W138 1428192-1•BVwG W138 1428192-1
W138 1428192-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Risikogruppe
W138 1428192-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus
HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012,
Aktenzahl: 1112.171-BAS, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gem. § 3Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Tadschiken und sunnitischer Moslem reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden am 15.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Afghanistan, Provinz Kunduz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er und ein Bruder in 2 verschiedenen ausländischen Organisationen gearbeitet habe. Die Taliban hätten sie bedroht. Am 01. Juli sei ein Angriff der Taliban auf seinen Bruder verübt worden. Er sei dabei schwer verletzt worden. Danach seien seine Brüder von den Amerikanern mitgenommen worden. Sie seien 3 Monate unauffindbar gewesen, weil die Amerikaner dachten, sie würden für die Taliban arbeiten. Nach ihrer Freilassung seien sie noch 2 Wochen zu Hause gewesen. Danach sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers verschwunden. Niemand wisse, wo er jetzt sei. Momentan sei nur sein kleinerer Bruder mit der Frau des Beschwerdeführers und seinen Eltern zu Hause. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass dem Beschwerdeführer etwas Schlimmes passiere. Deswegen sei er geflohen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 36 Tagen seinen Herkunftsstaat mit einem Flugzeug verlassen. Im Rahmen der Befragung durch das Bundesasylamt am 20.10.2011 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und gab außerdem konkretisierend an, dass der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss vor ca. 3 Monaten in Kunduz gefasst habe. Er habe bei der Fa. GTZ, einer deutschen Firma gearbeitet. Davor habe er bei der Fa. Kabul Washington gearbeitet. Dies sei eine Baufirma. Die GTZ sei eine Firma für Straßenbau, Hoch- und Tiefbau. Seit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr in sein Heimatland. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Bruder Quiamudin bei der Fa. DIEI, einer ausländischen Firma gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer selbst habe bei der Firma GTZ, einer deutschen Firma gearbeitet. Vor ca. 9 Monaten habe es begonnen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Drohbriefe von den Taliban erhalten hätten, worin der Bruder und der Beschwerdeführer aufgefordert worden seien, nicht mehr für die Ausländer zu arbeiten. Sie hätten diese Aufforderung ignoriert und weiter gearbeitet. Am 01.07.2011 sei ein Selbstmordattentat auf das Büro des Bruders des Beschwerdeführers verübt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dann auf einem Auge das Augenlicht verloren. Er hätte Verbrennungen am Oberkörper erlitten und auch seine Beine seien verletzt worden. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe sich um den verletzten Bruder gekümmert und hätte ihn jeden Tag in das Krankenhaus gebracht. Eines Tages seien sie vom Krankenhaus nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Nach ungefähr 3 Monaten seien beide wieder nach Hause gekommen. Sie haben erzählt, dass sie von den Amerikanern mitgenommen worden seien. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Taliban-Mitglieder wären. Eine Woche danach sei sein älterer Bruder spurlos verschwunden und seitdem wisse niemand, wo er sich aufhalte. Auf Grund dieser Ereignisse hätte der Beschwerdeführer dann seine Tätigkeit aufgegeben und nicht mehr für die Ausländer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe anschließend ein Schreiben von den Taliban bekommen, dass er nur mit ihnen zusammenarbeiten solle. Diese Schreiben der Taliban habe immer sein Vater gelesen bzw. vor der Haustüre gefunden. Der Beschwerdeführer habe nicht Schutz in anderen Landesteilen Afghanistans gesucht, da er dort niemanden habe.
Im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass Datumsangaben in Afghanistan keine große Bedeutung hätten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan für eine deutsche Firma gearbeitet habe. Er sei dort Fahrer für die Deutschen gewesen. Die deutsche Firma sei eine private gewesen. Sein jüngerer Bruder habe für eine deutsch-amerikanische Firma DIEI gearbeitet. Die Taliban hätten beide bedroht und gewarnt, dass sie mit den Tätigkeiten für die Ausländer aufhören sollten. Sie hätten jedoch nicht so einfach aufhören gekonnt, da es ihr Job war und sie damit ihren Lebensunterhalt verdienten. Sie hätten daher weiter gearbeitet und eines Tages habe es einen Selbstmordanschlag auf das Büro seines Bruders gegeben. Im Zuge der heftigen Explosion sei sein Bruder schwer verletzt worden. Er habe ein Auge verloren und sei am ganzen Oberkörper und Unterkörper verbrannt. Der ältere Bruder habe seinen verletzten Bruder in das Krankenhaus gebracht. Sein älterer Bruder habe sich regelmäßig um den verletzten Bruder gekümmert. Er habe ihn immer begleitet. Eines Tages hätten die beiden Brüder das Haus verlassen und wollten in das Krankenhaus. Beide seien nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie sei sehr besorgt gewesen und habe den Vorfall bei der zuständigen afghanischen Behörde gemeldet. Der Beschwerdeführer sei zum Bürgermeister gegangen, zur Sicherheitsdirektion und zur Polizei. Überall habe er gehört, dass sie nichts für ihn tun könnten. Die Behörden meinten, dass wahrscheinlich die Taliban dahinterstecken würden und solange die Familie nichts Genaues wisse, wie und wann die Brüder entführt worden seien, könnte die Behörde nichts machen. Ungefähr nach 3 Monaten seien seine Brüder wieder aufgetaucht. Sein älterer Bruder habe erzählt, dass die beiden von den Amerikanern entführt worden seien. Die Amerikaner hätten den Verdacht gehabt, dass sein jüngerer Bruder für die Taliban aktiv gewesen wäre. Er hätte heimlich Informationen an die Taliban weitergeleitet und die Taliban hätten dann dieses Selbstmordattentat geplant und ausgeübt. Seine beiden Brüder seien 3 Monate in Baghram in Gewahrsam der Amerikaner gewesen. Sie seien dort befragt, regelmäßig verhört worden und letztlich hätten die Amerikaner verstanden, dass sie nicht schuldig wären. Sein jüngerer Bruder habe sehr gut Englisch gekonnt und sei in der Sicherheitsabteilung tätig gewesen. Der Selbstmordattentäter habe es nicht geschafft, in das Gebäude einzudringen. Er habe sich vor der Türe in die Luft gejagt und die Explosion sei so heftig gewesen, dass die Wand der Firma völlig zerstört worden sei und mehrere Leute verletzt und getötet worden seien. Die Explosion habe sich am 01.07.2010 ereignet. Es sei darüber ausführlich berichtet worden. Ein Deutscher sei ums Leben gekommen. Ein oder zwei Briten und ca. 4 Afghanen wurden getötet. Das Fernsehen habe ausführlich darüber berichtet. Auf Grund des Vorfalles mit den Amerikanern sei sein älterer Bruder sehr verunsichert gewesen. Nach ca. 1 Woche habe er wieder das Haus verlassen und sei nie wieder zurückgekehrt. Die Familie wisse nicht, ob er überhaupt noch am Leben sei. Der Beschwerdeführer habe trotz aller Drohungen durch die Taliban weiter gearbeitet. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder habe er versucht, extrem vorsichtig zu sein. Er hätte einen Arbeitsvertrag bis Ende 2011 gehabt. Er sei immer unterwegs gewesen und sei vor allem in seinem Stadtteil von den Nachbarn "schief" angeschaut worden. Die älteren Leute hätten ihn immer wieder als Spion bezeichnet. Die Nachbarn hätten ihn als den betrachtet, der für Ausländer, für Ungläubige, tätig ist. Die Drohungen der Taliban auf der einen Seite und der Druck im Wohngebiet auf der anderen Seite habe ihn gezwungen, im 6. Monat des Jahres 2011 mit der Arbeit bei der ausländischen Firma aufzuhören. Einige Zeit habe er sich darauf konzentriert, eine Spur von seinem verschollenen Bruder zu finden. Er sei bei verschiedenen afghanischen Behörden gewesen. Er sei von den Taliban kontaktiert worden. Die Taliban hätten gemeint, dass er einige Zeit für die Deutschen gearbeitet hätte und jetzt könnte er für die Taliban sehr nützlich sein. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Die Taliban seien in der Provinz Kunduz sehr aktiv. Man wisse dort nicht, wer ein Taliban sei oder nicht. Fast alle seien Taliban oder Sympathisanten der Taliban. Die Taliban hätten immer seinen Vater kontaktiert. Der Beschwerdeführer selbst habe nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Er habe sich auch nicht an seinen Arbeitgeber gewandt, da dies nichts gebracht hätte. Er sei ein einfacher lokaler Mitarbeiter gewesen. Wenn er zu den Chefs der Firmen gegangen wäre, hätten sie ihn sofort gekündigt und einen anderen Afghanen eingestellt. Sein Job sei sehr gut bezahlt gewesen. Er sei dort Fahrer gewesen und sei 6 Tage in Kabul ausgebildet worden und sei als Fahrer des Chefs eingesetzt worden. Der Chef dieser Firma habe ein Panzerauto gehabt. Sein verletzter Bruder und seine Eltern würden weiterhin in Kunduz leben. Auch seine Frau lebe in dem Haushalt. Weitere Angehörige in Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht. Lediglich seine Mutter habe einen Bruder, der seit vielen Jahren im Iran lebe. Die Familie habe seit langer Zeit keinen Kontakt zu ihm. Als der Vorfall mit seinem Bruder passiert sei, sei der Beschwerdeführer zur Sicherheitsbehörde gegangen und habe dies gemeldet. Er sei aufgefordert worden, dass er jeden Tag in der Früh zur Polizeistation gehen solle, um sich dort zu melden. Eigentlich seien die Brüder die eigentlichen Opfer gewesen, aber man habe die Familie behandelt, als wären sie die Täter. Später sei er aufgefordert worden, Geld zu bezahlen. Niemand habe ihm gesagt, warum er das Geld bezahlen solle. Der Beschwerdeführer habe immer in Kunduz, im Stadtteil Charvali gewohnt. Dies bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Auch seine Verwandten würden weiterhin dort leben. Der Beschwerdeführer habe nur 2 Jahre lang eine Schulausbildung genossen, da zu jener Zeit in Afghanistan Krieg geherrscht habe und die Taliban fast ganz Afghanistan erobert hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, AZ: 11 12.171-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 2 Abs. 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.), abgewiesen. Gem. §10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde an, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Festgestellt worden sei, dass aus dem vorgebrachten Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeit bei diversen ausländischen Organisationen keinerlei asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe die Bedrohung durch die Taliban nicht nachvollziehbar wiedergeben können, zudem sei der Beschwerdeführer nie mit den angeblichen Verfolgern persönlich in Kontakt getreten. Als volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann könne er sich den Lebensunterhalt in seinem Heimatland sichern. Es würden weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte nach Afghanistan bestehen, vor allem in die Hauptprovinz Kunduz, wo noch die Eltern, die Gattin und der Bruder aufhältig wären. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildungsphase in Kabul absolviert, weshalb ihm die Hauptstadt nicht unbekannt wäre. Der Beschwerdeführer habe 3 Arbeitsbestätigungen und 3 Arbeitsausweise, die untermauern würden, dass der Beschwerdeführer in gewissen Zeiträumen beginnend mit dem 01. Jänner 2009 als Fahrer für verschiedene ausländische Firmen gearbeitet hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit seien unter Zugrundelegung der vorgelegten Dokumente und seiner Aussage in der Einvernahme glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darlegen können bzw. wäre der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich der Befürchtung durch seine Tätigkeit als Fahrer bei einer ausländischen Organisation entführt zu werden, nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer habe am 12.04.2012 Fotos von einem verletzten Mann vorgelegt. Nicht ohne Zweifel habe festgestellt werden können, dass auf den Bildern der Bruder des Beschwerdeführers erkennbar sei. Widersprüchlich wären Angaben, worin der Beschwerdeführer ausführte, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, für sie zu arbeiten, wohingegen der Beschwerdeführer später ausführte, dass die Taliban nie persönlich mit ihm in Kontakt getreten wären, sondern die Bedrohungen immer mittels seines Vaters stattgefunden hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund würden zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf folgen, jedoch in der Gesamtheit betrachtet derart gestaltet sein, dass daraus keine konkrete, ihn persönlich betreffende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr im gesamten Heimatland abgeleitet werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen einige Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten auf und habe der Beschwerdeführer in keinen seiner Einvernahmen genaue Datumsangaben machen können. Dem Beschwerdeführer stünden jedenfalls innerstaatliche Alternativen eines Umzuges in die afghanische Hauptstadt Kabul zur Verfügung, die der Beschwerdeführer durch seine berufliche Ausbildung und auf Grund seiner Ausreise kennen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2012 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Zur angefochtenen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es keinerlei Widersprüche zwischen den beiden Schilderungen vor dem Bundesasylamt und auch nicht zwischen den beiden Schilderungen vor dem Bundessylamt und den Schilderungen anlässlich der polizeilichen Befragung gäbe. Der Beschwerdeführer sei teilweise auch in der Lage gewesen, sein Vorbringen zu bescheinigen und durch schriftliches Beweismaterial glaubhaft zu machen. So habe er Unterlagen betreffend seine Arbeit für 2 ausländische Baufirmen, darunter die Firma GTZ vorlegen können. Der Beschwerdeführer habe die ausländischen Firmen genau benannt, bei welchen er und sein Bruder gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Arbeitstätigkeiten für ausländische Firmen in der Provinz durch schriftliche Beweismittel zu bescheinigen. Es sei durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen in den Focus der höchst gefährlichen, gewaltbereiten und brutalen Taliban-Gruppen geraten sei. Bezüglich der vom Beschwerdeführers vorgelegten Bilddokumente sei im Sinne der im Asylverfahren geltenden abgeschwächten Beweislast davon auszugehen, dass es sich bei der abgebildeten, verletzten Person sehr wohl um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde und das diesbezügliche Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche. Es sei auf Grund der Feststellungen zur Sicherheitslage davon auszugehen, dass tatsächlich die Taliban-Bewegung in der Provinz Kunduz starken Rückhalt in der Bevölkerung habe und daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers richtig sei. Nicht nachvollziehbar sei die beweiswürdigende Annahme des Bundesasylamtes, wonach eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar wäre, weil die von ihm berichteten Vorfälle seinen Bruder, nicht aber ihn betroffen hätten. Dass sich der Beschwerdeführer in einer akuten Gefahrensituation befinde, wurde ihm erst bewusst, als die Taliban über den Vater des Beschwerdeführers an diesen die Aufforderung richtete, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Dies wäre im Juni 2011 der Fall gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, von der Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer stammt aus Kunduz und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Stadtteil Charwali gewohnt. Seine Eltern, seine Gattin und sein jüngerer Bruder leben weiterhin an dieser Adresse. Fest steht, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder für ausländische, westliche Firmen gearbeitet haben. Fest steht, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Zuge eines Anschlages von regierungsfeindlichen Personen, allfällig den Taliban, verletzt wurde. Für die Taliban sind Mitarbeiter ausländischer Organisationen nicht Helfer, sondern Verräter. Sie drohen ihnen mit Mord und machen ihre Drohungen wahr.
Zeit-ONLINE(16.02.2013): Afghanistan: Verraten und vertröstet, http://www.zeit.de/2013/07/kabul, Zugriff am 10.02.2014.
Der "Danish-Immigration-Service" veröffentlichte im Bericht nach einer "Fact-Finding-Mission to Kabul"im Frühjahr 2012 die nachfolgenden Informationen:
Hinsichtlich des Risikos, welche beim US-Militär beschäftigte Personen haben, informierte eine unabhängige Policey-Forschungsorganisation, dass für Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz in Kabul ist, kein hohes Risiko besteht. Aber wenn man in einer Militärbasis außerhalb Kabuls arbeitet, dann besteht die Gefahr einer Verfolgung, unabhängig von der Position und der Art der Beschäftigung. Das Risiko besteht für Bauunternehmer und Servicepersonal, genau so wie auch für Fahrer und insbesondere auch für Dolmetscher. Auch UNHCR, IOM und AIHRC erklärten bezüglich der Situation der Mitarbeiter des US-Militärs oder der ISAF, dass es jedem Mitarbeiter passieren kann, dass dieser durch die Taliban eingeschüchtert oder bedroht wird. Dolmetscher, aber auch lokale Fahrer sind gefährdet. In manchen Fällen werden auch die Familien der jeweiligen Personen eingeschüchtert oder bedroht. Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die Internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützen. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch nächtliche Drohbriefe, Drohnachrichten per SMS, sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.
UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass je nach individuellen Umständen des Einzelfalles für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der Internationalen Gemeinschaft, einschließlich den Internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz auf Grund ihrer zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Falles können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushaltes von Personen mit diesen Profilen auf Grund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person Internationalen Schutz bedürfen.
UNHCR-High Commissioner for Refugees (06. August 2013):
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender.
http://www.ecoi.net-file upload/19301386162591, Afghanistan Richtlinien, 2013 dt. Pdf, Zugriff am 10.02.2014.
Fest steht, dass sowohl gegenüber dem jüngeren Bruder, als auch gegenüber dem Beschwerdeführer, bei diesem insbesondere kurz vor seiner Flucht, Drohungen von Dritten, regierungsfeindlichen Personen, allfällig den Taliban, ausgesprochen wurden. Fest steht, dass es am 01.07.2010 in Kunduz zu einem Anschlag auf die Niederlassung der Organisation Development Eternities Inc. gekommen ist, bei der mehrere Personen getötet und auch verletzt wurden. Bei diesem Anschlag handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um jenen vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, im Zuge dessen sein jüngerer Bruder verletzt wurde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer, dass er auf Grund seiner Arbeit bei ausländischen, westlichen Unternehmen, verletzt oder getötet wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund einer asylrelevanten, glaubhaften und begründeten Furcht verlassen hat bzw. sich auf Grund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Zur Situation in Afghanistan:
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeind¬liche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der af¬ghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalter¬native aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens in Hinsicht auf seine Asylrelevanz des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Beschwerdefall möglich ist.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit und der Herkunft des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Länderfeststellungen, insbesondere zu Personen, die mit der Regierung, bzw. ausländischen Organisationen oder Firmen zusammenarbeiten bzw. denen eine solche Zusammenarbeit unterstellt wird, als Risikogruppe ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahmen die Drohungen durch regierungsfeindliche Personen, allfällig die Taliban, gegen seinen jüngeren Bruder und ihn auf Grund ihrer Tätigkeit für ausländische, westliche Firmen gleichbleibend und stringent und somit plausibel geschildert. Dies trifft auch auf den Umstand zu, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Zuge eines Anschlages auf die Niederlassung seines Arbeitgebers schwer verletzt wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des mehrmonatigen Verschwindens seines älteren und jüngeren Bruders, welche sich zu dieser Zeit in der Gewahrsam der Amerikaner befunden haben und das sich daran anschließende plötzliche Verschwinden seines älteren Bruders erscheinen glaubwürdig. Ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der Drohungen und der Vorfälle bis Juni 2011 weiterhin für seine Firma als Fahrer gearbeitet hat, da diese Arbeit gut bezahlt war und er das Geld für die Sicherung des Lebensunterhaltes benötigte. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sind Drohungen durch regierungsfeindliche Personen in Form von Briefen durchaus üblich und werden diese Drohungen, auch ohne vorherige persönliche Kontaktaufnahme durchaus umgesetzt, sodass die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch regierungsfeindliche Personen glaubwürdig ist. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist amtsbekannt, dass Zeitangaben für Afghanen nicht jene Bedeutung haben, wie für Europäer, sodass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über seine Reisezeit von Kunduz bis Österreich keine genauen Zeitangaben machen konnte und sich überdies an das genaue Datum nicht erinnern konnte, die Schilderung des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig angesehen werden kann. Der Hinweis der belangten Behörde (AS 206), wonach auf den in der Einvernahme vom 12.04.2012 vorgelegten Fotos nicht ohne Zweifel festgestellt werden könne, dass auf den Bildern der Bruder erkennbar sei, kann nicht überzeugen, zumal auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotodokumente und der Aussage des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer auf dem Gruppenfoto von rechts gesehen die vierte abgebildete Person ist, dass es sich bei dem auf dem Foto rechts neben dem Beschwerdeführer stehenden Jugendlichen um den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers handelt und diese Person identisch ist mit jener Person, die auf den weiteren vorgelegten Fotos als schwer verwundete Person abgebildet ist. Aus dem Vergleich der im Akt erliegenden Bilder des Beschwerdeführers mit dem Gruppenfoto und dem Foto der verletzten Person, erscheint es glaubwürdig, dass es sich bei den Personen um den Beschwerdeführer und seinen jüngeren Bruder handelt. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal angab, dass sein älterer Bruder 1 Woche bzw. 2 Wochen nach seiner Rückkehr aus dem Aufenthalt bei den Amerikanern verschwunden ist, ist auf Basis des bereits vorher geschilderten Umstandes, dass Datums- und Zeitangaben für Afghanen nicht jene Bedeutung haben, wie für Europäer, nichts hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu gewinnen. Dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen wäre, den Brief in Kabul aufzugeben, stellt eine reine Vermutung dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan und seiner dortigen Gefährdungssituation sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als glaubwürdig anzusehen. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers haben sich somit insgesamt als nicht berechtigt erwiesen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."
Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat, und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde.
Zu A I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit für ausländische, westliche Firmen, Gefahr läuft, von den Taliban verletzt bzw. getötet zu werden. Nach den oben angeführten Länderberichten gehört der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der Internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen". Die Verfolgungsgefahr, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, ergibt sich aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, und zwar der unterstellten politischen Gesinnung.
Es ist weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem ihn betreffenden Verfolgungsrisiko durch regierungsfeindliche Personen keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes des afghanisches Staates vor der Bedrohung durch regierungsfeindliche Personen ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (mangelhaft funktionierender Polizei- oder Justizapparat, im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der den Beschwerdeführer drohenden Verfolgung (sowie der instabilen Sicherheitslage) nicht sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG, da seine Kernfamilie ausschließlich in Kunduz lebt.
Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er in der Lage wäre, sich anderwärtig, eine auch nur notdürftige Lebensgrundlage zu schaffen. Eine inländische Fluchtalternative kommt infolge dessen für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Dies betrifft auch die Hauptstadt Kabul, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem gesamten Leben nicht einmal 2 Wochen aufgehalten hat. Es muss auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits 2011 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und über keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seines Heimatortes verfügt.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weshalb sich zusammenfassend ergibt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans aufhält.
Da auch keine in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannter Endigungs- oder Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Judikate unter zu A I.)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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