BVwG W136 1425877-1

W136 1425877-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 1425877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1425877.1.00

Spruch

W136 1425877-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 08.432-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört - stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Vater sei ein Mudschahid (richtig wohl: Mudschaheddin) gewesen und zu Zeiten der Taliban getötet worden. Da sich ein Mitglied jeder Familie den Taliban anschließen habe müssen, sei er mit ihnen gegangen und habe vierzig Nächte lang eine Ausbildung an mehreren näher genannten Waffen erhalten. Er habe sein Heimatland schließlich verlassen, weil er für die Taliban einen Selbstmordanschlag verüben hätte sollen. Er wisse nur, dass sich dieser gegen die Amerikaner gerichtet hätte. Man habe nicht nach dem Ziel fragen dürfen. Er habe nach dem Islam seine Mutter vor dem Selbstmordanschlag um Erlaubnis bitten müssen und diesen Besuch für seine Flucht genützt, da er nicht sterben möchte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass ihn die Taliban töten. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

2. Am 30.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe die letzten beiden Jahre freiwillig mit den Taliban gekämpft. Als die Taliban ihm mitgeteilt hätten, dass er als Selbstmordattentäter auserwählt worden sei, habe er den Entschluss zur Flucht gefasst, weil er sein Leben nicht so beenden habe wollen und seine Mutter das auch nicht erlaubt hätte. Er habe unter dem Vorwand, sich von seiner Mutter verabschieden zu wollen, die Flucht geschafft. Er habe nicht gewusst, wo man ihn als Selbstmordattentäter einsetzen werde. Das werde vorher nicht gesagt. Man werde am selben Tag abgeholt und nachdem man (zum Zielort) hingegangen sei, in die Luft gejagt. Es seien in den beiden Jahre immer neue Taliban dazugekommen.

Der Beschwerdeführer zählte die Gegenden auf, in denen er gekämpft habe und bestätigte, dass er für die Taliban Menschen getötet habe. Es sei Krieg gewesen. Auf Hinweis, dass er sich in Kabul niederlassen hätte können, da es dort relativ sicher sei, erwiderte er, in Kabul seien auch die Taliban und es gebe täglich Selbstmordanschläge. Die Taliban könnten ihn überall finden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod. Die Taliban würden ihn umbringen.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, eine afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild, ein handschriftliches Schreiben seines Onkels samt einer Bestätigung der Dorfältesten bezüglich seines Fluchtgrundes sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass er seine Behauptungen, wonach er zwei Jahre für die Taliban gekämpft habe und von diesen verfolgt worden sei, um ihn für einen Selbstmordanschlag heranzuziehen, nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Auch das seitens der Staatsanwaltschaft gegen ihn eingestellte Verfahren spreche für seine mangelnde Glaubhaftigkeit, zumal andernfalls eine Anklage wegen (Mehrfach)Mordes erfolgen hätte müssen. Gegen seine Glaubhaftigkeit spreche auch, dass er trotz seiner zweijährigen "Praxis" bei den Taliban erst Furcht vor dem Tod verspürt habe, als er einen Selbstmordanschlag verüben hätte müssen. Es sei auch nicht plausibel, dass die Taliban Leute für Selbstmordanschläge heranziehen, die einen derartigen Schritt ablehnen, wenn gleichzeitig andere der Bewegung "zulaufen" und eine solche Aktion gutheißen. Ebenso erscheine es nicht schlüssig, dass man ihn zuvor zu seiner Mutter gehen habe lassen, um ihm auf diese Weise eine Flucht zu ermöglichen. Den im Verfahren vorgelegten Schreiben der Dorfältesten und seines Onkels XXXX komme keine umfassende Beweiskraft zu und seien diese deshalb auch nicht geeignet, sein Vorbringen entsprechend zu untermauern. Davon abgesehen drohten dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

4. Am 22.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.03.2012 persönlich zugestellt.

5. Am 04.04.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurden eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan fliehen habe müssen, weil er sich geweigert habe, für die Taliban als Selbstmordattentäter sein Leben zu geben und dadurch zahlreiche Zivilisten zu schädigen. Die belangte Behörde habe ihre rechtliche Würdigung auf unrichtige bzw. mangelhafte Feststellungen gestützt, was in der Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe. Sie habe auch keinerlei Ermittlungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers durchgeführt.

Darüber hinaus wäre zu ermitteln gewesen, ob bzw. inwiefern seine Weigerung geeignet wäre, die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Ebenso hätten Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei nämlich überall in Afghanistan in Gefahr gewesen, von den Taliban oder deren Sympathisanten gefunden zu werden, zumal diese ausgesprochen gut vernetzt seien und auch bei der Polizei Anhänger hätten. Darüber hinaus verfüge er über kriegsstrategisch relevante Informationen (geplante Anschläge, Entwicklungen innerhalb der Taliban) und müsste er auch deswegen Angst vor deren Verfolgung haben. Der Beschwerdeführer habe daher in ganz Afghanistan begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt. Diesbezüglich sei es in der rechtlichen Würdigung verabsäumt worden, eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen durchzuführen. Auch dadurch sei der Bescheid mit rechtlichen Mängeln behaftet.

Weiters hätte die Behörde vor dem Hintergrund der derzeit sehr angespannten Lage Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und zu allfälligen sozialen Kontakten des Beschwerdeführers treffen müssen. Dabei seien nach der Judikatur des Asylgerichtshofes vor allem die Erreichbarkeit eines konkreten Ortes sowie die Möglichkeit, dort hinreichend sicher zu leben und die Grundbedürfnisse zu decken, wesentlich. Vor allem hätte sich die Behörde mit der Herkunftsregion XXXX auseinandersetzen müssen. Diese Region sei aufgrund der Nähe zur pakistanischen Grenze und als Taliban-Hochburg von immenser geopolitischer Bedeutung und insgesamt als äußerst unsicher einzustufen. Durch verstärkte Unruhen und Proteste innerhalb der vergangenen Wochen hätte sich die Lage sogar noch verschlechtert.

Ferner seien auch Feststellungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr unterlassen worden. Die in den Länderfeststellungen dargelegten Informationen seien nicht geeignet, eine entsprechende Einschätzung für den gegenständlichen Einzelfall zu bieten. Es sei nämlich wesentlich, dass der Beschwerdeführer erst 20 Jahre alt sei und keine nennenswerten Kontakte mehr in der Heimat habe. Das Bundesasylamt habe jedoch zur Frage seiner Situation lediglich schablonenhaft festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe einer Rückkehr entgegenstehen würden. Die fehlenden Feststellungen würden zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seiner Rückkehrsituation, deren Zumutbarkeit und der Erreichbarkeit führen. Daher liege auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit vor.

Zur Mangelhaftigkeit des konkreten Beweisverfahrens wurde ausgeführt, dass die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vor allem in der mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhalts liege und besonders in der Ungenauigkeit der Befragung, der grob mangelhaften Beweiswürdigung sowie in der offensichtlichen inneren Widersprüchlichkeit der Begründung verdeutlicht werde. Es sei verabsäumt worden, das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend und ganzheitlich, der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes entsprechend zu würdigen. Die von der Behörde dargelegten Widersprüche würden aus den mangelhaften Ermittlungen resultieren und seien nicht geeignet, das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die Widersprüche würden konstruiert wirken und Zweifel an der Objektivität und Unvoreingenommenheit der belangten Behörde aufkommen lassen. Anschließend wurde versucht, den seitens der Behörde vorgehaltenen Unstimmigkeiten im Einzelnen entgegenzutreten. Dabei wurde vor allem moniert, dass die vorgelegten Schreiben der Dorfältesten nicht ausreichend gewürdigt und pauschal als private Schreiben ohne ausreichende Beweiskraft bewertet worden seien. Auch wenn die Behörde die Beweiskraft dieser Schreiben als geringfügig einstufen würde, würde dies die gänzliche Außerachtlassung einer umfassenden, entscheidungsrelevanten Würdigung in keiner Weise rechtfertigen. Schließlich wurden die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung näher erörtert und wurde festgestellt, dass angesichts der aufgezeigten Zweifel im konkreten Fall eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof jedenfalls durchzuführen sei.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, weil dies für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine; dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben; in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz stattgeben; die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig erklären; in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückverweisen.

6. Mit Schreiben vom 04.04.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Am 28.02.2013 langte das mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2012 in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von Univ. Prof. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.01.2013 beim Asylgerichtshof ein. Darin führte der Facharzt im Wesentlichen aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein Zustand nach mehrfachen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion und auch Selbstverletzungstendenzen (ICD-10: F43.21) und Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) finden würden. Es sei aber keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses bzw. des Erinnerungsvermögens auch an vergangene Ereignisse in Afghanistan beinhalten würde. Auch die derzeitige Medikation sei nicht geeignet, Erinnerungsstörungen zu verursachen. Schließlich sei keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, welche seine Dispositions- oder Verhandlungsfähigkeit grundlegend einschränken würde.

8. Durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden mehrere Beschwerdeergänzungen und Beweismittel eingebracht.

8.1. Mit Schreiben vom 31.10.2012 wurden ein klinisch-psychologischer Befundbericht von Mag. XXXX vom 22.10.2012 (Beilage A), ein fachärztlicher Befund des psychosozialen Zentrums XXXX vom 11.10.2012 (Beilage B), ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 04.10.2012 (Beilage C) und ein Auszug aus dem Bericht "International Psychiatry" (Beilage D) vorgelegt. Wie dazu näher ausgeführt wurde, gehe aus sämtlichen vorgelegten Befundberichten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung sowie einer Anpassungsstörung leide und bereits fünfmal parasuizidale Handlungen vorgenommen habe. In der Beilage A werde hervorgehoben, dass Zwangsmaßnahmen eine schwere Verletzung der Autonomie und Integrität darstellen würden und den erlebten traumatischen Situationen sehr ähnlich wären, weswegen mit einer Retraumatisierung - das bedeute eine Verschlechterung der Erkrankung und erhöhte Suizidalität - zu rechnen wäre. Aus den Befunden gehe weiters hervor, dass aufgrund seines schlechten Zustandes eine regelmäßige psychiatrische Behandlung, als auch eine stabilisierende, trauma-verarbeitende, engmaschige Psychotherapie empfohlen werde. Ärztlich indiziert und notwendig sei auch die Einnahme von Medikamenten (Seroquel XR 100 mg). Aus dem Bericht von "International Psychiatry" (Seiten 55ff) gehe hervor, dass es in Afghanistan keine flächendeckenden Einrichtungen zur Behandlung psychiatrischer Krankheiten gebe. Ebenso würden fehlende und nicht verfügbare Medikamente für psychisch Erkrankte ein großes Problem darstellen. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, welcher zufolge neben den persönlichen Verhältnissen des Fremden (vor allem finanzielle Möglichkeiten und familiäres sowie sonstiges Umfeld) auch zu prüfen sei, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung auch tatsächlich (konkrete Kosten, Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen) möglich wäre. Da der Beschwerdeführer weder über nennenswerte soziale oder familiäre Kontakte mehr in Afghanistan, noch über finanzielle Mittel verfüge, sei im konkreten Fall nicht von den vorgenannten Voraussetzungen auszugehen. Ebenso müsse die Erreichbarkeit von notwendigen ärztlichen Einrichtungen für den Beschwerdeführer in Afghanistan ausgeschlossen werden. Daher wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zu gewähren.

8.2. Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurden von der Rechtsvertreterin neuerlich Beweismittel vorgelegt und wurde von zwei weiteren Selbstmordversuchen des Beschwerdeführers (28.12.2012 und 19.01.2013) berichtet. Weiters gehe aus den beiliegenden Arztbriefen hervor, dass er jeweils eine Medikamentenüberdosis eingenommen und dazu Alkohol in großen Mengen konsumiert habe. Der Eingabe beigelegt waren ein Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung XXXX vom 19.01.2013, ein Transferierungsbericht sowie ein Situationsbericht des Krankenhauses XXXX, neurologische Zentrale XXXX, jeweils vom 30.12.2012 und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1 vom 19.12.2012.

8.3. Mit Schreiben vom 21.02.2013 wurde ein Unterstützungsschreiben eines namentlich bekannten pensionierten ORF-Journalisten, der gegenwärtig Diakon und Deutschlehrers für Asylwerber sei, vom 19.02.2013 übermittelt. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von Herbst 2011 bis Sommer 2012 einen seiner Deutschkurse besucht habe und dabei sehr engagiert und motiviert gewesen sei, sowie sehr gute Fortschritte gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei sehr intelligent, sehr hilfsbereit und um Integration bemüht und zwischenzeitig ein Freund für ihn geworden.

8.4. Am 02.09.2013 langte eine weitere ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ohne Datum beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde im Wesentlichen über seine bereits bekannten psychischen Erkrankungen und über den mittlerweile abgebrochenen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan berichtet, welche ihn im Falle seiner Rückkehr wegen seines zwischenzeitig sehr "westlich-orientierten", liberalen Lebensstils nicht mehr akzeptieren würde. Davon abgesehen könnte bzw. wolle er sich im Falle seiner Rückkehr auch nicht mehr an die streng traditionellen Strukturen anpassen. Außerdem wäre er aufgrund seiner komplexen Erkrankungen nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um notwendige medizinische Behandlungen oder Medikamente zu finanzieren. In einem auszugsweise zitierten Erkenntnis (B13 237.726-0/2008, vom 29.12.2008) habe der Asylgerichtshof zur Situation psychisch kranker Personen in Afghanistan festgestellt, dass das dortige Gesundheitssystem trotz der Bemühungen des Gesundheitsministers immer noch nicht in der Lage sei, die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung adäquat zu behandeln. Der Beschwerdeführer wäre daher aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen und mangels sozialer Kontakte in seiner Heimat massiven Diskriminierungen ausgesetzt, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die notwendigen Medikamente und die notwendige ärztliche und psychologische Behandlung nicht verfügbar wären und dadurch das Verhalten (und somit auch Gefährdungspotential) des Beschwerdeführers allenfalls unberechenbar wäre. Einem Bericht von OCHA (Stand August 2012) zufolge habe sich die Versorgung mit Einrichtungen für körperliche und psychische Erkrankungen in Afghanistan aktuell verschlechtert. In dem zuvor zitierten Erkenntnis (B13 237.726-0/2008, vom 29.12.2008) habe der Asylgerichtshof in einem mit dem Gegenständlichen vergleichbaren Fall bei einem alleinstehenden, an schweren psychischen Erkrankungen leidenden Mann die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bejaht und in der Folge Asyl gewährt. Dem Schreiben war eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule XXXX vom Juli 2013 beigelegt und wurde zudem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 die Deutschprüfung A2 ablegen und danach den Hauptschulabschluss nachmachen wolle.

Weiters wurden im Verfahren mehrere Schriftstücke zu zwischenzeitig erfolgten Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers, Unterstützungsschreiben und Eingaben zu mehreren Selbstmordversuchen einschließlich medizinischer Befundberichte vorgelegt.

8.5. In einem Schreiben eines namentlich bekannten Klinischen und Gesundheitspsychologen vom 12.11.2013 wird von einer Überstellung des Beschwerdeführers wegen mehrerer Suizidversuche nach Wien berichtet und ausgeführt, dass er weiterhin latent suizidgefährdet sei. Ferner werden die in den Psychiatrien diagnostizierten Erkrankungen angeführt und wird darauf hingewiesen, dass eine rasche Entscheidung im Asylverfahren aus klinisch psychologischer Sicht unbedingt zu empfehlen sei.

8.6. Am 26.08.2014 wurde von der Rechtsvertreterin zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eine Stellungnahme übermittelt. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht letztlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich nicht für die Ziele der Taliban aufopfern wolle, wodurch er als weltanschaulich und damit politischer Gegner der Taliban zu bewerten sei. Hinzu käme seine vorangeschrittene "westliche Orientierung". Es drohten ihm daher Verfolgungsmaßnahmen, welche der afghanische Staat aktuell nicht in der Lage sei, hintanzuhalten. Dies ergebe sich auch aus den Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes. Vor allem im letzten Halbjahr habe sich die Sicherheitslage u.a. im Süd-Osten Afghanistans weiter verschlechtert. Weiters wird eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (W131 1431326, vom 22.07.2014) in einem gleichgelagerten Fall auszugsweise zitiert. Im konkreten Fall lägen eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politisch-religiösen Gesinnung und keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Ferner wird auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchen in ähnlichen Fällen einer Zwangsrekrutierung Asyl gewährt worden sei. Davon abgesehen müsse der Beschwerdeführer, wie bereits in der Stellungnahme vom August 2013 ausgeführt, als besonders vulnerabel im Sinne der sogenannten sozialen Gruppe (junge mittellose Männer, die an komplexen behandlungsbedürftigen Erkrankungen leiden) angesehen werden. Zur Situation psychisch kranker Personen in Afghanistan wird auf eine weitere Entscheidung des Asylgerichtshofes (B13 237.726-0/2008, vom 29.12.2008) hingewiesen, in welcher festgestellt worden sei, dass das afghanische Gesundheitssystem trotz Bemühungen des Gesundheitsministers immer noch nicht in der Lage sei, die Mehrheit der Bevölkerung adäquat oder überhaupt zu behandeln. Ergänzend zu den Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in XXXX aktuell weiter verschlechtert habe. Es handle sich dabei um eine bekannte "Talibanhochburg" und sei es in den vergangenen Monaten verstärkt auch zu Übergriffen/Anschlägen von Talibanmitgliedern gegenüber der Zivilbevölkerung gekommen. Auch aus einer aktuellen Stellungnahme des australischen Außenministeriums und einem Update zur humanitären Situation von UN OCHA (Stand Juli 2014) würde hervorgehen, dass XXXX zu den gefährlichsten Regionen Afghanistans zähle. Wie sich aus einem beiliegenden psychotherapeutischen Kurzbefund vom 24.08.2014 ergebe, sei die gesundheitliche und insbesondere die psychische Verfassung des Beschwerdeführers weiterhin unverändert (ernst). Laut der behandelnden Psychotherapeutin müsse daher mit einer noch Jahre andauernden Therapie gerechnet werden.

9. Am 27.08.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer gab an, dass er ein afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass das Taliban-Camp, in welchem er sehr viel Zeit verbracht habe, von Amerikanern bombardiert worden sei und dabei rund vierzig Personen, auch sehr viele Freunde getötet worden seien. Die Taliban hätten gewollt, dass er ein Selbstmordattentat verübt, er habe sich das aber nie vorstellen können. Außerdem habe ihn seine Mutter gebeten, die Taliban zu verlassen. Er sei einerseits wegen den Taliban und andererseits wegen seiner Familie aus Afghanistan geflüchtet. Aufgrund der erlebten Ereignisse habe er sehr starke Depressionen. Auf die Frage, wie lange er bei den Taliban bzw. in diesem Camp gewesen sei, bis man ihn für ein Selbstmordattentat ausgewählt habe, berichtete er, da sein Dorf an der Grenze zu Pakistan liege und bei den Kämpfen gegen die Amerikaner ein Zentrum für die Taliban gewesen sei, seien alle Bewohner gezwungen gewesen, die Taliban zu unterstützen. Andernfalls sei die gesamte Familie getötet worden. Er sei offiziell zwei Jahre ein Mitglied der Taliban gewesen und Ende 2009 für ein Selbstmordattentat auserwählt worden.

Auf Nachfrage bestätigte er, dass er freiwillig zu den Taliban gegangen sei. Ihre Ortschaften seien immer wieder von den Amerikanern angegriffen worden und er habe sehr viele Freunde verloren. Durch den Ehrenkodex der Paschtunen, wonach Verlusten gerächt werden müssen, und weil er damals noch sehr jung und emotional gewesen sei, sei er freiwillig zu den Taliban gegangen. Er habe erst nach langer Zeit, als er die Taliban bzw. deren System besser kennengelernt habe, gewusst, dass es ein Fehler gewesen sei, sich ihnen anzuschließen bzw. dass sie sehr viel falsch machen und nur daran interessiert seien, sich selbst zu bereichern.

Auf die Frage, ob er den Verantwortlichen gesagt hat, dass er kein Selbstmordattentat verüben möchte, antwortete er, man hätte eine erteilte Aufgabe in seiner Gruppe nicht ablehnen dürfen. Es gebe einen Weg hinein, aber man könne dieses System niemals verlassen. Bei den Taliban werde man auch für diese Attentate ausgebildet. Mit Neueinsteigern werde sehr viel gesprochen und ihnen werde eine Gehirnwäsche verpasst. Es sei sehr schwierig, eine Aufforderung der Taliban abzulehnen. Weiters erklärte er, dass man Land und Leute verteidigen möchte, wenn man im Krieg aufwächst und täglich den Tod unschuldiger Personen mitbekommt. Aus diesen Emotionen würden die Taliban dann versuchen, Vorteil zu schlagen. Er sei damals sehr jung gewesen und habe sehr vieles erst später verstanden. Jetzt lehne er die Ansichten der Taliban ab.

Ferner bestätigte er, dass er von den Taliban als Selbstmordattentäter ausgesucht und über einen langen Zeitraum darauf vorbereitet worden sei. Er habe vor allem für den Geheimdienst der Taliban gearbeitet, da er als Jugendlicher noch unverdächtig gewesen sei. Während der Ausbildung für die Selbstmordattentate seien sie von den anderen getrennt worden. In zahlreichen Gesprächen sei es vor allem darum gegangen, dass sich das Paradies in greifbarer Nähe befinde. Sie seien nach dem Nachtgebet meistens von einem Mullah unterrichtet worden. Dieser habe dann sehr viele Koran-Verse oder Hadite zitiert, wodurch man als Jugendlicher im jeweiligen Moment ein Selbstmordattentat verüben wolle.

Darauf hingewiesen, dass er im Unterschied zu seinem bisherigen Vorbringen heute gesagt habe, dass er in erster Linie zur Verübung eines Selbstmordattentats rekrutiert worden sei, berichtete er, er sei bereits bei den Taliban gewesen, als es am 16.11.2007 zu Kämpfen zwischen Schiiten und Sunniten gekommen sei. Wie sie später wieder Frieden geschlossen hätten, hätten ihnen die Taliban gesagt, dass diese nunmehr auf ihrer Seite seien.

Als das Camp der Taliban Ende 2009 von den Amerikanern angegriffen worden sei, hätten er und alle anderen Überlebenden viele gute Freunde und Kollegen verloren und sich dafür rächen wollen. Erst nach diesem Angriff sei er zu einem Selbstmordattentat aufgefordert worden. Als Augenzeuge des schrecklichen Angriffs leide er unter Schlafstörungen und träume jede Nacht vom Krieg. Er fühle sich selbst sehr schuldig und es gebe Situationen, in denen er sich etwas antun wolle oder sich betrinke, um nichts mehr von der Umgebung wahrzunehmen.

Auf die Frage, was seiner Ansicht nach passiert wäre, wenn er gesagt hätte, dass er kein Selbstmordattentat verüben möchte, erwiderte er, ein "Nein" sei bei den Taliban keine Option. Man müsse für die zugeteilten Aufgaben jederzeit bereit sein. Wenn man sich gegen die Taliban stellt, würde dies bedeuten, dass man sich den eigenen Todeszeitpunkt aussucht. Beim Beitritt leiste man nämlich einen Schwur; hält man sich dann nicht an die Vorschriften der Taliban, werde man mit dem Tod bestraft.

Auf Hinweis, dass nicht jeder den Schwur zum Selbstmordattentat leistet würde, führte er aus, es sei jedem beim Beitritt bewusst, dass man jeden Moment durch einen Angriff getötet werden könnte. Um den Taliban die 100%-ige Bereitschaft zu signalisieren, werde der Schwur geleistet, dass man bereit sei, alles für sie zu machen. Ein Talib müsse jederzeit für jede Aufgabe bereit sein. Meistens wähle man Jugendliche für ein Selbstmordattentat aus. Diese müssten klug sein und dürften nicht auffallen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er getötet worden wäre, wenn er gesagt hätten, dass er kein Selbstmordattentat verübt. Man werde mit dem Tod bestraft, wenn man die Vorschriften nicht einhält oder vom Weg abweicht. Er habe selbst gesehen, wie man der Spionage Verdächtige vor den Augen der anderen Taliban-Kämpfer getötet habe.

Darauf hingewiesen, dass es einen Unterschied macht, ob man der Spionage verdächtigt wird, das heißt, gegen die eigenen Leute agiert oder aufgefordert wird, ein Selbstmordattentat zu machen, entgegnete er, es seien auch Taliban bestraft worden, die ihre Aufgaben nicht richtig erledigt bzw. eine bestimmte Geldsumme nicht aufgetrieben hätten. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Zeitraum, wie lange man für die Taliban gearbeitet hat, keine Rolle spiele. Sobald man sich nicht an die Aufforderung hielte, werde man getötet.

Unter Verweis auf einen EASO-Informationsbericht vom Juli 2012 (ACCORD abrufbar) betreffend die Rekrutierungsstrategien der Taliban, welchem zufolge es keine Belege über Zwangsrekrutierungen von Selbstmordattentätern gebe, weil dafür ein hohes Ausmaß an Bereitschaft voraussetzt werde bzw. es keine Schwierigkeiten gebe, Freiwillige dafür zu gewinnen, erwiderte er, die Realität sehe anders aus. Es gebe zwar Freiwillige, aber nicht jeder mache es freiwillig. Man sei gezwungen, jeder Aufforderung nachzukommen. Es gebe keinen Weg, wieder von den Taliban wegzukommen.

Bei den Taliban werde man auf verschiedene Gruppen aufgeteilt. Er habe bei den Taliban ein normales Leben geführt und sei lediglich für diverse Aufgaben an verschiedene Orte geschickt worden. Nach dem Beitritt bleibe man bis zum Tod ein Talib. Die Taliban hätten mittlerweile sehr viel dazugelernt und ihre Kämpfer auch bei der Polizei und in der afghanischen Nationalarmee untergebracht; sie würden sehr viele geheime Operationen durchführen. Erst vor kurzem sei ein amerikanischer General auf einem Militärgelände von einem Soldaten, einem aus Paktia stammenden Talib getötet worden. Bei diesem Angriff seien auch viele Soldaten verletzt worden. Damit wolle er zeigen, dass die Taliban in ganz Afghanistan agieren und es kein Entkommen gebe.

Weiters nannte der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsorte bis zu seiner Ausreise und machte Angaben zu seiner Ausbildung. Er habe während seiner Zeit bei den Taliban die Madrassa besucht. Seine Familie habe anfangs nichts von seiner Tätigkeit bei den Taliban gewusst und angenommen, dass er nur die Madrassa besucht. Er wisse nicht mehr genau, wann er Afghanistan verlassen habe, glaube aber, dass es Mitte 2010 gewesen sei. Er sei nach der Aufforderung zum Selbstmordattentat (Ende 2009) weiterhin bei den Taliban geblieben. Es werde den dafür ausgesuchten Personen nicht gesagt, wann und wo es dazu komme.

Darauf hingewiesen, dass er bisher angegeben habe, dass er die Taliban unmittelbar nach der Aufforderung zum Selbstmordattentat verlassen und als Vorwand einen Besuch bei seiner Mutter zur Verabschiedung vorgegeben habe, heute hingegen von einem weiteren halben Jahr bei den Taliban spreche, erklärte er, er habe sich danach nicht mehr von seiner Gruppe trennen dürfen, nicht mehr so viele Freiheiten wie zuvor gehabt und sich wie ein Gefangener gefühlt. Er habe diese Situation nicht mehr ertragen können und darum gebeten, sich von seiner Mutter verabschieden zu können. Da er schon lange bei den Taliban gewesen sei und immer auf sie gehört habe, hätten sie ihm vertraut und ihm die Erlaubnis erteilt.

Er wisse nicht mehr, wie lange er nach der Aufforderung weiterhin bei den Taliban geblieben sei. Es sei das Jahr 2010 gewesen, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sehr viel vergessen, es gehe ihm psychisch nicht sehr gut und er leide unter Vergesslichkeit. Man habe ihm nicht gesagt, wie lange es bis zum Attentat noch dauern werde. Er sollte sich gedulden, weil noch alles in Planung sei. Er sei bis zu seiner Ausreise bei den Taliban gewesen und sei sich sicher, dass er Afghanistan im Jahr 2010 verlassen hat. Er sei jedenfalls im August 2011 in Österreich angekommen. Anschließend schilderte er seinen Fluchtweg und versuchte den Unstimmigkeiten zu seinen Angaben bei der Erstbefragung entgegenzutreten. Dabei erklärte er im Wesentlichen, dass er bei der Erstbefragung nur ungefähre Angaben gemacht habe und im Grunde nicht wisse, wie lange seine Reise tatsächlich gedauert hat.

Abschließend wurde der Rechtsvertreterin das Recht erteilt, Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben.

Zur Schilderung seiner konkreten Aufgabe bei den Taliban aufgefordert, führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Bereich des Geheimdienstes gearbeitet und dabei u.a. Informationen über bestimmte Personen gesammelt; wann und wo diese sich zu welchem Zeitpunkt aufhalten. Er habe im Camp auch Hilfstätigkeiten, wie Warentransporte durchgeführt. Während der Kämpfe zwischen Schiiten und Sunniten hätten sie herausfinden müssen, wer Spionage betreibt. Ihre Gruppe sei immer wieder angegriffen worden. Dabei habe er sehr viele Freunde verloren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei er sich sicher, dass man ihn töten werde. Er habe auch niemanden mehr, der ihn unterstützt. Es werde sich seinetwegen niemand in Gefahr bringen, zumal diese Person dann ebenfalls getötet werde. Er habe keine Familie mehr bzw. wisse, dass sie ihn nicht mehr aufnehmen werden. Schließlich würden Personen, die außerhalb Afghanistans gelebt hätten, sowohl von den Taliban als auch von ihren eigenen Familien als Ausländer und als Nichtmuslime bezeichnet werden. Er habe früher ebenfalls so gedacht, wisse aber mittlerweile, dass dies falsch gewesen sei.

Anschließend verwies die Rechtsvertreterin auf ihre Stellungnahme und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist zweiundzwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er führt den im Spruch genannten Namen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in einem Dorf nahe der pakistanischen Grenze gelebt und die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise vorwiegend für den Geheimdienst der Taliban gearbeitet. Da sein Heimatdorf bei den Kämpfen gegen die amerikanischen Truppen ein Zentrum der Taliban war, waren die Einwohner gezwungen, diese zu unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer damals noch sehr jung und emotional war, ist er selbst - aufgrund seiner bisherigen Erlebnisse - freiwillig zu den Taliban gegangen. Als er die Extremisten und deren System näher kennen gelernt hat, hat er jedoch gewusst, dass sein Beitritt genau genommen ein Fehler war. Ein "Nein" ist bei dieser Gruppierung aber keine Option und es gibt auch keinen Weg von den Taliban wieder wegzukommen. Wenn ein Mitglied die Vorschriften nicht einhält oder vom Weg abweicht, wird es mit dem Tod bestraft. So war der Beschwerdeführer selbst dabei, wie ein Gefolgsmann vor den Augen der anderen Taliban-Kämpfer getötet wurde. Als man dem Beschwerdeführer schließlich Ende 2009 mitgeteilt hat, dass er für ein Selbstmordattentat ausgewählt wurde, hat er letztendlich doch den Entschluss gefasst und einen Besuch bei seiner Mutter schließlich zur Flucht genützt. Der Beschwerdeführer hat durch seine Flucht aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit den Zielen der Taliban nicht mehr identifizieren kann und sich dafür auch nicht mehr aufopfern will, wodurch er sich letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban geriert hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Provinz Paktia:

Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktia verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.

Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.

Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.

Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.

Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.

(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Paschtu. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen können.

Seine Aussagen vor dem Bundesasylamt, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Schilderung seiner Erlebnisse vor dem Bundesverwaltungsgericht waren insgesamt glaubwürdig. Er konnte nämlich seine Beweggründe für seinen Beitritt, aber auch seine Entscheidung, sich von den Taliban wieder zu trennen, überzeugend darlegen. So hat er vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgebracht, wie Jugendliche in Afghanistan, die im Krieg aufwachsen und täglich den Tod unschuldiger Personen mitbekommen, den Wunsch entwickeln, ihr Land und ihre Landsleute zu verteidigen. Gerade diese Emotionen würden aber die Taliban letztlich zu ihrem Vorteil ausnützen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig vermitteln, dass er sich - im Unterschied zu vielen anderen - sogar freiwillig den Taliban angeschlossen hat, weil er damals noch relativ jung sowie emotional und vom Ehrenkodex der Paschtunen (Verluste zu rächen) getrieben gewesen sei. Er hat danach ein relativ normales Leben bei den Extremisten geführt und ist lediglich für verschiedene Aufgaben (u.a. Überwachungen) an unterschiedliche Orte geschickt worden. Durch sein jugendliches Alter und die damit verbundene Unauffälligkeit hat er zunächst hauptsächlich geheimdienstliche Tätigkeiten verrichtet und u.a. die Gewohnheiten und den Tagesablauf verschiedener Leute ausgeforscht. Er habe aber erst nach längerer Zeit die Taliban und deren System besser kennen gelernt und gewusst, dass seine Entscheidung, sich den Extremisten anzuschließen, eigentlich ein Fehler war. Zu diesem Zeitpunkt war es allerdings bereits zu spät, seine damalige Entscheidung zu revidieren ("Es gibt einen Weg zu den Taliban, aber keinen Weg, wieder von den Taliban

wegzukommen. ... Wenn man den Taliban beitritt, bleibt man bis zum

Tod ein Talib."). Gegen Ende des Jahres 2009 wurde er schließlich für ein Selbstmordattentat ausgewählt. Dazu hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar und schlüssig geschildert, wie sich seine Situation im Camp der Taliban danach grundlegend verändert hat. Er wurde von den anderen Anhängern getrennt, durfte sich von der Gruppe (der "Auserwählten") nicht trennen und hatte nicht mehr so viele Freiheiten wie zuvor, sodass er sich eigentlich wie ein Gefangener gefühlt habe. Gleichzeitig wurde ihnen in zahlreichen Gesprächen vom in greifbarer Nähe liegenden Paradies berichtet und wurden ihnen von einem Mullah Koran-Verse sowie Hadite näher gebracht. Der Beschwerdeführer hat diese Situation seinen glaubwürdigen Angaben zufolge nicht mehr ertragen können und sich trotz der dadurch für ihn entstehenden Lebensgefahr, zur Flucht entschlossen. Schließlich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht, für die er einen Besuch bei seiner Mutter bzw. das Vertrauen der Taliban genützt hat, und zu seinen Schuldgefühlen ("Ich fühle mich selbst sehr schuldig. Es gibt oft Situationen, in denen ich mir etwas antun möchte. Wenn die Situation für mich unerträglich wird, betrinke ich mich, um nichts mehr von der Umgebung wahrzunehmen.") plausibel und überzeugend.

Unabhängig davon handelt es sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte bei den geschilderten Ereignissen des Beschwerdeführers um einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt. Wie sich aus den Berichten zu Afghanistan nämlich ergibt, haben die Taliban in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Wenn die belangte Behörde nun vermeint, es sei nicht plausibel, dass die Taliban gerade Leute für Selbstmordanschläge heranziehen, die einen derartigen Schritt ablehnen, wenn es gleichzeitig andere gibt, die der Bewegung "zulaufen" und eine solche Aktion gutheißen, ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wo er unmissverständlich erklärt hat, dass er seine Ablehnung dagegen den Anführern gegenüber gar nicht äußern konnte ("Nein ist bei den Taliban keine Option. Man muss zu jeder Tages- oder Nachtzeit bereit sein, um den zugeteilten Aufgaben

nachzukommen. .... Denn wenn man sich gegen die Taliban stellt,

bedeutet das, dass man quasi den eigenen Todeszeitpunkt ausgesucht hat."). Dem Argument des Bundesasylamtes, wonach es auch gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde, wenn er trotz seiner zweijährigen "Praxis" bei den Taliban, erst den Selbstmordanschlag vor Augen, Angst vor dem Tod verspürt habe, sind seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den Taliban entgegenzuhalten. Da er dort nämlich hauptsächlich mit Spionage- und nachrichtendienstlichen Aktivitäten bzw. Hilfstätigkeiten im Camp beschäftigt war und damit nicht grundsätzlich mit seinem Tod rechnen musste, jedoch im Falle eines Selbstmordanschlages mit Sicherheit davon ausgehen konnte, ist diese Einwendung ebenso nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Feststellung der Behörde, wonach es nicht schlüssig sei, dass die Taliban den Besuch bei seiner Mutter erlaubt und ihm damit indirekt die Flucht ermöglicht hätten, kann letztlich sein Vorbringen, dass die Taliban ihm eben vertraut hätten, weil er bereits lange bei ihnen gewesen und immer seinen Aufgaben nachgekommen sei, entgegengehalten werden. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seinerzeit sogar freiwillig den Extremisten angeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund ist ein gewisses Vertrauen nicht unplausibel.

Die Darstellung des Sachverhalts bei der mündlichen Verhandlung war durchaus als glaubwürdig zu erachten und es ist in Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft gemacht, dass er rund zwei Jahre lang freiwillig bei den Taliban war und letztlich den Entschluss zur Flucht gefasst hat, nachdem man ihn für ein Selbstmordattentat ausgewählt und sich seine Situation im Terrorcamp entsprechend verschlechtert hat.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion der erheblichen Gefahr ausgesetzt war, von den Taliban getötet zu werden. Da er sich dem verordneten Selbstmordanschlag durch Flucht entzogen hat und damit "vom Weg" abgewichen ist bzw. die Vorschriften der Taliban nicht eingehalten hat, droht dem Beschwerdeführer nämlich eine Bestrafung, die bis zu seiner Tötung reichen kann und wird er von den Extremisten hinkünftig als Feind angesehen werden. Anhand dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Abtrünniger bereits im Blickfeld der Taliban steht und sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban vorliegen.

Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen sowie der instabilen Sicherheitslage und der Präsenz der Taliban und sonstiger militanter Gruppierungen in seiner Heimatprovinz nur von theoretischer Natur. Im Fall des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann, von einem ausreichend funktionierenden Polizei- oder Justizapparat in Afghanistan kann nicht gesprochen werden, im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven staatlichen Mechanismen, strafbaren Handlungen vorzubeugen oder diese zu ahnden.

Die Möglichkeit, sich dieser Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im konkreten Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz Paktia verbracht. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine in Afghanistan lebensfähig wäre bzw. auf Dauer ausreichend Unterstützung durch Familienangehörige erhalten würde. Wie er in seiner am 02.09.2013 eingelangten ergänzenden Stellungnahme nämlich glaubwürdig ausführt, hat er mittlerweile den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, weil ihn diese aufgrund seines zwischenzeitig sehr "westlich-orientierten" und liberalen Lebensstils im Falle seiner Rückkehr ohnehin nicht mehr akzeptieren würde. Außerdem verfügen regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami den Länderberichten zufolge über entsprechende operationelle Kapazitäten, um Personen im ganzen Land zu verfolgen, wodurch für die von diesen Gruppierungen bedrohten Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative existiert. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Es ist absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein wird. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Tatsache, dass er durch seine Flucht letztlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nicht mehr für die Ziele der Taliban aufopfern will, wodurch er seinem Eid zuwidergehandelt und sich den Regeln der Taliban widersetzt hat und von diesen damit als Feind betrachtet wird.

Der Asylantrag ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer mangels eines zumutbaren Aufenthaltes in einem anderen Teil Afghanistans nicht.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner befürchteten Zwangsrekrutierung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde schon aufgrund der befürchteten Zwangsrekrutierung stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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