W220 2009613-1•BVwG W220 2009613-1
W220 2009613-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2014
Säumnisbeschwerde, Zurückziehung
W220 2009613-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, StA. Afghanistan gegen die belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.02.2014 unter Berufung auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013, Zl. C10 412553-1/2010/27E, worin festgestellt worden sei, daß seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG 2005.
Mit Aktenvermerkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014 wurde festgehalten, daß die Identität des Beschwerdeführers nicht feststünde, durch keinerlei unzweifelhafte Dokumente gestützt sei und der Beschwerdeführer auch nicht an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt habe, weshalb keine Duldungskarte ausgestellt werden könne.
Am 08.07.2014 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der zuständigen Behörden auftragen, daß dem Beschwerdeführer unverzüglich die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG ausgestellt würde.
Mit Schreiben vom 18.08.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, auf, in gegenständlicher Angelegenheit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen drei Monaten den versäumten Bescheid nachzuholen.
Am 06.10.2014 zog der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die am 08.07.2014 eingebrachte Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der als Devolutionsantrag eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 06.10.2014 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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