BVwG W138 1432800-1

W138 1432800-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2014

Regest

Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W138 1432800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1432800.1.00

Spruch

W138 1432800-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, GZ: 1208.204-BAG wird gemäß § 24 AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBL I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Am 13.02.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 GZ 1208.204-BAG betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.v.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.v.m. § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 24.06.2013 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung und der ZMR abgemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat

und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft, ist diesbezüglich keine Rechtsfrage offen und die Revision daher nicht zulässig (Vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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