BVwG W203 2010624-1

W203 2010624-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2014

Regest

aggressives Verhalten, Belästigung, dauernde Gefährdung, Diebstahl,<br/>Drohungen, körperliche Sicherheit, Schulausschluss,<br/>Schülerpflichten, störendes Verhalten, Unterricht, Volksschüler,<br/>Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2010624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2010624.1.00

Spruch

W203 2010624-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 12. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/20-2013 zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, besuchte bis einschließlich Schuljahr 2012/13 die Volksschule XXXX. Mit Beginn des Schuljahres 2013/14 wechselte er in die 3b-Klasse der Volksschule XXXX.

2. Am 15.05.2014 wendete sich HerrXXXX, Obmann des Elternvereins der Volks- und Hauptschule XXXX, per E-Mail an die Bezirksschulinspektorin, Frau XXXX. Darin wird um "Abstellung" der nicht mehr vertretbaren Situation in der Sache XXXX ersucht.

Begründet wird das Ersuchen wie folgt: Gespräche mit Eltern ehemaliger Schulkollegen des BF in der Volksschule XXXX hätten ergeben, dass der BF ein "mehr als bedenklich einzustufendes Verhalten an den Tage lege", welches einen normalen Unterricht unmöglich mache. Daraufhin geführte Gespräche mit der Klassenlehrerin und dem Schuldirektor wären ergebnislos geblieben, in dem man immer nur vertröstet worden wäre, dass "etwas unternommen" werde. Sogar die stundenweise Zuteilung einer eigenen Betreuerin, XXXX, zur Unterstützung des BF habe nichts genützt.

Folgende Vorkommnisse würden die Einschreiter veranlassen, aktiv zu werden:

Der BF würde während des Unterrichts grundlos in der Klasse umherschreien, und falls man ihn zurechtweise, immer lauter brüllen.

Der BF störe den Unterricht ständig durch Zwischenrufe und laufe in der Klasse und im Schulgebäude herum, was dazu führe, dass die Lehrerinnen häufig den Unterricht unterbrechen müssten. Die Mitschüler könnten sich nicht konzentrieren und würden abgelenkt werden.

Der BF habe mehrmals seine Aggressionen an Mitschülern ausgelassen. So habe er beispielsweise Schüler von deren Stühlen gestoßen oder einem Mitschüler während eines Wutausbruchs grundlos in das Rückgrat getreten.

Der BF würde auch Schulutensilien anderer Schüler entwenden und diese durch den Klassenraum werfen.

Im Pausenhof habe er gedroht, einen Pflasterstein zu werfen.

Mit einer mitgebrachten Holzstange habe er Drohgebärden gemacht mit der Aussage: "Ich schlage Euch nieder!".

Einer Schülerin habe der BF gedroht: "Ich werde Dir Deinen Kopf auf dem Silbertablett servieren!".

Einer Mitschülerin werfe er während des Unterrichts kleine Zettel mit Leibesbekundungen zu und er versuche ständig, diese zu umarmen und ihr Küsschen zu geben. Er gäbe ihr auch immer wieder kleine Geschenke, und die Bitten, dies zu unterlassen, würden vom BF vehement ignoriert. Mitschüler und Mitschülerinnen würden sich manchmal schützend vor die bedrängte Schülerin stellen, und diese traue sich nicht mehr alleine auf den Schulhof oder auf den Schulweg.

Der BF habe gedroht, er "nehme morgen ein Schießgewehr mit echten Patronen mit".

Alle diese Geschehnisse wären von den Mitschülerinnen und Mitschülern des BF geschildert worden. Das Schreiben ist mit "stellvertretend für einige Eltern der 3b" unterfertigt.

3. Am 16.05.2014 berichtete die Klassenlehrerin des BF, XXXX, dass ihr - nachdem sie kurz das Klassenzimmer hatte verlassen müssen - um 09:52 Uhr der Schüler XXXX nachgerannt sei und mitgeteilt habe, dass der BF folgende Aussage getätigt habe: "Morgen nehme ich ein Messer mit und bring ich die XXXX um!". Auf Nachfrage habe der BF diese Aussage bestätigt, gab aber an, dass er es "nicht so gemeint habe" und dass es ihm leid tue. Ab 10:03 Uhr habe ein Gespräch zwischen der Klassenlehrerin und der sofort verständigten Mutter des BF stattgefunden, bei dem auch VD XXXX, Leiter der Volksschule XXXX, und der BF anwesend gewesen wären.

4. Noch am selben Tag fand in der Zeit von 11:20 bis 11:35 Uhr unter dem Vorsitz von VD XXXX eine Schulkonferenz statt, bei der alle Klassenlehrer anwesend waren. Laut Protokoll über diese Konferenz stellte der Schulleiter einen Antrag auf Suspendierung des BF gemäß § 49 SchUG wegen Gefährdung der Mitschüler, Lehrer und anderer Personen. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

5. Ebenfalls noch am 16.05.2014 stellte der Schulleiter um 14:41 Uhr per E-Mail einen an die Bezirksschulinspektorin, Fr. XXXX, gerichteten "Antrag auf Ausschluss des Schülers XXXX wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler gemäß SchUG § 49 (2)." Mit Schreiben vom 19.05.2014 wurde der Antrag ergänzt, und um Ausschluss des BF für die Zeit vom 19.05. bis 20.06.2014 ersucht.

6. Der Vorfall vom 16.05.2014 wurde von den Eltern der Mitschülern

XXXX bei der Landespolizeidirektion XXXX zur Anzeige gebracht. Diese wiederum informierte die Bezirkshauptmannschaft als Jugendwohlfahrtsträger von den Vorkommnissen.

7. Mit Mandatsbescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 19.05.2014 wurde der BF vom weiteren Besuch der Volksschule XXXX bei Salzburg für die Zeit von Montag, 19.06.2014 bis einschließlich Freitag, 20.06.2014 suspendiert. Noch am selben Tag wurde der Bescheid dahingehend "korrigiert", dass sich die Suspendierung auf den Zeitraum Montag, 19.05.2014 bis einschließlich Freitag, 13.06.2014 erstreckt.

8. In einer Schulkonferenz der Volksschule XXXX wurde am 28.05.2014 der Antrag auf Ausschluss des BF von der Schule thematisiert. Dabei wurde festgestellt, dass der BF eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit seiner Mitschülerinnen und Mitschüler und auch anderer an der Schule tätiger Personen darstelle und einstimmig beschlossen, einen Antrag auf Ausschluss zu stellen.

9. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 11.06.2014, Zl. 30315-A/091/1407/19-2013, wurde in einem parallel zum gegenständlichen Verfahren geführten Verfahren für den BF der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag die Allgemeine Sonderschule XXXX zu besuchen habe.

10. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 12.06.2014, Zl. 30315-A/09/1407/20-2013, wurde "über Antrag der Direktion der Volksschule XXXX vom 28.05.2014" der BF mit Wirkung vom 16.06.2014 von der Schule ausgeschlossen und ausgesprochen, dass sich der Ausschluss nur auf die Volksschule XXXX erstreckt. Begründet wird der Ausschluss im Wesentlichen wie folgt: Bei dem oben unter Punkt 3 dargestellten Ereignis habe es sich nicht um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt. Am 28.05.2014 habe eine Schulkonferenz stattgefunden, bei der festgestellt worden wäre, dass sich trotz zahlreicher Beratungsgespräche zwischen dem Direktor und der Klassenlehrerin mit den Erziehungsberechtigten keine Besserung gezeigt habe. Das Verhalten des BF, insbesondere seine Aggressivität, habe sich akut verschlimmert. Auch im Werkunterricht sei es - hervorgerufen durch zweckentfremdeten Umgang mit Werkzeugen durch den BF - immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen. Die Kinder hätten Angst, in die Schule zu gehen. Es sei davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr im Hinblick auf die körperliche Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler darstelle. Es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Schüler sein Verhalten nicht ändern werde. Die Abstimmung über den Antrag auf Ausschluss sei in der Schulkonferenz einstimmig erfolgt.

Nach Widergabe der Rechtsgrundlagen wird am Ende der Bescheidbegründung darauf hingewiesen, dass der Schüler ab 16.06.2014 der Sonderschule XXXX zugewiesen wird.

11. Beide oben genannten, den BF betreffenden Bescheide wurden per E-Mail-Anhang an die Mutter des BF übermittelt, und zwar der Bescheid betreffend den Ausschluss von der Schule am Freitag, 13.06.2014 und der Bescheid betreffend die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs am Dienstag, 17.06.2013. XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wendete sich diesbezüglich am Dienstag, 17.06.2014 per E-Mail an die Mutter des BF und teilte ihr Folgendes mit: "Irrtümlich wurde der nun angeschlossene Bescheid auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes mit der Zusendung des Schulausschlussbescheides am Freitag, 13.06.2014 nicht übermittelt und darf Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht werden."

Am Montag, 23.06.2014 wurden beide Bescheide nochmals per Post zugestellt.

12. Am 13.06.2014 teilte die Mutter des BF gegenüber der Sonderschule XXXX mit, dass der BF diese Schule nicht besuchen werde. Tatsächlich hat der BF in der Folge bis Ende des Schuljahres die Sonderschule XXXX nicht besucht.

13. Mit Schreiben vom 13.07.2014, zur Post gegeben am 14.07.2014, brachte die Mutter des BF beim Bezirksschulrat XXXX eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 12.06.2014, Zl. 30315-A/09/1407/20-2013, mit dem der Ausschluss des BF von der Volksschule XXXX ausgesprochen worden war, ein.

In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid, der zunächst per E-Mail und schließlich am 23.06.2014 erneut per Post zugestellt worden wäre, zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, weil der BF am 08.07.2014 einen Unfall erlitten und am XXXX seinen Geburtstag gehabt habe.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Vertreterin des BF nicht rechtzeitig über den Antrag auf Ausschluss des BF informiert worden wäre.

Sonstige, einem Ausschluss vorbeugende Maßnahmen, wie zB die Versetzung in eine Parallelklasse, wären nicht erwogen worden. Es werde in dem Bescheid auch nicht begründet, warum sich die dauernde Gefährdung lediglich auf die Volksschule XXXX, nicht aber auf andere Schulen erstrecke. Der Bescheid gehe weiters sehr ausführlich und detailliert auf die Anliegen der Schule ein, eine Stellungnahme der Mutter des BF wäre aber unberücksichtigt geblieben. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass von Amts wegen ein Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt worden wäre. Die Gründe, die gegen einen Ausschluss sprechen würden, wären den Behörden zwar bekannt, von diesen aber nicht berücksichtigt worden.

Die Mutter des BF wisse aus eigener Beobachtung, dass dessen Mitschülerin XXXX des Öfteren von sich aus auf den BF zugegangen wäre, was für diesen sehr unangenehm gewesen wäre.

Da der Werkunterricht nur mit acht bis neun Schülern stattfinde, sollte es auch kein Problem sein, wenn ein Kind auf Grund motorischer Behinderung ungeschickter mit Werkzeugen hantiere und mehr Unterstützung benötige.

Hinsichtlich aggressiver Handlungen gäbe es nur wenige Hinweise von Seiten der Schule. Die Lehrerin habe sich geweigert, die anderen Kinder und deren Eltern über die Behinderung des BF angemessen zu informieren, damit dessen Andersartigkeit nicht als Bedrohung aufgefasst werde. Obwohl dieselbe "Problematik" wie beim BF auch bei anderen Kindern bekannt sei, werde dieses Verhalten des BF auf Grund seiner Behinderung wegen Voreingenommenheit des Lehrpersonals anders interpretiert. Die im Bescheid aufgelisteten Vorfälle würden nicht darauf schließen lassen, dass vom BF tatsächlich eine Gefahr ausgehe.

In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes mangelhaft durchgeführt worden wäre.

Es werde um Aufhebung des Ausschlusses von der Schule und um Aufhebung der Zuweisung zur Sonderschule XXXX ersucht.

14. Mit Schreiben vom 29.08.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Vertreterin des BF mit, dass beabsichtigt sei, die am 14.07.2014 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dies deshalb, da der bekämpfte Bescheid bereits am Freitag, 13.06.2014 per E-Mail zugestellt worden wäre und somit auch bereits zu diesem Zeitpunkt die Vertreterin des BF zumindest Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben müsste. Dieser Verspätungsvorhalt wurde am 04.09.2014 zugestellt.

15. Mit Schreiben vom 18.09.2014 konnte die Vertreterin des BF glaubhaft machen, dass sie auf Grund von technischen Problemen mit dem Internetzugang vom Inhalt des bekämpften Bescheides nicht bereits am Freitag, 13.06.2014, sondern tatsächlich erst am Montag, 16.06.2014 Kenntnis erlangt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Feststellungen:

Der BF besuchte zunächst die Volksschule XXXX und wechselte mit Beginn des Schuljahres 2013/14 in die 3b-Klasse der Volksschule

XXXX.

Während des Schuljahres 2013/14 hat der BF folgende Verstöße gegen seine Pflichten als Schüler gesetzt:

Grundloses Umherschreien und Brüllen während des Unterrichts.

Ständiges Stören des Unterrichts durch Zwischenrufe.

Ablenkung der Mitschülerinnen und Mitschüler durch Herumlaufen in der Klasse und im Schulgebäude.

Stoßen von Mitschülerinnen und Mitschülern von deren Stühlen.

Tritt in den Rücken eines Mitschülers.

Entwenden von Utensilien von Mitschülerinnen und Mitschülern.

Drohung, die Mitschülerinnen und Mitschüler mit einer Holzstange niederzuschlagen.

Drohung, einer Mitschülerin "deren Kopf zu servieren."

Drohung, ein Gewehr mit echten Patronen in die Schule mitzunehmen.

Drohung, ein Messer in die Schule mitzunehmen, und eine Mitschülerin umzubringen.

Belästigung einer Mitschülerin durch Versuche, diese zu Küssen und zu Umarmen.

Am 16.05.2014 hat anlässlich eines aktuellen Vorfalls ein Gespräch zwischen der Klassenlehrerin des BF und der Mutter des BF stattgefunden, bei dem auch der Schulleiter und der BF anwesend waren.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, stützt sich auf ein glaubhaftes, schlüssiges Schreiben des Elternvereins, auf einen Aktenvermerk der Klassenlehrerin zu dem Vorfall am 16.05.2014 sowie ein Protokoll der am 16.05.2014 durchgeführten Schulkonferenz. Die Unterlagen zeichnen ein stimmiges und widerspruchsfreies Gesamtbild vom Verhalten des BF, sodass von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen ist.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A)

2.3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist, wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Gemäß § 49 Abs. 2 SchUG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

Gemäß § 43 Abs. 1 SchUG sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

Gemäß § 47 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

Gemäß § 47 Abs. 2 SchUG kann, wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.

2.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Vertreterin des BF gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides, der nachweislich am 23.06.2014 per Post zugestellt worden ist, trotz vorhergegangener Übermittlung desselben per E-Mail von dessen Inhalt nicht vor dem 16.07.2013 Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerde gilt somit als rechtzeitig eingebracht.

Beschwerdegegenstand ist ausschließlich, ob der Ausschluss des BF von der Volksschule XXXX zu Recht erfolgte.

Das diesbezügliche Vorbringen des BF zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass das vom BF wiederholt gesetzte Verhalten eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit seiner Mitschülerinnen und Mitschüler sowie auch anderer an der Schule tätiger Personen darstellt.

Der BF hat einerseits bereits die körperliche Sicherheit von Mitschülerinnen und Mitschülern bedrohende Akte gesetzt, in dem er diese von deren Stühlen gestoßen und einem Mitschüler grundlos einen Tritt in den Rücken versetzt hat. Andererseits hat der BF mehrfach mit weiteren schwerwiegenden Verletzungen gegen Mitschülerinnen und Mitschüler und sonstige an der Schule tätige Personen gedroht, in dem er eine in die Schule mitgebrachte Holzlatte drohend geschwungen hat und ankündigte, ein Messer bzw. eine Gewehr und Patronen in die Schule mitzubringen. Auch die noch nicht umgesetzten, aber angedrohten Verhaltensweisen sind für die Entscheidung zu berücksichtigen, da die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, diesen verbietet, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betroffenen ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. (vgl. VwGH 31.01.1994, 93/10/0200). Auch wenn der BF das Mitbringen und den Einsatz von Waffen bislang nicht in die Tat umgesetzt hat, gebietet der Umstand, dass solche Drohungen mehrfach ausgesprochen worden sind im Hinblick auf das Wohl der Mitschülerinnen und Mitschüler, die auf Grund des Verhaltens des BF zum Teil bereits Angst vor einem Schulbesuch haben, mit dem Ausschluss nicht länger zuzuwarten.

Das einmalige Mitführen eines ungeladenen Luftdruckgewehres durch einen Schüler stellt nach ständiger Rechtsprechung zwar ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das aber für sich alleine einen Schulausschluss noch nicht zu rechtfertigen vermag, wenn sich daraus auf Grund des sonstigen Verhaltens des Schülers keine dauernde Gefährdung der Mitschüler ableiten lässt, weil die Mitnahme der Waffe ausschließlich kommerzielle Gründe hatte, nämlich, die Waffe außerhalb des Schulgebäudes an einen Mitschüler zu verkaufen (vgl. VwGH 22.03.1999, 96/10/0242). Wenn auch im verfahrensgegenständlichen Fall der BF bislang noch nicht einmal eine Waffe in den Unterricht mitgebracht hat, sondern dies nur angedroht hat, so stellt sich die Gesamtsituation doch in wesentlichen Bereichen anderes als im Fall des zitierten Erkenntnisses dar. Zum einen handelt es sich nicht um ein bloßes etwaiges Mitbringen einer Waffe, sondern es war diese Ankündigung auch mit der Drohung, die Waffe einzusetzen, verbunden, und zum anderen blieb es nicht nur bei einer einmaligen Ankündigung, sondern die Drohungen wurden mehrfach ausgesprochen. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des BF, der bereits mehrfach ein aggressives Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern gezeigt hat, sind die Drohungen - zumindest im Hinblick auf den Einsatz eines Messers als Waffe - auch durchaus ernst zu nehmen bzw. werden diese von den Mitschülerinnen und Mitschülern des BF auch ernst genommen.

Angesichts der fruchtlosen Belehrungen und Ermahnungen durch die Klassenlehrerinnen und Angesichts der Anzahl und der Schwere der disziplinären Verfehlungen und Pflichtverstöße des BF ist nicht zu erwarten, dass eine nachhaltige Verhaltensänderung eintreten wird.

Abgesehen von der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Mitschülerinnen und Mitschülern hat der BF durch sein Verhalten auch auf schwer wiegende Weise seine Pflichten als Schüler verletzt, indem er sich, insbesondere durch wiederholtes Herumlaufen und Herumschreien, nicht in die Klassengemeinschaft einordnet und die Unterrichtstätigkeit massiv negativ beeinträchtigt hat. Auch die Anwendung von Erziehungsmitteln, wie die Bereitstellung einer Betreuerin, die den BF stundenweise unterstützt, und zahlreiche Gespräche zwischen den Klassenlehrerinnen bzw. dem Schulleiter und den Eltern des BF, hat zu keiner Besserung der Situation geführt. Wenn die Vertreterin des BF einwendet, dass keine gelinderen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Versetzung des BF in eine Parallelklasse, erwogen worden wären, so geht dieses Argument insofern ins Leere, als im Hinblick darauf, dass ein Zusammentreffen des BF mit der Schülerin XXXX, auf die sich offenbar die Aufmerksamkeit des BF besonders bezieht, auf dem Schulweg bzw. in den Schulpausen auch auf diese Weise nicht zu vermeiden wäre.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Verhalten des BF vor allem auf die Mitschülerin XXXX bezieht, in dem er diese zunächst mit sehr aufdringlichen Zuneigungsbekundungen und zuletzt vermehrt und zunehmend durch aggressives Verhalten belästigt, erscheint auch die Beschränkung des Ausschlusses auf die Volksschule XXXX, die die besagte Mitschülerin besucht, gerechtfertigt und zweckmäßig.

Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen der Vertreterin des BF, dass sie über den Antrag auf Ausschluss des BF nicht von der Schule informiert worden wäre, sondern erst auf Nachfrage bei der Bezirksschulinspektorin davon erfahren habe, nichts gewinnen, da selbst unter der Annahme, dass tatsächlich Verfahrensvorschriften im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden wären, dies zu keiner Aufhebung des bekämpften Bescheides führen kann, weil auch im Rechtsmittelverfahren noch Gelegenheit besteht, alles vorzubringen, was seinerzeit bei rechtzeitiger Information hätte vorgebracht werden können. (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.09.1977, 1979/77).

Die in der Beschwerde ebenfalls vorgebrachten Mängel hinsichtlich des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs waren im gegenständlichen Verfahren, das sich ausschließlich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des BF von der Schule bezieht, nicht zu prüfen.

Insgesamt reichen die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 49 SchUG feststellen zu können, dass der Ausschluss des BF von der Volksschule XXXX zu Recht erfolgt ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war somit gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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