W124 1423793-3•BVwG W124 1423793-3
W124 1423793-3Bundesverwaltungsgericht06.10.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W124 1423793-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,
StA.: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX,
AZ:XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz. 3 Satz 2 VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz.4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung-und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenen Bescheid vom 20.12.2011 gemäß § 3 Asyl G abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §§ 8 Asyl G zuerkannt.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012 zu GZ C7 4423793-1/2012/3E wurde in Erledigung der Beschwerde der genannte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, brachte vor, wegen Kämpfen auf Seiten der Hezb-e-Islami von Seiten der Taliban und der Regierung gefährdet zu sein.
Dem Beschwerdeverfahren sei im Verwaltungsverfahren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Hezb-e-Islami vorgehalten worden, aus der (unter anderem) hervorgehe, dass diese Gruppierung die Regierung bekämpfe, aber auch in Kämpfen mit den Taliban verwickelt sei. Die Informationen würden zumeist den Zeitraum 2010 betreffen und sich nicht direkt mit der möglichen asylrelevanten Gefährdung von Hezb-e-Islami, islamische Kämpfern, auseinandersetzen. Die Verwaltungsbehörde habe sich durch im Zuge der Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgte Anrufe bei dessen Vater und einer Vertrauensperson mit Kontakten nach Afghanistan der Richtigkeit von dessen Angaben vergewissert. Die im Erstbescheid enthaltenen Feststellungen würden sich auf Quellen beziehen, welche nicht jünger als Juli 2011 wären. Die Hezb-e-Islami seien kursorisch als regierungsfeindliche Gruppierungen beschrieben worden; die Regierung unternehme Anstrengungen zu Friedensbemühungen mit bewaffneten Gruppen, deren Erfolg aber offen sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied der Hezb-e-Islami sei, aber nicht an Kämpfen mitgewirkt habe, da er die in Informationen der Staatendokumentation objektivierten Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Hezb-e-Islami im März 2010 nicht habe näher beschreiben können. Zur Person des Beschwerdeführers sei im Übrigen nur festgestellt worden, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei, dessen Identität feststehe; Afghanistan hätte er "wegen des Bürgerkrieges" verlassen. Asyl sei nicht zu gewähren, da eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht geltend gemacht worden sei. Der Zuerkennung subsidiären Schutzes mangle es an einer näheren Begründung, da nur auf nicht näher beschriebene Anführungszeichen individuelle Faktoren" verwiesen wurde.
3. Der Asylgerichtshof traf insbesondere folgende (um einen Schreibfehler berichtigte) begründende Erwägungen:
3.1. Einleitend sei festzuhalten, dass die-der Rechtsprechung des AsylGH nach-insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordere (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.8.2011, Bericht von Landinfo, Dr. Giustozzi vom 9.9.2011, Afghanistan Human Rights und Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies sei gegenständlich nicht erfolgt.
3.2. Zweitens würden die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage-bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde)-zunächst einer präzisen Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht mehr mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) bedürfen und daran anschließend bzw. darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus.
Derartiges sei nicht erfolgt und lasse sich nur implizit erschließen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft aus Pakistan für glaubhaft erachtet werden.
Da sich die Lage in XXXX aber schon nach den wenigen Feststellungen im Bescheid zur ganzen Nordregion (Stand: Mai 2011 (SIC !), Seiten 2f des Bescheides) 2010/2011 sehr verschlechtert habe und nicht von vornherein gesagt werden könne, dass Verfolgungen im Zusammenhang mit Hezb-e-Islami Mitgliedschaft/Kämpfereigenschaft, sei es durch die Taliban bei möglicherweise fehlenden staatlichen Schutz, sei es durch die Regierung (etwa unter dem Aspekt der nicht für unglaubwürdig erachteten Festnahme des jüngeren Bruders durch die Regierung, AS. 45 BAA), nicht asylrelevant wären, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage einer möglichen Schutzgewährung oder auch Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen), was aber gänzlich unterlassen wurde.
Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative, insbesondere in Kabul, angenommen werden würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit;
vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themen Papier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein;
vergleiche AsylGH C9 409962, 15.12. 2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt (insbesondere für eine Minderjährigen wie dem Beschwerdeführer) aufzunehmen wären. Auch dieser Aufforderung sei der angefochtene Bescheid nicht gerecht geworden.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl. etwa C2 41 0926-1/2010, 14.12.2011, C 14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern gewesen.
4. Im fortgesetzten Verfahren fand am 01.03.2012 eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er bis vor einer Woche noch telefonischen Kontakt mit seinem Vater, welcher ihn angerufen habe, gehabt habe. Er würde mit ihm nicht so viel reden, weil die Telefone abgehört werden würden. Er habe ihm nur erzählt, wie es seiner Familie gehen würde. Diese hätte Probleme mit den Taliban. Seine Mutter wohne jetzt bei dem Onkel des Beschwerdeführers im Dorf D., in der Provinz P., in XXXX. Die Frau des Beschwerdeführers und dessen Kinder würden sich bei seinem Schwiegervater in B., in der Provinz P. aufhalten. Sein Vater sei auch in B. Er wisse allerdings nicht, wo er sich dort aufhalten würde. Sein Bruder H. und sein Onkel T. seien ebenso bereits von B. weggegangen. Der Aufenthaltsort von diesen beiden wäre ihm nicht bekannt.
Sein Vater habe ihm am Telefon nicht alles erzählt. Er habe ihm nur vom Verschwinden der Beiden erzählt und die Probleme seiner Familie mit den Taliban erwähnt.
Sein Vater habe ihm bezüglich seiner Person erzählt, dass es ihm einerseits aufgrund der Bedrohungen von Seiten der Taliban und andererseits wegen der Mitgliedschaft zur Hezb-e-Islami mit der Regierung nicht gut gehe. Sein Vater habe ihm gesagt, wo sich die anderen aufhalten würden und ihm mitgeteilt, dass sein Bruder und sein Onkel aus B. bereits weggegangen wären.
Dass er mit seiner Frau telefoniere sei nicht üblich. Ein oder zweimal habe er mit dieser gesprochen. Dies sei aber auch nur deshalb der Fall gewesen, weil die Mutter des Beschwerdeführers ihn darum gebeten habe mit ihr zu sprechen. Mit seiner Frau sei das nicht so einfach gewesen, weil er keine gute Beziehung zu seinem Schwiegervater habe.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, sei sein Leben in Gefahr, zumal er einerseits Probleme mit der Regierung und andererseits Angst vor den Taliban habe. Die Behörden würden ihn verfolgen, weil er ein Mitglied der Hezb-e-Islami sei und diese gegen deren Mitglieder vorgehen würde. Auf Vorhalt, weshalb der Vater des Beschwerdeführers einerseits zu den Behörden wegen der Ausstellung einer Taskira gehen habe können und andererseits er von den Mitgliedern der Hezb-e-Islami verfolgt werden würde, gab dieser an, dass die Probleme von Tag zu Tag größer werden würden und es damals noch möglich gewesen sei.
5. Am 06.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
5. 1 Die Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich asylrelevanter Verfolgung verneint) wurde gegenüber dem Vorbescheid dahingehend ergänzt, dass sich dessen Familienmitglieder, insbesondere seine Mutter, Ehefrau und Kinder bei deren jeweiligen Elternhaus noch aufhalten würden. Sein Bruder und Onkel hätten zumindest ebenso bis vor kurzem, zu einem Zeitpunkt an dem der Beschwerdeführer schon lange geflüchtet sei, noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers gewohnt. Sein Vater habe, obwohl er ein bekanntes Mitglied der Hezb-e-Islami gewesen sein soll, versucht für den Beschwerdeführer eine Taskira ausstellen zu lassen.
Daraus würden sich Hinweise ergeben, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar wäre und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen sei.
6. Am 02.05.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit neuerlich gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6.1. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt einem wiederholten Rechtsirrtum unterliegen würde, wenn es annehme, dass es durch die Gewährung subsidiären Schutzes -für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft- nicht mehr darauf ankomme, wie sich die Lage in Afghanistan darstelle, gerade in einem Fall, indem es den Vortrag des Beschwerdeführers in erheblichen Teilen für glaubwürdig erachten würde.
Für den Fall, dass sich im konkreten Beispiel herausstellen sollte, dass ehemalige Hezb-e-Islami Mitglieder der Provinz XXXX von der Regierung und/oder den Taliban (gegen welche unter Umständen kein staatlicher Schutz besteht) aus politischen Gründen (respektive Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung) verfolgt werden (was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Lageverschlechterung in der letzten Einvernahme vom 06.09.2012 neuerlich bekräftigt hat; demnach sind nunmehr auch sein Bruder und Vater verschwunden bzw. habe untertauchen müssen) hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hier hypothetisch zu prüfenden) Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre, wenn ihm keine Fluchtalternative vor dieser GFK-relevanten Verfolgung in anderen Landesteilen offen stünde (was infolge der Gewährung subsidiären Schutzes vorliegend durch das Bundesasylamt, wenn auch die Gründe dafür nicht völlig klar erscheinen, wohl zu verneinen sein werde; vgl. VwGH 24.03.2011, Zl.2008/23/1290).
Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage in Afghanistan in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei der Vollständigkeit halber auf die maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen; vgl. 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl.2007/1970265, wie im vorliegenden Fall.
7. Im fortgesetzten Verfahren fand am 06.09.2012 eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Darin schildert dieser, dass die Sicherheitslage in XXXX mittlerweile schlechter geworden sei. Die Informationen habe er aus Telefongesprächen mit seinen Eltern erfahren. Mit seinem Vater habe er zuletzt vor ca. einem Monat telefoniert. Er würde sich nicht mehr in XXXX aufhalten. Er habe ihm am Telefon allerdings nicht sagen wollen, wo er sich derzeit aufhalte.
Der Beschwerdeführer selbst sei "Bodyguard" gewesen und seine Familienangehörigen Mitglieder der Hezb-e-Islami. Dies sei auch der Grund, weshalb sie alle ein Problem mit den Taliban und der Regierung haben würden. Es würde sowohl Leute der Hezb-e-Islami als auch der Taliban geben, die in der Regierung seien und keine Probleme haben würden. Sie hätten jedenfalls keine Vereinbarungen mit diesen Leuten ausgemacht. Mittlerweile sei sein Bruder und Vater verschwunden.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers (nochmalig) gemäß § 3 AsylG abgewiesen.
Aktuelle Feststellungen zur genauen Sicherheitslage der Provinz bzw. Distriktes des Beschwerdeführers fehlen nach wie vor.
Die Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich asylrelevante Verfolgung verneint) ist gegenüber dem Vorbescheid um die Erwägung ergänzt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der letzten Einvernahme vom 01.03.2012 von telefonischen Kontakten mit seiner Frau und seinem Vater ausgegangen sei, es aber für das Bundesasylamt weder glaubwürdig noch nachvollziehbar sei, dass ihn sein Vater am Telefon einerseits die Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen preisgegeben habe, anderseits seinen eigenen Aufenthalt aber aufgrund dessen, dass die Telefone abgehört werden sollten, nicht angegeben habe können. Auch die Informationen, die er aus den Gesprächen mit seinen Familienmitgliedern in seiner Heimat habe, seien von einer derartig "dünnen" Konsistenz, dass eine individuelle Verfolgung der Familienangehörigen und auch der Person des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht glaubhaft sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Eingangs bleibt anzumerken, dass der Beschwerde insofern beizupflichten ist, dass, obwohl schon in den Erk. des AsylGH vom 18.01.2012 Zl C 7 423793-1/2012/3E und 02.05.2012, Zl. C7 423793-2/2012/2E, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass aus Sicht des AsylGH in entscheidungsrelevanten Punkten nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, sich auch der vorliegende Bescheid schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann (vgl. VfGH 15.12.2010, U 2979/09-14).
2.2. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Die näheren Erwägungen sind, wie der AsylGH bereits mehrmals in den bereits ergangenen Erkenntnnisen ausführlich in seiner Begründung dargelegt hat, insofern unabdingbar, als für den Fall, dass sich im konkreten Beispiel herausstellen sollte, dass ehemalige Hezb-e-Islami Mitglieder der Provinz XXXX von der Regierung und/oder den Taliban (gegen welche unter Umständen kein staatlicher Schutz besteht) aus politischen Gründen (respektive Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung) verfolgt werden (was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Lageverschlechterung in der letzten Einvernahme vom 06.09.2012 neuerlich bekräftigt hat; demnach sind nunmehr auch sein Bruder und Vater verschwunden bzw. habe untertauchen müssen) hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hier hypothetisch zu prüfenden) Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre, wenn ihm keine Fluchtalternative vor dieser GFK-relevanten Verfolgung in anderen Landesteilen offen stünde (was infolge der Gewährung subsidären Schutzes vorliegend durch das Bundesasylamt, wenn auch die Gründe dafür nicht völlig klar erscheinen, wohl zu verneinen sein wird; vgl. VwGH 24.03.2011, Zl.2008/23/1290). Insofern ist es im gegenständlichen Fall unabdingbar, wie bereits in den Begründungen der Erkenntnisse des AsylGH angemerkt wurde taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage einer möglichen Schutzgewährung oder auch Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen).
In diesem Zusammenhang wäre es darüber hinaus im Hinblick der Ausführungen des Beschwerdeführers am 06.09.2012 umso relevanter gewesen die genauen Beweggründe des mittlerweile verschwundenen Bruders bzw. des untergetauchten Vaters des Beschwerdeführers näher zu hinterfragen, als dieser mit seinem Vater offenbar zum Zeitpunkt der Einvernahme seit einem Monat keinen telefonischen Kontakt mehr mit diesem pflegt. Das Bundesasylamt führt des weiteres in seiner Begründung zwar aus, dass es nicht schlüssig ist, dass der Vater des Beschwerdeführers am Telefon einerseits den Aufenthaltsort von dessen Mutter und Frau angibt, anderseits aber seinen eigenen wegen der Gefahr der Telefonüberwachung verschweigt, doch wurde der Hintergrund für dieses Verhalten mit dem Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Des weiteres ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, aus welchen Telefongesprächen mit Verwandten das Bundesasylamt ableitet, dass diese inhaltlich eine derartig "dünne Konsistenz" gehabt hätten, dass diese eine individuelle Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft erscheinen lassen würden, als es gleichzeitig unterlassen wurde mit dem Beschwerdeführer abschließend abzuklären, ob (mittlerweile) konkrete Verfolgungshandlungen (z.B. Fahndung von Seiten der Regierung und/oder Taliban gegen den Beschwerdeführer) gesetzt wurden. Allein aus dem Umstand der Aussage der Frau des Beschwerdeführers, dass dieser "langweilig" sei, lässt im Hinblick der gleichzeitig in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer von dieser geschilderten emotionalen Zustand ("ständiges weinen") noch keine Bewertung bzw. Beurteilung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung zu. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang gleichzeitig zu erläutern gewesen, woraus sich das emotionale Verhalten der Frau ergibt.
Das Bundesasylamt wird insofern zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes nicht hinwegkommen, die für die rechtliche Beurteilung unabdingbaren Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer insbesondere auch unter Einbeziehung der Frage der Schutzfähig-, und Schutzwilligkeit neuerlich- gegebenenfalls unter Einbeziehung eines länderkundlichen Sachverständigen-zu erörtern haben.
9. Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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