler, TV (On Demand), 2010, S. 73 ff). Berücksichtige man die Fülle der "in durchaus akzeptabler Qualität verfügbaren Streaming- oder Webcastingangebote", so könne das Argument, dass es bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet (noch) nicht gesichert sei, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potenziellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicastfähigkeit zu gewährleisten, nicht (mehr) überzeugen. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Erkenntnis "Lentia" des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 9909/1983), in dem dieser einen in einer Wohnhausanlage an einen begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk qualifiziert habe - Gleiches müsse daher auch für mittels Internetstreaming verbreitete Hörfunkprogramme gelten.

Die belangte Behörde hielt fest, dass aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGG nicht abzuleiten sei, dass die für die Übertragung einer Darbietung im Sinne des BVG-Rundfunk verwendete Technologie für die Qualifikation eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich sein solle, da diese Bestimmung ausschließlich auf die Fähigkeit der Geräte zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmbarmachung von Rundfunkdarbietungen abstelle. Es sei zwischen der von § 1 Abs. 1 RGG geforderten unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk und der in Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk festgelegten Definition des Rundfunks zu unterscheiden. Ausweislich der Begründung des Initiativantrags 1163/A 20.GP solle § 1 Abs. 1 RGG die "funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten Geräte" erfassen. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation komme es daher nicht an, entscheidend sei, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht werde. Auch in Deutschland würden PCs mit Internet bei identem Gesetzeswortlaut als Rundfunkempfangseinrichtung gewertet, vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2012, 1 BvR 199/11. § 1 Abs. 1 RGG sei daher - auch im Hinblick auf eine durch Art. 7 B-VG gebotene Gleichbehandlung des Empfangs von Hörfunkprogrammen über alle Übertragungswege - in diesem Sinn auszulegen und (lediglich) zu fragen, ob das vom Rundfunkteilnehmer betriebene Gerät den Rundfunkkonsum ermögliche.

Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Gerät im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar mache und somit als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren sei. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGG - Betrieb bzw. Betriebsbereithalten der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden - seien erfüllt.

Abschließend erläuterte die belangte Behörde die Zusammensetzung des im Spruch vorgeschriebenen Betrages:

"a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 85,31 exkl. USt (i.e. € 8,52 inkl. USt)

b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 6,84.

c) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 9,12.

d) Die Landesabgabe beträgt gemäß § 9 des XXXX, LGBl. XXXX i.d.g.F. € 26,6.

Rundfunkgebühren für Radio pro Monat inklusive aller Abgaben und Entgelt betragen für XXXX € 07,18."

13. Am 12.07.2014 und am 14.07.2014 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid ein. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde eine "unzureichende Definition von Rundfunkempfangseinrichtung" verwende. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass er sowohl über einen Computer als auch über ein Notebook sowie ein Smartphone - jedenfalls über drei Geräte mit Internetzugang - verfüge. Durch das gleichzeitige Erwähnen von (lediglich) zwei Geräten auf S. 7 des angefochtenen Bescheides sei unklar, ob sich die Vorschreibung der Rundfunkgebühren "auf jedes der beiden Geräte getrennt, ausschließlich auf den Computer, oder vorrangig auf den Computer und fakultativ auf mein Notebook" gründe. Diese Unklarheit werde dadurch verschärft, dass im darauffolgenden Absatz nur mehr "ein" ebenfalls nicht näher definiertes Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung genannt werde. Ob bzw. inwieweit das Smartphone des Beschwerdeführers, welches ebenfalls mit dem Internet verbunden werden könne, bei der Feststellung, der Beschwerdeführer würde eine Rundfunkempfangseinrichtung Radio betreiben, eine Rolle gespielt habe, lasse der Bescheid offen, obwohl das Smartphone im Sachverhalt erwähnt werde. Mangels genauer Ausführung warum bzw. weshalb der Beschwerdeführer eine Rundfunkempfangseinrichtung betreiben solle, werde es ihm unmöglich gemacht, zukünftige Rundfunkgebühren samt Abgaben dadurch zu vermeiden, dass er eine eventuell bestehende Rundfunkempfangseinrichtung demontiere. Sofern dem Beschwerdeführer die Gebühren beispielsweise für seinen Computer, auf dem "ein Webbrowser mit entsprechender Erweiterung Dritter zur Wiedergabe von Medieninhalten installiert" sei, der mittels Breitbandinternetanschluss mit dem Internet verbunden sei, und der über Lautsprecher verfüge, vorgeschrieben worden seien, könne er zukünftige Rundfunkgebühren vermeiden, indem er beispielsweise die für Medienwiedergabe notwendige Erweiterung des Webbrowsers oder die Lautsprecher entferne.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass Computer keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG seien. Dem allgemeinen Teil der Erläuterungen des Initiativantrages 1163/A

20. GP sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit dem Begriff der Rundfunkempfangseinrichtung ausschließlich jene Geräte gemeint seien, "die 1999 allgemein als Radio- bzw. Fernsehgerät verstanden wurden". Nur diese seien es nämlich, welche "dazu bestimmt" seien, "Rundfunk unmittelbar wahrnehmbar zu machen". Computer seien keineswegs in der Lage, Rundfunk unmittelbar wahrnehmbar zu machen, sondern könnten sie Rundfunk nur "durch Zusatzgeräte (wie Lautsprecher), Dienstleistungsverträge mit Dritten (Internetverbindung) und nach entsprechender Konfiguration (es müssen sowohl die notwendigen Programme als auch die entsprechenden Zusatzerweiterungen installiert sein)" über das Internet wahrnehmbar machen.

Insbesondere seien "Computer aber nicht dazu bestimmt, Rundfunk wahrnehmbar zu machen". Aus den Erläuterungen zu § 1 RGG ergebe sich, dass der Gesetzgeber ausschließlich jene Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht erfassen wollte, die dazu bestimmt seien, Rundfunk zu empfangen. Für den Gesetzgeber sei somit der Zweck (in diesem Fall die Wahrnehmbarmachung von Rundfunk), den ein Gerät erfüllen soll, entscheidend dafür, ob dieses der Rundfunkgebührenpflicht unterliege oder nicht. Während Radio- bzw. Fernsehgeräte ausschließlich dem einzigen Zweck dienen würden, Rundfunk wahrnehmbar zu machen, würden Computer keinesfalls dazu dienen, Radio zu hören oder fernzusehen. Da Computer somit nicht dazu bestimmt seien, Rundfunk wahrnehmbar zu machen, seien für diese somit auch keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Der Gesetzgeber habe keineswegs übersehen, Computer von der Rundfunkgebührenpflicht zu erfassen, sondern wolle diese bewusst nicht davon erfasst wissen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch Computer "mit der Rundfunkgebührenpflicht erfassen wollte". Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des RGG auf Computer sei somit unzulässig. Computer seien somit keine Rundfunkempfangseinrichtungen.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass "keine Rundfunkgebührenpflicht für Notebooks und Smartphones" bestehe. Es handle sich bei diesen Geräten nicht um stationäre, sondern um mobile Geräte. Der Beschwerdeführer verwende sowohl sein Notebook als auch sein Smartphone nicht stationär in seiner Wohnung, sondern im Freien bzw. in Räumlichkeiten ohne einheitlichen Nutzungszweck. Genau wie die in den "Erläuterungen" beispielhaft angeführten Autoradios, könnten Notebooks und Smartphones keinesfalls der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, da es sich um mobile Geräte handle.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass für "mobiles Internet" keine Gebührenpflicht bestehe. Das betreffend Notebooks und Smartphones als mobile Geräte Ausgeführte müsse ebenfalls gelten, wenn Internet am Standort mittels eines mobilen Modems, "umgangssprachlich als sogenannter Internetstick bezeichnet", hergestellt werde. Auch diese Internetsticks zeichneten sich dadurch aus, dass sie nicht stationär, sondern mobil im Freien bzw. an Orten ohne einheitlichen Nutzungszweck verwendet würden.

Betreffend die Themen "Gebührenpflicht aufgrund des Handelns Dritter" sowie "Multifunktionalität des Internet" verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen in der "Säumnisbeschwerde" vom 07.04.2014.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass am Standort keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betrieben oder betriebsbereit vorgehalten werden und somit keine Pflicht zur Leistung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben bestehe. In eventu stellte er den Antrag, den Bescheid soweit zu vervollständigen, "dass ausdrücklich und detailliert festgehalten wird, welches Gerät bzw. welche Gerätekombination mit welchen installierten Programmen bzw. Zusatzerweiterungen in Kombination mit welchen Dienstleistungen Dritter als Rundfunkempfangseinrichtung erachtet wird".

14. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.08.2014, informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass gem. § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG der Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden sei. Das Verfahren nach § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG werde daher eingestellt.

15. Am 01.09.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid und der Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 3) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer betreibt am Standort sowohl mobile Geräte (Smartphone und Notebook) als auch einen stationären Computer. Alle Geräte sind mit einem Webbrowser ausgestattet, verfügen jedoch nicht über ein Rundfunkempfangsmodul ("TV-Karte").

2. Beweiswürdigend ist ebenfalls auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 3) zu verweisen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Standort sowohl mobile als auch ein stationäres Gerät, jeweils mit Webbrowser und ohne Rundfunkempfangsmodul ("TV-Karte"), betreibt, ergibt sich aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.05.2014). Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Beschwerde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wird. Insbesondere wird nicht bestritten, dass über die am Standort betriebenen Geräte und den Internetanschluss mit Hilfe des Web-Browsers die über das Internet gestreamten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden können.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.4. Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.

3.5. Die belangte Behörde bejaht im angefochtenen Bescheid die Rechtsfrage, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen, über das Internet gestreamte Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar machenden Computer mit (Breitband) Internetanschluss um eine Rundfunkeinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG handelt und argumentiert, dass mittlerweile ausreichend qualitativ hochwertige Streaming- und Webcasting-Programme zur Verfügung stünden, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote im Internet durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten. Daher sei Webradio als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk zu definieren.

3.5.1. § 1 Abs. 1 RGG (BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013) lautet:

"Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."

Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk (BGBl. Nr. 396/1974) lautet:

"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."

Die Definition der Rundfunkempfangseinrichtung in § 1 Abs. 1 RGG stellt auf die Empfangsmöglichkeit von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk ab. Während herkömmliche Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs-/Empfangstechnik jedenfalls unter diese Begriffsbestimmung fallen und auch weitere Geräte wie zB. Video- bzw. DVD-Recorder mit einem eingebauten Empfangsmodul oder Set-Top-Boxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegerät darunter zu subsumieren sind, ist dies bei PCs, die technologisch nicht dazu ausgerüstet sind, mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen zu können, nicht der Fall. Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer unter Einsatz der Streaming-Technologie ist nicht als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs 1 BVG-Rundfunk zu qualifizieren, da infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer von dieser Qualifizierung vorausgesetzten "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" an die Allgemeinheit auszugehen ist, sondern von einem individuellen Abruf. Bei einem derartigen Abruf aus dem Internet ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw. Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stehen, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit zu gelangen. Die fehlerfreie und vollständige Übertragung ist nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig ("Best-Effort-Dienst"). Diese technologiebedingte Einschränkung hindert aber eine Qualifikation von Streaming-Programmangeboten als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und begründet damit nach dem aktuellen Stand der Technik keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG und § 31 Abs. 10 ORF-G).

3.5.2. § 1 Abs. 1 RGG fordert eine unmittelbare optische und/oder akustische Wahrnehmbarmachung von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Empfang von gestreamtem Radio diese Unmittelbarkeit nicht gegeben sei. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist aus den nachstehenden Gründen zu folgen:

Während Set-Top-Boxen bzw. Receiver als Rundfunkempfangseinrichtung anzusehen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Ausgabegerät (Bildschirm, Projektor, Stereoanlage etc.) verbunden werden, wobei es wohl darauf ankommt, "inwieweit die vorhandene technische Ausstattung mit wenigen Handgriffen (etwa Anschluss einer Antenne oder eines Verbindungskabels) zum Rundfunkempfang betriebsbereit gemacht werden kann" (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG), ist für den Empfang von gestreamtem Radio über das Internet jedenfalls - zusätzlich zur Hardware (PC, Notebook etc.) - der Abschluss eines Vertrages mit einem Internetprovider und die Installation eines entsprechenden Softwareprogramms notwendig, um einen Web-Browser nutzen zu können. Der reine Anschluss eines Internetmodems an einen Computer - der mit wenigen Handgriffen zu erledigen wäre - reicht also nicht aus, um Webradio optisch und/oder akustisch wahrnehmbar zu machen, sondern ist darüber hinaus ein Vertragsabschluss mit einem Dritten notwendig, welcher selbst bei den mittlerweile in großer Zahl vorhandenen Angeboten für derartige Vertragsabschlüsse jedenfalls einen gewissen Aufwand bedeutet und darüber hinaus im Regelfall die Vertragspartner längerfristig (finanziell) bindet. Die in § 1 Abs. 1 RGG normierte Unmittelbarkeit, die notwendig ist, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren, ist dadurch nicht mehr gegeben.

3.5.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass sich "aus den Erläuterungen zu § 1 RGG" ergebe, dass Computer nicht "dazu bestimmt" seien, Rundfunk wahrnehmbar zu machen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber "auch Computer mit der Rundfunkgebührenpflicht erfassen wollte".

Die Begründung des Initiativantrags 1163/A, 20. GP lautet hinsichtlich § 1 Abs. 1 RGG:

"Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation kommt es daher nicht an; entscheidend ist, daß der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht wird. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (z.B. Bestimmungen für Funkanlagen und Aufsichtsrechte) bleiben unverändert."

Die Begründung des Initiativantrags besagt also, dass eine bestimmte Gerätekonstellation für die Definition eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG nicht notwendig ist. Es wird aber dennoch im ersten Satz die Formulierung "als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte" verwendet. Zieht man die Begründung des Initiativantrags zur Auslegung von § 1 Abs. 1 leg.cit heran, so wird klar, dass Computer mit (lediglich) einem Webbrowser auch deswegen nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie - im Unterschied zu herkömmlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangsmodul - von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (der Information und Kommunikation), sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit gestreamte Programme wie bspw. Webradio abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung gestreamter Programme eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurde.

Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt ebenfalls zu folgen.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die "Multifunktionalität des Internet" und darauf, dass es realitätsfremd sei, eine Gebührenpflicht darauf zu begründen, dass für Internetnutzer die theoretische Möglichkeit bestünde, das "Internet-Radioangebot des ORF" in Anspruch zu nehmen.

Dazu ist festzuhalten, dass selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Rundfunkempfangseinrichtung des § 1 Abs. 1 RGG dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden kann, dass er über diese Bestimmung "durch die Hintertür" eine Gebühr für die Benutzung von Internet einführen wollte. Da aber die Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG durch die belangte Behörde, schlussendlich genau diese Konsequenz hätte, ist ihr aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen.

3.5.4. § 1 RGG nimmt wie § 2 Z 16 AMD-G (BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010) auf das BVG-Rundfunk Bezug. § 2 Z 16 AMD-G lautet:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;"

Die zitierte Bestimmung bezieht sich zwar - in Umsetzung der Mediendiensterichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung 2007/65/EG) - lediglich auf das Fernsehen und definiert daher nicht den Begriff des Radioprogramms. Dennoch müssen die Erwägungen des Gesetzgebers zum AMD-G in Bezug auf das BVG-Rundfunk wohl auch für das RGG gelten:

Beim AMD-G hat der Gesetzgeber einen Grund bzw. die Notwendigkeit gesehen, zwischen Rundfunkprogrammen im Sinne von Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk und anderen, über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteten audiovisuellen Mediendiensten (also auch bzw. insbesondere über Internet verbreitetem Web-TV), zu differenzieren. Daraus folgt - möchte man dem Gesetzgeber keine unsystematische Vorgehensweise unterstellen -, dass der (alleinige) Verweis auf Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk in § 1 Abs. 1 RGG ausschließt, dass von dieser Bestimmung auch Web-Radio mitumfasst ist. Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben, sind auch deswegen keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG.

3.5.5. § 1 Abs. 1 PrR-G (BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010) lautet:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk)."

Für die bewusste Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen dem unter das BVG-Rundfunk fallenden Hörfunk und über das Internet gestreamtem Radio sprechen auch die Erl zur RV 611 BlgNR, 24.GP zu § 1 PrR-G:

"[...] Nicht erfasst sind Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk, wie etwa Web-Radio oder sonstige Point-to-Point-Dienste. [...]".

Im Web "generierte" und verbreitete Programme (Streaming Audio) oder die Verbreitung von Radioprogrammen via zB. UMTS, WLAN, WiMAX fallen - da als "point to point"-Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk liegend - nicht unter die Bestimmungen des PrR-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 Abs. 1 PrR-G).

Die zitierten Erläuterungen zeigen die klare Intention des Gesetzgebers zur Abgrenzung von Webradio von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk, die - konsequent weitergedacht - für den vorliegenden Fall im Ergebnis wiederum bedeutet, dass ein stationärer oder mobiler Computer, welcher lediglich aus dem Internet gestreamtes Radio empfängt, keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 RGG ist.

3.5.6. Die belangte Behörde tritt dem von ihr selbst zitierten Argument aus der Literatur, "dass es bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet (noch) nicht gesichert sei, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten" (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG) u.a. mit dem Verweis auf das Urteil "Lentia" des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 9909/1983) entgegen, da dieses einen "in einer Wohnhausanlage an einen begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk qualifiziert" habe und "Gleiches" daher auch "für mittels Internet-Streaming verbreitete Hörfunkprogramme" gelten müsse.

Auf den ersten Blick erscheint diese Rechtsansicht überzeugend. Zu bedenken ist jedoch:

In "Lentia" ging es um ein Ansuchen von Privatpersonen zur Veranstaltung von kleinräumig begrenztem (Wohnhausanlagen)Kabelfernsehen bzw. von lokalem terrestrischem Hörfunk, während es im vorliegenden Fall um Internetradio geht, das gerade nicht über Kabel oder terrestrisch übertragen wird (also "point to point"-Abruf statt "point to multipoint"-Übertragung).

Wie weiter oben dargestellt (vgl. 3.5.4. und 3.5.5.), hat der Gesetzgeber mittlerweile in Materiengesetzen (AMD-G, PrR-G) bewusst zwischen dem im Anwendungsbereich des BVG-Rundfunk liegenden Hörfunk einerseits und Webradio andererseits - welches es im Jahr 1984, als "Lentia" vom VfGH entscheiden wurde, überdies noch nicht gab - unterschieden. Wenn nun die belangte Behörde das Argument aus "Lentia" für ihre Rechtsansicht im vorliegenden Fall heranzieht, so greift sie damit zu kurz, weil sie die der technischen Entwicklung folgende rechtliche Weiterentwicklung im Rundfunkrecht ignoriert und davon ausgeht, dass weiterhin im Sinne der "Lentia"-Entscheidung (ausschließlich) auf den Adressatenkreis abgestellt werden muss.

3.6. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde es im Spruch des angefochtenen Bescheides verabsäumt habe, darzulegen, auf welche der am Standort betriebenen Geräte - also stationärer Computer, mobiles Notebook oder Smartphone - sich die Gebührenpflicht beziehe, so ist dazu zu sagen, dass die belangte Behörde diesbezüglich nicht unterscheidet, da sie, wie sich aus ihrer Sachverhaltsfeststellung in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung ergibt, eine Gerät unabhängig davon, ob es stationär oder mobil an einem Standort betrieben wird, als Rundfunkempfangseinrichtung qualifiziert, wenn damit die über das Internet gestreamten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden können.

Aus den genannten Gründen (vgl. 3.5.1. bis 3.5.6.) ist dieser Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen; es kann daher dahingestellt bleiben auf welches der Geräte am Standort sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht, da keines dieser Geräte als Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 RGG zu qualifizieren ist, und damit von keinem dieser Geräte eine Gebührenpflicht ausgelöst werden kann.

3.7. Gemäß § 8 Abs. 1 2. Satz des XXXX entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien. Soweit daher im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des XXXXvorgeschrieben wird, und die Beschwerde sich gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).

3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).

Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt, die erstbehördlichen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen.

3.9. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.