BVwG W106 2008041-1

W106 2008041-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2014

Regest

amtswegige Aufhebung, Anrechnung, Militärdienst, objektive<br/>Erkennbarkeit, Rechtskraft, Rechtswidrigkeit, Sorgfaltspflicht,<br/>Vorrückungsstichtag - Berichtigung, zwingende gesetzliche<br/>Vorschriften

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2008041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2008041.1.00

Spruch

W106 2008041-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11.04.2014, Zl. 143.523/1-I/1/e/14, betreffend Berichtigung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 DVG 1984, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(06.10.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit 01.06.2012 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.1. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde für ihn der 17.12.2003 als Vorrückungsstichtag ermittelt und festgestellt, dass ihm gemäß § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes mit Wirksamkeit vom 01.06.2012 die Bezüge der Verwendungsgruppe E 2b, Gehaltsstufe 3 gebühren und dass als Tag der nächsten Vorrückung der 01.01.2013 in Betracht komme.

In der Begründung wird dazu wie folgt ausgeführt:

"Der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt wurde entsprechend Ihren Angaben im Erhebungsbogen und den ho. aufliegenden Personalunterlagen angenommen. Das Gesamtausmaß der dem Tag Ihrer Anstellung voran zu setzenden Zeiten beträgt demnach 8 Jahre, 5 Monate und 15 Tage.

Berechnung der vorangesetzten Zeiten:

Vom Tag der Vollendung der Schulpflicht (01.07.2002 ) bis zum Tag Ihrer Anstellung (01.06.2012) wurden folgende Zeiten gem. § 12 Abs.1 Zif 1, 2 lit. a GG 1956 folgende Zeiten zur Gänze voran gesetzt:

zur Gänze Rechtsgrundlage ergibt

von bis § GG J M T

01.10. 2006

30.11. 2008 12 Abs. 2 Zif 2 2 0 0

01.06. 2010 31.05.2012 12 Abs. 2 Zif 2 2 0 0

Summe 4 0 0

Von den verbliebenen sonstigen Zeiten wurden Ihnen gem. § 12 Abs 1 Zif 2 lit. b 3 Jahre zur Gänze und weitere 2 Jahre, 11 Monate und 0

Tage zur Hälfte, das sind 1 Jahr, 5 Monate und 15 Tage - gesamt: 4 Jahre 5 Monate 15 Tage sonstige Zeiten - voran gesetzt.

Summe der vorangesetzten Zeiten: 8 Jahre 5 Monate 15 Tage

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2a des GG 1956 dürfen sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze angerechnet werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2b des GG 1956 dürfen sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, nur zur Hälfte angerechnet werden."

Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde vom 11.04.2014, Zl. 143.523/1-I/1/e/14, wurde wie folgt verfügt:

"Der erste Satz des Spruches des Bescheides des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012, GZ 8011/19699/2012 wird mit Wirksamkeit der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der Weise abgeändert, dass für Sie gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., der 01.12.2004 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wird.

Gleichzeitig wird der zweite Satz des Spruches des Bescheides des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012, GZ 8011/19699-/2012, mit Wirksamkeit der Rechtskraft dieses Bescheides, gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, dahingehend abgeändert, dass für Sie gemäß § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., als Tag der Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 der 01.01.2016 festgesetzt wird.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 13 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 ist für die Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden nach Abs. 1 leg. cit. die oberste Dienstbehörde, hier das Bundesministerium für Inneres, zuständig.

Mit Bescheid vom 01.06.2012, GZ: 8011/19699/2012 des Landespolizeikommandos Steiermark wurde der 17.12.2003 für Sie als Vorrückungsstichtag ermittelt.

Dieser Bescheid ist verstößt insofern gegen zwingende Rechtsvorschriften, als Ihnen eine sonstige Zeit, die unter § 12 Abs. 1 Z. 2 zu subsumieren gewesen wäre, nach § 12 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zur Gänze als beim österreichischen Bundesheer zurückgelegte Zeit berücksichtigt wurde. Tatsächlich haben sie jedoch nur in den Zeiträumen vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 (ÖBH Grundwehrdienst = 6 Monate) und 01.06.2007 bis 30.11.2007 (ÖBH Zeitsoldat = 6 Monate) im österreichischen Bundesheer gedient.

Im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 (= 12 Monate) waren sie weder bei einer österreichischen Gebietskörperschaft noch beim österreichischen Bundesheer beschäftigt, noch sind sie einem sonst im § 12 Abs. 2 leg. cit. aufgeführten Studium oder Praktikum nachgegangen. Beim Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 handelt es sich daher um eine sonstige Zeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2., welche zur Hälfte bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages insofern zu berücksichtigen ist, als sie 3 Jahre nicht übersteigt.

Im Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde entgegen der zwingenden Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 als vollanrechenbare Zeit in Anschlag gebracht.

Dieser Zeitraum wird bei der nunmehrigen Berechnung wie zuvor ausgeführt als sonstige Zeit im Sinne § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gewertet.

Im Hinblick darauf, dass Ihnen bereits - wie im Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 ausgeführt wird - ein Zeitraum von 3 Jahren zur Gänze und ein weiterer Zeitraum von 2 Jahren und 11 Monaten zur Hälfte, sohin im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monaten und 15 Tagen als sonstige Zeit berücksichtigt wurde, kann daher von diesem als sonstige Zeit zu wertenden Jahr nur mehr ein Zeitraum im Ausmaß von 15 Tagen zum Tragen kommen (Daher gesamt 4 Jahre und 6 Monate sonstige Zeiten).

Die Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages stellt sich sohin wie folgt dar:

Die Zeiten vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 (3 Jahre) stellen Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa Gehaltsgesetz dar, welche zur Gänze zu berücksichtigen sind.

Die Zeiten vom 01.07.2005 bis 30.09.2006 (1 Jahr 3 Monate), sowie vom 01.04.2007 bis 31.05.2007 (2 Monate) und vom 01.12.2007 bis 31.05.2010 (2 Jahre 6 Monate), stellen Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb Gehaltsgesetz dar. Diese Zeiten ergeben insgesamt 3 Jahre und 11 Monate, wovon 36 Monate, sprich 3 Jahre, zur Hälfte, dh. im Ausmaß von gesamt 18 Monaten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berück-sichtigen sind.

Unter Berücksichtigung der vollangerechneten Zeiten von 01.10.2006 bis 31.03.2007 (6 Monate), sowie von 01.06.2007 bis 30.11.2007 (6 Monate) und vom 01.06.2010 bis 31.05.2012 (2 Jahre), diese betragen gesamt 3 Jahre, plus den 3 Jahren, die gemäß Z. 2 voranzusetzen sind, sowie den 18 Monaten, die sich aus der Halbanrechnung ergeben, war daher ein Gesamtzeitraum von 7 Jahren und 6 Monaten bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Berechnung ergibt sich daher der 01.12.2004 als neuer Vorrückungs-stichtag.

Im Hinblick auf diesen neuen Vorrückungsstichtag musste auch Ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend abgeändert werden. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ist daher ihrer besoldungsrechtlichen Stellung wie folgt zu berechnen:

01.01. 2005 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 1

01.01. 2010 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 2

01.01. 2012 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 3

01.01. 2014 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 4

01.01. 2016 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 5

Gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bund als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen gesetzmäßiger Zustände zu sorgen. Daher ist die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, offenkundig rechtswidrige Bescheide jederzeit zu beheben.

Als offenkundig rechtswidrig werden hiebei jene Bescheide angesehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschrift vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweideutig ersichtlich ist, dass ein zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde.

Bei Kenntnis der Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 hätte Ihnen auffallen müssen, dass gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. die angerechneten Zeiten nicht mit den von Ihnen geleisteten Zeiten Ihres Präsenzdienstes übereinstimmen.

Aufgrund der angeführten Sachverhaltsdarstellungen war spruchgemäß zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.

Der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil der BF nicht in der Lage gewesen war, die inhaltlichen Fehler des Bescheides vom 01.06.2012 zu erkennen und auch nicht erkennen habe können, dass der Bescheid vom 01.06.2012 gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen würde.

Um nämlich das von der Behörde nunmehr unterstellte Wissen um die Unkorrektheit zu haben, hätte es einer dezidierten Aufschlüsselung und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen in diesem Bescheid bedurft. In diesem Fall wäre ihm unter Umständen aufgefallen, dass die Dienstbehörde offensichtlich irrtümlich den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 als Dienstzeit beim Österreichischen Bundesheer (ÖBH) angesehen habe, wiewohl der BF in dem vor der Bescheiderlassung auszufüllenden Fragebogen dies mit Sicherheit nicht angegeben habe. Eine solche Angabe wäre jederzeit überprüfbar gewesen, da vom BF für beim ÖBH verbrachte Zeiten vor Bescheiderlassung eine Bestätigung verlangt wurde. Der Bescheid erging nicht zuletzt aufgrund der vom BF in umfangreichen Fragebogen zusammengestellten Übersicht seiner Vordienstzeiten.

Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sei daher davon auszugehen, dass dem BF die inhaltliche Unrichtigkeit bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.06.2012 keinesfalls bewusst gewesen war oder er hiervon hätte wissen müssen. Die belangte Behörde habe daher die Vorschrift des § 13 Abs. 1 DVG zu Unrecht zum Nachteil des BF angewendet.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Rechtslage gemäß Bescheid des LPK Steiermark vom 01.06.2012 wieder hergestellt werde,

2b. gemäß den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung die Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

1.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG für die Aufhebung des den BF begünstigenden Bescheides vom 01.06.2012 zu bestreiten. Der BF habe weder gewusst noch hätte er wissen müssen, dass dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Hiefür hätte es einer dezidierten Aufschlüsselung und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen in diesem Bescheid bedurft. In diesem Fall wäre ihm unter Umständen aufgefallen, dass der Dienstbehörde bei der Anrechnung des beim Österreichischen Bundesheer (ÖBH) verbrachten Zeitraumes offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist.

Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 13 Abs. 2 und 3 DVG treffen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Behörde.

Aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgeschichte des § 13 Abs. 1 DVG ist zu folgern, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es - die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde (dazu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0071).

Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung zum zweiten Tatbestand des § 13 Abs. 1 DVG die Auffassung, dass die Partei die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen muss, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. hiezu etwa VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).

§ 13 Abs. 1 DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegenen Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0071).

Voraussetzung für diesen über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen (vgl. VwGH 19.12.1968, VwSlg. 7478/A; 21.11.2001, 99/12/0249).

Die Worte "oder wissen musste" im § 13 Abs 1 DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.1987, 86/12/0197) nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH 21.05.1990, 89/12/00209; 13.03.2009, 2005/12/0240; 22.04.2009, 2008/12/0091, uva).

Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 GehG eine zwingende Rechtsvorschrift ist, wonach die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungszeit nach dem Wehrgesetz 2001 zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen ist. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.

Auf der Sachverhaltsebene ist ebenso unstrittig, dass der BF in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 (= 6 Monate) als Grundwehrdiener und in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 (= 6 Monate) als Zeitsoldat beim ÖBH gedient hat. Im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.05.2007 sowie vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 ist der BF keiner im § 12 Abs. 2 GehG genannten Beschäftigung nachgegangen. Daraus ergibt sich insgesamt lediglich ein Jahr als unter § 12 Abs. 2 Z 2 GehG zur Gänze voranzusetzende Zeit.

In der im Bescheid vom 01.06.2012 enthaltenen Tabelle (s. oben) wird jedoch als zur Gänze zu berücksichtigende Zeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 GehG der Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.11.2008 im Ausmaß von zwei Jahren angeführt.

Wenngleich dem BF beizupflichten ist, dass eine dezidierte Aufschlüsselung (der einzelnen Zeiträume) und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen es erleichtert hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erkennen, hätte ihm bei entsprechender Sorgfalt trotzdem auffallen müssen, dass er im angeführten Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.11.2008 nicht durchgehend Zeiten beim ÖBH (diese betrugen insgesamt nur 12 Monate) oder sonstige im § 12 Abs. 2 GehG genannte voll anzurechnende Zeiten verbracht hat, der Behörde also ein Fehler unterlaufen ist und der Bescheid daher gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

Der BF vermag auch nicht mit der Argumentation durchzudringen, dass der Behörde anhand des vom BF ausgefüllten Fragebogens und der von ihm abverlangten Bestätigungen über die beim ÖBH verbrachten Zeiten eine Überprüfung der Angaben möglich gewesen wäre, geht es nach der Bestimmung des § 13 DVG doch nur um die aus dem Bescheid unmittelbar und objektiv erkennbare Rechtswidrigkeit des Bescheides für den Bediensteten. Aus den oben dargelegten Überlegungen war diese Frage zu bejahen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid vom 01.06.2012 in Anwendung des § 13 DVG richtig stellte und den Vorrückungsstichtag sowie den Tag der Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 neu festgesetzt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.