BVwG W132 1424765-1

W132 1424765-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 1424765-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.1424765.1.00

Spruch

W132 1424765-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 1XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Einvernahmen vom XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsbürger und am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazarer an und bekenne sich zur Glaubensrichtung der Schiiten. Er habe Afghanistan bereits vor 13 Jahren verlassen und lebe seitdem mit seiner Familie in XXXX, Pakistan. Afghanistan habe seine Familie wegen der Taliban verlassen. Außerdem habe sein Vater drei Halbbrüder, welche ihn schlecht behandelt hätten. Die Familie sei sieben Jahre in Pakistan gewesen, danach sei sein Bruder ‚XXXX' nach Afghanistan gegangen, um die Papiere ihrer Grundstücke abzuholen. Seine drei Onkel hätten ihm diese nicht gegeben. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Bruder des Beschwerdeführers von dem Onkel ‚XXXX' getötet worden sei. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers an Krebs erkrankt und verstorben.

Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil seine Onkel ihn wegen der Grundstücke töten würden. Er habe nicht in Pakistan bleiben können, weil dort die Hazara verfolgt würden.

2. Am XXXX wurde vom Bundesasylamt nach Durchführung eines medizinischen Altersfeststellungsverfahrens im Rahmen einer persönlichen Einvernahme per Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt.

3. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei arbeitsfähig, allerdings müsse er erst Deutsch lernen. Er könne sofort jegliche körperliche Arbeit annehmen, er habe schon Teppiche gewebt in einer Fabrik, habe auch bis zur siebenten Klasse die Schule besucht. Er habe also insgesamt sieben Jahre Schulbildung. Er könne kochen und würde versuchen im Gastgewerbe oder auch in der Landwirtschaft zu arbeiten. Sein soziales Umfeld im Bundesgebiet bestehe nur aus Leuten aus seinem Heimatland, er habe hier keine Verwandten.

In Afghanistan habe er in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gewohnt.

Er gehöre den Hazara, von Ghazni an. In XXXX würden sein Onkel mütterlicherseits, sein Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits wohnen, diese hätten Familie und Kinder. Er habe drei Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits, insgesamt könne er das gar nicht sagen, er wisse nur, dass ein Onkel drei Söhne hat. Aus seiner Familie lebe in Kabul ein Onkel väterlicherseits ‚XXXX' mit seiner Familie. Dieser Onkel von ihm sei sogar Distriktverwalter und überall tätig gewesen, nunmehr jedoch in Pension. Ein Sohn dieses Onkels sei ein Kommandant bei der Polizei, wo genau wisse er jedoch nicht. Ein Onkel sei Kommandant der Hezbt-Islami gewesen. Sein Cousin, der Polizist, jage den Onkel nicht, da der Onkel unter Karzai für die Regierung gearbeitet habe, es habe sich danach alles beruhigt.

Die Familie des Beschwerdeführers sei Ende 1997 wegen der Taliban nach Pakistan gezogen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr zurückgekehrt. Er sei nie politisch tätig gewesen, werde nicht behördlich gesucht und habe nie Probleme mit den staatlichen Behörden in Afghanistan gehabt. Er habe einen Asylantrag gestellt, weil er nirgends mehr leben könne.

Er habe drei Onkel väterlicherseits, das seien Halbbrüder seines Vaters, sein Onkel sei Kommandant gewesen, sein Vater Landwirt. Zur Zeit der Taliban sei sein Onkel in den Iran geflüchtet, seine Familie nach Pakistan. Unter Karzai sei sein Onkel zurückgekommen, er habe auch gewollt, dass sein Vater zurückkomme, um sich um die Grundstücke zu kümmern, da er selbst für die Behörde arbeiten würde. Sein Vater habe das nicht gewollt, er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die Schule besuche, außerdem hätten die Familie in Pakistan Arbeit gehabt. Sieben Jahre später habe sein Vater seinen Bruder geschickt, um die Grundstücke aufzuteilen, er hätte die Grundstücke verkaufen sollen. Mit der Aufteilung sei beabsichtigt gewesen, dass sein Vater und jeder Onkel seinen Anteil bekomme. Die Onkel hätten das nicht gewollt, es sei zum Streit gekommen und der Bruder sei auf dem Weg zur Distriktsabteilung von einem Onkel getötet worden. Er wisse darüber Bescheid, weil dieser Onkel seinem Vater gesagt habe, dass er jeden vernichten würde, der dasselbe versuchen würde. Er wolle sonst nichts vorbringen, dass sei alles. Er sei aus Pakistan ausgereist, weil er Hazara sei und es immer gefährlicher geworden sei. Auch für seine Familie sei es gefährlicher geworden. Diese sei dort geblieben. Auf den Vorhalt dass wer Furcht vor Verfolgung habe, Maßnahmen setzen würden, wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass es für die Familie keinen anderen Ausweg gegeben habe. Nur er habe weggehen können, seine Familie sei dort geblieben. Sein Bruder sei Anfang 2005 ermordet worden. Er wisse es nicht genauer. Er wisse nicht wer seinen Bruder ermordet habe, ob sein Onkel selbst geschossen habe.

Er habe nicht gesagt, dass er wisse, dass sein Onkel geschossen habe, er wisse nicht wer das war, aber jedenfalls jemand von seiner Familie. Er wisse nicht genau wo dieser Vorfall stattgefunden habe, es sei in XXXX gewesen. Er wisse nur, dass es wegen der Grundstücke gewesen sei. Das wisse er daher, da die Leute aus seiner Gegend immer wieder nach Afghanistan zurückgehen und das dann erzählen würden. Sein Bruder sei wegen des Grundstückes, welches in der Gegend XXXX liege, ermordet worden, er habe in die Distriktverwaltung gehen wollten, habe sich beschweren wollen, weil er keinen Anteil am Grundstück bekommen habe. Bis zur Zeit der Taliban habe sein Vater das Grundstück bearbeitet, dann seien die Grundstücke brachgelegen. Die Grundstücke seien nur zur Zeit der Taliban brach gelegen, wer diese dann bearbeitete habe, wisse er nicht, er sei ja in Pakistan gewesen. Auf den Vorhalt, dass man genau diese Umstände genau wissen müsste, sollten tatsächlich wegen einem Grundstück derartige Vorfälle passiert sein, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er ja nicht dort gewesen sei. Vermutlich habe sein Onkel das einem Landwirt überlassen, der das dann bewirtschaftet habe. Das nehme er an, genau wisse er es nicht. Sein in Afghanistan ermordeter Bruder sei von seiner Tante und seinem Onkel mütterlicherseits bestattet worden. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht anwesend gewesen. Er habe es erst später erfahren. Auf den Vorhalt, dass man normalerweise sofort heimreisen würde um den angeblichen Täter der ja aus der Familie stamme zur Rede zu stellen, wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er davon ja erst später erfahren habe. Er habe einen Brief vom Onkel erhalten, dass er sich nicht rächen dürfe. Sein Onkel habe diesen Brief geschrieben, damit sein Vater nicht heimfahre.

Auf den Vorhalt, dass ihm das ja von Bekannten und Freunden ausgerichtet worden sei, welche zwischen Afghanistan und Pakistan pendeln würden, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich da sicher sei. Er könne den Brief nicht vorlegen. Er wisse auch nicht genau wann er den Brief bekommen habe. Es sei so zu dem Zeitpunkt gewesen, als sein Bruder getötet worden sei. Sein Bruder sei 2005 getötet worden. Er wisse nicht genau wann, er wisse nur 2005, er denke Anfang 2005. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinem Onkel. Das er ihn wegen des Grundstückes töten könnte. Der Onkel habe Angst vor einer gerechten Aufteilung des Grundstückes. Es seien die Grundstücke des Großvaters. Urkunden vom Großvater habe sein Onkel. Dies, da die Familie zusammengelebt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Kabul habe er Angst vor seinem Onkel. Es würden dort Millionen Menschen leben, diese seien aber nicht verfeindet mit ihm, sondern nur sein Onkel. Er habe trotzdem Angst vor seinem Onkel. Er stelle auch nur wegen seines Onkels einen Asylantrag.

Auf die Frage warum er anfänglich im Verfahren behauptet habe konkret 1994 geboren zu

sein wird vom Beschwerdeführer festgehalten, dass er nur gesagt habe dass er 17 Jahre alt sei. Er habe gesagt, er sei am XXXX geboren. Auf die Frage, warum er das gesagt habe, wenn es nicht stimme, wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Mutter gesagt habe dass er 17 Jahre alt sei. Auf den Vorhalt, dass er gewusst habe 1997 fünf Jahre gewesen zu sein, als er nach Pakistan gegangen sei, dort auch sieben Jahre die Schule besucht zu haben und dass das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe, dass er offenbar älter als 20 Jahre alt sei, hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter habe ihm das so gesagt. Nach Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer berichtigt, dass der medizinische Sachverständige das Alter doch richtig festgestellt habe.

4. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.

Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2012 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit dem am XXXXund somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit jeweils ausführlichen Verweisen auf Judikatur des Asylgerichthofes und des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beurteilung des Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft, nicht nachvollzogen werden könne. Nicht zuletzt aufgrund der Länderberichte betreffend Grundstücksstreitigkeiten, seien die angegebenen Fluchtgründe plausibel und asylrelevant. Die Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familien, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten der Verfolgung privater Gruppierungen im Staat ausgesetzt sind" zuzuerkennen. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Betreffend den Eventualantrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wird auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen, die belangte Behörde hätte die aktuellen Länderberichte unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerde wurden ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 13.01.2012 (Sicherheitslage in Kabul, Schutzfähigkeiten der Sicherheitsbehörden) und vom 10.11.2011 (Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten) beigelegt.

Mit den Eingaben vom XXXX und vom XXXX wurden nachstehend angeführte Beweismittel vorgelegt:

Kursbesuchsbestätigungen Deutsch Stufe A1 bis A2+ der evangelischen Akademie Wien

Kurse 2012: vom XXXX

Kursbesuchsbestätigung Deutsch Stufe A2, Katholisches Bildungswerk vom XXXX

Kursbesuchsbestätigung Deutsch Stufe A1+, Blitz Bildungsinstitut Baden vom XXXX

Bestätigung der Mitgliedschaft beim Boxclub XXXX vom XXXX

Urkunde über die Teilnahme am XXXX Spendenlauf vom XXXX

Mit dem Schriftsatz vom XXXX hat der Beschwerdeführer die dem Verein Asyl in Not erteilte Vollmacht vorgelegt und ergänzend vorgebracht, dass er ab seiner frühen Jugend ausschließlich in Pakistan, und somit in einem Umfeld und einer Gesellschaft, die der afghanischen fremd ist, gelebt hatte. Zwar würden nach wie vor seine Onkel in Afghanistan leben, doch seien diese nicht in der Lage oder nicht willens ihm Unterstützung zu leisten. Der Onkel in Kabul sei jener, welcher für den Tod des Bruders des Beschwerdeführers verantwortlich ist. Zu diesem bestehe sohin ein denkbar schlechtes Verhältnis, finanzielle Unterstützung sei von dessen Seite ebenso wenig zu erwarten wie sonstige Hilfe im Fall einer Abschiebung nach Kabul. Andere Onkel und Tanten hätten zuletzt in der Provinz Ghazni gelebt, zu diesen bestehe aber seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr, das Verhältnis sei nie ein enges gewesen. Hilfe sei also auch von dieser Seite nicht realistisch zu erwarten. Somit verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat faktisch über keinerlei soziales oder familiäres Netz, das ihn unterstützen könnte, wobei auch seine lange Abwesenheit aus Afghanistan und die damit verbundene Entfremdung zu beachten sei, wodurch eine Wiederansiedelung am Hindukusch zusätzlich erschwert werde. Hinzu komme die sehr schlechte Sicherheitslage in Ghazni. Betreffend die Zumutbarkeit der Rückkehr wird Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert.

Zur Bekräftigung der bereits erfolgten guten Integration des Beschwerdeführer werden ein A1- Diplom, ein Schreiben des Box-Clubs XXXX, Teilnahmebestätigungen zu einem neuen Deutschkurs und die Rot-Kreuz-Mitgliedskarte sowie ein Schreiben des Vereins ‚menschen.leben' vorgelegt.

6. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der der Beschwerdeführer und die rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...]

R erläutert: Dies ist erheblich für Ihre Identifikation. Die Volljährigkeit liegt mittlerweile jedenfalls vor.

R: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich habe zwar eine Geburtsurkunde, aber nicht hier.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Schiite.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Urdu, Farsi, Dari, Deutsch, Englisch.

Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:

Geben Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau / Ihres allfälligen Ehemanns sowie sonstiger Verwandter an.

BF: Provinz Ghazni, Distrikt XXXX.

Afghanistan: Hier leben drei Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits. Bis auf einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebt, sind die restlichen Verwandten in XXXX. Teilweise kenne ich sie persönlich nicht einmal bzw. habe sie seit vielen Jahren gar nicht mehr gesehen.

R: Kennen Sie den Onkel, der in Kabul lebt?

BF: Ich war fünf Jahre alt, als ich Afghanistan verlassen habe und habe ihn das letzte Mal damals gesehen.

R: Welche Verwandten leben in Pakistan?

BF: Mein Mutter, eine Schwester und zwei Brüder von mir leben in Pakistan. Mein Vater ist schon gestorben.

R: Haben Sie sonst außer in Pakistan und Afghanistan noch Familie?

BF: Nein.

R: In welchem Ort, Gebiet, Provinz Afghanistans haben Sie gelebt?

BF: Ich habe ausschließlich in der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX gelebt, wobei ich damals ein kleines Kind war.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Zur Zeit der Taliban verließen wir das Land und gingen nach Pakistan. Meine Onkel väterlicherseits, die allerdings Halbbrüder meines Vaters sind, also vom Vater gleich, aber von zwei verschiedenen Müttern, flüchteten damals in den Iran. Als es zum Regierungswechsel kam und die Karzai-Ära kam, kehrten meine Onkel wieder zurück nach Afghanistan. Einer meiner Onkel war ein Führer in der Hezb-e Islami, so konnten sie auf Grund der politischen Ambitionen in der neuen Regierung beschäftigt werden. Es ging ihnen finanziell sehr gut. Mein Vater hatte gemeinsam mit seinen Halbbrüdern landwirtschaftliche Grundstücke. Seine Brüder wollten, dass er zurückkehrt, um diese zu bewirtschaften. Er hatte jedoch in Pakistan ein recht gutes Einkommen als Teppichknüpfer erlangt und lehnte dieses Angebot ab. Nach sieben Jahren wollten meine Onkel, dass mein Vater zurückkehrt, damit sie diese Grundstücke aufteilen können. Mein Vater schickte meinen Bruder und dieser wurde in Afghanistan getötet.

R: Warum hat Ihr Vater den Bruder nach Afghanistan geschickt?

BF: Mein Vater wollte nicht nach Afghanistan gehen, da er sonst dem Druck seiner Halbbrüder ausgesetzt gewesen wäre. Sie wollten ihn zwingen, diese Länder zu bewirtschaften, um auch selbst ein Einkommen daran zu haben. Also bevollmächtigte er meinen ältesten Bruder, der schließlich in Afghanistan von meinen Onkeln getötet wurde.

R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von den Onkeln getötet worden ist?

BF: Es gab einige Leute aus unserem Dorf, die als Gelegenheitsarbeiter nach Pakistan kamen. Sie wurden saisonweise beschäftigt und pendelten zwischen unserer Ortschaft und Pakistan. Von ihnen erfuhren wir was passiert war. Außerdem hatte mein Onkel meinem Vater ein Schreiben zukommen lassen und ihm gedroht, sollte er zurückkommen, um Ansprüche zu stellen was die Grundstücke betrifft, oder einen seiner Söhne schicken oder Rechenschaft über den Tod seines Sohnes abverlangen, würden sie ihm dasselbe antun, wie bereits seinem Sohn.

R: Welchen Auftrag hat Ihr Vater Ihrem Bruder erteilt?

BF: Er hatte meinem Bruder aufgetragen, dafür zu sorgen, dass die Grundstücke gerecht aufgeteilt werden und dass unser Anteil verkauft wird und er mit dem Geld wiederkehrt.

R: Sie haben gesagt, einen zweiten Bruder zu haben, der noch in Pakistan lebt. Ist der älter oder jünger als Sie?

BF: Ich habe zwei Brüder, die in Pakistan leben. Beide Brüder sind jünger als ich.

R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion, Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?

BF: Nein.

R erläutert Folgendes: Ihr Antrag auf internationalen Schutz beinhaltet automatisch den Antrag auf subsidiären Schutz, falls Ihnen Asyl nicht gewährt wird. Die Kriterien für Asylgewährung erfordern eine Verfolgung, der Sie ausgesetzt waren oder sein würden, aus Gründen, die in der GFK niedergeschrieben sind. Diese Gründe beinhalten insbesondere die Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der politischen Gesinnung. In Ihrem Fall liegt keiner dieser Gründe vor.

BFV: Es ist richtig, dass der BF nicht aus politischen Gründen, aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Nationalität oder Rasse verfolgt wird, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohte ihm seinen Angaben nach aber eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, eine soziale Gruppe, die in der Rechtsprechung des Asylgerichtshofs auch immer wieder als solche akzeptiert wurde. Auch richtig ist, dass diese Verfolgung nicht vom Staat ausgeht, doch sie ist diesem zurechenbar. Dazu verweise ich auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10. November 2011, aus der klar hervorgeht, dass der Staat bei Grundstückstreitigkeiten nicht in der Lage ist, als Ordnungs- und Schutzmacht aufzutreten.

R: Wissen Sie wie die Grundstücke derzeit bewirtschaftet werden?

BF: Meine drei Onkeln bewirtschaften diese Grundstücke.

Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

R: Haben Sie Familie in Österreich?

BF: Nein.

Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

R: Haben Sie in Österreich auch österreichische Freunde?

BF: Ja, ich habe auch Telefonnummern und Kontakte. Einer meiner Freunde wollte mich sogar heute begleiten. Er macht jedoch den Kurs zum Rettungssanitäter und musste heute dort anwesend sein und konnte mich heute nicht begleiten. Ich habe jedoch seine Telefonnummer und Adresse und Sie können ihn jederzeit kontaktieren.

R: Bei welchen Gelegenheiten treffen Sie Ihre Freunde?

BF: Wir feiern gemeinsam Weihnachten und sehen uns eigentlich regelmäßig. Es gibt verschiedenste Anlässe; wenn ich z.B. Fragen habe für den Deutschkurs wende ich mich an meine Freunde. Wir treffen uns auch so, um uns einfach zu sehen. Zusätzlich ist mein Freund XXXX, der hier anwesend ist ein sehr guter Freund, der mir mit Rat und Tat immer beiseite steht. Er ist Krankenpfleger und auch Dolmetscher.

R: Ich möchte mich jetzt gerne auf Deutsch unterhalten und weise Sie darauf hin, dass der Inhalt dieses Gespräches keinesfalls schaden kann.

R konnte sich davon überzeugen, dass die Deutschkenntnisse des BF sehr fortgeschritten sind.

R: Sie arbeiten freiwillig regelmäßig beim Roten Kreuz?

BF: Ja, ich arbeite regelmäßig jeden Samstag von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr für das Rote Kreuz.

R: Haben Sie eine Berufsausbildung?

BF: Noch nicht. Ich habe in Pakistan auch als Teppichweber gearbeitet, aber sonst habe ich keine weitere Ausbildung.

BFV legt vor: Ein Schreiben der Diakonie, wonach der BF für einen Hauptschulabschlusskurs aufgenommen wurde.

R: Möchten Sie sonst zur Berufslaufbahn noch etwas angeben?

BF: Ich möchte heuer die Prüfung zum Hauptschulabschluss machen und bestehen. Danach würde ich gerne einen Lehrgang zum Elektriker anfangen.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

BF gibt an, dass diese Beurteilung zur Kenntnis genommen und auf eine weitere Stellungnahme verzichte werde. Ich möchte dazu angeben, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren kann, weil ich erstens dort niemanden kenne und kein normales Leben führen könnte. Außerdem mein Leben seitens meiner Onkeln bedroht ist. Sie würden mir als mittlerweile ältesten Sohn meines Vaters dasselbe antun, was sie bereits meinem verstorbenen Bruder angetan haben. Allein der Weg von Kabul nach Ghazni wäre mit so vielen Gefahren versehen, dass man es kaum schafft lebend dorthin zukommen. Auch eine Rückkehr nach Pakistan wäre mir nicht möglich, obwohl meine Mutter und meine Geschwister noch dort leben. Es werden täglich 15 bis 20 Hazara umgebracht, aufgrund ihres schiitischen Glaubens.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Nein.

BFV: Ich verweise auf die Ausführungen in meinem Schreiben vom XXXX, insbesondere Kapitel 2, woraus hervorgeht, dass Rechtsprechung und Länderfeststellungen folgend, zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müsste. Sonst keine weiteren Angaben.

Auf Befragen durch R gibt BF an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben.

Keine weiteren Beweisanträge.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er spricht Dari Farsi, Urdu und fortgeschritten Deutsch. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Ghazni.

Die Familie des Beschwerdeführers hat aus Furcht vor den Taliban Afghanistan verlassen und sich in Pakistan angesiedelt, als der Beschwerdeführer ca. fünf Jahre alt war. Dieser reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben in Pakistan. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben drei Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits, zu denen kein Kontakt besteht. In Kabul lebt ein Onkel väterlicherseits, zu dem der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Kontakt mehr hat.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert. Er hat sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet und besucht einen Kurs, um den Hauptschulabschluss zu erwerben und plant eine Berufsausbildung zum Elektriker. Er ist Mitglied in einem Boxverein und arbeitet ehrenamtlich beim Roten-Kreuz.

Als die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen ist, sind die Halbbrüder seines Vaters mit deren Familie in den Iran geflohen. Diese Onkel sind während der Präsidentschaft von Karzai nach Afghanistan zurückgekehrt und haben sich gut etabliert.

Der Vater des Beschwerdeführers und seine Halbbrüder haben gemeinsam landwirtschaftlich erschlossene Grundstücke besessen, konnten sich jedoch nicht darauf einigen, wie diese genutzt bzw. aufgeteilt werden sollen. Als der ältere Bruder des Beschwerdeführers Anfang 2005 nach Afghanistan gereist ist um Ansprüche auf die Grundstücke geltend zu machen, ist er ums Leben gekommen. Die Halbbrüder des Vaters haben mit Repressalien gedroht, falls der Vater des Beschwerdeführers oder einer seiner Söhne weiterhin Ansprüche auf die Grundstücke erheben oder sie wegen des Ablebens des älteren Bruders des Beschwerdeführers zur Rede stellen würden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht. Die Grundstücksstreitigkeiten bestehen innerhalb der Familie, stehen in keinem Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses und haben auch keinen politischen Hintergrund.

Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.

Festgestellt wird aber auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer ernsten Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vor der er von den Behörden seines Heimatstaates nicht wirksam Schutz erfahren kann. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage in anderen Gegenden Afghanistans kann er daher derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in denProvinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(auszugsweise - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung.

In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der Gegebenheiten Afghanistans.

Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen. Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, mit seinem persönlichen Auftreten den Eindruck seiner Unglaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe zu zerstreuen, dies ist ihm aber auch gelungen.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, allerdings kommt seinen Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses).

Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat mit den Angaben im angefochtenen Verfahren im Wesentlichen übereingestimmt, war frei von Widersprüchen und in sich konsistent, plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr, nämlich aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von den Halbbrüdern seines Vaters bedroht, vielleicht sogar getötet zu werden, steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, - unterstellte -politische Gesinnung). Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Halbbrüder seines Vaters ist vielmehr, ihn davon abzuhalten Ansprüche auf die Grundstücke geltend zu machen. Die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten, liegt daher in erwarteten Konflikten mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw. VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken).

Dem behauptete Konventionsgrund ‚Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familien, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten der Verfolgung privater Gruppierungen im Staat ausgesetzt sind' kommt keine Relevanz zu. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden werde, die nur Personen treffe, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Mag es auch in Afghanistan zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen.

Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).

Dass die Halbbrüder des Vaters des Beschwerdeführers diesen daran hindern wollen, Ansprüche darauf geltend zu machen, stellt kein soziales Merkmal im obigen Sinn dar. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Halbbrüder seines Vaters würden ihn präventiv töten, um seiner Rache für den Tod seines Bruders zuvorzukommen. Eine derartige "vorgreifende" Blutrache ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Den Ausführungen des Beschwerdeführers nach, haben weder er noch seine Familie Handlungen gesetzt, welche darauf schließen lassen, dass beabsichtigt ist, Rache zu üben. Immerhin ist der Bruder bereits vor neun Jahren ums Leben gekommen.

Im Übrigen käme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Der Asylgerichtshof hat auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur drohenden Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied (vgl. VwGH 17.09.2003, ZI. 2000/20/0137) ausgeführt, dass die dem Täter selbst (und nicht einem unbeteiligten Familienmitglied) drohende Blutrache nicht aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiv resultiert, da es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) handelt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008 sowie auch VwGH 08.06.2000, ZI. 2000/20/0141). Die vom Beschwerdeführer befürchtete antizipierende Blutrache richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem potentiellen Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den potentiellen Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive. Der Beschwerdeführer wird nicht aus besonderen, sowohl in seiner Person gelegenen, als auch an die GFK anknüpfenden Gründen verfolgt.

Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen der in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

Es ergaben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni stammt, wo sich zuletzt insgesamt die Sicherheitslage verschlechtert hat und wo die Taliban ihren Einfluss ausweiten konnten, wobei sie generell brutal gegen die Bevölkerung vorgehen. Vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zum Ausdruck kommenden prekären Sicherheitslage erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Was eine Wiederansiedlung in Kabul anbelangt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das erforderliche soziale bzw. familiäre Netzwerk vorfindet, das zum Aufbau einer Existenzgrundlage in seinem Fall dringend erforderlich wäre: Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt als Kleinkind im Alter von fünf Jahren in seiner Heimat aufgehalten. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Es kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vage Möglichkeit der Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit seinen einzigen Verwandten in Afghanistan jenes soziale Netz indiziert, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach sehr langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre daher von einer Niederlassung ohne entsprechend erforderlichen familiären Rückhalt auszugehen, wobei hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.01.2012, C1 408601-2/2010; 14.02.2012, C10 303021-1/2008). Mangels hinreichenden familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine - bereits erwähnte - sehr lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.05.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.02.2012, C10 303021-1/2008; 01.03.2012, C9 405336-3/2010; 11.06.2012, C18 413629-1/2010; 10.09.2013, C15 414.617-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer daher auch nicht zur Verfügung. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde durch die vorgelegten Nachweise untermauert. Der Beschwerdeführer spricht bereits gut deutsch, ist Mitglied in einem Boxverein und engagiert sich ehrenamtlich für das Rote Kreuz.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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