W157 1436529-1•BVwG W157 1436529-1
W157 1436529-1Bundesverwaltungsgericht09.10.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, wirtschaftliche<br/>Gründe, Zumutbarkeit
W157 1436529-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, AZ. 12 16.669-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.10.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich die Polizeiinspektion Kittsee, am 15.11.2012 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX in Afghanistan geboren sei, ledig sei und keine Ausbildung habe. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei der Ort XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Sein Vater arbeite als Landwirt, seine Eltern hätten ein Grundstück und ein Haus. Der BF gab an, 3 Brüder und 2 Schwestern zu haben. Er habe Afghanistan vor ca. 4 Monaten mit einem PKW verlassen.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, die Taliban hätten vor ca. 6 Monaten seinen Lehrer getötet. Aus diesem Grund habe sein Vater die Flucht für ihn nach Europa organisiert. Er habe Angst vor den Taliban. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die konkrete Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF an, er befürchte von den Taliban getötet zu werden.
2. Am 18.12.2012 bevollmächtigte das Land XXXX die Mitarbeiter der Caritas XXXX mit der Vertretung des minderjährigen BF in seinen asylrechtlichen Verfahren.
3. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 26.06.2013 gab der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie
XXXX als gesetzlichen Vertreter in Pashtu an, das er keine Dokumente besitze und sein Alter nur schätzen könne. Befragt zu seinem Tagesablauf gab der BF an, dass er beim Einkaufen ein älteres Ehepaar kennengelernt habe, zudem sich eine andauernde Freundschaft entwickelt habe. Das Ehepaar würde so wie er in Gratwein wohnen und er gehe einmal in der Woche für eine Stunde zu ihnen. Die beiden hießen XXXX. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass es ihm gut gehe, er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehmen müsse. Befragt zu seinen allgemeinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland gab der BF an, er sei sunnitischer Paschtune und stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz
XXXX. Im Wesentlichen habe er sein gesamtes Leben dort verbracht. Er habe im Familienverband mit seinen Eltern und allen Geschwistern gelebt. Auch seine sonstigen Verwandten würden in XXXX und Umgebung leben. Er habe noch hauptsächlich die Schule besucht, nebenbei habe er manchmal dem Vater auf den Feldern geholfen oder auch im Bazar gearbeitet. Sein Vater sei Landarbeiter, durch sein Einkommen könne die Familie problemlos leben. Er habe ungefähr 20 Cousinen und Cousins. Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, dass sein Vater eines Tages zu ihm gesagt habe, dass er ihn nach Europa schicken würden, da es bei ihnen zu Hause keine Zukunft für ihn gebe. Der Vater arbeite hart und bekomme wenig Geld und er wolle, dass es seine Kinder einmal besser haben. Der BF habe sich über die Ankündigung seines Vaters sehr gefreut, weil sie zu Hause sehr rückständig seien. Es gebe keinen Strom im Dorf. Sie hätten sogar seine Blinddarmoperation "verhaut". Er habe nachoperiert werde müssen. Auf die Frage, ob er abgesehen von dieser nachvollziehbaren Entscheidung Probleme betreffend seine Sicherheit gehabt habe, verneinte der BF. Er habe weder mit den Taliban noch mit sonst irgendjemandem Probleme gehabt. Er sei auch niemals bedroht oder geschlagen worden. Auf die konkrete Frage, ob diese bedeute, dass, wenn der Vater des BF nicht entschieden hätte, dass der BF nach Europa gehen solle, er heute noch unter seinen gewohnten Lebensbedingungen gemeinsam mit seiner Familie leben würde, gab der BF an, "ja, so ist es". Sein Vater habe ihn hierher geschickt damit er hier arbeiten könne. Es sei vereinbart gewesen, dass er Geld nach Hause schicke, sobald er Arbeit gefunden habe. Da er aber minderjährig sei und nicht arbeiten dürfe, könne er noch nichts schicken. Der BF gab weiters an, regelmäßig mit seinem Vater zu telefonieren, etwa einmal in der Woche. Der Vater würde ihm sagen, dass er wegen des BF viele Schulden gemacht habe und dass es Zeit wäre, dass er Geld nach Hause schicke. Auf die Frage, was passieren würde, wenn der BF nach Afghanistan zurückkehren würde, gab der BF an, er wolle zuerst einiges an Geld verdient haben, damit er auch in Afghanistan ein gutes Leben führen könne. Er habe aber in Afghanistan nichts zu befürchten. Auf den Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Lehrer getötet worden sei und die Frage, ob das in irgendeine Zusammenhang mit seiner Person stehe, gab der BF an, dass habe er nur erzählt, damit man sieht, dass die Situation bei ihnen sehr schlecht sei und schon allein der Besuch einer Schule ein Problem darstelle. Es gebe aber keinen Bezug zu ihm. Der BF gab weiters an, dass er wenn er zurückkehre, wieder bei seiner Familie leben könne, aber unter den gleichen ärmlichen Bedingungen.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 14.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das BFA nach Wiedergabe der wesentlichen Teil der Einvernahmeprotokolle fest, dass der BF afghanischer Staatsbürger aus der Provinz XXXX sei, wo er im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Er habe im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und allen Geschwistern gelebt. Auch alle sonstigen nächsten Verwandten würden in XXXX leben. Ein existenzgesichertes Leben im Familienverband sei sichergestellt gewesen. Es bestehe keine reale Gefahr, dass der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen der Rückkehr des BF entgegenstehen würden. Der BF habe keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstige familiären Beziehungen in Österreich. Zum Individualvorbringen des BF stellt das BFA fest, dass er keinerlei Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht habe. Insbesondere habe er jegliche Form individueller Übergriffe dezidiert, verneint. Der Fluchtgrund des BF resultiere ausschließlich aus einer wirtschaftlichen Perspektivenlosigkeit. Eine Asylrelevanz habe sich daraus nicht ergeben und sei daher auch eine Flüchtlingseigenschaft des BF nicht feststellbar. Eine gegen den BF gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Der BF sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Beweiswürdigend hielt das BFA fest, dass das Vorbringen des BF als absolut glaubwürdig erachtet werde. Es ergebe sich daraus keine asylrechtliche Gefährdung. Im Konkreten habe der BF jegliche individuelle Bedrohung oder gar Verfolgung dezidiert verneint und im weiteren Sinne ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geltend gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar und sei vom BF auch nicht geltend gemacht worden, inwiefern sich seine gegenwärtige und künftige Situation von seiner Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte, in der es dem BF zumindest möglich gewesen sei, die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Worin nun aber die besondere Exzeptionalität, im Vergleich zu den Angehörigen des BF, liege, weshalb gerade dem BF nunmehr ein Überleben in Afghanistan nicht mehr möglich sein solle, sei den Angaben des BF nicht zu entnehmen gewesen.
5. Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der BF über seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Er führt aus, dass die Behörde weder in den Länderfeststellungen noch im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Herkunftsregion XXXX eingegangen sei.
6. Mit Schreiben vom 03.09.2014 übermittelte das BVwG dem BF und dem BFA aktuelle zusammenfassende Berichte zur Lage in Afghanistan und forderte auf, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde außerdem aufgefordert, allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem BF und dem BFA wurde bekannt gegeben, dass das BVwG beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit die eingelangten Stellungnahmen nichts anderes erfordern.
7. Mit Schreiben vom 05.09.2014 übermittelte der BF "Integrationsunterlagen". Es handelt sich dabei um Teilnahmebestätigungen von Sprachkursen sowie Bestätigungen und eine verbale Beurteilung der Polytechnischen Schule XXXX.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 nahm der BF zu den übermittelten Länderberichten Stellung. Betreffend die Situation in Afghanistan im Allgemeinen und in XXXX im Speziellen verwies der BF auf das Judikat des VfGH vom 06.06.2014, U 2043/2012-15. Weiters wies er daraufhin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sei, in Kabul zu leben, da er sich zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Kabul aufgehalten habe und daher über keinerlei Erfahrung im sozialen Umgang in Kabul oder einer anderen afghanischen Großstadt verfüge. Darüber hinaus gab der BF bekannt, dass sich der Gesundheitszustand seiner jüngeren Schwester in Afghanistan leider weiter verschlechtert habe. Seit einer Impfung, die sie als Kleinkind auf Grund einer Erkrankung erhalten habe, sei sie teilweise gelähmt und nicht in der Lage ohne die Unterstützung der Eltern zu überleben. Da jedoch die Mutter des BF zuckerkrank sei und sein Vater auf Grund seines hohen Alters nicht mehr im Vollbesitz seiner Kräfte sei, habe sich die Gesamtsituation der Familie drastisch verschlimmert. Weiters hätten die Eltern den BF mitgeteilt, dass sich die Sicherheitslage in XXXX weiter dramatisch verschlechtert und sich der Einflussbereich der Taliban zunehmend vergrößert habe. Hinsichtlich seiner integrativen Bemühungen verwies der BF auf seine am 05.09.2014 übermittelten Dokumente sowie auf seine besondere Verbindung zu dem Ehepaar XXXX aus Gratwein. Diese hätten für ihn eine Rolle von Ersatzeltern eingenommen. Es sei für den BF ein enormes Anliegen, die deutsche Sprache zu erlernen. Der BF zitierte in Folge Medienberichte über die Sicherheitslage in XXXX. Er legte seiner Stellungnahme außerdem einen handschriftlichen Brief vom 15.09.2014 des Ehepaares XXXX bei, in dem diese beschreiben, wie sie sich um die Integration des BF bemühen und vor allem seine charakterlichen Eigenschaften und Integrationsbemühungen loben.
Das BFA gab keine Stellungnahme zum übermittelten Länderbericht ab.
8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:
Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt,
Einsicht in die übermittelten Dokumente des BF sowie seine Stellungnahme vom 16.09.2014,
Einsicht in die dem BF und dem BFA mit Schriftsatz vom 03.09.2014 übermittelten aktuellen, zusammenfassenden Berichte zum Herkunftsstaat des BF (verweisend auf die Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation vom September 2013 und vom 28.01.2014, dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 03.09.2013, die Richtlinien des UNHCR, den UNAMA-Midyear Report vom Juli 2013, die ANSO-Quarterly Report vom Juni 2012 und April 2013, den Country Report des US Departement of State of 19.04.2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, am XXXX geboren und stammt aus der Provinz XXXX. Er ist Paschtune, sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Die Familie des BF lebt noch in seinem Heimatort XXXX in XXXX.
Der BF lernt Deutsch und hat gute Freunde (österreichisches Ehepaar) in Österreich gefunden.
Zu den Fluchtgründen:
Der BF hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sein Vater wollte, dass der BF in Europa Arbeit findet und die Familie in Afghanistan von Europa aus finanziell unterstützt.
Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Seit der Präsidentschaftswahl im April 2014 kam es in vielen Landesteilen zu Gewaltakten. So berichtete beispielsweise die APA am 30.06.2014, dass bei einem Angriff hunderter Taliban-Kämpfer auf Stellungen von Sicherheitskräften im Osten Afghanistans mehr als 50 Menschen getötet worden seien. Bei den Toten handle es sich um 40 Aufständische, 8 Polizisten und 3 Soldaten. In der südafghanischen Provinz Helmand hatten wenige tage zuvor mehr als 1.000 Taliban-Kämpfer Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Bei den tagelangen Gefechten sind mehr als 330 Menschen getötet worden seien, darunter Dutzende Zivilisten.
Am 07.07.2014 berichtete die APA, dass vor Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Stichwahl für das Präsidentenamt bei Gefechten neuerlich mindestens 20 Menschen getötet worden seien. In Kunduz seien bei einem Luftangriff der Regierungstruppen mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet worden; bei einem weiteren Gefecht in der Provinz seien fünf Zivilisten ums Leben gekommen, als eine Rakete der Taliban in das Wohnhaus einer Familie einschlug. Bei einem Angriff Aufständischer in der westafghanischen Provinz Herat wurden fünf Polizisten getötet, darunter der Polizeichef eines Distrikts.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen glaubhaften Angaben des BF.
Was die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF in seiner individuellen Situation anbelangt, so ergeben sich diese aus seinen glaubhaften Aussagen in der ersten Einvernahme sowie der Einvernahme vor dem BFA.
Die Länderfeststellungen, die dem BF und dem BFA am 03.09.2014 zur Stellungnahme übermittelt wurden, basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grund gelegt werden konnten.
Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgung im Herkunftsstaat aus einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, weil der BF, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, keine fluchtkausalen Ereignisse geltend gemacht hat, dies sich unter einen der in der GFK taxativ genannten Gründe subsumieren lassen würden.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/01161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529; 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dies wurde vom BF niemals vorgebracht. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte zusammenhängt, was im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem anderen asylrelevanten Grund einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Frage, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinem Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würden, war Folgendes zu erwägen:
Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär ist. Der BF stammt aus der Provinz XXXX, die im XXXX des Landes liegt und wo Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen. Die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung hat sich in diesem Landesteil fortschreitend verschlechtert. Bedrohungsszenarien ergeben sich z. B. durch systematische Einschüchterungen bzw. willkürliche Morde, Entführungen und andere Drohungen gegen Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente sowie durch regionale Warlords, Milizkommandanten und kriminelle Gruppen. Ferner ist auch die Grundversorgung mit Wasser und Lebensmitteln problematisch, die medizinische Versorgung unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp und teuer, die Arbeitslosenraten hoch und das Angebot an Arbeitsplätzen gering.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF von der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist und dass es dem BF nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 2 und Artikel 3 EMRK geschützten Rechte nach Afghanistan zu begeben. Die Heimatprovinz XXXX ist für den BF als Zivilperson auf Grund eines innerstaatlichen Konflikts so unsicher, dass eine Zurückverweisung für diesen ein reales Risiko bedeutet, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Dass der BF bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb und seine Familie derzeit noch in XXXX lebt, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3 EMRK geschützten Sphäre mit zu berücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.
Zudem ergibt sich fallbezogen, dass dem BF auch der Aufenthalt in einem anderen Landesteil, also eine innerstaatliche Fluchtalternative (für diese kommt im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere in Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht) nicht zumutbar ist, da der BF niemals in Kabul war und dort weder Verwandte noch Bekannte noch andere soziale Anknüpfungspunkte hat. Da der BF seinen Heimatort in der Provinz XXXX vor seiner Ausreise aus Österreich niemals verlassen hat, ist anzunehmen, dass er über kein soziales Netz in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans verfügt, welches ihm erlauben würde, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Die Ausweisung des BF nach Afghanistan ist somit im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig.
Dem BF war daher der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt 1 Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils 2 weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 GRC hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Das BFA hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.