W145 1437368-1•BVwG W145 1437368-1
W145 1437368-1Bundesverwaltungsgericht09.10.2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>psychische Störung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W145 1437368-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Aktenzahl XXXXBAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am XXXX geboren sei und aus der Provinz Logar stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. zweieinhalb Jahren verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er schließlich weiter über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Hirte gewesen sei und gewusst habe, wo die Taliban ihr Versteck gehabt hätten. Als die Taliban von den Amerikanern angegriffen worden seien, hätten sie dem BF vorgeworfen, sie verraten zu haben. Aus diesem Grund sei der BF von den Taliban verfolgt und bedroht worden und habe er deshalb seine Heimat verlassen müssen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, getötet zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 04.06.2013 führte der BF, zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Seit er sein Heimatland verlassen habe, habe er psychische Probleme. Von 17.12.2012 bis 20.12.2012 sei er deshalb im Krankenhaus gewesen. Der BF führte weiters aus, dass seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben nicht vollständig seien. Er habe nicht erzählt, dass ihm seine sechs Cousins väterlicherseits seine landwirtschaftlichen Grundstücke, die er von seinem Vater geerbt habe, streitig gemacht und weggenommen hätten. Der BF habe schließlich sowohl aufgrund der Probleme mit seinen Cousins als auch aufgrund der Probleme mit den Taliban seine Heimat verlassen müssen. Aufgefordert, seine Fluchtgründe näher zu schildern, führte der BF aus, dass seine Cousins ihn töten hätten wollen, damit sie die Grundstücke behalten könnten. Die Taliban wiederum hätten dem BF vorgeworfen, für die Regierung zu spionieren. Ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise sei der BF mit seiner Herde in den Bergen gewesen, als es zu Kämpfen zwischen den Taliban und den Engländern gekommen sei. Nach der Auseinandersetzung hätten die Taliban dem BF vorgeworfen, sie an die Regierung verraten zu haben. Sie hätten ihm gedroht, ihn für diese Tat zu bestrafen und ihm die Arme und Beine zu amputieren. Der BF habe sich an die Behörden gewandt, die Beamten hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass sie ihm nicht helfen könnten. Daraufhin sei der BF in den Iran gereist. Zu den Problemen mit seinen Cousins wolle der BF angeben, dass er sich diesbezüglich auch an die Behörden gewandt habe. Es sei ihm jedoch gesagt worden, dass man ihm nur gegen eine höhere Geldleistung helfen würde, die Grundstücke wiederzubekommen. Auf die Frage, ob es jemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe, antwortete der BF, dass er von seinen Cousins geschlagen worden sei. Seine Cousins seien fünf oder sechs Mal an ihn herangetreten und der BF sei von ihnen auch mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Auf die Frage, ob sich der BF wegen der Grundstückstreitigkeiten an den Dorfvorsteher gewandt habe, gab er an, dass er das getan habe, der Dorfvorsteher habe den BF jedoch zu den Behörden geschickt. Näher zu den Bedrohungen durch die Taliban befragt, führte der BF aus, dass diese ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise, als er sich gerade in den Bergen bei seiner Herde aufgehalten habe, zu ihm gekommen seien und ihm gedroht hätten, ihn zu bestrafen, weil er sie an die Regierung verraten habe. Bevor die Taliban den BF festnehmen hätten können, habe er flüchten können. Seine Herde habe er zurückgelassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, gab er an, dass er Angst vor seinen Cousins und vor den Taliban hätte. Es gebe in ganz Afghanistan keine Sicherheit für ihn.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 07.08.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. So habe sich der BF bei der Schilderung seiner Fluchtgründe mehrfach gravierend widersprochen und habe sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert. Die belangte Behörde führte in der Folge einige Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass dem Vorbringen selbst bei Wahrstellung keine Asylrelevanz zukommen könne, zumal der BF ausschließlich Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht habe. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge über Familienangehörige im Herkunftsstaat und sei davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würde. Es könne dem BF zugemutet werden, sich in der Hauptstadt Kabul niederzulassen, zumal es sich beim BF um einen jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und er zudem über Familienangehörige in der Stadt Kabul verfüge, welchen es finanziell gut gehe. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Kabuler Raum - vor allem mit seiner Berufserfahrung - über eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage verfügen würde. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des BF ergebe sich kein Abschiebungshindernis, zumal Rückkehrer wie alle anderen behandelt werden würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan grundsätzlich vorhanden seien. Es werde hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, welche bescheinigen würden, dass der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes sich in Kabul und anderen Großstädten befinde und die Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern zudem kostenlos sei. Insgesamt sei festzustellen, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
3. Mit dem am 20.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.08.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt dahingehend abgeändert werde, dass die Ausweisung des BF dauerhaft für unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall falsche Feststellungen getroffen habe und sohin zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt sei, dass dem BF in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde stütze sich vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen, lasse dabei jedoch die Tatsache außer Acht, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene. Der BF habe sich keinesfalls gravierend widersprochen, sondern sich bei der Erstbefragung auf seinen primären Fluchtgrund, die Verfolgung durch die Taliban, beschränkt. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAI habe er seine Fluchtgründe schließlich detaillierter geschildert und auch die Probleme mit seinen Cousins erwähnt. Auch könne der pauschale Verweis der belangten Behörde, die Angaben des BF seien nicht detailliert genug, nicht nachvollzogen werden. Es werde nicht konkretisiert, welche seiner Angaben zu vage und oberflächlich gewesen seien. Es sei weiters noch einmal betont, dass der BF - wie aus den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich sei - psychisch erkrankt und auch schon stationär behandelt worden sei und Einvernahmesituationen naturgemäß sehr belastend für ihn seien. Der BF ging in der Folge auf einzelne vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten ein und versuchte, diese aufzuklären. Der BF werde zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt, jedoch liege auch dann asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen vor einer Verfolgung durch Privatpersonen, wie die Taliban bzw. die Cousins, zu schützen. Der BF führte weiters aus, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als prekär gestalte und es demnach nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle seiner Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestünde. Der BF verwies dazu auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sowie auf Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan und führte aus, dass dem BF, für den Fall, dass ihm nicht Asyl gewährt werde, zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 26.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde vom 14.08.2013 wurde am 20.08.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof 26.08.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine ausreichenden Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der BF an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide (Bescheid Seite 14) und die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass der BF physisch und psychisch - abgesehen von einer Depression - gesund sei (Bescheid Seite 69f). Die belangte Behörde hat jedoch den Umstand, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAI angegeben hat, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und er auch einen Arztbrief des Landeskrankenhaues XXXX vom 19.12.2012 vorgelegt hat, in welchem diese Diagnose bestätigt wird, unberücksichtigt gelassen. Sie hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dazu getroffen und den psychischen Gesundheitszustand im Zuge ihrer Entscheidungsfindung unbeachtet gelassen.
Die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ist im konkreten Fall unerlässlich, um mängelfreie detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des BF treffen zu können. Dem psychiatrischen Sachverständigen wären nach entsprechender Untersuchung des BF die Beantwortung insbesondere von folgenden wesentlichen Fragen im Gutachten aufzutragen: 1. Liegt beim BF eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? 2. Inwieweit würde sich der psychische Zustand des BF aus ärztlicher Sicht im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan ändern? 3. Würde eine Überstellung eine zumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? 4. Welcher Behandlung und Medikation bedarf der BF? 5. Wie wird sich der weitere Krankheitsverlauf abzeichnen?
Auf Basis des Ergebnisses diese fachärztlichen Gutachtens erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht zweckmäßig und erforderlich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Sachverhaltsfeststellungen va hinsichtlich eventueller Behandlungsmöglichkeiten, Kosten der Behandlung, Erreichbarkeit, etc. in Afghanistan/Provinz Logar trifft.
Es ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Person des BF und insbesondere mit einem psychischen Zustand nicht auseinandergesetzt hat. Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des BF - basierend auf einem psychiatrischen Gutachten - ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. In der Folge erscheint eine weitere Ermittlung und niederschriftliche Einvernahme des BF unvermeidlich, um mit dem BF das Ergebnis des einzuholenden Gutachtens sowie die festgestellten Tatsachen zu erörtern.
Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Logar verabsäumt hat.
So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in der Provinz Logar von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Provinz Logar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum (Bescheid Seite 20/AS 288), wo sie die Provinz Logar in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte und führte in diesem Zusammenhang aus, dass der BF über Familienangehörige in der Stadt Kabul verfüge, welchen es finanziell gut gehe (Bescheid Seite 85). Wie die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt, kann in keiner Weise nachvollzogen werden, zumal der BF Derartiges nie angab, sondern in der Einvernahme vor dem BAI ausführte, dass seine Mutter mit ihrer Schwester und dem Bruder des BF derzeit in der Provinz Maidan Wardak umherziehen würde. Eine weitere keineswegs nachvollziehbare Ausführung der belangten Behörde zur Möglichkeit des BF, sich in Kabul niederzulassen, findet sich auf Seite 86 des angefochtenen Bescheides. Hier wird ausgeführt, dass der BF im Kabuler Raum - vor allem mit seiner Berufserfahrung bei einer Baufirma, dem Militär und einem Bildungsverein - eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage hätte. Diese Ausführung steht in krassem Widerspruch zu den vom BF getätigten Angaben, zumal der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde gleichlautend ausführte, dass er keine Schulbildung habe, Analphabet sei und er in seiner Heimat seit seiner Kindheit stets und ausschließlich als Hirte tätig gewesen sei. Es ist somit für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass er bereits dort gelebt habe noch, dass er irgendwelche Verwandten dort hätte. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF nach Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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