BVwG W208 2011806-1

W208 2011806-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2014

Regest

Ansehen des Amtes, besonderer Dienstbezug, Dienstpflichtverletzung,<br/>Kriminalbeamter, Ladendiebstahl, Polizei, Suspendierung,<br/>Verdachtsgründe, wesentliche Interessen des Dienstes

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2011806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2011806.1.00

Spruch

W208 2011806-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT XXXX vom 13.08.2014, GZ 26/3-DK/3/14 über die Suspendierung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter für die LANDESPOLIZEIDIREKTION

XXXX (LPD).

2. Am 24.07.2014, kurz nach 8:00 Uhr, während seiner Dienstzeit tätigte der BF in Uniform Einkäufe in einer nur eine Gehminute von seiner Dienststelle entfernten Filiale einer Drogeriekette. Er erwarb zum Gegenwert von 9,20 EUR Abflussreiniger, Flüssigseife und Raumsprays, die er auch später an der Kasse bezahlte. Während seines Einkaufs hat der BF jedoch darüber hinaus zwei Nachfüllduftkartuschen und eine Schuhcreme im Warenwert von 9,57 EUR gestohlen. Er entnahm diese Produkte aus den Regalen, entfernte die Verpackung und versteckte die Artikel in seiner Uniform Hosentasche. Die strafbare Handlung wurde durch die im Geschäft installierte Videoüberwachungsanlage lückenlos aufgezeichnet und eindeutig dokumentiert.

3. Mit Bescheid vom 24.07.2014 sprach die LPD als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung gegen den BF aus. Begründend wurde - nach Darstellung des oben angeführten unbestrittenen Sachverhaltes - ausgeführt, dass der BF, obwohl er zu dieser Straftat gänzlich geständig und er die gestohlenen Waren im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen herausgegeben habe, er als Polizeibeamter genau jene Rechtsgüter verletzt habe, zu deren Schutz er berufen sei. Die vorläufige Suspendierung sei als sichernde Maßnahme im Verdachtsbereich zwingend zu treffen. Im vorliegenden Fall würden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden.

4. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 12.08.2014, Beschwerde beim BVwG, die mit Erkenntnis vom 11.09.2014 GZ W208 2010938 abgewiesen wurde.

5. Am 13.08.2014 erlies die zuständige Disziplinarkommission, Senat

XXXX im Bundesministerium für Inneres (DK), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Suspendierungsbescheid gemäß § 112 Abs. 3 BDG gegen den BF (GZ 26/3-DK/3/14). Der Spruch lautet:

"Der Polizeibeamte, Gruppeninspektor Horst J. der Polizeiinspektion V, wird wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in der geltenden Fassung mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert."

Der Beamte stehe dadurch, unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung wegen des Verdachtes des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, im Verdacht seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seiner dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu erledigen, sowie des § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zunehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verstoßen zu haben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Exekutivbeamter sei, er habe exekutiven Außendienst zum Tatzeitpunkt gehabt. Habe in der nur eine Minute von der Polizeiinspektion entfernten Filiale, in der er auch persönlich als Polizeibeamter bekannt sei, den Diebstahl begangen. Die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Diebstahl nach § 127 StGB anhängig gemacht, wobei laut Mitteilung vom 07.08.2014 eine diversionelle Erledigung angeboten worden sei.

Zum Sachverhalt wird ergänzend ausgeführt, dass der BF innerhalb des Zeitraumes von 8:16 Uhr bis 8:22 Uhr, zwei Nachfüllduftkartuschen aus einem Regal entnommen habe. Danach habe er sich nach der Geschäftsstellenleiterin umgesehen, die Produktverpackungen entfernt und die Ware in die Tasche der Uniformhose gesteckt. Anschließend habe er kurz mit der Geschäftsstellenleiterin gesprochen, sei dann zu einem anderen Regal gegangen, habe dort eine Schuhcreme entnommen und diese in seiner rechten Hosenaußentasche versteckt. Danach habe er noch weitere 4 Produkte ausgewählt und sei damit zur Kasse gegangen, wo er die vier zuletzt ausgesuchten und nicht am Körper versteckten Gegenstände (Abflussreiniger, Flüssigseife, Raumsprays) bezahlt habe. Um 8:22 Uhr habe er die Filiale, ohne die in der Uniformhose versteckten Waren zu bezahlen, verlassen. Die Waren hätten einen Wert von 9,57 EUR. Die Tatzeit durch die Überwachungskamera lückenlos aufgezeichnet worden.

Der BF habe nach Konfrontation mit Faktenlage sofort gestanden und die Waren herausgegeben. Er habe auch angegeben sich bei der Filialleiterin zu entschuldigen.

Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei verdächtig die strafbare Handlung in Ausübung seines Dienstes begangen zu haben und seinen Beruf bzw. seine amtliche Stellung bewusst dazu verwendet zu haben, um - eben als uniformierter Polizeibeamter - besondere Vertrauenswürdigkeit zu signalisieren. Darauf weise einerseits hin, dass er die Filiale in Uniform betreten habe, woraus sich schon naturgemäß eine geringere Aufmerksamkeit des Personals ergebe und andererseits auch, dass er mit der Geschäftsstellenleiterin - nachdem er bereits ein Produkt in seiner Hosentasche versteckt hatte (Kartuschen) - gesprochen habe, bevor er in einem weiteren Angriff die Schuhcreme an sich nahm und ebenfalls in der Hose versteckte.

Die Tat sei - wie sich aus der Aktenlage ergebe - offenbar auch nicht aus einer Kurzschlusshandlung heraus ergangen, sondern handle es sich klar um ein geplantes und durchdachtes Vorgehen. Dies beginne schon beim Betreten des Geschäftes in Uniform und setze sich mit der unmittelbaren Tatausführung fort, welche in 2 Angriffen unterbrochen durch ein Gespräch mit der Geschäftsstellenleiterin erfolgt sei. Zur Verschleierung der Tat (Umsehen nach der Geschäftsstellenleiterin), sei auch bewusst die Verpackung eines Produktes entfernt worden. Weiters seien zwei Produkte aus unterschiedlichen Regalen entnommen worden, dies weise daraufhin, dass der BF offenbar bereits beim Betreten des Geschäftes eine klare Vorstellung davon gehabt habe, welche Produkte er stehlen wolle. Der Verschleierung hätte schließlich auch der ordnungsgemäße bei der Kasse deklarierte Kauf von weiteren Waren gedient. Insgesamt habe es sich daher um ein klar strukturiertes, geplantes und entschlossen durchgeführtes Vorgehen des Täters gehandelt.

Sein Verhalten stehe somit im krassen Widerspruch zu den Interessen des Dienstgebers der darauf vertrauen können müsse, dass seine Beamten ihre dienstliche Stellung nicht zur leichteren Realisierung von Straftaten missbrauchen und sich vor allem auch im Dienst gesetztreu verhalten.

Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 wurde nach Zitierung diverser Verwaltungsgerichtshofentscheidungen ausgeführt, dass der BF in seinem eigenen Überwachungsrayon im Dienst in Uniform straffällig geworden sei. Er habe die Tat im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jeden Polizeibeamten zu besorgen sei und gerade die Bekämpfung von Eigentumskriminalität auch in der öffentlichen Wahrnehmung von besonderer Relevanz sei.

Es habe sich um keinen Gelegenheitsdiebstahl gehandelt, sondern die Tat sei geplant ausgeführt worden. Die Tathandlung habe daher eine beträchtliche kriminelle Energie innegewohnt. Der Bürger erwarte sich, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders rechtstreu verhalten. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten.

Durch sein Verhalten habe der BF diese Glaubwürdigkeit grundlegend und schwer erschüttert. Er habe das Bild eines kriminellen Beamten vermittelt, der nicht davor zurückschrecke in Ausübung des Dienstes und in Uniform strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu planen und auszuführen. Die Tathandlung des BF sei daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das des gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsapparates massiv zu schädigen. Weder die Öffentlichkeit noch der Dienstgeber hätten Verständnis für ein derartiges Verhalten. Dabei sei auch zu bedenken, dass Polizeibeamte aller hierarchischen Ebenen eine weitestgehend selbstständige Tätigkeit ausüben und naturgemäß einer geringeren Dienstaufsicht unterliegen würden. Es bestehe daher auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber.

Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 112 Abs. 1 BDG führte die DK im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen sich derzeit ein bedenkliches Bild des BF ergebe. Es sei besonders zu berücksichtigen, dass es sich um keine spontane Kurzschlusshandlung, sondern um eine geplante und durchdachte Tatausführung gehandelt habe, er als Polizeibeamter bekannt und die Tat in der Dienstzeit sowie in Uniform begangen worden sei. Er habe daher nicht eine sich bietende Gelegenheit aus Unbesonnenheit oder Dummheit ausgenutzt, sondern mit einer kriminellen Energie gehandelt, welche für einen Polizisten schlichtweg nicht akzeptabel sei.

Damit stelle sich die Frage, ob es für den Dienstgeber überhaupt noch vertretbar sein könne, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden. Bei einem Belassen des BF im Dienst wären derzeit - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des BF zu den rechtlich gestützten Werten hinweisen würde - insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Erfüllung des gesetzlichen Auftrages. Mit fortgesetzter Verrichtung des Dienstes wäre auch eine massive Schädigung des Ansehens des Amtes damit verbunden, zumal das Fehlverhalten geeignet sei nicht nur das Vertrauen in diesen selbst, sondern in die gesamte Polizei schwer zu beeinträchtigen. Seine weitere Verwendung als Exekutivorgan würde die Glaubwürdigkeit in der Polizei weiter schädigen, weil damit quasi signalisiert würde, dass der Dienstgeber derartige Verfehlungen nicht so tragisch nehme und sogar Diebstähle seiner Mitarbeiter toleriere. Dies würde zu einem immensen Verlust des Ansehens der Polizei führen. Es müsse klargestellt sein, dass sich der Dienstgeber mit derartigen Verhaltensweisen nicht identifizieren könne und es nicht dulde, wenn ein Polizeibeamter strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begehe. Mit der nunmehrigen Suspendierung werde - auch in der öffentlichen Wahrnehmung - deutlich signalisiert, dass bei Verdacht der Begehung solcher Taten eine schnelle Reaktion erfolge und ein dermaßen verdächtiger Polizist, bis zur strafrechtlichen Klärung seiner Taten vom Dienst entbunden werde.

Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einem Verbleib im Dienst, egal in welchem Bereich, weitere Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten begehen werde. Es sei nämlich, wie schon oben begründet, zu beachten, dass es sich um eine geplante Tat gehandelt habe und die überlegte Ausführung selbst auf ein deutliches Maß an vorhandener krimineller Energie hinweise. Eine schädliche Neigung zu rechtswidrigen Verhalten sei erkennbar. Damit bestehe auch dringend Wiederholungsgefahr. Eine Belassung im Dienst vor Abschluss des Disziplinarverfahrens würde dem BF die Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen oder sogar Straftaten erleichtern. Vor allem aber wäre es für die Bevölkerung unverständlich, wenn man einen in solcher Art straffällig gewordenen Polizisten im Dienst belasse. Der Polizei sei die Verwendung des BF derzeit nicht zumutbar. Eine alternative zur sofortigen Suspendierung des BF bestehe schon allein aus dem Interesse der Glaubwürdigkeit des Wachkörpers Bundespolizei nicht.

6. Am 22.08.2014 erstattete die LPD Disziplinaranzeige bei der DK (eingelangt am 25.08.2014), der unter anderem die Niederschriften über die Beschuldigteneinvernahme des BF und der Filialleiterin als Zeugin, sowie der Abschlussbericht der LPD an die StA, mit entsprechendem Bildmaterial beigelegt waren. Bemerkenswert daran ist, dass daraus hervorgeht, dass der BF die beiden gestohlenen Nachfüllkartuschen in zwei zeitlich getrennten Angriffen an sich genommen und jeweils vorher ausgepackt, bevor er sie eingesteckt hat. Weiters, dass die Zeugin Filialleiterin angab, dass in letzter Zeit immer wieder solche Nachfüllkartuschen gefehlt hätten. Auch die Schuhcreme hat der BF in einem separaten Angriff in seine Hosentasche gesteckt, nachdem er das Weggehen der Verkäuferin, die er zuvor um eine Beratung zu einem anderen Produkt ersucht hatte, abgewartet hatte.

Zum BF wird ua. angeführt, dass dieser bis zum Vorfall keinen Anlass für Beschwerden gegeben habe. Sein bisheriges dienstliches Verhalten korrekt, unauffällig, engagiert, kollegial und aufgeschlossen gewesen sei. Es könne aus seinen Angaben in der Einvernahme geschlossen werden, dass er sich seines pflichtwidrigen Verhaltens bewusst sei und es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich künftig pflichtgemäß verhalten werde.

7. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid der DK. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass der Sachverhalt nicht bestritten werde, jedoch die Diebstähle nicht - wie von der DK unterstellt - geplant und durchdacht gewesen wären, sondern ein "Blackout". Wörtlich wird angeführt: "Aufgrund der Unbesonnenheit, welche zweifelsohne indiziert ist, kann ich mir selbst nicht erklären, warum ich diese Tathandlungen gesetzt habe und ist diese augenscheinlich auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen. Demnach ist ein nicht definierbarer Willensimpuls in mir entsprungen und war mir aus diesen besonderen Gründen das Denken entzogen. Aufgrund meiner charakterlichen Beschaffenheit wäre dieser Willensimpuls unter normalen Umständen mit Sicherheit unterdrückt worden und hätte ich diese Tat unter normalen Umständen eben nicht begangen. Ich habe noch niemals einen Diebstahl begangen und bin auch sonst noch nie in strafrechtlicher Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Mir wurde seitens StA [...] eine diversionelle Erledigung angeboten und habe ich am 12.08.2014 ein Bußgeld in der Höhe von EUR 1440,-

eingezahlt, sodass unter einem das Verfahren gegen mich nach § 200 Abs. 5 StPO eingestellt wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung ist sohin ausgeschlossen und eine Suspendierung obsolet."

Beantragt werde, dass BVwG möge die Suspendierung aufheben.

8. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 05.09.2014 dem BVwG vorgelegt und ist dort am 11.09.2014 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer

Der am XXXX geborene BF steht seit 01.06.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gruppeninspektor einer Polizeiinspektion. Seit 01.06.1987 ist er defintiv gestellt. Er hat mehrere Belobigungen (1991, 1992, 1994, 2001), die UN-Verdienstmedaille (2004) sowie das silberne (2005) und das goldene (2006) Ehrenzeichen der Landeshauptstadt erhalten.

Privat ist er verheiratet und hat einen Sohn (Student) im Alter von 19 Jahren.

Er ist weder disziplinarrechtlich noch gerichtlich vorbestraft. Das gegenständliche Strafverfahren, wegen Begehung eines Diebstahls nach § 127 StGB wurde am 14.08.2014, nach Bezahlung einer Geldbuße gem. § 200 Abs. 5 StPO eingestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten ist (67 BAZ 575/14f).

1.2. Zum Sachverhalt

Der BF hat die ihm im gegenständlichen Bescheid angelasteten - und in Punkt I.5. detailliert beschriebenen - Ladendiebstähle in Uniform und in der Dienstzeit, in einer nur eine Gehminute von seiner Dienststelle entfernten Filiale einer Drogeriekette begangen und eingestanden. Die inkriminierten Handlungen wurden von einer Videokamera gefilmt und sind damit unbestreitbar dokumentiert. Der Wert der drei gestohlenen Produkte (zwei davon hat er ausgepackt und die Verpackung im Geschäft zurückgelassen) betrug 9,57 EUR. Nach Konfrontation mit dem Beweismaterial hat er diese retourniert und sich entschuldigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und dem im Akt befindlichen Schriftstück der Personalabteilung (ON 3).

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF, der Zeugen und der Videodokumentation.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

Der Beamte war im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen (Ladendiebstahl) Ermittlungsbereichsleiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos - Diebstahl. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte daher - neben Führungsaufgaben - auch das Hintanhalten und/oder Verfolgen jener Art von Delikten, die Gegenstand des gegen ihn gerichteten Vorwurfs sind. Damit ergibt sich der sogenannte besondere Dienstbezug. Die Hintanhaltung von Angriffen gegen fremdes Vermögen, und seien es auch lediglich Bagatelldelikte, gehört zum Kernbereich seiner Dienstpflichten. Bei der eine Suspendierung rechtfertigenden "Schwere der Dienstpflichtverletzung" geht es nicht allein um den materiellen Wert des gestohlenen oder entwendeten Gegenstandes, sondern vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw. der Vorwerfbarkeit. Setzt daher ein mit der Aufdeckung und Verhinderung von - schwerwiegenden oder auch geringeren - Angriffen gegen fremdes Vermögen betrauter leitender Exekutivbeamter Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremdem Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beamten damit nachhaltig beeinträchtigt wird. Daher wird mit dem Hinweis auf den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Ladendiebstahl kann im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug (VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152) nicht nur als Bagatellvergehen angesehen werden. Am schweren Gewicht der dem Beamten in Gestalt der im vorliegenden Erkenntnis näher dargelegten Handlungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern VwGH 04.07.2001, 98/12/0049; 30.01.2006, 2004/09/0212).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.

Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen zu haben. Als Polizeibeamter hat er genau jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist.

Ein Polizeibeamter der - noch dazu in Uniform, um besondere Vertrauenswürdigkeit zu signalisieren - einen Ladendiebstahl begangen hat, schädigt das Ansehen des Amtes und die Interessen des Dienstgebers. Dieser und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte die geltende Rechtsordnung beachten und insbesondere nicht die Strafgesetze verletzen.

Überdies stellen die Ablenkungsgesprächen mit der Filialleiterin, die getrennten Angriffen und die Entfernung der Verpackungen, Indizien dar, dass die Tat nicht aus einer Kurzschlusshandlung heraus begangen worden ist, sondern ein geplantes und durchdachtes Vorgehen war. Ob es sich beim Diebstahl um ein "Blackout" gehandelt hat wie hingegen der BF behauptet oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, der Schuld bzw. der Strafbemessung, die dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung ist dies jedenfalls ohne Belang, sofern nur ausreichend Anhaltspunkte für die Begehung einer entsprechen schweren Dienstpflichtverletzung bestehen - was im Gegenstand der Fall ist.

Die Einstellung des Strafverfahrens durch Diversion führt nicht automatisch zur Aufhebung der Suspendierung, weil die disziplinäre Verantwortlichkeit von der strafrechtlichen zu trennen ist und der Verdacht geplanter Ladendiebstähle durch einen Polizisten gleichzeitig den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung begründet, die geeignet ist das Ansehen der Polizei und die dienstlichen Interessen massiv zu schädigen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden zu führen ist und wo keine Bindung an die Ansicht/Feststellungen der StA besteht.

Wenn der BF in seiner Beschwerde den Milderungsgrund der Unbesonnenheit anführt, ist -sollte er tatsächlich vorliegen - dies ein Umstand der allenfalls im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und nicht im Suspendierungsverfahren. Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. wesentlicher dienstlichen Interessen liegt bis zu endgültigen Abklärung im Verfahren zweifellos vor.

Der Disziplinarbehörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, eine Belassung des BF im Dienst würde ihm, in Anbetracht des Verdachtes seiner schädlichen Neigung und beträchtlicher kriminellen Energie, die aus den aufgezeichneten Tathandlungen hervorleuchte, die Begehung weiterer Delikte erleichtern.

Die Frage, ob es dem Dienstgeber überhaupt noch zumutbar ist, angesichts derart schwerwiegender Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der polizeilichen Aufgaben, den BF überhaupt noch im öffentlichen Dienst zu verwenden, kann ebenso erst im Disziplinarverfahren beantwortet werden und ist die Aufrechterhaltung der Suspendierung bis dahin im konkreten Fall gerechtfertigt bzw. erforderlich.

Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und damit einer Schädigung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen. Der Ausspruch der Suspendierung war daher - trotz Diversion - rechtskonform und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212 wird insbesondere verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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